Boni und Tantiemen beim Unterhalt

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Mittwoch, 15.03.2023, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Geht es um Unterhalt, ist jeder Euro wichtig. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ex-Partners oder Elternteils. Zum Einkommen gehören auch Boni, Tantiemen und Sonderzahlungen jeder Art. Vielfach besteht Streit darüber, welche zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers tatsächlich in das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen einfließen.

Was ist das unterhaltsrelevante Einkommen?

Um das unterhaltsrelevante Einkommen festzustellen, ist zunächst das Bruttoeinkommen zu ermitteln. Zum Einkommen gehören alle Einkunftsarten, die nach Maßgabe des Steuerrechts steuerpflichtig sind. Als Einkunftsart kommen Einkünfte aus

  • nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Vermietung und Verpachtung,
  • Kapitaleinkünfte
  • und Renten und Pensionen in Betracht.

Zum Einkommen zählen regelmäßig aber auch Sonderzahlungen, die dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich zum Einkommen zufließen.

Werden einmalige Bonuszahlungen auf den Monat umgelegt?

Auch einmalige Bonuszahlungen oder Prämien gelten als Einkommen. In Betracht kommen

  • Treue- oder Leistungsprämien,
  • Prämien für Verbesserungsvorschläge
  • oder Umsatzbeteiligungen, die vielfach an außertariflich bezahlte Arbeitnehmer geleistet werden.

Da solche Prämien unterschiedlich hoch anfallen können, ist die Summe der Sonderzahlungen in den letzten drei Jahren zu bestimmen. Der Betrag wird durch 36 Monate geteilt, so dass sich daraus das monatliche Einkommen ergibt. Sollten die Sonderzahlungen aller Wahrscheinlichkeit nach in der Zukunft entfallen, ist der Umstand bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Der künftige Unterhalt kann also nicht ohne weiteres auf die früher gezahlten Prämien gestützt werden.

 

Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass auch einmalige Bonuszahlungen oder Prämien keine Garantie dafür darstellen, dass der/die Unterhaltspflichtige Unterhaltszahlungen aus dem laufenden monatlichen Gehalt leisten kann. Die Rechtsprechung erkennt daher an, dass der/die Unterhaltspflichtige bei überdurchschnittlichen Einkünften in angemessenem Umfang Vermögensbildung betreiben kann und die dafür aufgewendeten Beträge nicht zur Unterhaltsberechnung heranzuziehen sind (BGH FamRZ 2007, 1532).

Werden Sonderzahlungen beim Unterhalt angerechnet?

Sonderzahlungen werden beim Unterhalt regelmäßig angerechnet. Rechtsgedanke dabei ist, dass als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen sind, die im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht werden (BGH FamRZ 2013, 935). Trotzdem gebietet sich eine Betrachtung im Einzelfall.

Weihnachtsgeld

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Weihnachtsgeld, ist das Weihnachtsgeld auch im Jahr des Erstbezugs voll als Einkommen anzurechnen. Es wird auf das monatliche Einkommen anteilig aufgeschlagen. Wegen der besonderen Interessenlage im Unterhaltsrecht spielt es keine Rolle, dass das Weihnachtsgeld nur zur Hälfte und höchstens bis 500 € überhaupt pfändbar ist (§ 850a Nr. 4 ZPO). Es wird voll als unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet.

Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist unterhaltsrelevantes Einkommen und wird anteilig auf das monatliche Einkommen umgelegt. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine Abgeltung, weil der Arbeitnehmer auf den Urlaub verzichtet und während des Urlaubs regulär weiterarbeitet, handelt es sich um Einkünfte aus „unzumutbarer Erwerbstätigkeit“ (BGH NJW-RR 1992, 1283, siehe dazu unten). Auch hier ist die gesetzliche Bestimmung (§ 850a Nr. 2 ZPO), dass Urlaubsgeld nicht pfändbar ist und der Erholung des Arbeitnehmers zugutekommen soll, nicht auf das Unterhaltsrecht übertragbar.

Tantiemen

Tantiemen, die Verlage an Autoren zahlen, sind unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (OLG Frankfurt, OLGR 1997, 166). Werden Tantiemen jährlich bezahlt, sind sie gleichmäßig auf zwölf Monate zu verteilen. Schwanken die Tantiemen über die Jahre in der Höhe, ist ein Durchschnittswert über mehrere Jahre hinweg zu bilden (BGH FamRZ 1985, 358).

