Lottogewinn und Unterhaltszahlung

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zuletzt aktualisiert am: 18.06.2025

Die Chancen auf einen Sechser im Lotto stehen bekanntlich bei 1 : 1.139.838.160. Trifft das Lottoglück Sie oder Ihren Ex-Partner bzw. Ihre Ex-Partnerin, schließt sich die Frage an: Mehr Unterhalt nach Lottogewinn? Es kommt darauf an, 1. wer von Ihnen Unterhalt zahlt bzw. empfängt und 2. zu welchem Zeitpunkt der Scheidung sich der Gewinn ereignet hat. Während der Trennungszeit sind Lottogewinne beim Unterhalt eher nicht relevant, können aber beim Zugewinnausgleich eine Rolle spielen. Nach der Scheidung kann ein Lottogewinn einkommens- und damit unterhaltsrelevant werden, sei es der Gewinn selber oder das Vermögen sowie dessen Erträge, die mit diesem einhergehen. Weitere Infos rund um die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens und des konkreten Unterhaltsanspruchs finden Sie in unserem Gratis-InfoPaket Unterhalt, welches Sie hier bequem online anfordern können.

Zählt Lottogewinn zum unterhaltsrelevanten Einkommen?

 

Die folgende Tabelle fasst zusammen, wie sich ein Lottogewinn je nach Zeitpunkt und Gewinner auf den Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt auswirken kann. Bitte beachten Sie dabei, dass sich der Zeitpunkt auf den Lottogewinn, nicht die Auszahlung von Unterhalt bezieht. In der intakten Ehe besteht Anspruch auf Familienunterhalt, nach der Trennung auf Trennungsunterhalt und nach der rechtskräftigen Scheidung ggf. auf nachehelichen Unterhalt. 

RolleUnterhaltsartZeitpunkt des GewinnsAuswirkung auf Unterhalt
Zahler (Pflichtiger)Trennungsunterhaltvor Trennungzählt als Vermögen → erhöht ggf. Lebensstandard, aber selten relevant
  während Trennungnicht einkommensrelevant, da eheliche Lebensverhältnisse bereits abgeschlossen sind
 nachehelicher Unterhaltwährend Ehenicht direkt relevant, außer bei Zugewinnausgleich
  nach ScheidungVermögen wird evtl. berücksichtigt, Zinsen/Erträge zählen als Einkommen
Empfänger (Berechtigter)Trennungsunterhaltvor oder während Trennungirrelevant für Anspruch; keine Anrechnung
 nachehelicher Unterhaltvor oder während Trennungirrelevant
  nach ScheidungUnterhaltsanspruch kann entfallen, wenn Lottogewinn den eigenen Bedarf dauerhaft deckt

Wenn der Unterhaltszahler im Lotto gewinnt

Gewinnt der Unterhaltspflichtige im Lotto, so kommt es auf den genauen Zeitpunkt an:

Lottogewinn für Unterhaltspflichtigen nach der Trennung

Erfolgt der Lottogewinn nach der Trennung, aber vor der rechtskräftigen Scheidung, hat er grundsätzlich keinen Einfluss auf den Trennungsunterhalt. Denn dieser richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die mit der Trennung abgeschlossen sind. Ein Gewinn, der erst danach eintritt, verändert diese Grundlage nicht. Daher bleibt der Unterhalt in der bisherigen Höhe in der Regel geschuldet.

GUT ZU WISSEN

Lottogewinn und Kindesunterhalt

Ein Lottogewinn kann auch Auswirkungen auf den Kindesunterhalt haben. Zwar bleibt der Gewinn als solcher Vermögen, aber die daraus erzielten Einkünfte erhöhen die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dies kann zu einer Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle führen. Auch ein besonders hoher Gewinn kann eine Abweichung vom Tabellenunterhalt nach oben rechtfertigen.

Lottogewinn für Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung

Tritt der Lottogewinn nach der rechtskräftigen Scheidung ein, wird dieser zum besonders sensiblen Prüfpunkt in der unterhaltsrechtlichen Bewertung. Dabei ist zwischen Vermögen und Einkommen zu unterscheiden – ein Grundprinzip des Unterhaltsrechts, das insbesondere für den nachehelichen Unterhalt gilt.

Der eigentliche Gewinn aus dem Lottospiel – etwa eine Millionensumme, die dem Unterhaltspflichtigen zufällt – ist rechtlich gesehen kein Einkommen, sondern ein einmaliger Vermögenszuwachs. Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Gehalt, Renten, Mieteinnahmen). Ein Lottogewinn erfüllt dieses Kriterium nicht.

