Erziehen Sie Ihr Kind allein und zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes überhaupt keinen oder nur unzureichend Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind, unterstützt Sie der Staat mit Unterhaltsvorschuss. Wir erklären, wie die Beträge zum Unterhaltsvorschuss berechnet werden und wann es günstiger ist, auf die Zahlung des normalen Kindesunterhalts zu bestehen.
Haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, erhalten Sie folgende Beträge (Stand 1. Januar 2023):
Eigentlich könnte es Ihnen gleichgültig sein, wie der Unterhaltsvorschuss im Einzelfall berechnet wird. Dennoch ist der Rechenvorgang hilfreich. Nur so wissen Sie, warum der Unterhaltsvorschuss geringer ist als der normale Kindesunterhalt, inwieweit das Kindergeld berücksichtigt wird und warum es empfehlenswert sein kann, alles zu veranlassen, um den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung des vollen Kindesunterhalts zu verpflichten.
Gut zu wissen: Bis zum Jahr 2007 bewilligte der Staat Unterhaltsvorschuss nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und begrenzte die Leistungsdauer auf höchstens sechs Jahre. Für Kinder über 12 Jahre und über die Leistungsdauer von sechs Jahren hinaus gab es bis 2007 keinen Unterhaltsvorschuss. Diese Einschränkungen sind seit 2007 entfallen. Sie können daher theoretisch 18 Jahre lang für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss beziehen.
Ist Ihr Kind älter als 12 und jünger als 18 Jahre, erhalten Sie nur Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind selbst keine Hartz IV-Leistungen nach SGB II bezieht. Bezieht das Kind Hartz IV-Leistungen, entfällt demgemäß der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Gleiches gilt, wenn Sie selbst SGB II-Bezieher sind oder monatlich weniger als 600 EUR brutto verdienen. Auch dann haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Anspruch entsteht erst, wenn Ihr monatliches Bruttoeinkommen wenigstens 600 EUR beträgt. Beziehen Sie für Ihr Kind Kindergeld, wird der Betrag nicht als Einkommen bewertet. Der Staat will Sie so motivieren, eigenes Geld zu verdienen und zumindest teilweise auf den Bezug von Sozialleistungen verzichten zu können. Ist Ihr Kind jünger als 12 Jahre, kommt es auf diese Einschränkungen nicht an. Dann besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss uneingeschränkt.
Die Beträge, die Sie als Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind erhalten, erscheinen nicht nachvollziehbar. Dennoch sind die Beträge nicht willkürlich festgesetzt. Die Höhe des jeweiligen Unterhaltsvorschussbetrages leitet sich nämlich aus dem Mindestunterhalt ab.
Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem Existenzminimum eines Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung neu festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, bestimmt das Gesetz, dass
Daraus ergeben sich für den Mindestunterhalt folgende Unterhaltsbeträge (Stand 1. Januar 2023):
Dieser Beträge ermäßigen sich um das gleichfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für das 1. Kind von derzeit 204 EUR. Der Kindergeldbetrag für das 1. Kind in Höhe von 250 EUR ist also vom jeweiligen Mindestunterhaltssatz abzuziehen. Daraus wiederum ergeben sich für den Unterhaltsvorschuss folgende Beträge:
Zusammen mit dem Kindergeld erhalten Sie damit eine vom Alter des Kindes abhängige finanzielle staatliche Unterstützung in Höhe des Mindestunterhalts für Ihr Kind. In Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auf den Staat über, der den Unterhaltsvorschuss vorfinanziert. Es ist dann Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle (Jugendamt) sich die verauslagten Beträge für den Unterhaltsvorschuss vom unterhaltspflichtigen Elternteil im Regressweg zurückzuholen.
Düsseldorfer Tabelle
Der Unterhaltsvorschuss ist niedriger als der normale Kindesunterhalt, weil der Unterhaltsvorschuss auf den Mindestbedarf des Kindes begrenzt ist. Der Mindestbedarf des Kindes entspricht der Einkommensstufe 1 in der Düsseldorfer Tabelle von bis zu 2.150 EUR. Außerdem wird das Kindergeld beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe angerechnet. Beim Kindesunterhalt hingegen wird das Kindergeld nur zur Hälfte auf den zu leistenden Barunterhalt angerechnet. Zwangsläufig ist der Unterhaltsvorschuss damit niedriger als der normale Kindesunterhalt.
