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Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt

Bild: Altersvorsorgeunterhalt

Was ist Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt und wann ha­be ich An­spruch auf die­sen?

Mit dem Altersvorsorgeunterhalt leistet der unterhaltspflichtige Ehepartner nach der Scheidung einen finanziellen Beitrag zur Absicherung des Partners im Rentenalter. Der Altersvorsorgeunterhalt ist nicht mit dem Altersunterhalt zu verwechseln. Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt nach der sogenannten Bremer Tabelle. Sie brauchen sich nicht in Details zu verlieren. Wichtig ist, dass Sie wissen, was Altersvorsorgeunterhalt ist und unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch haben.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Der Altersvorsorgeunterhalt deckt neben dem Elementarunterhalt Ihren Lebensbedarf nach der Scheidung ab.
  • Sie müssen die Beträge, die Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Partner für den Altersvorsorgeunterhalt an Sie zahlt, zweckgebunden für die Altersvorsorge verwenden.
  • Der Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich auf der Grundlage der sogenannten Bremer Tabelle.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1: Machen Sie Altersvorsorgeunterhalt auch im Zeitraum der Trennung geltend
Sie haben auch bereits für den Zeitraum Ihrer Trennung Anspruch darauf, dass der Partner die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit übernimmt. Der Anspruch entsteht in dem Augenblick, in dem Ihr Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt und damit rechtshängig wird. Er endet mit der Rechtskraft der Scheidung.

Tipp 2: Verwenden Sie den Altersvorsorgeunterhalt unbedingt für die Altersvorsorge
Da die Beträge für den Altersvorsorgeunterhalt zweckgebunden zu verwenden sind, müssen Sie dem Ehepartner auf Verlangen nachweisen, wie Sie die Beträge verwendet haben. Sie sind auskunftspflichtig. Der Ehepartner kann die Zahlungen ansonsten verweigern.

Tipp 3: Lassen Sie Ihre Unterhaltsansprüche individuell berechnen
Die Unterhaltsberechnung ist in der Praxis oft eine komplexe Aufgabe. Für Sie ist wichtig, dass Sie wissen, welchen Anspruch Sie überhaupt haben und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin kann Ihren Unterhaltsanspruch im Detail beziffern. Ein einfacher Unterhaltsrechner im Internet kann diese Aufgabe nicht erfüllen.

Was ist der Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt?

Sie haben Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner durch das Familiengericht zugestellt wird. Ihr Scheidungsantrag ist dann bei Gericht „rechtshängig“. Ihr Anspruch endet, wenn Sie Ihr Renteneintrittsalter erreichen. Sie sollen für den Zeitraum abgesichert werden, ab dem Sie in Rente gehen.

Wie sind Sie im Hin­blick auf Ih­re Ehe und Schei­dung für das Al­ter ins­ge­samt ab­ge­si­chert?

Ihr Recht, für Ihr Alter Vorsorge zu betreiben, lässt sich auf mehreren Ebenen begründen.

  • Während Ihrer Ehe: Die Pflicht Ihres Ehepartners, zum Familienunterhalt beizutragen, umfasst auch die Vorsorge für die Alterssicherung des Partners (§ 1360 BGB).
  • Im Zeitraum Ihrer Trennung: Leben Sie vom Partner getrennt, haben Sie ab dem Zeitpunkt, in dem Ihr Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt und damit rechtshängig wird, Anspruch auf Trennungsunterhalt, der auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters erfasst (Details siehe unten 12).
  • Die Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags ist Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs aus Anlass Ihrer Scheidung. Nur Rentenanwartschaften, die bis dahin begründet wurden, fließen in den Versorgungsausgleich ein. Danach begründete Rentenanwartschaften bleiben außen vor.
  • Zeitraum nach der Scheidung: Haben Sie nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, umfasst Ihr Lebensbedarf neben dem Elementarunterhalt auch den Altersvorsorgeunterhalt.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Wie ist das Geld für den Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt zu ver­wen­den?

Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden

Da der Altersvorsorgeunterhalt den Zweck hat, Ihnen die Vorsorge für Ihr Alter zu ermöglichen, dürfen Sie die Zahlungen nicht für den laufenden Lebensunterhalt verbrauchen. Sie können frei wählen, wie Sie damit Ihre Altersvorsorge bilden. Sie können die Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, eine private Lebens- oder Rentenversicherung abschließen oder andere Versorgungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Sie sind rechenschaftspflichtig

Der unterhaltspflichtige Ex-Ehepartner hat Anspruch darauf, dass Sie Ihn darüber informieren, wie Sie die Beträge verwenden. Ignorieren Sie dessen Aufforderung, Auskunft zu erteilen, kann der unterhaltspflichtige Ex-Partner die Zahlungen einstellen.

Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ha­ben Sie An­spruch auf Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt?

Der Altersvorsorgeunterhalt setzt voraus, dass Sie nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, weil Sie ein Kleinkind betreuen, Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit geltend machen oder erwerbslos sind oder aus sonstigen Gründen (Billigkeitsgründen) ausnahmsweise nachehelichen Lebensunterhalt verlangen können (§ 1578 Abs. III BGB).

Wie wird der Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt gel­tend ge­macht?

Sie müssen den Altersvorsorgeunterhalt ausdrücklich geltend machen. Sie erhalten die Zahlung nicht automatisch. Bestenfalls vereinbaren Sie den Altersvorsorgeunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die Sie außergerichtlich beim Notar beurkunden oder aus Anlass der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht gerichtlich protokollieren lassen.

Zahlt der unterhaltspflichtige Ehepartner nicht freiwillig Altersvorsorgeunterhalt, empfiehlt sich, den Anspruch im direkten Zusammenhang mit Ihrer Scheidung im Scheidungsverbund gerichtlich geltend zu machen. Sie reduzieren durch diesen Scheidungsverbund die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Klagen Sie den Unterhaltsanspruch hingegen erst ein, wenn das Familiengericht Ihre Scheidung beschlossen hat, setzen Sie ein eigenständiges Verfahren in Gang. Dafür fallen eigenständige Gebühren für Gerichtskasse und Anwalt an.

Expertentipp: In der Praxis wird der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt oft übersehen. Er ist gerade nicht Teil des Elementarunterhalts. Vielmehr muss er eigenständig berechnet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn Sie Anspruch auf Elementarunterhalt haben. Ihr Anspruch scheidet allerdings aus, wenn Sie bereits selbst eine gleichwertige Altersvorsorge haben (BGH FamRZ 1999, 372).

Wel­cher Zu­sam­men­hang be­steht zwi­schen Ver­sor­gungs­aus­gleich und Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt?

Aus Anlass Ihrer Scheidung führt das Familiengericht im Regelfall von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Dabei werden Ihre Rentenanwartschaften und die Rentenanwartschaften Ihres Ehepartners zusammengerechnet und unter den Partnern aufgeteilt.

Der Versorgungsausgleich stellt als Stichtag auf den Tag ab, an dem Ihr Scheidungsantrag dem Ehepartner vom Familiengericht zugestellt wird. Bis genau zu diesem Stichtag werden Ihre Ansprüche auf Altersvorsorge aus dem Versorgungsausgleich berechnet. Ansprüche, die Sie oder der Ehepartner nach diesem Stichtag erwerben, spielen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs dann keine Rolle mehr.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig wird, haben Sie dann stattdessen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, vorausgesetzt, Sie haben Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Was ist der Ele­men­tar­un­ter­halt beim Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt?

Der Altersvorsorgeunterhalt ist Teil Ihres Unterhaltsanspruchs, den Sie insgesamt nach der Scheidung geltend machen können. Ihr Unterhaltsanspruch umfasst Ihren gesamten Lebensbedarf. Ihr Lebensbedarf setzt sich aus dem Elementarunterhalt und dem Altersvorsorgeunterhalt zusammen.

Wie be­rech­nen Sie den Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt?

In der Praxis wird der Altersvorsorgeunterhalt nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet. Die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts bestimmt sich nach Ihrem Elementarunterhalt, also dem Unterhalt, den Sie ohne den Vorsorgeunterhalt beanspruchen können. Als Altersvorsorgeunterhalt ist der Betrag zu zahlen, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn Sie aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit Einkünfte in Höhe des Elementarunterhalts hätten.