Erschwerniszulagen

Werden Erschwerniszulagen nicht durch einen effektiven Mehrbedarf des Arbeitnehmers ausgelöst und auch dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer keinen Mehreinsatz leistet oder besonderen Belastungen ausgesetzt ist, gelten sie als Einkommen. Aber auch

  • Schmutzzulagen,
  • Nachtarbeitszulagen,
  • Schichtarbeitszulagen
  • oder Zulagen für gefährliche Arbeiten (z.B. Blindgängerentschärfung, Windanlagenmontage), die erhöhte Belastungen und Risiken des Arbeitnehmers mit sich bringen,

stellen grundsätzlich Einkommen dar. Allerdings ist zu prüfen, inwieweit es dem Arbeitnehmer im Einzelfall zuzumuten ist, dass die Zulage in voller Höhe als Einkommen bewertet wird. Ansatzpunkt ist, dass derjenige, der besonderen Belastungen ausgesetzt ist, von dem dadurch erzielten Mehreinkommen auch profitieren soll. Es gibt insoweit keine einheitliche Rechtsprechung.

Praxisbeispiel

Auslandszulage und -zuschlag von Soldaten

Das OLG Hamm hat den Auslandsverwendungszuschlag eines in Afghanistan eingesetzten Soldaten nur zu einem Drittel als Einkommen berechnet (FamRZ 2010, 1085). Demgegenüber hat das OLG Oldenburg die Erschwernis- und Auslandszulagen eines Marinesoldaten im Auslandseinsatz auf See in voller Höhe dem Einkommen zugerechnet (FamRZ 2006, 1127).

Sonn- und Feiertagszuschläge

Sonn- und Feiertagszuschläge sind unterhaltsrechtlich wie Erschwerniszulagen zu beurteilen. Sie sind in voller Höhe als Einkommen anzusetzen, wenn sie berufstypisch sind und nur in geringem Umfang anfallen oder zumindest das im Beruf des Unterhaltspflichtigen übliche Maß nicht übersteigen (BGH FamRZ 2013, 935). Aus Zumutbarkeitsaspekten kann es geboten sein, derartige Zuschläge im Einzelfall zumindest teilweise unberücksichtigt zu lassen.

Praxisbeispiel

Einkommen eines Zeitungsdruckers

Das OLG München hatte einem Zeitungsdrucker wegen der besonderen Belastungen ein Drittel der Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschläge ungeschmälert belassen (NJW 1982, 835).

Einkommen eines Zeitungsdruckers

Das OLG München hatte einem Zeitungsdrucker wegen der besonderen Belastungen ein Drittel der Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschläge ungeschmälert belassen (NJW 1982, 835).

Überstundenvergütungen

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Eine volle Anrechnung gebietet sich auch im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen oder privilegiert volljährigem Kind. Ansonsten ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach „Treu und Glauben“ zu beurteilen (siehe dazu auch Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte zur Düsseldorfer Tabelle).

 

Gibt ein Arbeitnehmer ohne nachvollziehbaren Anlass bereits in der Ehe ausgeübte Schichtdienste auf, können Feiertagszuschläge auch als theoretisch erzielbares Einkommen fiktiv berücksichtigt werden (OLG Köln FamRZ 2006, 1761).

Spesen und Reisekosten

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Spesen und Reisekosten, gelten diese als Einkommen. Aufwendungen im Hinblick auf häusliche Ersparnisse sind jedoch zu berücksichtigen. Bei Aufwendungspauschalen kann ein Drittel als Einkommen eingesetzt werden (siehe auch Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte zur Düsseldorfer Tabelle).

Trinkgelder

Trinkgelder sind sonstige Einnahmen. Das Problem dabei ist meist, in welcher Höhe Trinkgelder beim Unterhalt angesetzt werden. Ein Nachweis ist im Regelfall schwierig. Im Einzelfall kann die Höhe üblicherweise gezahlter Trinkgelder geschätzt werden.

Firmenwagen, freie Kost und Logis des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, wie Firmenwagen oder freie Kost oder mietgünstiges Wohnen, gelten als Einkommen und sind in der Regel in Höhe der steuerlichen Ansätze (bei Firmenwagen 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungs-Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit der Arbeitnehmer dadurch entsprechende eigene Aufwendungen erspart.

Alles in allem

Erhält der/die Unterhaltspflichtige über das reguläres Einkommen hinaus Prämien, Boni oder sonstige Sonderzahlungen, versteht sich, dass diese aus Sicht des Unterhaltsberechtigten in die Unterhaltsberechnung einfließen. Umgekehrt ist es aus Sicht des Unterhaltspflichtigen verständlich, wenn derartige Zahlungen soweit als möglich unberücksichtigt bleiben. Da es schwierig ist, zu definieren, wann wer Recht hat, sollten Sie sich frühzeitig unterhaltsrechtlich beraten lassen. Nur so stellen Sie die Weichen, um Ihre Argumentation von vornherein auf eine sichere Grundlage zu stellen.

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