Steuervorteil auch bei Unterhaltszahlungen an Studierende

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Freitag, 09.10.2020, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Wird Ihr Kind 25 Jahre alt, entfällt das Kindergeld. Studiert Ihr Kind noch über das 25. Lebensjahr hinaus und ist wirtschaftlich bedürftig, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu ein interessantes Urteil gefällt (BFH, Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 43/17). Wir erklären, welchen Nutzen Sie davon haben.

Wie war der Sachverhalt?

Ein Elternpaar unterstützte die studierende Tochter finanziell mit 800 EUR monatlich. Da die Tochter älter als 25 Jahre war, bestand kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Die Tochter lebte mit ihrem Freund und späteren Ehemann in einer eigenen Wohnung zusammen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge gelten (§ 33a EStG). Das Finanzamt erkannte den Ansatz zwar grundsätzlich an, strich aber die Hälfte der geltend gemachten Beträge. Bei seiner Entscheidung unterstellte das Finanzamt, dass die Tochter und ihr Lebensgefährte „aus einem Topf“ wirtschaften würden. Die Eltern klagten sich durch die Instanzen. Der Bundesfinanzhof gab ihnen Recht. Die Eltern durften ihre Unterhaltsleistungen für das Studium in voller Höhe bis zur gesetzlichen Höchstgrenze einkommenssteuermindernd geltend machen. Der Sachverhalt dürfte viele Elternteile betreffen.

So begründete der Bundesfinanzhof seine Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kritisierte die Unterstellung des Finanzamtes, dass die Tochter mit ihrem Lebensgefährten in einer sogenannten sozialen Bedarfsgemeinschaft leben würde. Es gebe gerade keinen Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten stets aus einem Topf wirtschafteten. In einer solchen Gemeinschaft habe ein Partner kein oder nur ein geringfügiges Einkommen in Höhe des Sozialhilfeniveaus. Dann werde von dem anderen Partner erwartet, dass er den anderen wirtschaftlich unterstütze.

 

Wegen der elterlichen Unterstützungsleistungen sowie der eigenen Einkünfte der Tochter in Höhe von ca. 3.000 EUR war die Tochter jedoch nicht sozialhilfeberechtigt. Auch wenn der Partner mehr verdiente als sie selbst, bedeute dies nicht, dass er entsprechend höhere Beiträge zum gemeinsamen Haushalt leistete. Vielmehr ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass die Partner die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte finanzierten. Der Höchstbetrag der Eltern für ihre Unterhaltsleistungen dürfte daher nicht um irgendeinen Anteil X des Lebensgefährten der Tochter gekürzt werden. Er vermindere sich lediglich um die eigenen Einkünfte der Tochter. Den danach verbleibenden Restbetrag dürften die Eltern in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

Wie können Sie Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Bei der Frage, wie Sie Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, ergeben sich die folgenden Gesichtspunkte.

Sie müssen mit der unterstützten Person in gerader Linie verwandt sein

Nach Maßgabe des § 33a EStG können Sie Ihre Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, diese Unterhaltszahlungen an die bedürftige Person überhaupt zu leisten. Nach § 1601 BGB kommen dafür nur Verwandte in gerader Linie, also Ihre Kinder, Enkelkinder oder Ihre Eltern in Betracht. Wenn Sie Verwandte in der Seitenlinie, wie Geschwister oder Neffen oder Nichten, unterstützen, können Sie diese Ausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht geltend machen.

 

Leisten Sie die Zahlungen an Ihre Kinder, können die Zahlungen nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn Sie für Ihr Kind keinen Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag mehr haben. Ihr Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag entfällt, sobald das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Sie müssen das Einkommen der unterstützten Person berücksichtigen

Sie können Ihre Unterhaltsleistungen nur steuerlich absetzen, wenn Ihr Angehöriger tatsächlich darauf angewiesen ist. Dies ist der Fall, wenn er durch sein geringes Einkommen nicht imstande ist, sich selbst zu finanzieren. Außerdem darf der Empfänger nur über ein bestimmtes Vermögen verfügen. Dabei bleibt alles unter einer Obergrenze von 15.500 EUR unberücksichtigt.

 

Hat der Angehörige ein eigenes Einkommen, wird alles über 624 EUR von der Summe Ihrer Zahlungen abgezogen. Dazu zählen sämtliche Einkünfte, auch steuerfreie, wie beispielsweise das Elterngeld. Das Finanzamt fordert daher beim Leistungsempfänger eine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse. Zahlungen über den Maximalbetrag von 9.408 EUR (Stand 2020) hinaus können Sie steuerlich dann nicht mehr weiter geltend machen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch übernehmen.