Expertentipp: Sie können zur Berechnung Ihres Elementarunterhalts und des Altersvorsorgeunterhalts einen Unterhaltsrechner im Internet zu Rate ziehen. Allerdings sind die Ergebnisse nur so gut, wie die Daten, die Sie selbst eingeben. Soweit Sie Schwierigkeiten haben, dass unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners zu beziffern oder sich mit der Angabe sonstiger Daten überfordert fühlen, werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach wenig zuverlässige Ergebnisse produzieren. Es empfiehlt sich daher, dass Sie Ihre Unterhaltsansprüche im Hinblick auf Ihre finanziellen und familiären Gegebenheiten individuell berechnen lassen. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin können Sie dabei unterstützen.

Die Bremer Tabelle dient der Berechnung eines fiktiven Bruttolohns, aus dem sich wiederum der Altersvorsorgeunterhalt als wichtiger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Die Tabelle wird derzeit vom Richter am OLG a. D. Werner Gutdeutsch, München, geführt. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Zunächst ist das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners zu ermitteln. Daraus ergibt sich Ihr Anspruch auf den Elementarunterhalt (in der Regel 3/7).

Gut zu wissen: Auch der Partner, der unterhaltspflichtig ist, kann bei der Berechnung seines bereinigten Nettoeinkommens angemessene Altersvorsorgeleistungen für die private Altersvorsorge in Höhe von mindestens 5 % seines Bruttolohns geltend machen. Ist er nicht sozialversicherungspflichtig und selbstständig tätig, ist ihm/ihr bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens ein Anteil von rund 20 % des Bruttoeinkommens für die Verwendung zur privaten Altersversorgung zuzubilligen.

  • Danach erfolgt eine Hochrechnung auf ein fiktives Bruttoeinkommen entsprechend der Prozentsätze in der Bremer Tabelle.
  • Aus dem so ermittelten fiktiven Bruttoeinkommen ist der aktuell maßgebende Rentenanspruch herauszulösen. Aus der Berechnung ergibt sich der Altersvorsorgeunterhalt.
  • Danach wird der so berechnete Altersvorsorgeunterhalt von dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Partners abgezogen.
  • Aus der Differenz werden der Elementarunterhalt und anschließend der Altersvorsorgeunterhalt erneut ermittelt.

Praxisbeispiel: (einfache Musterrechnung)

Ihr unterhaltspflichtiger Ehegatte hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Sie selbst haben keine Einkünfte. Sie rechnen wie folgt:

  • Bereinigtes Nettoeinkommen = 3.500 EUR
  • Ihr vorläufiger Anspruch auf 3/7 Elementarunterhalt = 1.500 EUR
  • 1.500 EUR x 23 % laut Bremer Tabelle = 345 EUR Altersvorsorgeunterhalt
  • 3.500 EUR bereinigtes Nettoeinkommen - 345 EUR Altersvorsorgeunterhalt = Zwischensumme 3.155 EUR
  • Davon tatsächlicher Elementarunterhalt = 1.352 EUR
  • Ihr Unterhaltsanspruch insgesamt: 1.352 EUR Elementarunterhalt + 345 EUR Altersvorsorgeunterhalt = Ihr Anspruch insgesamt = 1.697 EUR

Lässt sich Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt rück­wir­kend gel­tend ma­chen?

Im Regelfall haben Sie Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Ihren Ehepartner aufgefordert haben, den möglichst bezifferten Unterhalt zu entrichten. Rückwirkend Unterhalt geltend zu machen, dürfte oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Sie sollten also unbedingt Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin frühzeitig darauf ansprechen, ob und inwieweit Ihnen Altersvorsorgeunterhalt zusteht.

Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.

Lao Tzu (Philosoph, ca. 601 v. Chr)

Was könn­ten Sie ehe­ver­trag­lich ver­ein­ba­ren?

Im Idealfall einigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Grund, die Dauer und die Höhe Ihres nachehelichen Ehegattenunterhalts. In dieser Vereinbarung können Sie auch den Altersvorsorgeunterhalt ansprechen. Da der Altersvorsorgeunterhalt immer zweckgebunden zu verwenden ist und nicht zu Ihrer freien Verfügung steht, kann sich eine entsprechende Vereinbarung empfehlen.

Ehevertrag

Ehe­ver­trag

Wie schließen wir einen Ehevertrag ab und was können wir im Ehevertrag regeln?

