Verwendet der Arbeitnehmer als unterhaltspflichtiger Elternteil oder Ex-Partner einen Teil seines Gehalts zur privaten betrieblichen Altersvorsorge, werden die Beiträge als unterhaltsrelevante Verbindlichkeiten berücksichtigt. Die Beiträge reduzieren das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen. Sind Sie als unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer oder als Unterhaltsberechtigter betroffen, ist zu klären, was Entgeltumwandlung genau bedeutet und welche Auswirkungen sich auf die Unterhaltspflicht ergeben.
Was ist die Entgeltumwandlung?
Bei der Entgeltumwandlung wandelt ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge um. Zur zusätzlichen Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber im Betriebsrentengesetz festgelegt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung haben, wenn der Arbeitnehmer bereit ist, die erforderlichen Beiträge durch einen Verzicht auf einen Teil seines Gehalts zu finanzieren. Er wandelt sein Gehalt in Beiträge zur Altersvorsorge um.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen. Allerdings haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Entgeltumwandlung, so dass der Arbeitgeber, wenn er vom Arbeitnehmer darum gebeten wird, mindestens eine Direktversicherung anbieten muss. Außerdem sind Arbeitgeber seit 2022 verpflichtet, die Sparbeiträge des Arbeitnehmers mit 15 % zu fördern. Tarifverträge können den Anspruch auf Entgeltumwandlung auch ausschließen.
Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 63 EstG. Dort werden die Beiträge zur Entgeltumwandlung steuerfrei gestellt. Die Beiträge sind keine Sonderausgaben im Sinne des § 10a EstG.
Der Vorteil einer Entgeltumwandlung liegt damit auf der Hand. Den Teil des Gehalts, auf den der Arbeitnehmer verzichtet, braucht er nicht zu versteuern. So lassen sich Lohnsteuern sparen und der Fiskus wird indirekt an der Finanzierung der zusätzlichen Altersversorgung beteiligt.
Was bedeutet die Entgeltumwandlung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich?
Die Beiträge, die der Arbeitnehmer per Entgeltumwandlung in die private Altersvorsorge überführt, sind nicht unbegrenzt hoch. Die Grenze orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2024 = 7.550 € und monatlich.
Wandelt ein Arbeitnehmer im Jahr 2024 einen Teil seines Gehalts (z.B. Weihnachtsgeld) bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in einen Beitrag für seine betriebliche Altersvorsorge um (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionfonds), kann er bis zu 7.248 €/Jahr = 604 €/Monat in seinen Vertrag steuerfrei einzahlen.
Von dieser Beitragsbemessungsgrenze kann der Arbeitnehmer zudem 4 % bis zu 3.624 €/Jahr = 302 €/Monat sozialabgabenfrei ansparen. Da die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr angehoben wird, steigen auch die steuer- und sozialabgabenfreien Beiträge jedes Jahr an.
Der Arbeitnehmer fährt mit einer betrieblichen Altersversorgung zumindest bis zu Beträgen von jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Regel günstiger als mit privaten Verträgen. Bei der privaten Vorsorge bekommt der Arbeitnehmer über den Abzug als Vorsorgeaufwendungen nur einen Teil steuerfrei.
Wie wirken sich die Altersvorsorgeaufwendungen auf den Unterhalt aus?
Die steuerlichen und die sozialrechtlichen Aspekte der Entgeltumwandlung sind das eine. Das andere ist die die Frage, wie die Beiträge, die aus der Entgeltumwandlung in die Altersvorsorge überführt werden, unterhaltsrechtlich zu beurteilen sind. Die Frage stellt sich für den Arbeitnehmer nur, soweit er unterhaltspflichtig ist.
Geht es um die gesetzliche (primäre) Rentenversicherung, sind die Beiträge bei Arbeitnehmern stets abzugsfähige Sonderausgaben bei der Einkommensteuer. Allgemein dürfen Beiträge für die primäre Altersvorsorge bis zu 20 % des Bruttoeinkommens aufgewendet werden.
Neben der primären Altersvorsorge können weitere 4 % des Bruttoeinkommens für eine sekundäre Altersvorsorge angesetzt werden. Als sekundäre Altersvorsorge kommt auch die Entgeltumwandlung in Betracht. Dies führt dazu, dass insgesamt 24 % des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge eingeplant werden dürfen, die im Rahmen der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
Da es gesetzlich erlaubt ist, die Entgeltumwandlung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich geltend zu machen und Arbeitnehmer deshalb keine Lasten zu tragen hat, wirken sich die Beiträge zur Entgeltumwandlung unterhaltsrechtlich insoweit aus, als die Beiträge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Soweit die Beiträge steuerfrei und sozialabgabenfrei sind, wirkt sich die fehlende Steuer- und Sozialabgabenlast unterhaltsrechtlich nicht aus. Auswirkungen haben die Beiträge nur insoweit, als sie bis zu 4 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorgeaufwendungen unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden.
Alle Angaben in EUR
| ohne bAV | mit bAV | Differenz |
Bruttogehalt | 3.500 | 3.500 | |
Entgeldumwandlung | 0 | 100 | |
Steuern | 708 | 683 | 25 |
Sozialabgaben | 700 | 680 | 20 |
Nettogehalt | 2093 | 2048 | 45 |
Durch die Entgeltumwandlung würde sich das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers um ca. 45 € reduzieren. Da der Arbeitnehmer bis zu 4 % des Bruttoeinkommens für die Entgeltumwandlung nutzen könnte, könnte er insgesamt 140 € umwandeln. Daraus ergibt sich sein unterhaltsrelevantes Einkommen.
Welche Rolle spielt die Entgeltumwandlung im Mangelfall?
Kann der Unterhaltspflichtige nicht den gesetzlich geschuldeten Unterhalt zahlen und trifft ihn wegen der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, hat der Kindesunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es nicht hinzunehmen sei, wenn das Kind auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen wäre.
Andererseits sei es dem unterhaltspflichtigen Elternteil zuzumuten, für einen gewissen Zeitraum auf eine zusätzliche Altersvorsorge zu verzichten. Der Verzicht führe nicht zwangsläufig dazu, dass der Unterhaltspflichtige seinerseits im Alter sozialleistungsbedürftig werde. Außerdem sei er nicht zwangsläufig verpflichtet, den Altersvorsorgevertrag zu kündigen. Er könne nach wie vor aus seinem verfügbaren Einkommen Beiträge für den Altersvorsorgevertrag abzweigen, vorausgesetzt, er könne sich die Beiträge finanziell leisten (BGH, Beschluss v. 30.1.2013, Az. XII ZR 158/10).
Spielt die Entgeltumwandlung unterhaltsrechtlich eine Rolle, sollten Sie als Unterhaltsberechtigter prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Entgeltumwandlung vorliegen. Sind Sie umgekehrt unterhaltspflichtig, sollten Sie prüfen lassen, unter welchen Voraussetzungen Sie wegen einer Entgeltumwandlung Ihr unterhaltsrelevantes bereinigtes Nettoeinkommen reduzieren können und weniger Kindesunterhalt zahlen müssen. Hier gelangen Sie zu unserem Online-Unterhaltsformular!