Der Bundesgerichtshof führt die bestehende Rechtsprechung fort und stellt erneut klar, dass die Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt nicht nach oben begrenzt. Auch die Einkommensstufe 10 sei keine Grenze. Vielmehr sei es so, dass im Einzelfall zu prüfen sei, welcher Unterhaltsbedarf des Kindes angesichts der Einkommensverhältnisse des Elternteils noch als angemessen zu betrachten sei. Das Kind nehme seinem Alter entsprechend an einer besonders günstigen wirtschaftlichen Situation seiner Eltern durchaus teil.
Einschränkend verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass sich die Unterhaltssteigerungen in der Düsseldorfer Tabelle jeweils am Mindestunterhalt orientieren und im Zusammenhang mit der Bemessung der Einkommensgruppen dazu führen, dass die Beteiligungsquote des Kindes am Einkommen des Elternteils stetig abnimmt. Eine pauschale Fortschreibung könne also allenfalls zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhalts führen.