Unterhalt zahlen nach One-night-stand?

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Donnerstag, 15.06.2023, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Wird ein Kind geboren, spielt es für die Interessen des Kindes keine Rolle, ob es aus einer festen Beziehung heraus geboren oder nach einem One-night-stand (engl.: einmalige Affäre, auch fling oder one-nighter) entstanden ist. Mutter und Vater stehen gleichermaßen in der Verantwortung für das gemeinsame Kind. Auch für ein bei einem One-night-stand gezeugten Kind sind die Eltern gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Dabei spielen oft Fragen der Vaterschaft eine gewichtige Rolle. Über den Unterhalt hinaus kann auch das Sorgerecht oder Umgangsrecht Thema sein.

Ungewollt Vater nach „ONS“

Elternteile sind mit ihrem Kind in gerader Linie verwandt (Blutsverwandtschaft) und damit unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Weise oder bei welcher Gelegenheit das Kind gezeugt wurde. Ein Kind kann nichts dafür, wenn es das Ergebnis eines One-night-stands ist. Es ist genauso auf die Unterstützung seiner Elternteile angewiesen wie jedes andere Kind auch. Und umgekehrt sind beide Elternteile, die sich auf einen One-night-stand eingelassen haben, für das Kind verantwortlich.

 

Es spielt keine Rolle, ob der One-night-stand im gegenseitigen Einvernehmen stattfand oder die Frau gegen ihren Willen schwanger wurde. Ob der Erzeuger des Kindes dann tatsächlich Unterhalt zahlt, hängt von weiteren Gegebenheiten ab.

 

Letztlich verwundert es immer wieder aufs Neue, zu hören oder zu lesen, dass Unterhaltspflichten gerade nach einem One-night-stand infrage gestellt werden und meist der Mann kein Bewusstsein dafür zu haben scheint, in welcher Verantwortung er für das letztlich gemeinsam gezeugte Kind steht. Zugleich ist dem Mann eines anlässlich eines One-night-stand vermeintlich gezeugten Kindes aber zuzugestehen, dass es in begründeten Fällen auch Zweifel geben kann, ob er wirklich der Vater des Kindes und damit unterhaltspflichtig ist.

Vaterschaft nach One-night-stand

Die Frage der Unterhaltspflicht ist eng mit der Vaterschaft verbunden. Nur derjenige Mann, der nachweislich in der Verantwortung für das Kind steht, ist dem Kind unterhaltspflichtig. Insoweit ist die Unterhaltspflicht regelmäßig damit verbunden, dass ein Mann als der rechtliche Vater des Kindes gilt oder seine leibliche Vaterschaft anerkannt hat.

Mutter des Kindes ist verheiratet

Ist die Mutter des anlässlich eines One-night-stands gezeugten Kindes mit einem anderen Mann als dem Erzeuger verheiratet, ist der mit der Mutter verheiratete Mann rechtlicher Vater des Kindes (§ 1592 BGB). Der Erzeuger ist der biologische Vater. Er kann die Vaterschaft allerdings nicht anerkennen, solange die Ehe und damit die rechtliche Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes besteht.

 

Will der rechtliche Vater keinen Unterhalt für das außerehelich geborene Kind leisten, muss er die Vaterschaft innerhalb einer Frist von zwei Jahren, seit Kenntnis der Umstände, anfechten (§ 1600 BGB). Um die Abstammungsfrage zu klären, wird das Familiengericht in der Regel ein Abstammungsgutachten beauftragen. Heimliche Vaterschaftstests haben vor Gericht keine Relevanz. Stellt sich heraus, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist, entfällt dessen Unterhaltspflicht.

 

Hat der rechtliche Vater bereits Unterhaltszahlungen für das Kind geleistet, kann er den leiblichen Vater in Regress nehmen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht auf den rechtlichen Vater über (§ 1607 Abs. III S. 2 BGB). Die Regressansprüche als Scheinvater wegen Kindesunterhalts gegen den leiblichen Vater verjähren drei Jahre, nachdem infolge der Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater dessen Scheinvaterschaft vom Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.

 

Um die Regressansprüche geltend zu machen, ist der rechtliche Vater darauf angewiesen, die Person des leiblichen Vaters in Erfahrung zu bringen. Insoweit hat er einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Mutter, wer der leibliche Vater des Kindes ist. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Mutter kein schützenswertes Interesse habe, den leiblichen Vater zu verheimlichen. Vielmehr bestehe ein vorrangiges öffentliches Interesse daran, dass der Scheinvater von Maßnahmen der Selbstjustiz abgehalten werde und sein Auskunftsanspruch der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung diene. So wurde eine Frau verurteilt, Auskunft über die Person zu erteilen, die ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe (BGH, Urteil vom 9.11.2011, Az. XII ZR 136/09).

Mutter ist nicht verheiratet

Ist die Mutter des anlässlich eines One-night-stands gezeugten Kindes nicht verheiratet, kann der Mann die Vaterschaft anerkennen. Er kann die Vaterschaft auch anerkennen, wenn er selbst verheiratet ist. Die Anerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden (z.B. durch Erklärung beim Standesamt oder einem Notar).

 

Verlangt die Mutter, dass der Erzeuger Unterhalt für das gemeinsame Kind zahlt, muss sie den Unterhalt im Streitfall einklagen und zusätzlich die Vaterschaft des Erzeugers feststellen lassen. Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird derjenige Mann als Vater vermutet, der der Mutter während der Empfängniszeit (300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes) beigewohnt hat und keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft bestehen (§ 1600d BGB). Wird die Vaterschaft festgestellt, steht aufgrund der Blutsverwandtschaft zwischen Mann und Kind automatisch die Unterhaltspflicht des Mannes für das Kind fest.

 

Ungeachtet der regelmäßigen Unterhaltsforderungen ist der Vater des Kindes verpflichtet, der Mutter bereits für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen (§ 1615l BGB).

 

Kann die Mutter infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit keine Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Mann verpflichtet, über den zuvor bezeichneten Zeitraum hinaus Unterhalt zu gewähren (Betreuungsunterhalt). Gleiches gilt, soweit von der Mutter aufgrund der Pflege und Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt und verlängert sich, solange und soweit die Lebensumstände von Mutter oder Kind eine darüber hinausgehende Unterhaltspflicht rechtfertigen (§ 1615l Abs. II BGB).

 

Bezweifelt der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Mann seine Vaterschaft, kann er es letztlich darauf ankommen lassen, dass seine vermeintliche Vaterschaft und die damit verbundene Unterhaltspflicht für das Kind auf Antrag der Mutter gerichtlich festgestellt wird. Zur Klärung der leiblichen Vaterschaft kann der vermeintliche Vater sowie die Mutter oder das Kind verlangen, dass die Beteiligten in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt, kann auf Antrag das Familiengericht die Einwilligung ersetzen und die Duldung einer Probenentnahme anordnen (§ 1598a BGB).

Was ist, wenn die Schwangerschaft provoziert wurde?

Hat der Erzeuger den Verdacht, dass die Frau die Schwangerschaft absichtlich provoziert habe, bestehen keine Möglichkeiten, Unterhaltsansprüche der Mutter abzuwehren. Auch wenn das Verhalten der Mutter anstößig erscheint, kann im Interesse des Kindes nicht auf Unterhalt verzichtet werden. Andernfalls wäre die Mutter eventuell auf öffentliche Unterstützungsleistungen angewiesen und der Erzeuger seiner Verantwortung für das Kind enthoben.

 

Der Unterhaltsanspruch des Kindes entsteht auch dann, wenn die Mutter dem Vater der Wahrheit zuwider angegeben hatte, Verhütungsmittel anzuwenden. An der Unterhaltspflicht ändert sich auch nichts, wenn die Mutter sich entschlossen hat, das Kind gegen den erklärten Willen des Erzeugers auszutragen. Es ist das höchstpersönliche Recht der Mutter, das Kind zur Welt zu bringen. Wollte der Mann diesen Entschluss verhindern, hätte er selbst vorher entsprechende Vorsorge treffen müssen. Keinesfalls kann er die Frau zur Abtreibung des Kindes zwingen.

 

Letztlich müssen beide Elternteile wissen, dass der Geschlechtsverkehr jederzeit zu einer Schwangerschaft führen kann. Jedes leichtfertige und der Begierde nachgebendem Verhalten bedeutet Risiko. Wer dieses Risiko nicht eingehen möchte, muss zwangsläufig auf einen One-night-stand verzichten oder mit Verhütungsmitteln dafür Sorge tragen, dass die Frau nicht schwanger werden kann.

Sorgerecht nach One-night-stand

Ist die Mutter verheiratet und wird das außerehelich gezeugte Kind in der Ehe geboren, ist der mit der Mutter verheiratete Mann rechtlicher Vater des Kindes und übt mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht für das Kind aus. Der leibliche Vater kann kein Sorgerecht ausüben.

 

Ist die Mutter nicht verheiratet, besteht mit dem Erzeuger nur dann ein gemeinsames Sorgerecht, wenn

  • Mutter und Vater erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung),
  • sie einander heiraten
  • oder das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam überträgt (§ 1626a BGB).

Umgangsrecht nach One-night-stand

Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB). Es dient regelmäßig nicht dem Kindeswohl, wenn das Kind in die Familie der Mutter und des mit ihr verheirateten Mannes integriert ist und die Einflussnahme des leiblichen Vaters die Abläufe im Alltag der Familie beeinträchtigen würde.

Alles in allem

Kind ist Kind. Egal, ob es ehelich, nichtehelich, gewollt oder nicht gewollt, geplant oder zufällig entstanden ist. Jedes Kind hat Anspruch darauf, dass sein Lebensbedarf gewährleistet ist und sich beide Elternteile zu diesem Zweck in der Verantwortung fühlen.

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