Jemand ist unterhaltspflichtig, aber der Verdienst reicht nicht, um den Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu zahlen? Dann könnte zusätzlich zu einer Schichtarbeit ein Nebenjob ins Spiel kommen. Erfahren Sie hier unter anderem, wann ein Nebenjob zusätzlich zur Haupttätigkeit erlaubt ist, ob der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilen muss und welche Auswirkungen der Verdienst aus einem Nebenjob auf den Unterhalt haben kann. Interessieren Sie sich für eine professionelle Unterhaltsberechnung, finden Sie hier eine erste Anlaufstelle dafür.
Wer muss sein Einkommen mit einem Nebenjob aufbessern?
Wer sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Nebenjob trotz Schichtarbeit erlaubt ist, ist meist auch verpflichtet dazu. Dies ist der Fall bei der Unterhaltung von minderjährigen oder volljährig privilegierten Kindern, deren barunterhaltspflichtiger Elternteil gesteigert unterhaltspflichtig ist und alles dafür tun muss, nach Kräften zum Lebensunterhalt des Kindes beitragen.
Wer das dafür notwendige zumutbare Engagement unterlässt, riskiert, dass ihm oder ihr ein theoretisch erzielbares fiktives Einkommen angerechnet wird. Auf dem richtigen Weg ist, wer sich zur Schichtarbeit zusätzliches Geld in einem Nebenjob verdient, um den Unterhalt leisten zu können.
Urteil: Gelernter Kfz-Mechaniker muss sich strecken
Das Oberlandesgericht Brandenburg belehrte den Vater eines Kindes, dass es ihm als gelernten Kfz-Mechaniker möglich und zuzumuten sei, über die 30 Wochenstunden und den Mindestlohn hinaus sich um eine besser bezahlte Beschäftigung zu bemühen. Ihm seien Nebentätigkeiten bis zu 48 Stunden zuzumuten. Insbesondere müsse der Mann entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage jede Arbeit annehmen, die zumutbar ist.
Wann sind Nebentätigkeiten zu einer Schichtarbeit erlaubt?
Die Frage, ob eine Nebentätigkeit wegen Schichtarbeit erlaubt ist, bemisst sich danach, inwieweit Nebentätigkeiten zur Hauptarbeit überhaupt erlaubt sind. Vom Grundsatz her sind Nebentätigkeiten immer erlaubt, wenn die betrieblichen Interessen des Hauptarbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. Insoweit bedarf die Ausübung einer Nebentätigkeit eigentlich nicht der Genehmigung des Hauptarbeitgebers.
Der Hauptarbeitgeber hat jedenfalls Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit nach Kräften leisten und alles tun kann, um den Arbeitserfolg zu gewährleisten und umgekehrt alles unterlassen, was den Arbeitserfolg gefährdet.
Allerdings ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine geplante Nebentätigkeit vorher anzuzeigen, sofern er oder sie vertraglich und tarifvertraglich zur Anzeige verpflichtet ist oder die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnte. Es empfiehlt sich also, dass man vorher den Arbeitsvertrag liest oder einen Blick in einen eventuell bestehenden Tarifvertrag nimmt.
Der Hauptarbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Angestellte darüber informiert, wenn
- er in einem Konkurrenzbereich des Arbeitgebers tätig würde,
- mehrere Minijobs ausübt und sich daraus sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen ergäben oder
- er durch die Nebentätigkeit die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreiten würde.
Ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gefährdet, kann dieser seine Zustimmung verweigern. Insofern kommt ein Verbot der Nebentätigkeit in Betracht, wenn der Nebenjob erkennbar die physische oder psychische Gesundheit des Arbeitnehmers beeinträchtigt oder Interessenkonflikte zu erwarten sind.
Welche Bedeutung kann ein Nebenjob bei Schichtarbeit haben?
Wer im Hauptberuf Schichtarbeit verrichtet, ist besonderen Belastungen ausgesetzt. Dann dürften regelmäßige Ruhezeiten eine besondere Bedeutung für das körperliche und mentale Gleichgewicht haben. Wer dann noch zusätzlich einen Nebenjob ausübt, unterwirft sich dem Risiko, dass im Hauptjob die Energie fehlt, hundert Prozent zuverlässige Arbeit abzuliefern. Wer sich auf seine Arbeit auch noch besonders konzentrieren muss, könnte bei nachlassender Konzentration Fehler machen und Schäden verursachen.
Der Unterhaltsschuldner riskiert mindestens eine Abmahnung seines Arbeitgebers. Erfährt der Arbeitgeber vom Nebenjob, könnte es sein, dass er aufgefordert wird, den Nebenjob aufzugeben und sich voll auf seine Haupttätigkeit zu konzentrieren. Wer nicht auf eine arbeitsrechtliche Abmahnung reagiert, riskiert die Kündigung.
