Die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wurde per 1.1.2001 in die Erwerbsminderungsrente überführt. Sowohl die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie die Erwerbsminderungsrente gelten als Einkommensersatzleistungen und sind unterhaltsrechtlich als Einkommen zu behandeln. Für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte bestehen Vertrauensschutzregelungen, so dass diese Versicherten noch von dem alten und günstigeren Recht profitieren.
Was ist die Berufsunfähigkeitsrente, wann gilt man als berufsunfähig?
Eine Rente aufgrund von Berufsunfähigkeit war begründet, wenn die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte (50 %) gesunken ist und er in keinem anderen zumutbaren Beruf in größerem Maß erwerbstätig sein kann (§ 43 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000).
Sie sind vor 2.1.1961 geboren?
Sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts, haben Sie nach wie vor Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 302b SGB VI). Voraussetzung ist, dass Ihre Erwerbsfähigkeit auf weniger als 6 Stunden täglich reduziert ist. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente beträgt zwei Drittel der Erwerbsunfähigkeitsrente.
Renten, die vor dem 1.1.2001 begründet waren, werden also unverändert weitergezahlt. Die Zahlung erfolgt so lange, wie die betreffende Person Anspruch auf die Bewilligung der Rente hat. Ist der Anspruch nach dem 31.1.2000 entstanden und sind Sie nach dem 2.1.1961 geboren (Neurentner), besteht nach neuem Recht Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Welche Rolle spielt die Berufsunfähigkeitsrente beim Unterhalt?
Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine Einkommensersatzleistung. Sie mindert auf Seiten des Unterhaltsberechtigten dessen Lebensbedarf und erhöht bei Bezug durch den Unterhaltspflichtigen dessen Leistungsfähigkeit.
Sie fällt nicht unter § 1610a BGB, wonach Sozialleistungen aufgrund eines Körper- oder Gesundheitsschadens bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Diese Vorschrift ist nämlich auf Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion nicht anwendbar.
Inwieweit besteht unterhaltsrechtlich eine Erwerbsobliegenheit?
Kann der Unterhaltspflichtige bei gesundheitlicher Betrachtungsweise zwar noch arbeiten, besteht unterhaltsrechtlich trotzdem keine Erwerbsobliegenheit, wenn aufgrund der Hinzuverdienstgrenzen der Hinzuverdienst zur Entziehung der bewilligten Rente führen würde.
Was ist die Erwerbsunfähigkeitsrente, wann gilt man als erwerbsunfähig?
Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist seit 1.1.2001 durch die Rente aufgrund von Erwerbsminderung ersetzt worden. Allerdings sind alle innerhalb der gesetzlichen Frist gestellten Rentenanträge bis 31.12.2000 noch nach altem Recht zu beurteilen.
Erwerbsunfähig war derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße hat (§ 44 Abs. II SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000).
Welche Rolle spielt die Erwerbsunfähigkeitsrente beim Unterhalt?
Wie die Berufsunfähigkeitsrente ist die Erwerbsunfähigkeitsrente eine Einkommensersatzleistung. Sie mindert auf Seiten des Unterhaltsberechtigten dessen Lebensbedarf und erhöht bei Bezug durch den Unterhaltspflichtigen dessen Leistungsfähigkeit.
Sie fällt nicht unter § 1610a BGB, wonach Sozialleistungen wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Diese Vorschrift ist nämlich auf Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion nicht anwendbar.
Was war der Unterschied zwischen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit?
Der wesentliche Unterschied bestand darin, dass eine Berufsunfähigkeitsrente erhielt, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung seinen Beruf nur noch zu weniger als 50 % ausüben konnte. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente hingegen gab es, wenn jemand überhaupt nicht mehr in der Lage war zu arbeiten. Für Neurentner wurde das System zum 1.1.2001 abgeschafft und durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Was ist der Unterschied zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und Erwerbsminderungsrente?
Anders als bei der alten Regelung spielt der erlernte Beruf des Versicherten bei der Erwerbsminderungsrente keine Rolle mehr. Es zählt allein, ob Sie überhaupt noch irgendeine Arbeit verrichten können. Waren Sie beispielsweise Fliesenleger und können infolge Ihres kaputten Knies nicht mehr arbeiten, wohl aber noch aber Taxi fahren, erhalten Sie keine Erwerbsminderungsrente.
Was ist die Erwerbsminderungsrente?
