5 Sterne 5.0
Icon: TÜV-NordIcon: TÜV-Nord
"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt."
Mann Frau Formular Tisch iurFRIEND® AG

Definition - was ist der Unterhaltsvorschuss?

DEFINITION

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Erziehen Sie Ihr Kind allein und zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes überhaupt keinen oder nur unzureichend Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind, unterstützt Sie der Staat mit Unterhaltsvorschuss. Die Details regelt das Unterhaltsvorschussgesetz. Unterhaltsvorschuss können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt unter Verwendung eines Antragsformulars beantragen. Der Unterhaltsvorschuss bemisst sich anhand eines prozentualen Anteils des Mindestunterhalts für Kinder. Er ist immer niedriger als der geringstmögliche Kindesunterhalt, den der zahlungspflichtige Elternteil eigentlich zahlen müsste, weil das Kindergeld voll angerechnet wird.

Zum Gratis-InfoPaket

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der Unterhaltsvorschuss leitet sich aus dem Mindestunterhalt eines Kindes ab. Der Mindestunterhalt wiederum bemisst sich nach dem Existenzminimum eines Kindes. Das Existenzminimum wird im Zweijahresrhythmus von der Bundesregierung neu bestimmt. Der Mindestunterhalt entspricht der Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle.
  • Da das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet wird, sind die Zahlbeträge geringer als der normale Kindesunterhalt.
  • Ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils höher als 1.900 EUR (Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle), sollten Sie alles daran setzen, den Elternteil unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts zur Zahlung des Kindesunterhalts zu veranlassen.

Wel­chen Be­trag er­hal­te ich als Un­ter­halts­vor­schuss?

Haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, erhalten Sie folgende Beträge (Stand 1. Januar 2024):

  • 187 EUR für Kinder bis zu 5 Jahren
  • 252 EUR für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren,
  • 338 EUR für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren.

Wenn Sie wissen, wie der Unterhaltsvorschuss im Einzelfall berechnet wird, wissen Sie auch, warum der Unterhaltsvorschuss geringer ist als der normale Kindesunterhalt. Außerdem wird Ihnen klar, warum es empfehlenswert sein kann, alles zu veranlassen, um den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung des vollen Kindesunterhalts zu verpflichten.

GUT ZU WISSEN

Gesetzesänderung seit 2007

Bis zum Jahr 2007 bewilligte der Staat Unterhaltsvorschuss nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und begrenzte die Leistungsdauer auf höchstens sechs Jahre. Für Kinder über 12 Jahre und über die Leistungsdauer von sechs Jahren hinaus gab es bis 2007 keinen Unterhaltsvorschuss. Diese Einschränkungen sind seit 2007 entfallen. Sie können daher theoretisch 18 Jahre lang für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss beziehen.

Zum Ratgeber: Unterhalt für Minderjährige

War­um gibt es für Kin­der zwi­schen 12 und 18 Jah­ren Ein­schrän­kun­gen?

Ist Ihr Kind älter als 12 und jünger als 18 Jahre, erhalten Sie nur Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind selbst keine Hartz IV-Leistungen nach SGB II bezieht. Bezieht das Kind Hartz IV-Leistungen, entfällt demgemäß der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Gleiches gilt, wenn Sie selbst ALG II-Bezieher (Hartz IV) sind oder monatlich weniger als 600 EUR brutto verdienen. Auch dann haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Anspruch entsteht erst, wenn Ihr monatliches Bruttoeinkommen wenigstens 600 EUR beträgt. Beziehen Sie für Ihr Kind Kindergeld, wird der Betrag nicht als Einkommen bewertet. Der Staat will Sie so motivieren, eigenes Geld zu verdienen und zumindest teilweise auf den Bezug von Sozialleistungen verzichten zu können. Ist Ihr Kind jünger als 12 Jahre, kommt es auf diese Einschränkungen nicht an. Dann besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss uneingeschränkt.

YouTube IconYouTube Video anschauen

Lieber User, wenn Sie sich das Video anschauen, werden ggf. personenbezogene Daten, wie z.B. Ihre IP-Adresse, an YouTube übermittelt.

Dauer: 13:21

Podcast

Hilfe bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen

Wie be­rech­net sich der Un­ter­halts­vor­schuss?

