Unterhalt im Auslandssemester

Studenten Im Vorlesungssaal iurFRIEND® AG

Freitag, 06.09.2019 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Ein Studium im Ausland ist nicht nur verlockend, sondern für die Ausbildung und die Persönlichkeitsentwicklung auch ausgesprochen förderlich. Die Frage ist oft nur, wie finanziert man ein Auslandssemester? Da das Auslandssemester Teil des normalen Studiums sein sollte, haben Studenten gegenüber ihren Eltern selbstverständlich Anspruch auf Unterhalt.

Das Kind entscheidet, ob und was es studiert

Sind Sie volljährig, entscheiden Sie selbst, ob und was Sie studieren möchten. Um den Unterhaltsanspruch zu begründen, muss das Studium aber Ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechen und für die Eltern einigermaßen finanzierbar sein. Wer die Eltern überfordert, riskiert den Familienfrieden und behindert möglicherweise die Lebensverhältnisse der Familie.

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Das Studium muss eine zeitliche Perspektive haben

Der Langzeitstudent ist sicher der Schrecken vieler Eltern. Geht es um Unterhalt, stellt die Rechtsprechung überwiegend auf die durchschnittliche Studiendauer und weniger auf die kürzere Regelstudienzeit ab. Ein Bummelstudium brauchen die Eltern jedenfalls nicht zu finanzieren. Möchten Sie ein Auslandssemester absolvieren, sollten Sie Ihre Eltern möglichst darauf ansprechen und nicht vor vollendete Tatsachen stellen. Auch wenn ein Auslandssemester eine sinnvolle, wenngleich nicht unbedingt nötige Ausbildungsmaßnahme darstellt, verlängert sich Ihr Unterhaltsanspruch (BGH FamRZ 92,1064). Selbst wenn keine Absprachen über ein Auslandssemester bestehen, müssen die Eltern normalerweise die Kosten übernehmen, wenn:

  • den Eltern der zusätzliche Kostenaufwand aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse zuzumuten ist,
  • das Auslandssemester sachlich gerechtfertigt und
  • für den angestrebten Universitätsabschluss sinnvoll ist sowie
  • die Mehrkosten für den Unterhaltsbedarf insgesamt angemessen sind.

Ein Auslandsaufenthalt, der auf ein Jahr angelegt ist, überschreitet jedenfalls diese Grenzen, wenn Sie diesen Zeitraum um mehr als drei Monate überschreiten. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn Sie unverschuldet krankheitsbedingt verlängern müssen.

Ist das Masterstudium Teil der Ausbildung?

Haben Sie ein Bachelorstudium absolviert und beschließen, im Ausland ein in einem sachlichen Zusammenhang stehendes Masterstudium anzuhängen, gilt das Masterstudium als einheitliche Erstausbildung und ist keine Zweitausbildung. Ihr Unterhaltsanspruch besteht fort (BFH VI R 9/15).

Gehört die Promotion zur Ausbildung?

Auch die Promotion gehört zur Ausbildung, sofern diese auf das erfolgreich abgeschlossene Studium folgt und ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Es kommt nicht darauf an, ob der gewählte Beruf eine Promotion zwingend vorschreibt. Auch wenn Sie allein deshalb promovieren, um Ihre Berufsaussichten zu verbessern, werden Sie „für einen Beruf ausgebildet“ (OLG Karlsruhe FamRZ 81, 72). Für den Zeitraum der Promotion dürfte Ihnen aber zumindest zur Entlastung der Eltern eine Teilzeittätigkeit zumutbar sein (OLG Hamm FamRZ 90, 904).

Was kommt als Unterhalt in Betracht?

Ihr monatlicher Unterhaltsanspruch als Student beträgt 735 EUR, sofern Sie in einer eigenen Unterkunft wohnen. Dieser Regelbedarfssatz deckt den Wohnbedarf und berufsbedingte Aufwendungen ab. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind nicht enthalten. Diese Beträge müssen die Eltern zusätzlich übernehmen, sofern sie entsprechend leistungsfähig sind. Das Problem entschärft sich meist dadurch, dass Sie als Student bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei über die Eltern in der gesetzlichen Familienversicherung kranken- und pflegemitversichert sind.