Seit dem 1.1.2001 besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie
- teilweise erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Die 36 Monate Pflichtbeiträge müssen kein zusammenhängender Zeitraum gewesen sein, entscheidend ist nur, dass mindestens fünf Jahre Rentenbeiträge gezahlt wurden. Zeiten, in denen Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen wurde, gelten als Pflichtbeitragszeiten, ebenso bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten sowie Militär- und Zivildienst. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gibt es keine Wartezeit. Dann besteht direkt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Versicherte machen von Rechten nicht Gebrauch
Bis eine Berufskrankheit anerkannt ist, sind oft hohe Hürden zu überwinden. Nach Angaben der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung wurden im Jahr 2022 lediglich ein Drittel der beantragten Renten als Berufskrankheit bewertet. Es besteht der Verdacht, dass Versicherer es zielgerichtet darauf anlegen, Antragsteller so lange zu vertrösten, bis Verjährung eintritt. Gerne wird offenbar auch darauf vertraut, dass der Versicherte sich davor scheut, seinen Anspruch gerichtlich einzuklagen, weil er glaubt, er könne sich den Gerichtsweg finanziell nicht leisten oder sehe sich als Laie im Hinblick auf die Professionalität des Versicherers hoffnungslos unterlegen.
Wer ist erwerbsgemindert?
Teilweise erwerbsgemindert ist derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. I SGB VI). Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die versicherte Person voll erwerbsgemindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Was bringt die Erwerbsminderungsrente finanziell?
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bestimmt sich nach der Anzahl der Versicherungsjahre und dem Einkommen. Erstmals in 2019 gezahlte Erwerbsminderungsrenten lagen bei durchschnittlich 882 € im Monat. Details zu Ihrer Situation entnehmen Sie Ihrer Renteninformation.
Wie lange wird Erwerbsminderungsrente bewilligt?
Renten wegen Erwerbsminderung sind befristet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann verlängert werden. Ansonsten endet die Bewilligung mit Eintritt in das Regelrenteneintrittsalter.
Welche Rolle spielt die Erwerbsminderungsrente beim Unterhalt?
Die Erwerbsminderungsrente hat eine Lohnersatzfunktion. Sie reduziert auf Seiten des Unterhaltsberechtigten den Bedarf und erhöht auf Seiten des Unterhaltspflichtigen dessen Leistungsfähigkeit. Insoweit besteht auch keine Erwerbsobliegenheit im Umfang von bis zu 3 Stunden am Tag, um den Unterhalt eines Kindes zu gewährleisten.
Soweit sich der Unterhaltspflichtige auf volle Erwerbsunfähigkeit beruft, muss er darlegen und nachweisen, dass ihm aus Krankheitsgründen auch eine Arbeitstätigkeit von bis zu 3 Stunden täglich nicht möglich ist. Dafür reicht allein die Vorlage des Rentenbescheides nicht aus (BGH FamRZ 2017, 109).
Was ist die Berufsschadenausgleichsrente?
Die Berufsschadenausgleichsrente hat den Zweck, den Einkommensverlust auszugleichen, den der Geschädigte aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung erleidet. Die Höhe wird nach dem Kriegsopferentschädigungsgesetz bemessen (§ 30 BVG). Unterhaltsrechtlich ist die Rente als Einkommen zu verstehen, da sie eine Lohnersatzfunktion hat. Im Hinblick auf § 1610a BGB ist die Rente in dem Umfang, in dem sie nicht benötigt wird, um durch die Schädigung bedingte Mehraufwendungen auszugleichen, als Einkommen zu bewerten (BGH FamRZ 1983, 674). Der Rentenbezieher ist für den durch den Mehrbedarf bedingten Verbrauch der Rente beweispflichtig.
Das Rentenrecht ist ein komplexes Regelungssystem. Da Sie sich wahrscheinlich zum ersten Mal in Ihrem Leben mit dieser Thematik beschäftigen, werden Sie schnell feststellen, dass es viele Hürden gibt, die Sie möglicherweise nicht aufgrund eigener Einschätzung überwinden können. Um finanzielle Nachteile von vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, dass Sie sich kompetent beraten lassen. Handelt es sich um unterhaltsrechtliche Fragen, gilt es zu klären, inwieweit eine Rente als Einkommen zu verstehen ist und welche Verbindlichkeiten ins Feld geführt werden können, um den unterhaltsrechtlich relevanten Betrag festzustellen.