Die Beträge, die Sie als Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind erhalten, erscheinen nicht nachvollziehbar. Dennoch sind die Beträge nicht willkürlich festgesetzt. Die Höhe des jeweiligen Unterhaltsvorschussbetrages leitet sich nämlich aus dem Mindestunterhalt ab.

Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem Existenzminimum eines Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung neu festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, bestimmt das Gesetz, dass

  • Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 480 EUR,
  • für Kinder über 6 Jahre bis zum vollendeten 12. Lebensjahr  551 EUR und
  • für ältere Kinder 645 EUR des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden (§ 1612a BGB).

Dieser Beträge ermäßigen sich um das gleichfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für das 1. Kind von derzeit 250 EUR. Der Kindergeldbetrag für das 1. Kind in Höhe von 250 EUR ist also vom jeweiligen Mindestunterhaltssatz abzuziehen. Daraus wiederum ergeben sich für den Unterhaltsvorschuss folgende Beträge:

  • 480 EUR - 250 EUR EUR für Kinder bis zu 5 Jahren (480 EUR - 250 EUR Kindergeld)
  • 551 EUR - 250 EUR EUR für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren (551 EUR - 250 EUR Kindergeld),
  • 645 EUR - 250 EUR EUR für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren (645 EUR - 250 EUR Kindergeld).

Zusammen mit dem Kindergeld erhalten Sie damit eine vom Alter des Kindes abhängige finanzielle staatliche Unterstützung in Höhe des Mindestunterhalts für Ihr Kind. In Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auf den Staat über, der den Unterhaltsvorschuss vorfinanziert. Es ist dann Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle (Jugendamt) sich die verauslagten Beträge für den Unterhaltsvorschuss vom unterhaltspflichtigen Elternteil im Regressweg zurückzuholen.

 

War­um ist der Un­ter­halts­vor­schuss nied­ri­ger als nor­ma­ler Kin­des­un­ter­halt?

Schaubild

Der Unterhaltsvorschuss ist niedriger als der normale Kindesunterhalt, weil der Unterhaltsvorschuss auf den Mindestbedarf des Kindes begrenzt ist. Der Mindestbedarf des Kindes entspricht der Einkommensstufe 1 in der Düsseldorfer Tabelle von bis zu 1.900 EUR. Außerdem wird das Kindergeld beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe angerechnet. Beim Kindesunterhalt hingegen wird das Kindergeld nur zur Hälfte auf den zu leistenden Barunterhalt angerechnet. Zwangsläufig ist der Unterhaltsvorschuss damit niedriger als der normale Kindesunterhalt.

Wann soll­te ich den Kin­des­un­ter­halt vor­ran­gig gel­tend ma­chen?

Den normalen Kindesunterhalt müssen Sie immer vorrangig geltend machen. Erst dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nachweislich keinen oder nur wenig Kindesunterhalt zahlt, entsteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Liegt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils aber höher als das in der Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Nettoeinkommen von bis zu 1.900 EUR, muss dieser Elternteil einen höheren Kindesunterhalt zahlen.

 

Verfügt der unterhaltspflichtige Elternteil also über ein höheres Nettoeinkommen als 1.900 EUR, besteht grundsätzlich auch ein höherer Anspruch auf Kindesunterhalt als der Mindestunterhalt gebietet.

 

Immer dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein höheres zu berücksichtigendes Nettoeinkommen hat, kommt somit auch ein höherer Unterhaltsanspruch Ihres Kindes in Betracht. Allerdings darf der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anrechnen. Er wird, da er mit seinem Barunterhalt den Mindestbedarf des Kindes abdeckt, ebenso wie der betreuende Elternteil durch das Kindergeld in halber Höhe unterstützt. Damit ergeben sich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes nach Abzug des hälftigen Kindergeldes folgende Zahlbeträge beim Mindestunterhalt:

  • Für Kinder von 0 - 5 Jahren: 283,5 EUR
  • für Kinder von 6 - 11 Jahren: 341,5 EUR
  • für Kinder von 12 - 18 Jahren: 418,5 EUR

Beim Unterhaltsvorschuss hingegen wird vom Mindestunterhalt das volle Kindergeld abgezogen. Deshalb sind die Unterhaltsvorschussbeträge geringer. Wenn Sie jetzt den Unterhaltsvorschuss mit dem Kindesunterhalt vergleichen, den Ihr insoweit leistungsfähiger Ex-Partner für das Kind leisten könnte, erkennen Sie, dass der Kindesunterhalt immer günstiger ist als der Unterhaltsvorschuss.

