5 Sterne 5.0
Icon: TÜV-NordIcon: TÜV-Nord
"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt."
Fau Mann Handy Geldapp iurFRIEND® AG

Definition - Kann zu viel gezahlter Unterhalt zurückgefordert werden?

DEFINITION

Kann zu viel gezahlter Unterhalt zurückgefordert werden?

Wer zu viel Unterhalt gezahlt hat, kann zwar theoretisch in vielen Fällen das zu viel gezahlte Geld zurückfordern. Möglich ist dies häufig über die Vorschriften der „ungerechtfertigten Bereicherung“. Praktisch gibt es jedoch einige Schwierigkeiten. Häufig wird der Gläubiger das Geld bereits für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht haben. Im Einzelfall kann es sich aber lohnen, schnell eine Klage auf Rückzahlung einzureichen, damit sich der Gläubiger gerade nicht auf den Verbrauch berufen kann. Für die Zukunft sollten Sie - unabhängig von den Erfolgschancen, etwas zurückzubekommen - den korrekt berechneten Unterhalt zahlen. Eine rechtssichere Berechnung erhalten Sie mit unserem Online-Unterhaltsservice.

Gratis-InfoPaket Unterhalt anfordern

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Hat der Unterhaltsverpflichtete zu viel Unterhalt gezahlt, ist die unterhaltsberechtigte Person rechtlich „ungerechtfertigt bereichert“. Es besteht in der Regel erst einmal ein Erstattungsanspruch. Dieser muss in der Regel gerichtlich durchgesetzt werden. Dabei gibt es einige rechtliche und praktische Schwierigkeiten.
  • Zu viel bezahlter Trennungsunterhalt lässt sich dennoch in vielen Fällen nicht zurückfordern, weil der Unterhaltsschuldner es meist zum alltäglichen Lebensunterhalt verbraucht hat. Um dies zu vermeiden, lohnt es sich, die Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt zu leisten bzw. eine Klage auf Rückzahlung sehr zeitnah einzureichen, damit sich der Gläubiger nicht auf den Verbrauch berufen kann. Doch selbst dann kann bei der Vollstreckung eines Urteils das Problem bestehen, dass dem Unterhaltsempfänger bei einer Rückzahlung des zuviel gezahlten Unterhalts nicht genug Geld zum Leben verbliebe. In diesem Fällen muss er oder sie trotz Urteil nichts zurückzahlen.
  • Wichtig ist es daher, von vornherein nur so viel Unterhalt zu zahlen wie auch tatsächlich geschuldet wird. Daher empfiehlt es sich, den Unterhalt anwaltlich rechtssicher berechnen zu lassen. Um sich weiter abzusichern, ist es empfehlenswert, bei freiwilligen Zahlungen schriftlich festzuhalten, dass diese nur unter dem Vorbehalt gezahlt werden, dass der Unterhalt nur in der rechtlich geschuldeten Höhe geschuldet wird.

Was sind die Grün­de für zu viel ge­zahl­ten Un­ter­halt?

In manchen Fällen stellt sich später heraus, dass der Unterhaltsverpflichtete mehr Unterhalt gezahlt hat, als er eigentlich müsste. Dafür kommen unterschiedliche Gründe in Betracht:

  • Die Ex-Partner haben sich auf freiwilliger Basis verständigt, einen bestimmten Betrag als Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Im Nachhinein stellen Sie fest, dass einer von Ihnen oder Sie beide von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen sind und der Unterhaltsschuldner deswegen aufgrund einer genauen Berechnung weitaus weniger Unterhalt schuldet.
  • Der Unterhaltsschuldner hat in das Überweisungsformular bei der Bank den falschen Betrag eingetragen. Statt 480 EUR wurden vielleicht 840 EUR angegeben und überwiesen.
  • Das für den Unterhalt maßgebliche bereinigte Nettoeinkommen wurde falsch berechnet. Vielleicht wurde eine ehebedingte Ausgabe vergessen, das auf dem Gehaltszettel ausgewiesene Nettoeinkommen zugrunde gelegt und nicht auf das bereinigte Nettoeinkommen abgestellt.
  • Der Unterhaltsgläubiger hat den Unterhalt in einer einstweiligen Anordnung gerichtlich festsetzen lassen. In der späteren Hauptverhandlung vor Gericht stellt sich heraus, dass der in der einstweiligen Anordnung festgesetzte Unterhaltsbetrag zu hoch ist und bei genauer Betrachtung weniger Unterhalt zu zahlen ist.
  • Der Unterhaltsgläubiger hat vorsätzlich eigene Einkünfte verschwiegen und deshalb wurde der Trennungsunterhalt oder nacheheliche Unterhalt offensichtlich falsch berechnet.

Mit wel­cher recht­li­chen Be­grün­dung kann zu viel ge­zahl­ter Un­ter­halt zu­rück­gefor­dert werden?

