Kindesunterhalt als Einmalzahlung

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Donnerstag, 01.07.2021, geschrieben von iurFRIEND®-Redaktion

Sind Sie Ihrem Kind unterhaltspflichtig, ist der Kindesunterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Möchten Sie den Kindesunterhalt nicht fortlaufend überweisen und sich den damit verbundenen Aufwand sparen, warum nicht einfach eine Einmalzahlung leisten? Das kann einige rechtliche Probleme nach sich ziehen. Schließlich riskieren Sie damit, dass Sie den Kindesunterhalt trotzdem erneut zahlen müssen, wenn der Elternteil oder das Kind das Geld ausgibt und das Kind später Ihre finanzielle Unterstützung erneut einfordert. Sie sollten also gut abwägen, ob eine Einmalzahlung für Sie sinnvoll ist und welche Alternativen es gibt.

Was spricht dagegen, den Kindesunterhalt auf einmal zu zahlen?

Mit dem Kindesunterhalt leisten Sie Ihren Beitrag als Elternteil, dass das Kind seinen Lebensbedarf abdeckt. Allein dies ist Grund genug, den Unterhalt Monat für Monat zur Verfügung zu stellen. Genau diesen Zweck beschreibt das Gesetz in §§ 1614 Abs. II, 760 Abs. II BGB. Danach handeln Sie auf eigenes Risiko, wenn Sie den Unterhalt für das Kind für mehr als drei Monate im Voraus entrichten.

 

Natürlich steht es Ihnen frei, im Einvernehmen mit dem betreuenden Elternteil den Kindesunterhalt für einen längeren Zeitraum als einen Monat im Voraus zu bezahlen. Dann müssen Sie jedoch damit rechnen, mehr zu bezahlen, sofern das Kind später erneut Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt.

 

Da Sie das Geld im Regelfall nicht direkt dem Kind zur Verfügung stellen, sondern an den vertretungsberechtigten Elternteil überweisen, riskieren Sie, dass der Elternteil das Geld ausgibt. Im schlimmsten Fall verbraucht der Elternteil das Geld für eigene Zwecke. Gerade, wenn größere Geldbeträge zur Verfügung stehen, könnte es sich als Versuchung erweisen, das Geld für irgendwelche luxuriösen Anschaffungen zu verwenden. Das erfüllt natürlich nicht den eigentlichen Zweck des Kindesunterhalts.

 

Fehlt später das Geld, um das Kind zu versorgen, müssten Sie den Kindesunterhalt erneut bezahlen. Sie könnten sich allenfalls darauf berufen, dass Sie den Kindesunterhalt für drei Monate bezahlt haben. Für den Lebensbedarf, der sich nach diesen drei Monaten einstellt, müssten Sie erneut geradestehen. Ein eventueller Regressanspruch gegen den betreuenden Elternteil, der den Kindesunterhalt faktisch veruntreut hat, dürfte sich in der Praxis als Papiertiger erweisen.

Welche Absprachen sind möglich?

Nach dem Gesetz können Sie mit dem betreuenden Elternteil zwar vereinbaren, dass Sie den Unterhalt für das Kind nicht nur für einen Monat im Voraus, sondern für einen längeren Zeitraum bezahlen. Voraussetzung ist aber, dass der gewählte Zeitabschnitt angemessen ist (§§ 1614 Abs. II, 760 Abs. II BGB).

 

Möchten Sie den Kindesunterhalt beispielsweise für ein Jahr im Voraus bezahlen, erscheint dies wegen der Zweckbestimmung des Kindesunterhalts und dem damit verbundenen Risiko einer Vorauszahlung ausgesprochen zweifelhaft. Ist das Kind minderjährig, müssen Sie davon ausgehen, dass eine Vorausleistung für mehr als drei Monate in der Regel nicht angemessen sein dürfte. Auch wenn eine spezielle Regelung fehlt, wird teils sogar darauf abgestellt, dass der Kindesunterhalt immer nur für einen Monat im Voraus gezahlt werden darf. Das Risiko ist also sehr hoch, dass Sie am Ende faktisch doppelte Zahlungen leisten müssen.

Eine Freistellung vom Kindesunterhalt verstößt gegen das Gesetz

Beabsichtigen Sie, den Kindesunterhalt im Voraus zu entrichten, könnten Sie vereinbaren, dass Sie von künftigen Unterhaltszahlungen für das Kind freigestellt werden. In diesem Fall riskieren Sie, gegen § 1614 BGB zu verstoßen. Danach ist es verboten, dass ein Elternteil zu Lasten des Kindes auf die laufende Zahlung des monatlichen Kindesunterhalts verzichtet. Auch eine schriftliche Vereinbarung setzt die gesetzliche Regelung nicht außer Kraft.

 

In der Praxis wird versucht, dies dadurch zu umgehen, dass der betreuende Elternteil erklärt, den Unterhalt für das Kind mit eigenem Geld zu gewährleisten. Insoweit besteht kein Verstoß gegen das gesetzliche Verzichtsverbot, weil das Kind den Unterhalt ja noch immer von dem unterhaltspflichtigen Elternteil verlangen könnte und Sie in diesem Fall aufgrund der Freistellungsvereinbarung den betreuenden Elternteil in Regress nehmen könnten.

 

Derartige Vereinbarungen scheitern in der Praxis aber oft daran, dass der betreuende Elternteil überhaupt nicht in der Lage ist, das Kind ausreichend zu versorgen. Insoweit ist eine Freistellungsvereinbarung also allenfalls wirksam, wenn gewährleistet ist, dass der betreuende Elternteil finanziell leistungsfähig ist. Als unterhaltspflichtiger Elternteil sollten Sie ihr Risiko also vorab gut abschätzen.

Noch ein Risiko: Zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern?

Zahlen Sie den Kindesunterhalt im Voraus für einen längeren Zeitraum, riskieren Sie, dass Sie den eventuell zu viel gezahlten Unterhalt aus praktischen und rechtlichen Gründen nur mit Schwierigkeiten zurückfordern können. Möglicherweise hat der betreuende Elternteil das Geld verbraucht und kann nichts zurückerstatten.

 

Auch hätten Sie keine Möglichkeit, Ihre künftigen und aktuellen Unterhaltszahlungen mit dem zu viel gezahlten Unterhalt in der Vergangenheit zu verrechnen. Insoweit besteht ein Aufrechnungsverbot (§ 394 BGB). Auch das rechtfertigt sich daraus, dass Sie mit dem Kindesunterhalt dem täglichen Lebensbedarf des Kindes abdecken und das Kind seinen Unterhalt aktuell zur Verfügung haben muss.

Alles in allem

Zahlen Sie den Kindesunterhalt monatlich, ist damit ein gewisser Aufwand verbunden. Möchten Sie sich nicht jeden Monat um eine erneute Überweisung bemühen und kommt keine Freistellungsvereinbarung in Frage, können Sie ggf. einen Dauerauftrag einrichten. Diesen erstellen Sie einmalig bei Ihrer Bank: geben Sie einfach Empfänger, Zweck, Höhe, Überweisungszeitpunkt und ggf. Dauer an. Ist der Anspruch befristet, können Sie gleich zu Beginn das Ende des Dauerauftrags angeben. Dann läuft die Zahlung automatisiert ab und Sie müssen sich keine Sorgen machen, den Zahlungstermin zu verpassen.

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