Unterhalt reduzieren, wenn Kind Einkommen hat?

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Montag, 21.08.2023, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht beruht darauf, dass das Kind finanziell bedürftig ist. Verfügt das Kind über ein eigenes Einkommen, ist das Einkommen im Regelfall auf den Unterhalt anzurechnen und reduziert seine Bedürftigkeit. Lesen Sie hier die Besonderheiten bei Schülern und Studenten, inkl. BAföG, ferner zum Kindergeld, Wohnvorteil und mehr.

Wie viel darf ein Kind verdienen, um Unterhalt zu bekommen?

Dem Grundsatz nach sind Einkünfte des Kindes auf den Unterhalt anzurechnen. Davon gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Im Prinzip ist immer zu prüfen, ob es sich um eine zumutbare oder um eine unzumutbare (überobligationsmäßige) Erwerbstätigkeit handelt. Ist die Erwerbstätigkeit zumutbar, wird das Einkommen im Regelfall immer voll angerechnet, während Einkünfte aus einer unzumutbaren Tätigkeit nur teilweise oder überhaupt nicht angerechnet werden. Vor allem kommt es darauf an, welche Art von Tätigkeit das Kind ausübt.

Einkommen von Schülern

Schüler brauchen kein eigenes Geld zu verdienen, auch nicht in den Schulferien. Insbesondere gelten minderjährige Kinder immer als finanziell bedürftig, so dass ein eventuelles Einkommen aus einer Nebentätigkeit (z.B. Pizzafahrer, Nachhilfeunterricht) nur ausnahmsweise auf den Unterhalt angerechnet wird. Insbesondere bleiben Einkünfte aus geringfügigen Tätigkeiten unberücksichtigt, soweit sie nur das Taschengeld erhöhen. Liegt das Einkommen über einem üblichen Taschengeld, bleiben mindestens 50 € anrechnungsfrei und werden als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt. Der darüber hinausgehende Betrag wird nach „Billigkeit“ bewertet, was im Ergebnis dazu führt, dass etwa die Hälfte des zusätzlichen Betrages auf den Unterhalt angerechnet werden kann.

 

Beispiel:

Der Schüler Max verdient als Nachhilfelehrer 250 € im Monat. Davon bleiben 50 € anrechnungsfrei. Der Restbetrag von 200 € ist nach Billigkeit zu bewerten. Wird davon die Hälfte = 100 € angerechnet, reduziert sich der Kindesunterhalt um 100 €.

Phase zwischen Schule, Lehre und Studium

Ist die Schule beendet, ist nicht gewährleistet, dass sofort eine Lehre oder Studium begonnen werden können. In dieser Zwischenphase ist zumindest das volljährige Kind verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Insoweit kommt ein Einkommen aus einer Nebentätigkeit zur Anrechnung auf den Unterhalt.

 

Ist das Kind noch minderjährig und wird im Haushalt eines Elternteils betreut, wird nur die Hälfte des Einkommens auf den Unterhalt angerechnet. Wird das Kind volljährig, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Zahlt nur ein Elternteil den gesamten Unterhalt, ist das gesamte Einkommen das volle Kindergeld als Einkommen des Kindes auf den Unterhalt anzurechnen.

 

Absolviert das Kind in der Zwischenzeit ein freiwilliges soziales Jahr, sind die Elternteile nicht unterhaltspflichtig, da es sich hierbei um keine Ausbildung handelt, die die Eltern finanzieren müssten. Etwas anderes wird man annehmen müssen, wenn das freiwillige soziale Jahr oder eine vergleichbare Tätigkeit dazu dient, dass sich das Kind auf die angestrebte Berufsausbildung angemessen vorbereitet.

 

Beispiel:

Katharina absolviert ein freiwilliges soziales Jahr in einem Pflegeheim. Da sie Altenpflegerin werden möchte, erscheint die Tätigkeit als sinnvolle Vorbereitung auf den späteren Beruf. Eben weil diese Vorbereitung der späteren Ausbildung dient, lässt sich argumentieren, dass sie gegenüber den Elternteilen unterhaltsberechtigt ist und ein eventuelles Einkommen oder eine Entschädigung für die Tätigkeit auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist.

Studenten

Studenten sollten sich voll auf ihr Studium konzentrieren und das Studium möglichst innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können. Deshalb sind auch Studenten nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Verdient ein Student dennoch nebenher Geld, bleiben als berufsbedingte Aufwendungen mindestens 50 € anrechnungsfrei. Laut Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2023) besteht Anspruch auf 930 € Unterhalt.

 

Beispiel:

Der Student Max hätte Anspruch auf 930 € Unterhalt von seinen Eltern. Die Eltern zahlen 500 € Unterhalt. Das Kindergeld von 250 € ist in voller Höhe anzurechnen. Zusammen erhält Max also 750 €. Im Hinblick auf seinen Unterhaltsanspruch sind dies 180 € zu wenig. Verdient Max nebenher 400 €, bleiben davon 50 € von vornherein als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Von den restlichen 350 € ist die Hälfte = 175 € auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Er hätte also noch Anspruch auf 5 € Unterhalt.

Auszubildende

Auszubildende beziehen im Regelfall eine Ausbildungsvergütung. Davon bleiben 100 € anrechnungsfrei. Der Rest wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

 

Verdient der Lehrling neben der Ausbildung noch weiteres Geld aus einer Nebentätigkeit, dürften diese Einkünfte als überobligatorische Einkünfte zu bewerten sein, da der Lehrling unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet ist, zusätzliches Geld zu verdienen. Allenfalls die Hälfte dieser Einkünfte könnte noch auf den Unterhalt angerechnet werden.

