Kindesunterhalt: Auch Spitzenverdiener müssen Einkommen offenlegen

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Dienstag, 15.09.2020, geschrieben von iurFriend-Redaktion

„Unbegrenzt leistungsfähig“. Mit dieser Erklärung sah der Geschäftsführer eines Verlages und mehrerer Gesellschaften keinen Anlass mehr, gegenüber seinem Kind Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass auch Kinder von Spitzenverdienern Anspruch darauf haben, das Einkommen ihres unterhaltspflichtigen Elternteils in Erfahrung zu bringen (BGH Urteil vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19). Die Erklärung, der Elternteil sei „unbegrenzt leistungsfähig“, reiche nicht aus. Es reiche auch nicht aus, wenn sich der Elternteil in einer notariellen Urkunde zur Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle verpflichtet habe.

Was besagt die Düsseldorfer Tabelle?

Der Kindesunterhalt bemisst sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle bestimmt in 10 Einkommensstufen und in Abhängigkeit vom Alter des Kindes die Höhe des Kindesunterhalts. Die Tabelle endet mit der Einkommensstufe 10 und erfasst Einkommen bis 5.500 EUR. Übersteigt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle, kann der Höchstsatz von 5.500 EUR nicht einfach schematisch fortgeschrieben werden. Wenn das Kind einen über den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarfssatz hinausgehenden Unterhalt geltend machen will, muss es daher seinen Bedarf konkret darlegen. Über diesen Ansatz hat der Bundesgerichtshof Ausführungen gemacht.

Warum besteht die Auskunftspflicht?

Fordert ein Kind Unterhalt, ist es darauf angewiesen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt. Als Elternteil sind Sie also verpflichtet, Ihrem Kind Auskunft zu erteilen, was Sie genau verdienen. Dazu müssen Sie über die Höhe Ihrer Einkünfte Belege vorlegen, aus denen sich die genaue Höhe Ihrer Einkünfte ergibt. Ihre Auskunftsverpflichtung entfällt allenfalls dann, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Der Bundesgerichtshof ging aber davon aus, dass ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben sei.

Die Düsseldorfer Tabelle kennt keine Grenze nach oben

Der Bundesgerichtshof führt die bestehende Rechtsprechung fort und stellt erneut klar, dass die Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt nicht nach oben begrenzt. Auch die Einkommensstufe 10 sei keine Grenze. Vielmehr sei es so, dass im Einzelfall zu prüfen sei, welcher Unterhaltsbedarf des Kindes angesichts der Einkommensverhältnisse des Elternteils noch als angemessen zu betrachten sei. Das Kind nehme seinem Alter entsprechend an einer besonders günstigen wirtschaftlichen Situation seiner Eltern durchaus teil.

 

Einschränkend verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass sich die Unterhaltssteigerungen in der Düsseldorfer Tabelle jeweils am Mindestunterhalt orientieren und im Zusammenhang mit der Bemessung der Einkommensgruppen dazu führen, dass die Beteiligungsquote des Kindes am Einkommen des Elternteils stetig abnimmt. Eine pauschale Fortschreibung könne also allenfalls zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhalts führen.

Das Kind hat keinen Anspruch auf Teilhabe am Luxus

Zwar habe das Kind keinen Anspruch, am Luxus des Elternteils teilzuhaben und könne nicht pauschal fordern, über den höchsten Tabellensatz in der Düsseldorfer Tabelle hinaus am Einkommen des Elternteils beteiligt zu werden. Auch diene ein höherer Unterhalt nicht der Vermögensbildung (so bereits BGH, FamRZ 2000, 358). Es komme auch nicht darauf an, dass sich wie im vorliegenden Fall die Eltern schon kurz nach der Geburt des Kindes getrennt hätten. Das Kind leite seine Lebensstellung auch von einem Elternteil ab, mit dem es nie zusammengelebt habe. Es sei im Einzelfall zu prüfen, welche Aufwendungen beispielsweise für Freizeitaktivitäten des Kindes noch angemessenen Bedarf darstellen oder welche bereits als Luxus zu betrachten sind.

Höherer Unterhalt erfordert Darlegung des Bedarfs

Wünscht das Kind also im Hinblick auf das Spitzeneinkommen seines Elternteils einen höheren Kindesunterhalt, muss es seine konkreten Bedarfspositionen und die hierfür erforderlichen Mittel im Detail darlegen und nachweisen (so bereits BGH FamRZ 2001,1604). Es genügt nicht, pauschal zu behaupten, das Kind habe einen höheren Bedarf oder wünsche, einen höheren Bedarf in Anspruch zu nehmen. Im Ausnahmefall können Einzelpositionen auch geschätzt werden, wenn das Kind den Bedarf so substantiiert vorträgt, dass eine Schätzung möglich ist (BGH FamRZ 2001,1605).

Praxisbeispiel

Wer bezahlt die Weltreise?

Möchte ein Kind, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil eine Weltreise finanziert, dürfte es sich um Luxusaufwendungen handeln. Wünscht das Kind aber, nach Abschluss eines Studiums zur Förderung seiner beruflichen Aussichten mehrere Semester im Ausland zu verbringen, könnte es verlangen, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil angemessen am Kostenaufwand beteiligt.

Auskunft bestimmt Haftungsquote bei Mehrbedarf

Entscheidend sei, dass die Tabellenbeträge in der Düsseldorfer Tabelle nur den Regelbedarf eines Kindes abdecken. Darüber hinaus könne ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen auftreten, die ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf einkalkuliert sind. Soweit Mehrbedarf entsteht, muss sich auch der betreuende Elternteil daran beteiligen, so dass sich im Ergebnis eine Haftungsquote beider Elternteile ergibt. Um diese Haftungsquote festzustellen, muss das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bekannt sein. Die Erklärung, der Elternteil sei unbegrenzt leistungsfähig, könne daher keine Grundlage darstellen, um diese Haftungsquote im Einzelfall zu bestimmen.

GUT ZU WISSEN

Mehrbedarf für regelmäßige Kosten über lange Zeiträume

Mehrbedarf ist ein über einen längeren Zeitraum über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender zusätzlicher Bedarf, der in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst werden kann. Mehrbedarf kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Kind behindert ist und die mit seiner Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden Belastungen tragen muss oder einer spezialärztlichen Versorgung bedarf.

Risiko der missbräuchlichen Verwendung ist ein Scheinargument

Der Bundesgerichtshof wies auch das Argument zurück, dass die über die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Unterhaltszahlungen die Gefahr einer zweckentfremdeten Verwendung des Kindesunterhalts durch den betreuenden Elternteil beinhalten. Eine solche Gefahr bestehe auch dann, wenn der Kindesunterhalt konkret nach einer Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt werde.

Alles in allem

Kindesunterhalt ist im Idealfall von einem gegenseitigen Geben und Nehmen von Kind und Elternteil geprägt. Ein Kind, das nur und über Maßen fordert, denkt genauso falsch, wie ein Elternteil, der ausschließlich seine finanziellen Gegebenheiten zur Grundlage seiner Beziehung zum Kind macht.

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