 

Immerhin: Unterhaltszahlungen, die Sie als außergewöhnliche Belastungen ansetzen, bleiben für den Empfänger steuerfrei und brauchen auch in dessen Steuererklärung nicht angegeben zu werden.

 

Aber: Der Höchstbetrag vermindert sich um die von der unterstützten Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse. Hierunter fallen auch BAföG-Zuschüsse, nicht aber BAföG-Darlehen. Die anzurechnenden Einnahmen werden dabei noch um eine Kostenpauschale von 180 EUR jährlich gekürzt.

Praxisbeispiel

Kind ohne BAföG-Anspruch studiert

Sie unterstützen Ihren Sohn Hannes mit 600 EUR im Monat. Hannes ist 28 Jahre alt und studiert auswärts. Es besteht kein Anspruch auf BAföG. Der Anspruch auf Kindergeld ist mit Vollendung seines 25. Lebensjahres entfallen. Als geringfügig Beschäftigter verdient Hannes in einer Kneipe 250 EUR Monat. Außerdem übernehmen Sie die Basisbeiträge für die Pflege- und Krankenversicherung in Höhe von 100 EUR Monat, insgesamt 1200 EUR im Jahr.

Hätte Hannes kein eigenes Einkommen, könnten Sie für das Jahr 2020 = 9.408 EUR +1.200 EUR für die Basisbeiträge absetzen, insgesamt also 10.608 EUR. Verdient Hannes 3.000 EUR im Jahr in der Kneipe, können Sie zunächst noch eine Kostenpauschale von 180 EUR abziehen. Unter Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages von 624 EUR, verbleiben von seinem Gehalt noch 2.376 EUR, die Ihren absetzbaren Unterhaltshöchstbetrag reduzieren. Sie könnten dann 8.228 EUR (10.604 EUR - 2.376 EUR) als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen.

EXPERTENTIPP

Anlage U in der Steuererklärung nicht verwechseln

Sie benötigen als Anlage zu Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage Unterhalt. Verwechseln Sie die Anlage Unterhalt nicht mit der Anlage U, in der Steuerpflichtige ihre Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner geltend machen können. In der Anlage Unterhalt tragen Sie in Zeile 7 Ihre Zahlungen ein. In Zeile 11 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einzutragen. Um das Einkommen Ihres Kindes festzustellen, wird das Finanzamt beim Kind eine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse anfordern.

Achten Sie auf das richtige Timing

Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Zahlungen nicht pauschal für das ganze Jahr ansetzen dürfen. Insoweit kommt es darauf an, wann Sie die erste Unterstützungszahlung geleistet haben. Erfolgt die Zahlung nicht im Januar, sondern beispielsweise im Mai, müssen Sie den Höchstbetrag von 9.408 EUR zwölfteln. Sie könnten so für das gesamte Kalenderjahr nur 8/12 des Höchstbetrages von 9.408 EUR geltend machen.

 

Zudem werden nur Ihre Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres berücksichtigt. Überweisen Sie beispielsweise im Dezember 2020 einen Betrag an das Kind, der als Unterhalt für das erste Quartal 2021 gedacht ist, können Sie diesen Betrag auch nur in Ihrer Steuererklärung 2020 ansetzen. Für die Zahlung in 2021 können Sie keinen Unterhalt ansetzen, da die Zahlung nicht im Jahr 2020 geflossen ist. War die Vorauszahlung für 2021 zudem auch noch die erste Zahlung im Jahr 2020, steht Ihnen auch nur 1/12 vom Höchstbetrag zu. Sie verlieren dadurch einen Großteil Ihrer Steuerersparnis. Insoweit ist eine gute Planung Voraussetzung, um den steuerlichen Höchstbetrag von 9.408 EUR vollumfänglich auszunutzen.

Ausblick

Ist Ihr Kind volljährig, aber noch keine 25 Jahre alt und absolviert eine Berufsausbildung, können Sie einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR im Jahr steuerlich geltend machen, wenn das Kind auswärts wohnt. Der Ausbildungsfreibetrag ist dann relevant, wenn Sie für Ihr Kind keine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, weil Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben.

 

Beachten Sie auch hier, dass der Ausbildungsfreibetrag monatlich anteilig gerechnet wird. War das Kind im Kalenderjahr nur fünf Monate auswärts untergebracht, steht Ihnen der Freibetrag auch nur anteilig für fünf Monate zu.

 

Der Ausbildungsfreibetrag wird in der Anlage „Kind“ als Freibetrag zur „Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes“ bezeichnet und ist in der Anlage Kind, Zeile 50, einzutragen. Leben Sie getrennt von Ihrem Ehepartner, können Sie in Zeile 53 die Aufteilung des Freibetrages im Verhältnis zu Ihrem Ex-Partner beantragen. Der Ausbildungsfreibetrag steht dann beiden Ehepartnern zur Hälfte zu.

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