Unterhaltszahlungen und Kirchensteuer

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Freitag, 10.03.2023, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Sind Sie unterhaltspflichtig und Mitglied einer Religionsgemeinschaft, reduziert die Kirchensteuer Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen. Die Kirchensteuer gehört wie die Einkommensteuer zu den persönlichen Steuern, die in der tatsächlich anfallenden Höhe voll absetzbar sind. Lesen Sie mehr darüber, wer Kirchensteuer zahlen muss, wann diese nach Austritt aus der Kirche genau endet (bundeslandabhängig) und was umgekehrt ein Kircheneintritt für die Unterhaltszahlungen bedeutet.

Unterhaltsänderung durch Kircheneintritt oder -austritt

Tragen Sie sich mit der Absicht, aus der Kirche oder Ihrer Religionsgemeinschaft auszutreten, brauchen Sie hinterher keine Kirchensteuer mehr zu entrichten. Da die nicht zu entrichtende Kirchensteuer nicht mehr auf Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet wird, erhöht sich zwangsläufig Ihr unterhaltsrelevantes (bereinigtes) Einkommen. Die Konsequenz daraus ist, dass sich möglicherweise auch der Unterhalt erhöht, den Sie als Kindesunterhalt für Ihr Kind oder als Trennungs- oder Ehegattenunterhalt für Ihren Ex-Partner zahlen müssen.

 

Oder sind Sie bislang nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft, könnte sich daraus umgekehrt der Ansatzpunkt ergeben, dass Sie in eine Religionsgemeinschaft eintreten, Kirchensteuer zahlen und damit Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen reduzieren.

Wann zahlen Sie Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer wird nur erhoben, wenn Sie einer Religionsgemeinschaft angehören. Sind Sie Mitglied der evangelischen oder der römisch-katholischen Kirche, zahlen Sie Kirchensteuer. Gleiches gilt, wenn Sie

  • der alt-katholischen Kirche,
  • den freien Protestanten,
  • den freireligiösen Gemeinden,
  • den Unitariern
  • oder den jüdischen Gemeinden angehören.

GUT ZU WISSEN

Wohin fließen die Kirchensteuern?

Die Kirchensteuern kommen abzüglich eines Verwaltungsaufwandes zugunsten der Bundesländer direkt den jeweiligen Religionsgemeinschaften zu. Damit finanzieren die Religionsgemeinschaften ihren notwendigen Personalaufwand, unterhalten ihre Immobilien und finanzieren insbesondere Infrastrukturen wie Kindertagesstätten, Gemeindehäuser und andere soziale Einrichtungen.

Wie bemisst sich die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer bemisst sich nach Ihrem Einkommen und wird anteilig von Ihrer Lohnsteuer oder Einkommensteuer erhoben. Der Kirchensteuer ist ein Aufschlag auf die bereits berechnete Einkommensteuer oder Lohnsteuer. Bayern und Baden-Württemberg erheben 8 % Kirchensteuer, die anderen Bundesländer verlangen 9 %.

 

Beachten Sie, dass die Bemessungsgrundlage nicht exakt auf die Lohnsteuer ausgerichtet ist. Vielmehr wird auf eine fiktive Lohnsteuer abgestellt, die sich ergibt, wenn Sie die eingetragenen Freibeträge für Ihre Kinder beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Kinderfreibeträge wirken sich also günstig auf die Höhe der Kirchensteuer aus, ohne dass sie Einfluss auf die Lohnsteuer haben. Nur soweit keine Kinderfreibeträge eingetragen sind, entspricht die fiktive Lohnsteuer Ihrer normalen Lohnsteuer.

Was passiert mit dem Unterhalt, wenn Sie aus der Kirche austreten?

Es ist Ihr gutes Recht, aus der Kirche auszutreten. Immerhin ist die Kirchensteuer die einzige Steuer, von der Sie sich befreien können. Treten Sie aus der Kirche aus und zahlen demzufolge keine Kirchensteuer mehr, kann die Kirchensteuer bei der Bemessung Ihres unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens nicht mehr berücksichtigt werden. Zwangsläufig erhöht sich Ihr unterhaltsrelevantes bereinigtes Nettoeinkommen und Sie zahlen mehr Unterhalt, als wenn Sie aus der Kirche nicht ausgetreten wären.

 

In Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem Sie aus der Kirche austreten. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen endet die Kirchensteuerpflicht erst mit Ablauf des Monats, nach dem Sie aus der Kirche ausgetreten sind. Achten Sie in Ihrem Steuerbescheid darauf, dass das Finanzamt den richtigen Endzeitpunkt berücksichtigt. Dies bedeutet für Sie bares Geld.

GUT ZU WISSEN

Kirchensteuer als Noch-Ehepartner

Treten Sie aus der Kirche aus und bleibt der Ehepartner Mitglied der Kirche, darf das Finanzamt Ihnen in der Lohnabrechnung keine Kirchensteuer abziehen. Dasselbe gilt, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner, insbesondere nach dem Trennungsjahr, gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden oder eine Ausgleichsveranlagung beantragen. Hat der Ehepartner keine Einkünfte, fällt keine Kirchensteuer an. Andernfalls ist die Kirchensteuer nach dem Verhältnis der auf den Partner entfallenden Einkommen- oder Lohnsteuer festzusetzen. Achten Sie darauf, dass das Finanzamt Ihnen im Steuerbescheid als Nichtmitglied tatsächlich auch keine Kirchensteuer in Rechnung stellt.

Was passiert mit dem Unterhalt, wenn Sie in die Kirche eintreten?

Sind Sie bislang nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft, könnten Sie sich auch dafür entscheiden, in die Kirche einzutreten und Kirchensteuer zu entrichten. Die Kirchensteuer würde dann bei Ihrem Einkommen berücksichtigt, mit der Konsequenz, dass Sie weniger Unterhalt zahlen müssten.

EXPERTENTIPP

Kappungsregel kann Kirchensteuer bei hohem Einkommen senken

Sind keine unterhaltsrechtlichen Gründe der Anlass aus der Kirche auszutreten, sondern die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Kirchensteuer, sollten Sie alternativ eine Kappungsregelung in Betracht ziehen. Mit Ausnahme von Bayern kommt bei Kirchenmitgliedern mit sehr hohem Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer in Betracht. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Soweit Ihr Einkommen über einer Kappungsschwelle liegt, können Sie beantragen, dass der Steuersatz erniedrigt wird. So soll die Kirchensteuer als 8- / 9-prozentiger Anteil der Lohn- oder Einkommensteuer nicht höher sein als der jeweils bundesland- und konfessionsabhängige Prozentanteil (zwischen 2,75 und 4 Prozent) vom zu versteuernden Einkommen. Beantragen Sie also bei der Diözese oder der Landeskirche die Kappung der Kirchensteuer und bitten darum, die Abgabe auf höchstens 3-4 % ihres zu versteuernden Einkommens zu begrenzen. Die Entscheidung ist vom jeweiligen Sachbearbeiter abhängig.

Alles in allem

Die Zahlung von Kirchensteuern kann man so oder so betrachten. Fühlen Sie sich von Ihrer Religionsgemeinschaft nicht oder nicht mehr vertreten, ist es Ihr gutes Recht, auszutreten. Andererseits finanzieren Sie mit Ihrem Beitrag aber auch eine Infrastruktur, von der Sie selbst oder Ihre Kinder profitieren. Insoweit gibt es gute Gründe, der Kirche entweder die Treue zu halten oder eben durch den Austritt indirekt einen höheren Unterhalt zu ermöglichen.

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