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Ei­gen­ver­ant­wor­tung

Bild: Eigenverantwortung

Wann müs­sen Sie ei­ne Er­werbs­tä­tig­keit auf­neh­men?

Im Unterhaltsrecht gilt beim Geschiedenunterhalt der Grundsatz der Eigenverantwortung und Erwerbsobliegenheit. Danach müssen die Ehegatten nach der Scheidung regelmäßig für sich selber sorgen und dazu eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen. Lediglich dann, wenn die Deckung des Unterhaltsbedarfs aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kommt ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt in Betracht. Es gilt also das Prinzip: Eigenverantwortung vor Unterhalt. Was der Grundsatz der Eigenverantwortung im Einzelnen bedeutet und zu welchen Ergebnissen dieser beim Geschiedenenunterhalt führen kann, haben wir für Sie in diesem Artikel zusammengestellt.

Das Wich­tigs­te

  • Der Grundsatz der Eigenverantwortung und die Erwerbsobliegenheit ist in § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach muss jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich für sich selber sorgen.
  • Geschiedenenunterhalt kann nur verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände nach §§ 1570ff BGB oder eine Ehe von langer Dauer vorliegt. Dabei geht die Eigenverantwortung dem Unterhaltsanspruch vor.
  • Um seinen Unterhalt sicherzustellen, muss der Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Dies folgt ebenfalls aus der Eigenverantwortung.
  • Angemessen ist die Erwerbstätigkeit regelmäßig, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht.
  • Bemüht sich der Ehegatte nicht oder nicht ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit, sind ihm die aus dieser Tätigkeit möglichen Einkünfte (fiktive Einkünfte) gedanklich anzurechnen.
  • Die anzurechnenden fiktiven Einkünfte sind grundsätzlich mindestens so hoch wie der gesetzliche Mindestlohn.

Grund­satz der Ei­gen­ver­ant­wor­tung und Aus­nah­men da­von

Konkret hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Eigenverantwortung in § 1369 BGB wie folgt geregelt:

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Daraus geht eindeutig hervor, dass nach der Scheidung die Eigenverantwortung dem Unterhaltsanspruch vorgeht. Nur dann, wenn der geschiedene Ehegatte aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selber sicherzustellen, kommt nach einer der „folgenden Vorschriften“ ausnahmsweise ein Anspruch in Betracht auf

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Hinzu kommt – trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung – ein möglicher Unterhaltsanspruch aufgrund einer Ehe von langer Dauer, also ab ca. 20 Jahren Ehedauer.

Expertentipp: Aufgrund der Eigenverantwortung bestehen für einen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt wesentlich höhere Anforderungen als für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, bei dem die ehelichen Lebensverhältnisse aufrecht erhalten bleiben sollen und der Grundsatz der Eigenverantwortung daher nicht zum Tragen kommt.

An­ge­mes­se­ne Er­werbs­tä­tig­keit

Aus dem Grundsatz der Eigenverantwortung folgt, dass der geschiedene Ehegatte seinen Lebensunterhalt regelmäßig selber finanzieren muss. Dazu hat er eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, § 1574 Abs. 1 BGB.

Was bedeutet angemessene Erwerbstätigkeit?

Trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung braucht der geschiedene Ehegatte lediglich eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit auszuüben. Was genau unter angemessen zu verstehen ist, wird in § 1574 Abs. 2 Satz 1 BGB definiert, der wie folgt lautet:

Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, …

Das hat vor allem folgende zwei praktische Konsequenzen: Zum einen ist ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, auch in einem Job zu arbeiten, der zwar nicht seiner beruflichen Ausbildung entspricht, aber in dem er früher gearbeitet hat. War also der geschiedene Ehegatte trotz eines Universitätsabschlusses nur als einfacher Sachbearbeiter tätig, ist nach der Scheidung eine erneute Stelle als Sachbearbeiter angemessen.

Zum anderen kann sich der geschiedene Ehegatte nicht auf seinen „erheirateten Status“ ausruhen. Der so häufig zitierten „Chefarzt-Gattin“ bleibt dieser Status nach der Heirat also nicht lebenslang erhalten. Vielmehr muss sie nach der Scheidung aufgrund der Eigenverantwortung ebenfalls eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, wobei angemessen auch eine vor der „Chefarzt-Ehe“ verrichtete Aushilfstätigkeit sein kann.

Um eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben zu können, muss sich der geschiedene Ehegatte notfalls ausbilden, fortschulen oder umschulen lassen, sofern ein erfolgreicher Abschluss einer solchen Maßnahme zu erwarten ist. Auch insoweit gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.

Fiktive Einkünfte

Fiktive Einkünfte sind solche, die zwar tatsächlich nicht erzielt werden, aber erzielt werden könnten, sofern sich darum ausreichend bemüht werden würde. Da der Grundsatz der Eigenverantwortung es erfordert, dass der geschiedene Ehegatte seinen Lebensunterhalt selber sicherstellt, muss er sich ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen und dies auch nachweisen können.

Unterbleiben solche Bemühungen, muss sich der geschiedene Ehegatte die fiktiven Einkünfte anrechnen lassen. Sein Unterhaltsanspruch mindert sich also um das, was er bei ausreichenden Bemühungen verdienen könnte.

Anrechnung von fiktiven Einkünften

Speziell bei Aushilfstätigkeiten und schlecht bezahlten Berufen war früher die Berechnung der fiktiven Einkünfte problematisch. Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat sich das jedoch geändert. 

Ausnahmen hiervon sind allerdings möglich, etwa wenn dem geschiedenen Ehegatten keine Vollzeittätigkeit zumutbar ist oder er unter eine der Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn fällt. Dies ändert aber nichts am Grundsatz der Eigenverantwortung.

Fa­zit

Nach der Scheidung sind Sie grundsätzlich für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Von Ihnen kann verlangt werden, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Fälle, in denen es Ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Ihren Lebensunterhalt alleine zu tragen. Daher ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine Erwerbsobliegenheit besteht und was konkret angemessen und zumutbar ist.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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