Kindersofortzuschlag und Einmalzahlung

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Mittwoch, 20.04.2022, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Die Inflation sorgt dafür, dass alles zunehmend teurer wird. Der Staat ist deshalb bemüht, die Bürgerinnen und Bürger finanziell zu unterstützen. Beziehen Sie für Ihr Kind bereits den Kinderzuschlag, erhalten Sie ab 1. Juli 2022 monatlich zusätzlich 20 EUR Kindersofortzuschlag. Beziehen Sie zudem Sozialleistungen, erhalten Sie im Juli 2022 zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 EUR (Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 16.3.2022). Darüber hinaus gibt soll es noch weitere staatliche Hilfen geben.

Kindersofortzuschlag, was ist das und wie hoch?

Das Bundeskabinett hat im März 2022 das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz beschlossen. Ziel ist, bedürftige Familien und Kinder zu unterstützen und die zunehmende Kinderarmut einzudämmen. Danach gibt es voraussichtlich ab 1. Juli 2022 einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 EUR im Monat und wird so lange bezahlt, bis die neue Kindergrundsicherung in Gesetzesform gegossen ist.

GUT ZU WISSEN

Was ist die Kindergrundsicherung?

Um gegen die zunehmende Kinderarmut vorzugehen, will die Bundesregierung die Familienförderung neugestalten. Leistungen wie Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets sowie der Kinderzuschlag zum Kindergeld sollen in einem Kindergrundsicherungsmodell gebündelt und ohne große bürokratische Hürden automatisiert ausbezahlt werden. Es ist vorgesehen, dass sich die Kindergrundsicherung nach einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag bestimmt, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist. Zusätzlich soll es einen Zusatzbetrag geben, der sich gestaffelt nach dem Einkommen der Eltern richtet.

Zum Ratgeber: Kindergeld und Unterhalt

Welchen Zweck hat der Kindersofortzuschlag?

Das Geld soll

  • bedürftige Kinder unterstützen,
  • ihnen bessere Startchancen geben,
  • Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen
  • und einer sozialen Ausgrenzung entgegenwirken.

GUT ZU WISSEN

Sofortzuschlag nicht gleich Notfallzuschlag

Der Kindersofortzuschlag ist nicht mit dem Notfall-Kinderzuschlag zu verwechseln. Der Notfall- Kinderzuschlag wurde zusätzlich zum eigentlichen Kinderzuschlag bis 30.9.2020 bezahlt, um die durch die Corona-Pandemie bedingten Auswirkungen auf die finanzielle Situation der betroffenen Familien zu dämpfen.

Wie ist der Kindersofortzuschlag zu beantragen?

Der Kindersofortzuschlag soll ohne weiteren Antrag unbürokratisch zusammen mit dem Kinderzuschlag ausgezahlt werden. Die Zahlung erfolgt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung. Der Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 EUR im Monat erhalten ab 1. Juli 2022 alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und Anspruch auf Leistungen nach SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz haben.

EXPERTENTIPP

Leistungsbescheid prüfen

Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie bezugsberechtigt sind, sollten Sie im Leistungsbescheid nachsehen, in dem die Behörde Ihren Anspruch nach den vorgenannten Rechtsvorschriften festgestellt hat. Dort finden Sie regelmäßig auch die Angabe der Rechtsgrundlage.

Was ist der Kinderzuschlag?

Den eigentlichen Kinderzuschlag erhalten Sie zusätzlich zum Kindergeld für Ihr Kind. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind ab 1.1.2021 bis zu 205 EUR Monat. Die genaue Höhe ist von Ihren Einkommensverhältnissen abhängig. Der Kinderzuschlag wird an denjenigen Elternteil ausgezahlt, der auch das Kindergeld bezieht. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Kindergeld. Zusätzlich zu diesem Kinderzuschlag gibt es nun ab 1. Juli 2022 den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 EUR. Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlages ist,

  • dass das Kind in Ihrem Haushalt lebt,
  • unter 25 Jahre alt ist,
  • nicht verheiratet ist
  • und Sie für das Kind Kindergeld erhalten.

Außerdem dürfen Sie keine Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) beziehen und müssen ein bestimmtes Mindesteinkommen von 600 EUR als alleinerziehender Elternteil oder 900 EUR als verheirateter Elternteil erzielen. Der Bezug von Wohngeld wirkt sich nicht aus.