Auch wenn der Gewinn kein Einkommen ist, heißt das nicht, dass er ohne Folgen bleibt. Ob Vermögen auf den Unterhalt angerechnet wird, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang es zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Nach § 1577 Abs. 3 BGB ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, eigenes Vermögen zu verwenden, wenn dies zumutbar ist. Das betrifft insbesondere größere einmalige Zuwächse – wie einen Lottogewinn. Das bedeutet:

  • Hat der Unterhaltspflichtige keine oder nur geringe laufende Einkünfte, aber erhebliche Vermögenswerte (z. B. durch den Lottogewinn), kann ihm zugemutet werden, den Unterhalt aus diesem Vermögen zu zahlen.
  • Der Maßstab für die Zumutbarkeit ist dabei stets eine Interessenabwägung: Höhe des Vermögens, Bedarf des anderen, eigene Absicherung.

Während der Gewinn selbst Vermögen bleibt, sind die laufenden Erträge aus diesem Vermögen sehr wohl Einkommen. Dazu zählen insbesondere:

  • Zinsen aus Geldanlagen,
  • Dividenden aus Aktien oder Fonds,
  • Mieteinnahmen, falls Immobilien mit dem Gewinn erworben wurden,
  • der Wohnvorteil, wenn eine selbstgenutzte Immobilie im Eigentum steht (fiktives Einkommen durch mietfreies Wohnen).

Diese Einkünfte sind voll unterhaltsrelevant und fließen in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ein.

Verweigert der Unterhaltspflichtige es, das Vermögen sinnvoll zu nutzen, können fiktive Erträge angesetzt werden – etwa dann, wenn das Geld unverzinst auf dem Konto liegt oder ohne Notwendigkeit ausgegeben wurde. Ein gewisses Grund- oder Schonvermögen bleibt jedoch unantastbar. Dazu zählen z. B. angemessene Rücklagen für das Alter oder eine selbst genutzte Immobilie. Nur verwertbares Vermögen – also etwa frei verfügbares Barvermögen oder renditeträchtige Kapitalanlagen – kann zur Unterhaltszahlung herangezogen werden.

GUT ZU WISSEN

Gibt es eine Obergrenze nach Millionengewinn im Lotto?

Auch wenn ein erheblicher Vermögenszuwachs vorliegt, ist der Unterhalt nicht unbegrenzt steigerbar. Die Obergrenze für den nachehelichen Unterhalt orientiert sich am angemessenen Lebensbedarf des Berechtigten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Ein Lottogewinn allein rechtfertigt also keine unbegrenzte Zahlungspflicht.

Wenn der Unterhaltsempfänger im Lotto gewinnt

Unterhaltszahlungen rechtfertigen sich nur, wenn der getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner bzw. Ehepartnerin finanziell bedürftig und auf die Unterstützung angewiesen ist. Sie müssen unterscheiden, ob sich der Lottogewinn in der Zeit der Trennung oder nach der Scheidung eingestellt hat.

Ihr Pech: Lottogewinn in der Trennungszeit für Unterhaltsberechtigten

In der Zeit der Trennung bis zur Scheidung hat auch ein Lottogewinn keinen großen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts. Der Trennungsunterhalt bemisst sich nämlich nach den Lebensverhältnissen in der Ehe. Wenn sich der Lottogewinn jetzt nach der Trennung einstellt, hat er auf die ehelichen Lebensverhältnisse keinen Einfluss mehr. Sie werden also wohl oder übel Trennungsunterhalt zahlen müssen, so, wie Sie diesen bislang im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse auch gezahlt haben. Pech gehabt - es sei denn, es fällt angesichts des nunmehr hohen Kontostandes gar nicht auf, wenn Sie keine Unterhaltszahlungen mehr überweisen.

Ihr Glück: Lottogewinn nach der Scheidung für Unterhaltsberechtigten

Nach der Scheidung gilt man nur als bedürftig, solange und soweit man sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Da Lottogewinn Vermögen darstellt, muss es zum Leben genutzt und das Vermögen verbraucht werden. Wer durch einen Lottogewinn reich wird, dürfte ohnehin verpflichtet sein, den Lottogewinn zu verwerten, da die Verwertung unter Berücksichtigung Ihrer beider wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint.

 

Nach § 1577 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB sind außerdem „Einkünfte, die den vollen Unterhaltsbetrag übersteigen, auf den Unterhalt anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht“. Auch diese Vorschrift dürfte Ihre infolge des Lottogewinns akut eingetretene Unterhaltsverweigerung rechtfertigen.

