Kindesunterhalt für verheiratetes Kind

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Donnerstag, 15.06.2023, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Eltern sind ihren Kindern bis zum 18. Lebensjahr unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht verlängert sich über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind eine Schul- und Berufsausbildung absolviert. Heiratet das Kind, erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern. An deren Stelle haftet nunmehr der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Kann der Partner nichts zum Familienunterhalt beitragen, sind die Eltern erneut in der Pflicht.

Sind Eltern bei verheirateten Kindern unterhaltspflichtig?

Eltern sind gegenüber ihren Kindern verpflichtet, ihnen eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu finanzieren (§ 1610 BGB). Heiratet das Kind, trifft § 1608 BGB eine abweichende Regelung. Die Vorschrift regelt die Reihenfolge, in der Ehegatte und die Verwandten eines Kindes unterhaltsrechtlich haften Danach muss der Ehegatte des bedürftigen Kindes vorrangig für dessen Lebensunterhalt aufkommen. Der Ehegatte haftet vor allen anderen Verwandten, also auch vor den Eltern des Kindes. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner.

Wie wirkt sich die Heirat auf den Kindesunterhalt aus?

Liest man die Vorschrift des § 1353 BGB, wird die Verantwortung des Ehegatten noch deutlicher. Danach sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung.

 

Konkretisierend bestimmt § 1360 BGB, dass die Ehegatten im Hinblick auf die Eheschließung einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um mithin die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Damit ist insgesamt klargestellt, dass Eltern gegenüber ihren verheirateten Kindern nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Auf das Alter des Kindes kommt es dabei nicht an.

Was ist bei einer Scheidung?

Wird die Ehe geschieden oder die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben, endet die Verpflichtung des Partners, zum Familienunterhalt beizutragen. Die unterhaltsrechtliche Pflicht endet damit aber noch nicht. Ist ein Ehegatte wirtschaftlich bedürftig, hat er

Die Unterhaltspflicht der Eltern lebt allein aufgrund der Scheidung nicht wieder auf.

Wann müssen Eltern trotzdem einspringen?

Verwandte in gerader Linie, also Eltern gegenüber ihren Kindern, sind dem Grundsatz nach verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601). Von diesem Grundsatz weicht § 1608 BGB ab und bestimmt die Unterhaltspflicht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.

 

Die Unterhaltspflicht des Ehegatten setzt voraus, dass er bzw. sie wirtschaftlich leistungsfähig ist. Ist der Ehegatte nicht leistungsfähig, etwa weil sich beide Ehegatten noch in der Ausbildung befinden, haften ersatzweise die Verwandten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten. In der Regel sind dies die Eltern des Kindes und, wenn auch die Eltern leistungsunfähig sind, ausnahmsweise auch die Großeltern. Es handelt sich dabei um eine reine Ausfallhaftung, durch die keine Regressansprüche begründet werden.

 

Ist der vorrangig verpflichtete Ehegatte nur teilweise leistungsfähig, haftet er bzw. sie in der Höhe seiner Leistungsfähigkeit. Der nachrangige Verwandte, meist der Elternteil, hat für den Differenzbetrag aufzukommen. Ist der vorrangig haftende Ehegatte aus eigenem Verschulden nicht erwerbstätig, riskiert er, dass seine Leistungsunfähigkeit aufgrund eines theoretisch erzielbaren fiktiven Einkommens bestimmt wird und dieser Umstand ausreicht, um die Haftung der nachrangigen Verwandten ganz oder teilweise auszuschließen (OLG Hamm NJW-RR 2006, 871).

 

Außerdem wird der Selbstbehalt der nachrangig haftenden Eltern erhöht, da sie mit der Inanspruchnahme in der Regel nicht rechnen müssen. Die Ersatzhaftung der Eltern dauert auch nur so lange, wie die Leistungsunfähigkeit des vorrangig haftenden Ehegatten besteht. Sobald er wieder leistungsfähig ist und Unterhalt leisten kann, ist der nachrangig haftende Elternteil frei. Für die Zwischenzeit ist die Ersatzhaftung aber endgültig. Es entsteht kein Regressanspruch.

