Der Kindesunterhalt bemisst sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle bestimmt in 10 Einkommensstufen und in Abhängigkeit vom Alter des Kindes die Höhe des Kindesunterhalts. Die Tabelle endet mit der Einkommensstufe 10 und erfasst Einkommen bis 5.500 EUR. Übersteigt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle, kann der Höchstsatz von 5.500 EUR nicht einfach schematisch fortgeschrieben werden. Wenn das Kind einen über den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarfssatz hinausgehenden Unterhalt geltend machen will, muss es daher seinen Bedarf konkret darlegen. Über diesen Ansatz hat der Bundesgerichtshof Ausführungen gemacht.
„Unbegrenzt leistungsfähig“. Mit dieser Erklärung sah der Geschäftsführer eines Verlages und mehrerer Gesellschaften keinen Anlass mehr, gegenüber seinem Kind Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass auch Kinder von Spitzenverdienern Anspruch darauf haben, das Einkommen ihres unterhaltspflichtigen Elternteils in Erfahrung zu bringen (BGH Urteil vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19). Die Erklärung, der Elternteil sei „unbegrenzt leistungsfähig“, reiche nicht aus. Es reiche auch nicht aus, wenn sich der Elternteil in einer notariellen Urkunde zur Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle verpflichtet habe.