 

Allerdings dürfen Sie diesen Regelsatz nicht pauschal betrachten. Ausgangspunkt ist stets das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen der Eltern. Davon ist für jeden Elternteil ein angemessener Selbstbehalt von 1.300 EUR abzuziehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch Ihrer minderjährigen Geschwister Ihrem Unterhaltsanspruch als volljährigem, nicht mehr bei den Eltern wohnenden Studenten vorgeht. Nur der Rest kommt als Unterhaltsleistung für Sie in Betracht.

Wie lange habe ich Anspruch auf Kindergeld?

Eltern erhalten für ihr erstes und zweites Kind bis zum 25. Lebensjahr seit dem 1.7.2019 jeweils 204 EUR Kindergeld. Beim Auslandssemester besteht der Anspruch auf Kindergeld fort, soweit das Auslandssemester der Berufsausbildung dient. Dies ist der Fall, wenn Sie ins Ausland gehen, um Ihre Fremdsprachenkenntnisse aufzufrischen oder welche zu erwerben. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie sich die Fremdsprache nicht allein autodidaktisch aneignen wollen, sondern am Unterricht einer fachkundigen Institution teilnehmen.

Schadet eigene Arbeit dem Kindergeld?

Sofern Sie nebenher weniger als 20 Stunden in der Woche arbeiten, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dieser Aspekt ist dann wichtig, wenn Sie nach Abschluss des Bachelorstudiums nicht unmittelbar danach einen Masterstudienplatz erhalten und überbrückungsweise arbeiten (§ 32 Abs.IV EstG).

Wem steht das Kindergeld zu?

Das Kindergeld ist in voller Höhe zur Deckung des Lebensbedarfs des Studenten zu verwenden. Aus der gesetzlichen Regelung wird deutlich, dass das Kindergeld nicht zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen ist, sondern Ihren Barbedarf als Student mindert. Nur in Höhe des verbleibenden Restbetrages müssen die Eltern Unterhalt leisten.

Eigenes Einkommen ist anzurechnen

Verfügen Sie über eigenes Einkommen, müssen Sie sich Ihr Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Dabei dürfen Sie einen Freibetrag von 100 EUR abziehen. Soweit Sie ein Auslandssemester absolvieren, dürfte es jedoch schwierig sein, einer Arbeit nachzugehen, zumal eine Beschäftigung eher kontraproduktiv wäre. Beim Auslandssemester sollte schließlich das Studium und der Aufenthalt im fremden Land im Vordergrund stehen. Im Übrigen sind Studenten ohnehin nicht verpflichtet, während der Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Habe ich Anspruch auf zusätzliche BAföG-Leistungen?

Studieren Sie im Ausland, haben Sie genauso Anspruch auf BAföG, als wenn Sie im Inland studieren. Zusätzlich kommen folgende Zuschläge in Betracht:

  • Studiengebühren bis 4.600 EUR für maximal ein Jahr, soweit Sie nachweisbar notwendig sind,
  • Reisekosten innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je 250 EUR, außerhalb Europas je 500 EUR,
  • eventuelle zusätzliche Kosten für die Krankenversicherung,
  • für Studienaufenthalte außerhalb der EU und der Schweiz gibt es für höhere Lebenshaltungskosten vom Gastland abhängige Auslandszuschläge.

Ausblick

Sind Ihre Eltern mit den Unterhaltsleistungen überfordert und reicht Ihr BAföG nicht aus, sollten Sie beispielsweise einen Studienkredit von der KfW-Bankengruppe in Betracht ziehen. Die staatliche Förderbank gilt als der führende Anbieter von Studienkrediten. Der Antrag ist unkompliziert und lässt sich online stellen. Sicherheiten oder Bürgschaften der Eltern verlangt die KfW nicht. Die Rückzahlungsmodalitäten sind großzügig.