 

Will das Kind die Eltern in Anspruch nehmen, muss es die Voraussetzungen der Haftung vortragen und damit auch die Leistungsunfähigkeit seines Ehegatten offenlegen und beweisen.

Ist Unterhalt an verheiratetes Kind steuerlich abzugsfähig?

Sind Sie ein Elternteil eines verheirateten Kindes und ist das Kind auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen, können Sie Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen (§ 33a EstG). Als Elternteil sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Unterhaltszahlungen zu leisten. Voraussetzung ist, dass Sie für Ihr Kind keinen Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag mehr haben. Ihr Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag entfällt, sobald das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

 

Hat das Kind eigenes Einkommen, wird alles über 624 EUR von der Summe Ihrer Zahlungen abgezogen. Dazu zählen sämtliche Einkünfte, auch steuerfreie Einkünfte, wie beispielsweise das Elterngeld. Das Finanzamt fordert beim Kind eine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse. Zahlungen über den Maximalbetrag (9.408 € in 2022 und 10.908 € ab 2023) hinaus lassen sich steuerlich dann nicht mehr weiter geltend machen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch übernehmen. Immerhin bleiben die Unterhaltszahlungen, die Sie als außergewöhnliche Belastungen ansetzen, für das Kind steuerfrei und brauchen auch in dessen Steuererklärung nicht angegeben zu werden.

 

Um die Unterhaltszahlungen geltend zu machen, benötigen Sie die Anlage Unterhalt zu Ihrer Einkommensteuererklärung. Die Anlage Unterhalt ist nicht mit der Anlage U zu verwechseln, in der eventuelle Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner geltend zu machen sind. In der Anlage Unterhalt sind in Zeile 7 Ihre Zahlungen sowie in Zeile 11 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einzutragen. Um das Einkommen des Kindes festzustellen, wird das Finanzamt beim Kind eine Auskunft einholen. Der Höchstbetrag von 9.408 € in 2022 und 10.908 € ab 2023 kommt aber nur zum Tragen, wenn Sie die Zahlungen das ganze Jahr geleistet haben. Ansonsten kommt nur jeweils ein Zwölftel in Betracht.

Was ist mit dem Kindergeld für ein verheiratetes Kind?

Eltern erhalten für ein verheiratetes oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Kind bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.10.2013, Az. III R 22/13). Bei der Berufsausbildung ist unerheblich, ob es sich um eine schulische oder betriebliche Ausbildung mit Ausbildungsvergütung oder ein Studium handelt.

 

Die früher maßgeblichen Einkommensgrenzen auf Seiten des Kindes sind entfallen. Früher hing nach den Dienstanweisungen der Finanzämter der Kindergeldanspruch noch davon ab, ob der Lebensunterhalt durch das Einkommen des Ehepartners gesichert werden konnte. Die damit oft verbundenen schwierigen Berechnungen und Auseinandersetzungen sind obsolet. Die Höhe des Einkommens eines Kindes sei nämlich keine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Kindergeldes. Demgemäß könne es auch auf das Einkommen des Ehegatten nicht ankommen.

Alles in allem

Ist Ihr Kind trotz seiner Eheschließung wirtschaftlich bedürftig, werden Sie es als moralische Verpflichtung empfinden, das Kind trotzdem zu unterstützen. Ungeachtet dessen ist es hilfreich, wenn Sie und das Kind die dafür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen kennen. Auch der Ehepartner des Kindes sollte sich dessen bewusst sein. Eine Eheschließung, in der die Partner nichts zum Familienunterhalt beitragen, dürfte keine gute Entscheidung sein und stellt selten eine echte Perspektive für eine dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft dar. Wenn Sie Ihre Unterstützungsleistungen als Übergangslösung verstehen, hat die Ehe dank Ihres elterlichen Beitrages vielleicht doch eine Chance.

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