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Praxisbeispiel: (einfaches Muster)

Ehepartner A verpflichtet sich hiermit gegenüber Ehepartner B, bei der XY-Versicherung eine Rentenversicherung abzuschließen und die Zahlungen des Ehepartners B auf den Versorgungsunterhalt in voller Höhe und jeweils sofort in diese Versicherung einzuzahlen. Ehepartner A ist verpflichtet, dem Ehepartner B unaufgefordert nachzuweisen, dass diese Versicherung besteht und die Zahlungen der Prämien erfolgt sind.

Was ist der Un­ter­halt zur Vor­sor­ge für die Al­ters­si­che­rung wäh­rend der Ehe?

Der Altersvorsorgeunterhalt lässt sich auch bereits während Ihrer bestehenden Ehe begründen. Während Ihrer Ehe sind Sie einander verpflichtet, durch Ihre Arbeit und mit Ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst die Kosten des gemeinsamen Haushalts sowie die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den gesamten Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder. Darüber hinaus erfasst die Unterhaltspflicht auch die Vorsorge für die Alterssicherung und die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit der Ehegatten (BGHZ 32, 249).

Sie haben hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge jedoch kein Recht darauf, dass Ihr Ehepartner eine individuelle eigenständige Versicherung für Sie begründet. Wenn, dann erfolgt die Altersvorsorge durch den Ehepartner während der Ehe auf freiwilliger Basis und im Rahmen Ihrer liquiden Möglichkeiten. Sie haben insoweit nur einen Anspruch auf eine von Ihrem erwerbstätigen Ehegatten abgeleitete Sicherung des künftigen Unterhalts, der sich im Versorgungsausgleich bei der Scheidung und im nachehelichen Ehegattenunterhalt niederschlagen kann.

Was ist der Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt in der Zeit der Tren­nung?

Leben Sie getrennt, sind Sie im Zeitraum des Trennungsjahres über den aus Anlass der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich an der Altersversorgung des Ehepartners beteiligt. Ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Scheidungsantrag dem Ehepartner vom Gericht zugestellt wird und damit rechtshängig wird, entfällt die Ausgleichspflicht der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich.

Ab diesem Zeitpunkt können Sie jedoch im Rahmen des Trennungsunterhalts auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit geltend machen (§ 1361 BGB). Dieser Anspruch endet wiederum in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird.

Danach steht Ihnen der Altersvorsorgeunterhalt wiederum zu, wenn Sie Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (Elementarunterhalt) haben. Diesen Anspruch müssen Sie wiederum eigenständig geltend machen. Auf diesem Wege können Sie also auch nach Zustellung des Scheidungsantrags zusätzlichen Unterhalt erhalten, um eigenständig Rentenanwartschaften zu begründen.

Aus­blick

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung umfasst den gesamten Lebensbedarf. Über den Inhalt dessen, was den gesamten Lebensbedarf ausmacht, wird in der Praxis gerne gestritten. Sie sollten sich frühzeitig informieren und anwaltlich beraten lassen.

Glossar zum Artikel:

  • Kann ein Ehegatte nach der Scheidung wegen seines Alters nicht mehr arbeiten, hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB). Voraussetzung ist, dass die Situation zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes besteht. Tritt die Erwerbsunfähigkeit wegen Alters später ein, besteht kein Anspruch. Eine Altersgrenze gibt es nicht. Richtlinie ist, ob es einem Ehegatten nach längerer beruflicher Abstinenz zuzumuten ist, ins Erwerbsleben zurückzukehren . Auch kann es darauf ankommen, um welche Art von Erwerbstätigkeit es geht.
  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Jeder, der unterhaltspflichtig ist, muss durch ihm zumutbare Arbeit alles tun, um die Unterhaltspflicht zu erfüllen. Unterlässt er eine solche Tätigkeit, ist ihm ein entsprechendes Einkommen fiktiv zuzurechnen. Typischer Fall ist, dass der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft die Hausmannrolle übernimmt und einen bestehenden Arbeitsplatz aufgibt oder sein berufliches Engagement zurückfährt.
  • Nach der Scheidung ist der Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nur im Ausnahmefall hat der bedürftige Ehegatte, der wegen der Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder Erwerbslosigkeit bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff BGB). Zusätzlich kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt sowie den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
  • Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt für den Zeitraum der Trennung verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände geltend machen kann. Im ersten Jahr der Trennung ist der bedürftige Ehepartner nicht erwerbspflichtig und kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 BGB).

Geschrieben von: Volker Beeden

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