GUT ZU WISSEN

Ist Kindergeld abhängig vom Einkommen des Kindes?

Kindergeld wird bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bezahlt, soweit das Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Die Höhe des Kindergeldes ist immer gleich und wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Jobbt der Schüler oder Student nebenher, wirken sich die Einkünfte nicht auf das Kindergeld aus. Es gibt keine finanziellen Obergrenzen.

Wird Kindergeld gekürzt, wenn das Kind arbeitet?

Während der Erstausbildung eines Kindes wird das Kindergeld immer ungekürzt ausbezahlt. Bei minderjährigen Kindern wird es zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

 

Wird nach der Erstausbildung eine weitere Ausbildung begonnen, ist zwischen schädlichen und unschädlichen Einkünften zu unterscheiden. Als unschädlich gelten geringfügige Beschäftigungen oder Minijobs sowie kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse. Als Faustregel gilt, dass die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich unter 20 Stunden liegen sollte. Für höchstens zwei Monate darf auch mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, wobei der Durchschnitt von 20 Wochenarbeitssunden im Jahr ebenfalls nicht überschritten werden darf.

 

Beantragt das Kind BAföG, wird das Kindergeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Kindergeld braucht also BAföG Antrag nicht angegeben zu werden. Das Kindergeld wird, anders als es bis ins Jahr 2012 der Fall war, nicht auf das BAföG angerechnet. Grund ist, dass das Kindergeld zweckgebunden ist und daher nicht als Einkommen zählt. Insbesondere fällt es nicht unter den Einkommensbegriff der §§ 2, 22 EstG.

Wohnvorteil wird nicht vom Unterhalt abgezogen

Wohnt das Kind mietkostenfrei im Haushalt eines Elternteils, erfolgt kein Abzug in Höhe des Wohnvorteils. Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigen bereits den Umstand, dass der betreuende Elternteil das Kind im Regelfall in seiner Wohnung wohnen lässt und dafür kein Kostenbeitrag verlangt.

 

Ist das Kind volljährig und wohnt bei Verwandten, wirkt sich dies gleichfalls nicht auf den Unterhaltsanspruch aus und zwar auch dann nicht, wenn das Kind dort mietkosten frei wohnt. Dieser Wohnvorteil soll dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zugutekommen (OLG Hamm FamRB 2014, 4).

Wird BAföG auf Unterhalt angerechnet?

BAföG-Leistungen gelten unterhaltsrechtlich als Einkommen. Bezieht das Kind also BAföG, ist es nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr unterhaltsbedürftig. Es muss in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auf der Grundlage der BAföG-Leistungen zu finanzieren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 26.9.2013, Az. 2 WF 161/13) klargestellt.

 

Unterhaltsrechtlich ist es so, dass Eltern gegenüber ihren Kindern zwar unterhaltspflichtig sind. Diese Unterhaltspflicht besteht aber nur insoweit, als das Kind tatsächlich wirtschaftlich bedürftig und insoweit auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen ist (§ 1601 BGB). Bezieht das Kind also BAföG-Leistungen, ist es im Hinblick auf das ausgezahlte BAföG finanziell nicht mehr bedürftig und insoweit auch nicht mehr auf die Unterstützung der Eltern angewiesen.

 

Das Kind ist auch verpflichtet, BAföG zu beantragen. Es kann nicht argumentieren, es möchte sich im Hinblick auf den Darlehensanteil des BAföG nicht bereits in jungen Jahren verschulden. Insoweit hat die Möglichkeit, BAföG-Leistungen zu beantragen, immer Vorrang vor dem Anspruch auf Unterhalt. Elternteile können das Kind also stets darauf verweisen, BAföG zu beantragen und können die Forderung nach elterlichem Unterhalt insoweit zurückweisen. Auch wenn der Student ein Stipendium bezieht, ist der Betrag in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Stipendien stehen BAföG-Leistungen gleich.

Wird Vermögen des Kindes auf den Unterhalt angerechnet?

Besitzt das Kind eigenes Vermögen, muss es dieses Vermögen bis auf einen Schonbedarf von 10.000 € zur Deckung seines Unterhalts einzusetzen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015, Az. 2 UF 107/15). Erst wenn das Vermögen aufgebraucht ist, kommen Unterhaltsansprüche gegen die Eltern in Betracht. Die Unterhaltsansprüche stehen dann wieder unter dem Vorbehalt, dass das Kind keine Möglichkeit hat, BAföG-Leistungen zu beantragen. Verschwendet das Kind sein Vermögen, handelt es rechtsmissbräuchlich und muss sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögenswerte vorhanden und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnten.

Alles in allem

Werden Einkünfte eines Kindes auf den Unterhalt angerechnet, stellt sich für das Kind möglicherweise die Frage, ob es irgendeinen Sinn hat, sich neben Schule, Lehre oder Studium noch zusätzlich zu engagieren oder eigenes Geld zu verdienen. Es wäre einfacher, den Unterhalt der Eltern in Anspruch zu nehmen. Angesichts der mit dem Erwerb sozialer Kompetenzen verbundenen Erfahrungen einer nebenberuflichen Tätigkeit sind Kinder als auch Elternteile gut beraten, eine für beide Seiten einvernehmliche Regelung zu finden. Führen „Verhandlungen“ darüber nicht zum Ziel, haben Sie die Möglichkeit, dies über eine Online-Unterhaltsberechnung zu klären.

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