 

Oder mit anderen Worten: Ist der andere Elternteil finanziell in der Lage, Mindestunterhalt zu zahlen, ist dieser auch um das halbe Kindergeld, also um 109,50 EUR höher als der Unterhaltsvorschuss. Insoweit kann es sich für Sie lohnen, mit Unterstützung des Jugendamtes oder mit Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts einen über den Unterhaltsvorschuss hinausgehenden Kindesunterhalt vom anderen Elternteil einzufordern.

 

GUT ZU WISSEN

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Ob Sie den Kindesunterhalt einfordern können, hängt davon ab, ob der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell leistungsfähig ist. Kann der andere Elternteil sich selbst kaum unterhalten und benötigt vielleicht selbst staatliche Unterstützung, kann er in der Regel nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden. Dem Elternteil steht insoweit ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) zu. Der Selbstbehalt beträgt 1.450 EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist.

 

Zum Ratgeber: Selbstbehalt

Kann ich Un­ter­halts­vor­schuss rück­wir­kend be­an­tra­gen?

Der Unterhaltsvorschuss wird in der Regel zum Ende des Monats für den nächsten Monat auf Ihr Konto überwiesen. Der Unterhaltsvorschuss deckt den Lebensbedarf Ihres Kindes für den anstehenden Monat ab.

 

Sie erhalten Unterhaltsvorschuss nur rückwirkend für einen Monat vor der Antragstellung. Sofern Sie also Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

CHECKLISTE

Wie und wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Hilfe für alleinerziehende Elternteile. So erhalten Sie diese.

Checkliste

Unterhaltsvorschuss beantragen

In dieser Checkliste erfahren Sie, was bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss zu beachten ist.

Download

Ha­ben Sie viel­leicht An­spruch auf den Kin­der­zu­schlag?

Verdienen Sie wenigstens 600 EUR brutto im Monat und beziehen kein Arbeitslosengeld II, haben Sie möglicherweise Anspruch auf 205 EUR Kinderzuschlag je Kind von der Familienkasse. Zweck ist, dass Familien mit niedrigem Einkommen nicht vorschnell in den Bezug von Arbeitslosengeld II abrutschen sollen. Die Familienkasse zahlt den Kinderzuschlag als Ergänzung zum Kindergeld.

 

Zum 1. Januar 2021 gab es Verbesserungen. Bis dahin dürfte Ihr Einkommen nicht über einer individuellen Höchstgrenze liegen. Diese Grenze ist entfallen. Sie können jetzt auch mehr verdienen, ohne dass der Kinderzuschlag sofort entfällt. Vielmehr verringert sich der Betrag gleichmäßig. Der Kinderzuschlag ist schriftlich bei Ihrer Familienkasse zu beantragen. Er wird zusammen mit dem Kindergeld überwiesen.

Gratis-InfoPaket Unterhalt

Alles was Sie zum Thema Unterhalt wissen sollten

Jetzt kostenlos anfordern!

Unterhaltsrecht
So funktioniert der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt

Checkliste
Unterhaltsvorschuss richtig beantragen

Rechenbeispiele
So berechnet sich der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt

Beratungs*-Gutschein
Im Wert von 100 EUR

TÜV-zertifizierte Servicequalität
24/7 Top Service

Weitere Themen
Testament, Beziehungskrise und Trennung

Rat & Hilfe Center

Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Entscheidend ist beim Unterhaltsvorschuss letztlich, was am Monatsende auf Ihr Konto überwiesen wird. Dabei kann es empfehlenswert sein, nachzuprüfen, ob der Vorschuss korrekt berechnet wurde. In Fällen, in denen der unterhaltsverpflichtete Elternteil mehr verdient als die niedrigste Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle (1.900 EUR) lohnt es sich häufig, mit einer Portion extra Energie den normalen und vergleichsweise höheren Kindesunterhalt geltend zu machen. Denn letztlich geht es ja darum, dass Ihr Kind mit den besten – auch finanziellen – Voraussetzungen aufwachsen soll.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Unterhaltsberechnung? Dann unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Unterhaltsservice. Informieren Sie sich gerne absolut unverbindlich oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns auf Wunsch vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.

VG Wort Zählpixel