Jobrad vom Unterhalt absetzen?

Wie die Leasingrate sich auf Unterhalt auswirken kann

zuletzt aktualisiert am: 13.11.2025

Immer mehr Arbeitnehmer steigen auf das Dienstfahrrad um. Ob E-Bike, Rennrad oder Lastenrad – das sogenannte Jobrad-Leasing wird steuerlich gefördert und häufig vom Arbeitgeber angeboten. Wer allerdings unterhaltspflichtig ist, fragt sich schnell: Mindert die Leasingrate den Unterhalt?

 

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie das Jobrad finanziert wird – und ob dadurch das bereinigte Nettoeinkommen tatsächlich sinkt. Entscheidend ist also nicht, dass ein Fahrrad vorhanden ist, sondern wie es sich auf das verfügbare Einkommen auswirkt.

 

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Was bedeutet das Jobrad-Modell steuerlich?

Beim Jobrad überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrrad. Die Leasingrate wird in der Regel über eine sogenannte Gehaltsumwandlung bezahlt – also durch eine Reduzierung des Bruttogehalts. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen leicht, und die Steuerlast wird etwas geringer. Das Fahrrad kann privat genutzt werden, und der geldwerte Vorteil ist aktuell steuerlich begünstigt.

 

Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat netto etwas weniger Einkommen, spart aber Steuern und Sozialabgaben. Das Rad steht ihm in der Regel auch privat zur Verfügung, sodass Fahrtkosten zur Arbeit meist entfallen.

Wegfall der Fahrtkostenabzüge

Wer bisher mit dem Auto zur Arbeit gefahren ist, konnte in der Unterhaltsberechnung beruflich bedingte Fahrtkosten geltend machen. Diese mindern das unterhaltsrelevante Einkommen teils erheblich.

 

Mit einem Jobrad entfällt dieser Abzug in aller Regel – denn wer kein Auto nutzt, hat keine vergleichbaren Kosten mehr. Es können also nicht gleichzeitig die Leasingrate und Fahrtkosten geltend gemacht werden.

 

Das heißt: Auch wenn das Fahrrad eine Leasingrate kostet, fallen an anderer Stelle Kosten weg. Unter dem Strich bleibt das Einkommen meist gleich – oder ändert sich nur geringfügig.

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Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

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Fall 1: Jobrad über Gehaltsumwandlung

Wenn das Jobrad über eine Gehaltsumwandlung finanziert wird, wird ein Teil des Bruttogehalts für die Leasingrate verwendet. Dadurch sinken sowohl das Bruttogehalt als auch die Steuer- und Sozialabgabenlast. Das Nettoeinkommen sinkt dadurch meist nur minimal, oft um wenige Euro im Monat.

 

Für die Unterhaltsberechnung zählt das bereinigte Nettoeinkommen. Da sich dieses durch die Gehaltsumwandlung kaum verändert, mindert das Jobrad in der Regel den Unterhalt nicht.

Praxisbeispiel

Rechenbeispiel für eine monatliche Leasingrate

Ein Vater verdient 3.500 EUR und least ein E-Bike für 80 EUR monatlich. Durch die Gehaltsumwandlung sinkt sein Bruttogehalt auf 3.420 EUR. Nach Steuern und Abgaben bleiben ihm vielleicht 25 EUR weniger netto. In der Düsseldorfer Tabelle macht das meist keinen Unterschied – nur wer sich gerade an der Einkommensgrenze zur nächsten Stufe befindet, könnte dadurch eine geringfügige Einstufungsänderung erfahren.

Beim Ehegattenunterhalt gilt dasselbe: Nur wenn sich das bereinigte Netto messbar ändert, hat das Jobrad Auswirkungen. Der geringe steuerliche Vorteil wird meist durch den Wegfall der Fahrtkosten wieder ausgeglichen.

Fall 2: Jobrad privat finanziert

Anders ist es, wenn das Fahrrad nicht über den Arbeitgeber, sondern privat geleast oder gekauft wird. Dann wird die Rate direkt aus dem Nettoeinkommen bezahlt.

 

Da die Leasingrate ein laufender Kostenposten ist, kann sie in der Unterhaltsberechnung unter Umständen als abzugsfähige Belastung berücksichtigt werden – ähnlich wie berufsbedingte Aufwendungen. Das gilt aber nur, wenn die Nutzung beruflich erforderlich ist (z. B. für den Arbeitsweg).

 

Bei rein privater Nutzung wird die Rate nicht vom Einkommen abgezogen. Denn Freizeitanschaffungen mindern den Unterhalt nicht. Nur wenn das Fahrrad nachweislich für den Arbeitsweg genutzt wird, können die Kosten im Einzelfall anteilig angesetzt werden.

Auswirkungen eines Jobrads auf die Unterhaltshöhe

Für die meisten Unterhaltspflichtigen bleibt das Ergebnis gleich: Das Jobrad mindert den Unterhalt nicht spürbar.

 

Denn:

  • Fahrtkosten fallen weg,
  • die Leasingrate ist gering,
  • und die Gehaltsumwandlung senkt das Nettoeinkommen nur minimal.

Relevante Unterschiede ergeben sich nur in Ausnahmefällen – etwa, wenn jemand durch die geringfügige Einkommensminderung in eine niedrigere Stufe der Düsseldorfer Tabelle fällt oder wenn ein teures E-Bike privat geleast und nachweislich beruflich genutzt wird.

 

Beim Ehegattenunterhalt spielt die gleiche Logik: Entscheidend ist das bereinigte Nettoeinkommen, also das, was tatsächlich zur Verfügung steht. Eine kleine monatliche Leasingrate ändert daran kaum etwas.

Jobrad und Trennung: Steuerlicher Vorteil bleibt

Das Jobrad kann auch nach einer Trennung oder Scheidung weiterlaufen. Der Vertrag besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – nicht zwischen den Ehegatten.

 

Allerdings sollte beachtet werden, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung das Einkommen so berücksichtigt wird, wie es während der Trennungszeit tatsächlich anfällt. Das heißt: Wird die Leasingrate weiterhin vom Bruttogehalt abgezogen, zählt nur das geminderte Netto.

Alles in allem - Jobrad mindert den Unterhalt nur in Ausnahmefällen

Das Jobrad ist steuerlich attraktiv, hat aber kaum Einfluss auf den Unterhalt. Meist gleichen sich Leasingrate und wegfallende Fahrtkosten aus. Nur wer das Rad privat finanziert und beruflich nutzt, kann im Einzelfall eine teilweise Anrechnung der Kosten erreichen. Für alle anderen gilt: Das bereinigte Nettoeinkommen bleibt nahezu gleich – und damit auch die Unterhaltshöhe.

 

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Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!