 

Auf Seiten des zuvor Unterhaltsberechtigten sind nämlich jedwede Einkünfte in Geld oder Geldwert zu berücksichtigen. Einkünfte mindern nach Ansicht des Bundesgerichtshofes den Unterhaltsbedarf. Sofern der Lottogewinn die zu erwartenden Unterhaltszahlungen abdeckt, sollte es gerechtfertigt erscheinen, den Lottogewinn auf die Unterhaltszahlungen anzurechnen.

 

Selbst, wenn man diesem Argument nicht folgen wollte, müsste sich Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin zumindest die Vermögenserträge, die sich aus dem Lottogewinn erzielen lassen, auf die Unterhaltszahlungen anrechnen lassen. Der Lottogewinn wird wohl kaum auf dem nullverzinsten Girokonto dahinvegetieren. Vielmehr wird das Geld irgendwo angelegt und daraus Zinsgewinne erzielt. Diese Zinsgewinne zählen unstreitig als Einkünfte und sind anzurechnen.

 

Wer sich mit dem Lottomillionengewinn ein Haus kauft und darin wohnt, muss sich den Wohnwert der Immobilie als Einkommen anrechnen lassen. Auf jeden Fall ist der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin verpflichtet, das Vermögen so einzusetzen, dass die größtmöglichen Erträge erzielt werden. Schließlich muss die Unterhaltslast des anderen so niedrig wie möglich gehalten werden. Diese Vorgabe ergibt sich daraus, dass jeder nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat.

 

Wer sich der Versuchung hingibt, den Lottogewinn völlig sinnlos zu verprassen, kann fiktiv so behandelt werden, als habe er bzw. sie das Kapitalvermögen noch in Besitz. Denn wer das Geld sinnlos ausgibt, hat seine neu eintretende Unterhaltsbedürftigkeit auch noch mutwillig herbeigeführt. Dann ist der Unterhaltsanspruch nach § 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB zu versagen.

Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: Lottogewinn zählt zum Zugewinn

Lottogewinne wirken sich auch beim Zugewinnausgleich aus. Sind Sie rechtskräftig geschieden, wird ein Lottogewinn nach der Scheidung nicht berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch auf Teilhabe. Anders ist es, wenn sich das Lottoglück in der Trennungszeit einstellt. Hier hat der Bundesgerichtshof bereits 1976 unmissverständlich entschieden, dass ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt. Danach wird ein Lottogewinn nicht anders behandelt als ein Zuwachs aus sonstiger gewinnbringender Vermögensverwertung, wie sie beispielsweise bei der Spekulation mit Aktien anfällt. Es spielt keine Rolle, dass Lottogewinne zufällig und nicht berechenbar sind.

 

Der Bundesgerichtshof hat seine Einschätzung 2013 sogar nochmals bestätigt. In dem Fall ging es darum, dass ein Ehepaar nach 29 Ehejahren die Trennung einleitete und acht Jahre getrennt voneinander lebte. In der Zeit der Trennung gewann der Ehepartner 476.000 EUR. Die Hälfte davon durfte er an seine Ehepartnerin überweisen. Grund ist, dass auch ein Lottogewinn im Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu sehen ist. Die Konsequenz besteht darin, dass der Ehepartner an dieser Art des Vermögenszuwachses durch den Zugewinnausgleich beteiligt wird.

Lottogewinn ist kein privilegierter Vermögenszuwachs

Ein Lottogewinn kann auch nicht als privilegierter Vermögenszuwachs bewertet werden. Das Gesetz sieht für einen privilegierten Vermögenszuwachs nur 

  • eine Erbschaft,
  • ein vorgezogenes Erbe
  • oder eine Schenkung vor. 

Diese Zuwendungen beruhen auf einer persönlichen Beziehung des Erblassers oder Schenkers. Sie können nicht den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet werden. Sie werden beim Zugewinnausgleich dem Anfangsvermögen zugerechnet, so dass sie sich im Verhältnis zum Endvermögen nicht als Vermögenszuwachs darstellen.

Alles in allem

Leben Sie also getrennt, ohne dass Sie geschieden sind, sollten Sie die Scheidung anstreben und Ihren Anteil am Lottogewinn im Wege des Zugewinnausgleichs einfordern. Spielen Sie selbst Lotto, sollten Sie entweder Gütertrennung vereinbaren und den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder frühestens nach der Scheidung Lotto spielen oder, falls Sie es nicht abwarten können, Ihren Gewinn möglichst geheim halten. Möchten Sie einen Unterhaltsanspruch erstmalig berechnen oder einen bestehenden Betrag überprüfen lassen? Hier können Sie ganz unverbindlich Ihre individuelle, rechtssichere Unterhaltsberechnung beantragen.