Kindesunterhalt

Unterhaltspflicht bei Kindesbetreuung im Verhältnis von 45% zu 55%

Mittwoch, 16. Dezember 2020, geschrieben von .

Unterhaltspflicht bei Kindesbetreuung im Verhältnis von 45% zu 55%

Trennen Sie sich vom Ehepartner, müssen Sie eine Regelung finden, wer das gemeinsame Kind betreut. Im Idealfall verständigen Sie sich auf ein paritätisches Wechselmodell. Dabei betreuen beide Elternteile das Kind gleichermaßen in einem Verhältnis von annähernd 50 % zu 50 %. Liegen die Betreuungsanteile hingegen bei 45 % und 55 %, liegt kein echtes Wechselmodell mehr vor. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 15. April 2019, Az. 13 UF 89/16) stellte klar, dass bei einem Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % derjenige Elternteil, der den geringeren Betreuungsanteil wahrnimmt, in vollem Umfang barunterhaltspflichtig bleibt.

Wie war der Sach­ver­halt?

Die getrennt lebenden Eltern eines sechsjährigen Kindes stritten sich um den Kindesunterhalt. Anlass für den Streit war, dass die Mutter das Kind mit einem Anteil von etwa 55 % und der Vater mit circa 45 % betreute. Der Vater arbeitete im Schichtdienst, bei dem sich an eine fünftägige Blockarbeitszeit im fortlaufenden Wechsel fünf arbeitsfreie Tage anschlossen. Die Eltern hatten sich darauf verständigt, dass der Vater das Kind innerhalb eines Blocks von insgesamt zwanzig Tagen während eines Blocks von vier Tagen betreut. Außerdem soll er das Kind nach dem nächsten "Arbeitszeitblock”, an fünf weiteren Tagen betreuten.

Der Vater vertrat die Auffassung, dass das Kind in einem Wechselmodell betreut werde. Konsequenz müsse daher sein, dass beide Elternteile entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen quotal für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen müssten und der Vater den Barunterhalt entsprechend kürzen könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass er dem Kind zahlreiche Gegenstände des täglichen Bedarfs bezahle und Kosten für Urlaube und Ausflüge trage.

Die Mutter hingegen war der Auffassung, dass sie das Kind überwiegend betreue und der Vater alleine in vollem Umfang barunterhaltspflichtig sei. Er könne daher den Betrag des Kindesunterhalts nicht kürzen und müsse den vollen, nach der Düsseldorfer Tabelle berechneten Kindesunterhalt entrichten.

Wie ent­schied das Kam­mer­ge­richt Ber­lin?

Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass es sich bei einem Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % gerade nicht um ein echtes paritätisches Wechselmodell handele. Es folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Für die Frage, ob ein Kind im Residenzmodell (ausschließliche Betreuung durch einen Elternteil) oder im Wechselmodell betreut werde, komme dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu.

Ent­schei­dungs­kri­te­ri­um: Bei wel­chem El­tern­teil liegt das Über­ge­wicht bei der Be­treu­ung?

Ein Elternteil sei bereits dann „Träger der Obhut“ des Kindes, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind liege. Bei einem Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % verfüge die Mutter über ein solches eindeutig feststellbares Übergewicht bei der Fürsorge für das Kind.

Die Barunterhaltspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils könne daher so lange nicht in Frage gestellt werden, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liege. Es verbleibe insoweit bei der gesetzlichen Regelung des § 1606 Abs. III BGB. Danach erfülle der Elternteil, der das Kind betreut, seine Unterhaltspflicht in der Regel allein durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

Etwas anderes könne nur gelten, wenn sich die Eltern in der Betreuung des Kindes in der Weise abwechseln, dass jeder von ihnen „etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben“ wahrnimmt (so BGH FamRZ 2014, 917, FamRZ 2015, 236). Dies umfasse auch die hälftige Aufteilung aller organisatorischen Angelegenheiten für das Kind. Dazu gehören die Absprache und Organisation von Arztterminen, Schulveranstaltungen, Freizeitaktivitäten des Kindes, Hol- und Bringdienste für das Kind und Ähnliches. Von den Eltern müsse also ein „strenges“, paritätisches Wechselmodell praktiziert werden.

Ein solches setze voraus, dass sich die Eltern in der Betreuung des Kindes annähernd mit fast 50 % zu 50 % abwechseln und jeder von ihnen die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Soweit dieser Anteil nicht erreicht ist, bleibe der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil auch dann allein unterhaltspflichtig, wenn er einen weit über das übliche Maß hinausgehenden Umgang wahrnimmt, der einer Mitbetreuung gleichkommt.

Im Hinblick auf diese Maßstäbe nehme der Vater zwar einen erweiterten Umgang mit dem Kind wahr. Dennoch praktizierten die Eltern kein striktes Wechselmodell. Der Vater sei deutlich davon entfernt, etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Ein Betreuungsanteil von 55 % spreche für ein klares Betreuungsübergewicht der Mutter.

Ent­schei­dungs­kri­te­ri­um: Wech­sel­mo­dell er­for­dert die Kom­mu­ni­ka­ti­on der El­tern­tei­le

Einen weiteren Punkt, der gegen die Annahme eines paritätischen Wechselmodells spricht, sah das Kammergericht darin, dass das Verhältnis der Elternteile erheblich mit Konflikten belastet war. Ein Wechselmodell komme nämlich nur in Betracht, wenn die Elternteile so miteinander kommunizieren und kooperieren können, dass sie in der Lage sind, überhaupt ein Wechselmodell zu organisieren.

Wenn aber unter den Eltern überhaupt keine Kommunikation mehr stattfindet, sei die Handhabung eines Wechselmodells ohnehin ausgeschlossen. Die fehlende Kommunikation äußerte sich mithin darin, dass die Beratungsgespräche in einer Erziehungsberatungsstelle aufgrund der verhärteten Fronten ergebnislos abgebrochen wurden.

Die Konsequenz war, dass der Vater allein und ausschließlich barunterhaltspflichtig blieb.

Was soll­ten Sie von die­ser Recht­spre­chung hal­ten?

Auch wenn das Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % annähernd gleich erscheint und auch der weniger betreuende Elternteil sich wohl über das übliche Maß hinaus engagiert, setzt die Rechtsprechung Maßstäbe. Diese dienen der Rechtssicherheit. Ohne eine Grenzziehung gäbe es keine zuverlässige Orientierung. Irgendwo muss die Grenze gezogen werden. Wollte man die Grenze bei einem Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % ziehen, stünde im nächsten Fall zur Debatte, ob auch eine Grenze von beispielsweise 43 % zu 57 % noch genügen werde.

Ungeachtet dessen ist Eltern immer zu empfehlen, sich irgendwie zu verständigen und eine gemeinsame Basis zu finden. Auch wenn die Rechtsprechung diese Fallgestaltung so wie hier beurteilt, ist der Lebensalltag des Kindes in der Perspektive immer wieder eine Herausforderung. Ein Elternteil, der sich heute auf der Siegerstraße sieht, kann morgen der Verlierer sein. Insoweit sollten Sie als Elternteile ihr Verhältnis untereinander immer so verstehen, dass Sie durch Ihr gemeinsames Kind miteinander verbunden sind und gut daran tun, sich im Interesse des Kindes in jeder Beziehung zu verständigen.

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