Den normalen Kindesunterhalt müssen Sie immer vorrangig geltend machen. Erst dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nachweislich keinen oder nur wenig Kindesunterhalt zahlt, entsteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Liegt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils aber höher als das in der Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Nettoeinkommen von bis zu 1.900 EUR, muss dieser Elternteil einen höheren Kindesunterhalt zahlen.
Verfügt der unterhaltspflichtige Elternteil also über ein höheres Nettoeinkommen als 1.900 EUR, besteht grundsätzlich auch ein höherer Anspruch auf Kindesunterhalt als der Mindestunterhalt gebietet.
Für Kinder ist das Beste gerade gut genug.
Immer dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein höheres zu berücksichtigendes Nettoeinkommen hat, kommt somit auch ein höherer Unterhaltsanspruch Ihres Kindes in Betracht. Allerdings darf der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anrechnen. Er wird, da er mit seinem Barunterhalt den Mindestbedarf des Kindes abdeckt, ebenso wie der betreuende Elternteil durch das Kindergeld in halber Höhe unterstützt. Damit ergeben sich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes nach Abzug des hälftigen Kindergeldes folgende Zahlbeträge beim Mindestunterhalt:
Beim Unterhaltsvorschuss hingegen wird vom Mindestunterhalt das volle Kindergeld abgezogen. Deshalb sind die Unterhaltsvorschussbeträge geringer. Wenn Sie jetzt den Unterhaltsvorschuss mit dem Kindesunterhalt vergleichen, den Ihr insoweit leistungsfähiger Ex-Partner für das Kind leisten könnte, erkennen Sie, dass der Kindesunterhalt immer günstiger ist als der Unterhaltsvorschuss.
Oder mit anderen Worten: Ist der andere Elternteil finanziell in der Lage, Mindestunterhalt zu zahlen, ist dieser auch um das halbe Kindergeld, also um 125 EUR höher als der Unterhaltsvorschuss. Insoweit kann es sich für Sie lohnen, mit Unterstützung des Jugendamtes in Form der Beistandschaft oder mit Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts einen über den Unterhaltsvorschuss hinausgehenden Kindesunterhalt vom anderen Elternteil einzufordern.
Gut zu wissen: Ob Sie den Kindesunterhalt einfordern können, hängt davon ab, ob der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell leistungsfähig ist. Kann der andere Elternteil sich selbst kaum unterhalten und benötigt vielleicht selbst staatliche Unterstützung, kann er in der Regel nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden. Dem Elternteil steht insoweit ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) zu. Der Selbstbehalt beträgt 1.370 EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist.
Der Unterhaltsvorschuss wird in der Regel zum Ende des Monats für den nächsten Monat auf Ihr Konto überwiesen. Der Unterhaltsvorschuss deckt den Lebensbedarf Ihres Kindes für den anstehenden Monat ab.
Sie erhalten Unterhaltsvorschuss nur rückwirkend für einen Monat vor der Antragstellung. Sofern Sie also Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.
Verdienen Sie wenigstens 600 EUR brutto im Monat und beziehen kein Arbeitslosengeld II, haben Sie möglicherweise Anspruch auf 205 EUR Kinderzuschlag je Kind von der Familienkasse. Zweck ist, dass Familien mit niedrigem Einkommen nicht vorschnell in den Bezug von Arbeitslosengeld II abrutschen sollen. Die Familienkasse zahlt den Kinderzuschlag als Ergänzung zum Kindergeld.
Zum 1. Januar 2023 gab es Verbesserungen. Bis dahin dürfte Ihr Einkommen nicht über einer individuellen Höchstgrenze liegen. Diese Grenze ist entfallen. Sie können jetzt auch mehr verdienen, ohne dass der Kinderzuschlag sofort entfällt. Vielmehr verringert sich der Betrag gleichmäßig. Der Kinderzuschlag ist schriftlich bei Ihrer Familienkasse zu beantragen. Er wird zusammen mit dem Kindergeld überwiesen.
Entscheidend ist beim Unterhaltsvorschuss letztlich, was am Monatsende auf Ihr Konto überwiesen wird. Dennoch kann es empfehlenswert sein, nachzuprüfen, ob der Vorschuss korrekt berechnet wurde und ob es Vorteile bringt, mit einer Portion extra Energie den normalen und vergleichsweise höheren Kindesunterhalt geltend zu machen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion