Unterhalt und Realsplitting

Lohnt sich das, oder gibt es Risiken? Alle Vor- und Nachteile

zuletzt aktualisiert am: 02.03.2026

Spätestens nach der Trennung taucht irgendwann ein Begriff auf, den viele vorher noch nie gehört haben: Realsplitting. Der zahlende Ex-Partner sagt vielleicht: „Unterschreib das bitte, dann spare ich Steuern.“ Und der andere fragt sich: „Moment – warum soll ich das tun? Habe ich Nachteile? Muss ich zustimmen?

 

Realsplitting ist zwar kein juristisches Thema, sondern ein steuerliches. Allerdings ist es hilfreich zu wissen, ob Sie nach der Scheidung eine faire bzw. korrekte Unterhaltssumme zahlen oder erhalten. Guter Tipp für Sie: Finden Sie das zum kleinen Preis über unseren Online-Unterhaltsservice heraus - füllen Sie ganz einfach hier unser Formular zur Beantragung Ihrer Unterhaltsberechnung aus. Sie erhalten im Anschluss per Telefon und Email alle preislichen Informationen und entscheiden dann, wie es weitergeht. Gerne lesen Sie am Ende des Artikels auch unsere Hinweise auf unseren Scheidungsservice.

Was ist und warum heißt es Realsplitting (real + splitting)?

„Realsplitting“ setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

  • real = tatsächlich gezahlt

  • splitting = steuerliche Aufteilung / Verlagerung

Was bedeutet das konkret?

Beim Realsplitting werden Unterhaltszahlungen steuerlich „aufgeteilt“ – aber nicht im Sinne einer Halbierung, sondern im Sinne einer Verschiebung der Steuerlast. Normalerweise gilt: Unterhalt ist privat – also steuerlich nicht absetzbar. Beim Realsplitting wird jedoch eine Ausnahme gemacht:

  • Der zahlende Ehepartner darf den Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen.

  • Der empfangende Ehepartner muss diese Zahlungen als Einkommen versteuern.

Man „splittet“ also die steuerliche Belastung zwischen zwei Personen auf. 

Voraussetzungen für das Realsplitting

Die Voraussetzungen für das Realsplitting sind, dass:

  • der Empfänger zustimmt,

  • der Empfänger unterhaltsberechtigt und bedürftig ist (sich also finanziell ohne diese Zahlungen nicht halten könnte),

  • der Unterhalt tatsächlich ("real") und regelmäßig (pro Monat) gezahlt wird,

  • und die Beträge korrekt versteuert werden.

Wichtig: Es geht nur um Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt spielt hier steuerlich keine Rolle.

Muster

So sparen Sie Steuern beim Ehegattenunterhalt

So könnte ein Schreiben an den Ex-Partner aussehen, in dem er dazu aufgefordert wird, seine Zustimmung zu erteilen.

Muster

Musterschreiben für Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

So könnte ein Schreiben an den Ex-Partner aussehen, in dem er dazu aufgefordert wird, seine Zustimmung zu erteilen.

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Trennungsunterhalt und Realsplitting

Während der Trennungszeit wird häufig Trennungsunterhalt gezahlt. Auch dieser kann grundsätzlich über das Realsplitting steuerlich berücksichtigt werden.

 

Das bedeutet:

  • Der Zahlende setzt die Unterhaltsbeträge (bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag) steuerlich ab.

  • Der Empfänger muss die erhaltenen Beträge als Einkommen versteuern.

Hier entsteht das Spannungsfeld: Was der eine spart, kann beim anderen zu einer Steuerlast führen. In der Praxis wird deshalb oft vereinbart, dass der zahlende Partner die entstehende Steuerbelastung des Empfängers ausgleicht. Ohne eine solche Regelung kann das Realsplitting für den Unterhaltsempfänger unattraktiv sein.

GUT ZU WISSEN

Ausschluss bei Zusammenveranlagung

Das Realsplitting beim Trennungsunterhalt wird meist erst ab dem Folgejahr der Trennung relevant. Es ist nämlich gesetzlich nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (das sogenannte Ehegattensplitting) nicht mehr vorliegen. Das wäre auch unnötig, da durch das Ehegattensplitting beide Einkommen (und damit auch der Unterhalt) ohnehin in einen "gemeinsamen Topf" geworfen und zusammen versteuert werden. Das ist steuerlich meist die beste Lösung. Manche Paare veranlagen jedoch schon sofort getrennt, dann wird das Splitting auch beim Trennungsunterhalt wieder interessant.

Nachehelicher Unterhalt und Realsplitting

Auch nach der Scheidung ist Realsplitting möglich, solange es sich um nachehelichen Ehegattenunterhalt handelt. Das System bleibt gleich:

  • Abzug beim Zahlenden,

  • Versteuerung beim Empfänger.