GUT ZU WISSEN

Anrechnung von Unterhalt(svorschuss)

Kindeseinkommen wie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss werden nicht mehr zu 100 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet, sondern nur noch zu 45 Prozent. Ein alleinerziehender Elternteil mit einem 13-jährigen Kind, das Unterhaltsvorschuss erhält, hat nach dem neuen „Starke-Familien-Gesetz“ Anspruch auf bis zu 62,60 Euro Kinderzuschlag. Ist ein Kind bis zu fünf Jahre alt und der Unterhaltsvorschuss somit niedriger, kann der Elternteil mit bis zu 117,50 Euro Kinderzuschlag rechnen (Quelle: Verband alleinerziehender Mütter und Väter).

Zum Ratgeber: Unterhaltsvorschuss

Wer bekommt die Einmalzahlung von 100 EUR?

Der Staat fördert zusätzlich erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz oder ergänzende Hilfen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten durch eine Einmalzahlung in Höhe von 100 EUR zusätzlich zum Regelsatz. Der Zuschuss soll im Juli 2022 ausgezahlt werden. Er dient dem Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten und von pandemiebedingten Ausgaben.

Wer erhält den Kindersofortzuschlag nach der Trennung und Scheidung der Eltern?

Erhalten Sie für Ihr Kind staatliches Kindergeld, wird das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf Ihres minderjährigen Kindes zur Hälfte angerechnet. Bei volljährigen Kindern erfolgt die Anrechnung zu hundert Prozent. Das Kindergeld für ein minderjähriges Kind kommt also beiden Elternteilen zugute. Danach muss der barunterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle nur abzüglich der Hälfte des Kindergeldes entrichten. Würde man diese Regel auf den Kinderzuschlag übertragen, bräuchte der barunterhaltspflichtige Elternteil bei einem Kindergeldzuschlag von 205 EUR monatlich 102,50 EUR weniger zahlen.

 

Der Gesetzgeber hat mit dem Kitafinanzhilfeänderungsgesetz allerdings klargestellt, dass Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden. Der Kinderzuschlag wird daher nicht auf den Unterhalt angerechnet und steht dem betreuenden Elternteil voll zur Verfügung.

 

In der Konsequenz führt dies dazu, dass auch der Kindersofortzuschlag, der mithin als Ergänzung zum Kinderzuschlag zu verstehen ist, nicht auf die Unterhaltszahlung des barunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen sind. Auch insoweit stehen die 20 EUR Kindersofortzuschlag in voller Höhe dem betreuenden Elternteil zu.

Was ist der Kinderbonus 2022?

Das Entlastungspaket 2022 der Bundesregierung soll alle Familien mit Anspruch auf Kindergeld unterstützen. Ergänzend zum Kindergeld sollen pro Kind einmalig 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt werden. Der Kinderbonus wird nicht auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Was ist Energiekostenpauschale?

Der Krieg in der Ukraine treibt die Energiepreise in die Höhe. Um den Verbraucher zu entlasten, hat die Bundesregierung das Entlastungspaket 2022 beschlossen:

  • Danach soll eine Energiekostenpauschale von 300 EUR ausgezahlt werden. Sind Sie Arbeitnehmer, erhalten Sie die Energiekostenpauschale als Zuschuss zusammen mit Ihrem Gehalt über Ihren Arbeitgeber ausgezahlt. Sind Sie selbstständig, dürfen Sie damit rechnen, dass Ihre Einkommensteuervorauszahlung einmalig um 300 EUR herabgesetzt wird.
  • Außerdem sollen Berufspendler und Autofahrer von einem Tankrabatt profitieren, der als Spritpreisbremse für Diesel und Benzin vorgesehen ist. Danach soll der Spritpreis für Benzin um 0,30 EUR, der Literpreis für Diesel um 0,14 EUR abgesenkt werden.
  • Zudem sollen Bürger für 90 Tage mit einem 9-Euro-Ticket für Bus und Bahn motiviert werden, den öffentlichen Nahverkehr stärker in Anspruch zu nehmen.

Alles in allem

Der Staat gewährt vielerlei Sozialleistungen. Um diese zu erhalten, sollten Sie angemessen informiert sein und wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch haben und wie Sie die Leistungen im Detail beantragen. Diese können schließlich eine wertvolle Unterstützung für Sie und Ihre Familie sein.

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