Unterhalt für Studenten steigt deutlich

Studierenden Stipendium iurFRIEND® AG

Mittwoch, 08.01.2020, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

860 EUR statt wie bisher 735 EUR. Auswärts wohnende Studenten erhalten ab 1. Januar 2020 mehr Unterhalt von den Eltern. Gegenüber dem Jahr 2019 gibt es in 2020 stattliche 125 EUR mehr. Sind Sie auf Unterhalt von Ihren Eltern angewiesen, sollten Sie wissen, wie es um Ihre Chancen bestellt ist.

Welcher Student erhält 860 EUR Unterhalt?

Voraussetzung ist, dass Sie auswärts wohnen und nicht mehr im Haushalt Ihrer Eltern oder eines Ihrer Elternteile leben. Wohnen Sie noch im Haushalt Ihrer Eltern oder eines Elternteils, dürfen die Eltern grundsätzlich bestimmen, dass sie den Unterhalt im Elternhaus auch durch Kost und Logis gewähren und ein angemessenes Taschengeld zahlen. Ihr Recht, Ihr Leben als Student finanziell selbst bestimmen zu dürfen, tritt insoweit zurück, da die finanziellen Interessen Ihrer Eltern Vorrang genießen (§ 1612 Abs. II BGB).

 

Möchten Sie jedoch aus nachvollziehbaren Gründen auswärts studieren oder wird Ihnen ein Studienplatz außerhalb des Wohnsitzes Ihrer Eltern zugewiesen, ist das Bestimmungsrecht der Eltern eingeschränkt. Die Eltern müssen dann auf Ihre Belange als Student die gebotene Rücksicht nehmen. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass die Eltern Barunterhalt leisten müssen und Sie damit grundsätzlich Anspruch auf 860 EUR Unterhalt haben. Da 860 EUR viel Geld sind, wäre zu berücksichtigen, dass die Eltern nicht überfordert werden.

Wo ist der Unterhaltsanspruch von 860 EUR festgelegt?

Der Zahlbetrag von 860 EUR ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Dort wird in den Anmerkungen zu Ziffer 7 bestimmt: Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Darin sind 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

 

Zwar hat die Düsseldorfer Tabelle keinen Gesetzescharakter. Sie wird aber vom Bundesgerichtshof als Grundlage und Orientierungshilfe für die Berechnung des Unterhalts anerkannt und daher von den Familiengerichten im Regelfall praktiziert. Die Tabelle wird regelmäßig, meist im Jahresrhythmus, erhöht. Deshalb beträgt der Unterhaltssatz für auswärts wohnende Studierende ab 1.1.2020 = 860 EUR.

Wie steht es um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung?

In dem Unterhaltsbetrag von 860 EUR sind Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Im Regelfall werden Sie jedoch über Ihre Eltern familienversichert sein, so dass Sie selbst keine eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Sind Sie jedoch privat versichert, müssen die Eltern zusätzlich über den Unterhaltsbetrag hinaus auch den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen.

Wer bekommt das Kindergeld?

Ihre Eltern haben bis zur Vollendung Ihres 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld steht Ihnen zur vollen Verfügung. Sie können damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Allerdings wird das Kindergeld in voller Höhe auf Ihren Unterhaltsanspruch angerechnet. Erhalten Ihre Eltern beispielsweise 204 EUR Kindergeld, beträgt der Unterhaltsanspruch nur noch 656 EUR. Mit dem Kindergeld kommen Sie dann gleichfalls auf 860 EUR Unterhalt.

 

Das Kindergeld wird übrigens auch nach Abschluss eines ersten Ausbildungsabschnitts fortgezahlt (z.B. nach einem Bachelorstudium), wenn der nächste Ausbildungsabschnitt (z.B. Masterstudium) bis zum fünften Monat aufgenommen wird. Liegen zwischen Bachelorabschluss und Masterstudium mehr als vier Monate, erhalten Sie in der Übergangszeit trotzdem Kindergeld, wenn Sie nachweisen, dass Sie das Masterstudium erst später antreten können und Sie sich ernsthaft um einen Studienplatz bemüht, aber keinen Studienplatz zugewiesen bekommen haben.

Muss ich BAföG beantragen?

Soweit Sie Anspruch auf BAföG haben, müssen Sie BAföG beantragen und auch in Anspruch nehmen. Dazu sind Sie auch dann verpflichtet, wenn Sie die staatliche Ausbildungsförderung nur als Darlehen erhalten. BAföG mindert also Ihren Unterhaltsanspruch und ist als Einkommen auf Ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen. Ihre Eltern dürfen verlangen, dass Sie vorrangig BAföG in Anspruch nehmen und deren finanzielle Ressourcen schonen.

Muss ich eigenes Geld verdienen?

Als Student sollen Sie studieren und sich voll auf das Studium konzentrieren. Im Grundsatz sind Sie also nicht verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen. Da jeder Nebenjob das Studium verzögert, liegt es auch nicht im Interesse Ihrer Eltern, wenn Sie zu einem Nebenverdienst gedrängt würden. Insoweit sind eigene Einkünfte nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, wenn Sie nur während der Semesterferien gelegentlich arbeiten und sich ansonsten voll auf Ihr Studium konzentrieren.