In einigen Situationen kann – mit unterschiedlichen rechtlichen Begründungen - zu viel gezahlter Unterhalt zurückgefordert werden:

 

Die wichtigste Rechtsgrundlage ist die Regelung zur ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB). Wurde etwa der Überweisungsträger fehlerhaft ausgefüllt und deshalb zu viel Unterhalt überwiesen, besteht ein Bereicherungsanspruch. Gleiches gilt, wenn der Unterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung festgesetzt und im späteren Hauptverfahren nach unten korrigiert wurde. Die Mehrzahlung kann auch zurückgefordert werden, wenn die Unterhaltspflicht gerichtlich oder in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung festgesetzt und die Höhe später nach erfolgreicher Abänderungsklage niedriger angesetzt wurde. Das ist zumindest die Theorie.

 

In der Praxis wird sich der Unterhaltsgläubiger wahrscheinlich darauf berufen, dass er oder sie das Geld für die laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht hat und nicht in der Lage ist, irgendwas zurückzuzahlen. Es geht um die sogenannte Entreicherung (§ 818 Abs. III BGB).


Der Einwand des Schuldners könnte dann wiederum darin bestehen, dass der Unterhaltsgläubiger das Geld nicht für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht hat, stattdessen mit dem Unterhalt Anschaffungen getätigt oder Verbindlichkeiten getilgt hat (so BGH FamRZ 192, 1152). Dafür steht der Schuldner allerdings in der Beweispflicht: Gelingt es nicht, diese Behauptung zu beweisen, ist davon auszugehen, dass der gezahlte Unterhalt in gutem Glauben für den Lebensunterhalt verwendet wurde.

 

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den zu viel gezahlten Unterhalt gerichtlich zurückfordern. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Klage dem Unterhaltsgläubiger gerichtlich zugestellt wird und damit rechtshängig ist, kann sich der Unterhaltsgläubiger nicht mehr damit herausreden, dass er oder sie das Geld verbraucht hat (§ 818 Abs. IV BGB). Sollte sich die Forderung einigermaßen begründet darstellen lassen, könnte es sich tatsächlich empfehlen, frühzeitig zu klagen (so BGH FamRZ 1992, 1152).

 

Hat der Unterhaltsgläubiger vorsätzlich über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht, kann der Rückzahlungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gestützt werden (§§ 823, 826 BGB). Der Unterhaltsgläubiger ist nämlich verpflichtet, eigene Einkünfte anzugeben. Tut er oder sie dies nicht, steht der Vorwurf eines Prozessbetruges im Raum.

Wel­che Schwie­rig­kei­ten be­ste­hen, zu viel be­zahl­ten Un­ter­halt zu­rück­zu­for­dern?

Hat der Unterhaltsschuldner zu viel Unterhalt gezahlt, bestehen rechtliche und praktische Schwierigkeiten.

 

Zahlt der Unterhaltsgläubiger den Unterhalt nicht freiwillig zurück, weil er oder sie nicht will oder nicht kann, ist der Unterhaltsschuldner darauf angewiesen, den zu viel gezahlten Unterhalt gerichtlich zurückzufordern. Dann muss der Anspruch rechtlich im Detail begründet werden.Wichtig ist es, sich zuvor anwaltlich beraten zu lassen, ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hätte. Bei einem Gerichtsverfahren müssen außerdem die Verfahrenskosten für Gericht und Anwalt  muss der Klägervorgestreckt werden. Es muss jeder für sich abwägen, ob es der Aufwand, sich gerichtlich auseinanderzusetzen, auch tatsächlich wert ist.

 

Die zweite Schwierigkeit ist die Frage der Durchsetzung des Urteils auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Summe. Unterhaltszahlungen dienen im Regelfall dem Lebensunterhalt. Der Unterhaltsgläubiger wird das Geld schlicht verbraucht haben. Er oder sie wird wahrscheinlich nicht die finanziellen Mittel haben, zu viel gezahlten Unterhalt einfach so wieder zurückzuzahlen. Selbst wenn der Unterhaltsgläubiger erstattungspflichtig ist, geht die Forderung faktisch ins Leere, wenn der Unterhaltsgläubiger nur so viel Geld hat, dass er oder sie das eigene Existenzminimum sichern kann. Dabei ist auf den pfändungsfreien Freibetrag abzustellen. Dieser beträgt 1.402,28 EUR (Stand 1.1.2024). Betreut der Unterhaltsgläubiger ein Kind, erhöht sich der persönliche Freibetrag um einen zusätzlichen Freibetrag für jedes Kind. Selbst wenn der Rückforderungsanspruch gerichtlich festgestellt wäre, könnte der Anspruch nicht zwangsweise vollstreckt werden.

CHECKLISTE

Wie erkenne ich einen kompetenten Anwalt?

Die Wahl der richtigen anwaltlichen Vertretung ist wichtig - worauf sollten Sie bei der Suche also achten? Und wie können Sie den Anwalt wechseln, wenn Sie unzufrieden sind?

Checkliste

Der kompetente Anwalt

So finden Sie den richtigen Anwalt für sich - und das können Sie tun, falls Sie unzufrieden sind.