Gerade bei längeren Unterhaltszahlungen kann das steuerlich erheblich sein. Der Zahlende spart unter Umständen mehrere tausend Euro im Jahr.

GUT ZU WISSEN

Was bedeutet “begrenztes” Realsplitting?

Realsplitting ist immer betragsmäßig begrenzt – egal ob es sich um Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt handelt. Der gesetzliche Höchstbetrag liegt derzeit bei 12.348 € pro Jahr und gilt, wie angeführt, nur für tatsächlich gezahlten Ehegattenunterhalt.

Muss ich dem Realsplitting zustimmen?

Nein. Eine Zustimmung ist erforderlich. Ohne Ihre Unterschrift kann der zahlende Ex-Partner die Unterhaltszahlungen nicht steuerlich geltend machen.

 

Allerdings kann eine Zustimmung unter Umständen erwartet werden, wenn Ihnen dadurch kein Nachteil entsteht. In der Praxis wird deshalb häufig vereinbart, dass der Zahlende:

  • die zusätzliche Steuer des Empfängers übernimmt,

  • gegebenenfalls auch Beratungskosten trägt.

Eine pauschale Verpflichtung zur Zustimmung gibt es jedoch nicht. Sie dürfen prüfen, Sie dürfen rechnen – und Sie dürfen auch ablehnen, wenn Ihnen Nachteile entstehen.

EXPERTENTIPP

Wichtig zur Zustimmung

Die Zustimmung gilt grundsätzlich, soweit nicht anders vereinbart, jeweils für ein Kalenderjahr. Sie kann für Folgejahre erneut erteilt oder verweigert / widerrufen werden.

Welche Nachteile kann Realsplitting haben?

Realsplitting ist kein Geschenk, sondern eine Verschiebung der Steuerlast. Mögliche Nachteile für den Empfänger:

  • Erhöhung der eigenen Steuerlast

  • Auswirkungen auf Sozialleistungen oder Wohngeld

  • Einfluss auf Krankenversicherungsbeiträge

  • Verlust bestimmter Freibeträge

Gerade wenn Unterhaltsempfänger nur geringe eigene Einkünfte haben, kann das Realsplitting unerwartete Nebenwirkungen haben. Deshalb sollte man nicht nur die Einkommensteuer betrachten, sondern die gesamte finanzielle Situation.

GUT ZU WISSEN

Welche Anlage braucht man in der Steuererklärung?

Für das Realsplitting ist die Anlage U erforderlich. So läuft es:

  1. Der zahlende Ehepartner beantragt den Sonderausgabenabzug.

  2. Der empfangende Ehepartner muss zustimmen.

  3. Diese Zustimmung erfolgt über die Anlage U, die vom Empfänger unterschrieben wird.

  4. Der Empfänger muss die erhaltenen Beträge dann als „sonstige Einkünfte“ versteuern.

Ohne unterschriebene Anlage U kein Realsplitting.

Realsplitting, wenn der Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt

Lebt der Unterhaltsempfänger in einem sogenannten Drittstaat (z. B. USA, Schweiz, Türkei, Thailand etc.), ist der Sonderausgabenabzug nicht automatisch ausgeschlossen – aber er wird erschwert. Das Finanzamt prüft besonders streng:

  • Ist die Person weiterhin unterhaltsberechtigt?

  • Werden die Beträge tatsächlich gezahlt?

  • Unterliegt der Empfänger im Ausland einer vergleichbaren Besteuerung?

Wenn der Empfänger in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann das Finanzamt den Abzug verweigern. Das Finanzamt will sicherstellen, dass die „Steuerverlagerung“ tatsächlich stattfindet. Wenn der Empfänger im Ausland nichts oder kaum Steuern zahlt, wird der Sonderausgabenabzug kritisch geprüft.

Alles in allem - Realsplitting bei Unterhalt und Scheidung

Realsplitting kann sinnvoll sein – vor allem dann, wenn der zahlende Partner deutlich besser verdient und dadurch eine hohe Steuerersparnis erzielt, während der Empfänger nur gering belastet wird. Es kann aber auch nachteilig sein, wenn:

  • der Empfänger durch die Versteuerung stärker belastet wird,

  • Sozialleistungen gefährdet werden,

  • oder keine Ausgleichszahlung vereinbart ist.

Realsplitting ist deshalb kein Automatismus, sondern eine Rechenfrage. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich, und das nicht nur im Rahmen der Unterhaltsberechnung/-überprüfung, sondern auch bei Ihrer Scheidung.

 

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