 

Anders ist es jedoch, wenn Sie geringfügig beschäftigt sind. Dann handelt es sich nicht mehr nur um eine gelegentliche Erwerbstätigkeit, mit der Konsequenz, dass nach Abzug einer Aufwendungspauschale in Höhe von 100 EUR Ihr Einkommen teilweise auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird. Allerdings ist die Rechenweise nicht ganz einfach.

Wie lange besteht mein Anspruch auf Unterhalt?

Ziel ist, Ihr Studium ins Ziel zu führen. Ihre Eltern müssen also bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen. Eine bestimmte Altersgrenze gibt es nicht. Sie sind auch in der Wahl Ihres Studienfachs frei und dürfen Studienort und Fachrichtung wechseln, ohne dass die Eltern den Unterhalt streichen dürfen.

 

Aber: Ihre Eltern brauchen kein Bummelstudium zu unterstützen. Sie müssen also zügig und zielorientiert studieren und dürfen nicht erwarten, dass Ihre Eltern Sie immer noch unterstützen, wenn Sie den notwendigen Ehrgeiz für Ihr Studium vermissen lassen. Außerdem dürfen Ihre Eltern erwarten, dass Sie sie über den Fortgang des Studiums regelmäßig informieren. Ihre Eltern sollen einschätzen können, wie lange sie noch Unterhalt zahlen müssen. Gerade dann, wenn Ihre Eltern nicht selbst auf Rosen gebettet sind und vielleicht jeden Euro für ihren Unterhalt zusammenkratzen, sollten Sie es als Ihre Pflicht betrachten, Ihre Eltern so schnell als möglich zu entlasten. Nur dann, wenn Sie krank sind oder sonstige gewichtige Gründe bestehen, Ihr Studium langsamer zu betreiben, bleibt der Unterhaltsanspruch fortbestehen. Auch eine gewisse Leerlaufphase ist zuzugestehen. Sind Ihre Eltern leistungsfähig, können Sie auch verlangen, dass diese Ihnen ein oder mehrere Auslandssemester finanzieren, wenn Ihre fachliche Qualifikation oder Ihre Berufsaussichten dadurch gefördert werden.

Wie berechnet sich mein Unterhaltsanspruch, wenn meine Eltern getrennt leben oder geschieden sind?

Leben Ihre Eltern getrennt oder sind geschieden, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Allerdings schuldet nicht jeder Elternteil genau die Hälfte des Unterhalts. Dies trifft nur zu, wenn beide gleich viel verdienen. Verdienen die Eltern unterschiedlich, haftet jeder Elternteil anteilig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens. Von ihrem Einkommen dürfen die Eltern jeweils berufsbedingte Aufwendungen in Höhe einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens abziehen. Höhere Aufwendungen wären im Einzelfall nachzuweisen.

 

Berücksichtigen Sie, dass Ihren Eltern für den eigenen Lebensunterhalt ein Selbstbehalt zusteht. Auch der Selbstbehalt wurde zum 1.1.2020 erhöht. Er beträgt jetzt 1.160 EUR, wenn ein Elternteil arbeitet und 960 EUR, wenn der Elternteil nicht erwerbstätig ist. Verdient ein Elternteil also weniger als der Selbstbehalt, haben Sie zwar theoretisch Anspruch auf Unterhalt, erhalten praktisch aber kein Geld.

Besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Ihre Eltern und Sie selbst haben als volljähriger Student gegen das Jugendamt keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, falls ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Unterhaltsvorschuss wird nämlich nur für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt und auch nur unter der Voraussetzung, dass das Kind bei einem Elternteil lebt. Unterhaltsvorschuss ist für volljährige Studenten also kein Thema.

Ausblick

Zahlen Ihre Eltern keinen Unterhalt oder verweigern die Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse, können Sie im Regelfall keinen BAföG-Antrag begründen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass Sie BAföG-Leistungen als Vorausleistungen beantragen. Für den Antrag auf Vorausleistung ist das Formblatt 8 zum BAföG-Antrag zu verwenden. In diesem Fall beantragen Sie BAföG ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern. Das BAföG-Amt schießt Ihnen also das Geld vor, das eigentlich Ihre Eltern zahlen müssten. Voraussetzung ist aber, dass Sie grundsätzlich Anspruch auf BAföG haben.

 

Um es nochmals klarzustellen: Sie haben Anspruch auf Vorausleistungen, wenn Ihre Eltern zwar bereits Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse gemacht haben, dennoch aber keinen Unterhalt zahlen oder nicht zahlen können. Außerdem haben Sie Anspruch auf Vorausleistungen, wenn Ihre Eltern von vornherein überhaupt keine Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse erteilen. In beiden Fällen müssen Sie schriftlich versichern, dass Ihre Eltern jegliche Unterstützung verweigern. Das BAföG-Amt wird Ihre Eltern auffordern, Stellung zu nehmen und danach entscheiden.

 

Soweit Ihr BAföG-Antrag abgelehnt wird, besteht meist die Möglichkeit, über eine Bank ein KfW- Darlehen für Studienzwecke zu erhalten. Die KfW-Bank ist eine staatliche Bank, die zinsverbilligte Darlehen gewährt, die Sie erst nach Abschluss Ihres Studiums in Abhängigkeit von Ihren Einkommensverhältnissen zurückzahlen müssen.

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