Jedoch: Pauschale Nebentätigkeitsverbote sind meist unwirksam
In Arbeitsverträgen ist meist eine Bestimmung enthalten, nach der Arbeitnehmer verpflichtet sind, den Arbeitgeber über die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu informieren. Teils ist eine Genehmigungspflicht des Arbeitgebers vorgesehen.
Steht im Arbeitsvertrag, dass jedwede Nebentätigkeit verboten ist, ist ein solch pauschales Verbot nicht wirksam. Es würde gegen die Berufsfreiheit verstoßen. Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, dass jemand ausschließlich für seinen Betrieb tätig ist. Eventuelle Verbote sind so zu interpretieren, dass nur solche Nebentätigkeiten verboten sind und der Genehmigung des Arbeitgebers unterliegen, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Ansonsten gilt, dass der Arbeitgeber die Nebentätigkeit genehmigen muss, solange keine berechtigten Einwände geltend gemacht werden.
Nebenjob und Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor Überlastung. Achten Sie darauf, dass die Arbeitszeiten aus allen Arbeitsverhältnissen insgesamt nicht die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreiten. Danach darf die tägliche Arbeitszeit insgesamt 10 Stunden nicht überschreiten (§ 1 ArbZG). Eine Ausnahme besteht, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt eine werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden eingehalten wird.
Wichtig ist, dass möglichst eine elfstündige Ruhezeit zwischen den täglichen Arbeitszeiten berücksichtigt wird (§ 4 ArbZG). Wessen Hauptarbeitgeber Wind davon bekommt, dass er in einem Nebenjob arbeitet, durch den man zwangsläufig die Arbeitszeitgrenze überschreitet, hätte der Hauptarbeitgeber Anspruch darauf, dass die Nebentätigkeit eingeschränkt oder aufgegeben wird.
Nebenjob im Erholungsurlaub
Der Erholungsurlaub hat den Zweck, dass man sich physisch und psychisch erholt und in der Lage ist, die Arbeitskraft wieder in vollem Umfang für die Haupttätigkeit einzusetzen. Insoweit darf man im Urlaub keine Tätigkeiten ausüben, die diese Erholungszwecken gefährden. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, wann der Erholungszweck gefährdet ist. Wer als Erntehelfer in der Landwirtschaft arbeitet, für den können auch körperliche Tätigkeiten in frischer Luft und natürlicher Atmosphäre dazu beitragen, dass er oder sie sich von der Schichtarbeit erholt.
Wie wirkt sich ein Nebenjob auf den Unterhalt aus?
Wer zusätzlich zur wahrscheinlich anstrengenden Schichtarbeit noch in einem Nebenjob arbeitet, arbeitet überobligatorisch. Er oder sie verdient zusätzliches Geld, obwohl dies nicht gefordert wird. Die Einkünfte aus dem Nebenjob erhöhen natürlich das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen. Insoweit müssten Unterhaltspflichtige mehr Unterhalt zahlen als ohne Nebenjob.
Soweit es um den Mindestunterhalt fürs Kind geht (unterste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle), muss per se das gesamte Einkommen für den Mindestunterhalt eingesetzt werden. Der Verdienst ist dann nicht überobligatorisch, sondern entspringt der Verpflichtung, wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen.
Führt ein zusätzlicher Verdienst dazu, dass jemand in eine höhere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingestuft wird, dürfte es sich um eine überobligatorische Tätigkeit handeln. Der Verdienst sollte dann nicht in voller Höhe für die Bemessung des Kindesunterhalts herangezogen werden können. Die Höhe der Kürzung ist immer eine Frage des Einzelfalles und hängt von den besonderen Umständen ab. Gehen Sie davon aus, dass ca. die Hälfte des überobligatorischen Verdienstes für den Unterhalt verwendet werden muss.
Wer die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente erreicht oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, darf mit der Ausübung eines Nebenjobs regelmäßig überobligatorisch arbeiten. Hierfür ist es unerheblich, ob man abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist (BGH FamRZ 2011, 454). Auch hier sollte es so sein, dass ca. die Hälfte des Mehrverdienstes für den Kindesunterhalt zu verwenden wäre.
Dem Grundsatz nach zählt alles zum Einkommen, was jemand an Geld verdient. Die Höhe der Gesamteinkünfte ist Grundlage für die Bemessung des Unterhalts. Wer Geld von jemandem fordert, der weniger arbeitet, als er könnte, aber auch derjenige, der zu mehr Arbeit aufgefordert wird als er darf, kann sich an den Unterhalt-Onlineservice von Unterhalt.com wenden, um die Möglichkeiten einer professionellen Unterhaltsberechnung auszuloten.