Download

Ist die Auf­rech­nung zu viel ge­zahl­ten Un­ter­halts mit ak­tu­el­lem Un­ter­halt mög­lich?

Was rechtlich nicht möglich ist: Die aktuellen Unterhaltszahlungen mit dem zu viel gezahlten Unterhalt in der Vergangenheit zu verrechnen. Denn dies verstößt gegen das gesetzliche Aufrechnungsverbot (§ 394 BGB). Da Unterhalt nicht oder nur sehr eingeschränkt der Pfändung unterliegt, ist auch die Aufrechnung ausgeschlossen. Mit etwas, was nicht pfändbar ist, kann also nicht aufgerechnet werden. Denn: Der aktuelle Unterhalt soll den täglichen Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers abdecken und muss uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

 

Der Unterhaltsschuldner bleibt daher verpflichtet, den aktuellen Unterhalt in der berechneten Höhe  pflichtgemäß zu entrichten. Wenn der zu viel gezahlte Unterhalt dann möglicherweise nicht erstattet wird, geht dies zu Lasten des Schuldners. Bestenfalls gelingt es, auf freiwilliger Basis eine Vereinbarung zu treffen und den zu viel gezahlten Unterhalt mit aktuellen Unterhaltszahlungen zu verrechnen. Wer hingegen ohne Absprache aufrechnet, riskieren, dass der Unterhaltsgläubiger den aktuellen Unterhalt zwangsweise vollstreckt. Wer seine Unterhaltspflicht korrigieren möchte, muss zwangsläufig bei Gericht einer Abänderungsklage einreichen und die Unterhaltspflicht neu berechnen lassen.

EXPERTENTIPP

Ausnahme vom Aufrechnungsverbot

Das Aufrechnungsverbot gilt aber nur, solange der Unterhalt an den Unterhaltsgläubiger gezahlt wird. Es greift nicht mehr, wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch an einen Sozialhilfeträger oder wegen der Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt abtritt. In diesem Fall kann also zu viel gezahlter Unterhalt ausnahmsweise aufgerechnet werden (BGH NJW 1982, 515).

Wie ver­mei­det man von vornherein, zu viel Un­ter­halt zu zah­len?

Wer derartige Schwierigkeiten vermeiden möchte, sollte präventiv tätig werden. Die Lösung kann nur darin bestehen, von vornherein darauf abzustellen, dass der Unterhalt so berechnet wird, dass die Zahlungen wirklich begründet sind und nur der Unterhalt gezahlt wird, der auch von Gesetzes wegen gezahlt werden muss.

 

Die Empfehlung lautet also, dass die Unterhaltspflicht individuell nach Maßgabe der familiären, beruflichen und sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten berechnet werden sollte. Hierzu empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Denn nur ein in Unterhaltsfragen kompetenter Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin werden in der Lage sein, den maßgeblichen Unterhalt zuverlässig zu berechnen.

EXPERTENTIPP

An Vorbehalt bei freiwilligen Zahlungen denken

Wird dem Ehepartner in der Zeit der Trennung freiwillig und ohne jeglichen Vorbehalt Trennungsunterhalt gezahlt, ist nach gesetzlichen Bestimmungen davon auszugehen, dass der Zahlende im Zweifel nicht beabsichtigt, den zu viel gezahlten Unterhalt zurückzuverlangen (§ 1360b BGB). Um dies zu vermeiden, sollten nach anwaltlicher Beratung die Unterhaltszahlungen ggf. unter den Vorbehalt gestellt werden, dass der Unterhalt freiwillig nur in der rechtlich geschuldeten Höhe gezahlt wird. Ob dieser Vorbehalt später wirklich nutzt, steht dennoch auf einem anderen Blatt.

Gratis-InfoPaket Unterhalt

Alles was Sie zum Thema Unterhalt wissen sollten

Jetzt kostenlos anfordern!

Unterhaltsrecht
So funktioniert der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt

Checkliste
Unterhaltsvorschuss richtig beantragen

Rechenbeispiele
So berechnet sich der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt

Beratungs*-Gutschein
Im Wert von 100 EUR

TÜV-zertifizierte Servicequalität
24/7 Top Service

Weitere Themen
Testament, Beziehungskrise und Trennung

Rat & Hilfe Center

Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

In vielen Fällen besteht zwar in der Theorie ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts. In der Praxis gibt es aber faktische und rechtliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen Anspruchs. Wichtig ist es, sich frühzeitig über die Unterhaltspflicht zu informieren und sich anwaltlich beraten zu lassen. Im optimalen Fall kann so bereits die richtige Unterhaltshöhe ermittelt werden, sodass eine Überbezahlung vermieden wird. Auch Vorbehalte bei der Zahlung können bei einer späteren Rückforderung helfen. Und sollte es bereits zu spät sein, kann ein Anwalt bzw. eine Anwältin rechtssicher beraten, wann es möglich ist und sich lohnt, zu viel gezahlten Unterhalt zurückzufordern.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

VG Wort Zählpixel