Die Haltung von Haustieren schlägt sich in monatlichen Kosten nieder, die durch eine Trennung und Scheidung von Herrchen oder Frauchen in den meisten Fällen nicht einfach aufhört. Da stellt sich zunächst die Frage, ob eine rein hobbyartige Betreuung von Katze oder Wellensittich vom Unterhalt gedeckt ist. Einfacher scheint der Sachverhalt bei therapeutischen oder pädagogischen Zwecken eines Tieres zu sein, doch ist das eher bei Delphinen oder Pferden der Fall? Lesen Sie hier, was Mehrbedarf ist, was Sie über dessen Beanspruchung wissen müssen, und was die Rechtsprechung zum Unterhalt „normaler“ Vierbeiner sagt.
Welche Kosten fallen für ein Haustier an?
Möchten Sie sich ein Haustier anschaffen, bekommen Sie es bestenfalls geschenkt. Tierheime verlangen jedoch meist eine Kostenpauschale, die den bisherigen Betreuungsaufwand unterstützt, und Züchter nehmen natürlich ohnehin etwas dafür.
Handelt es sich dann zum Beispiel um einen Hund, zahlen Sie Hundesteuer an die Gemeinde. Um sich selbst zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung. Bedenken Sie darüber hinaus, dass Sie das Tier ernähren müssen. Je größer das Tier, desto höher die Futterkosten.
Hinzu kommen noch Rechnungen von Tierärzten, da jedes Tier irgendwann zum Tierarzt muss und wenigstens geimpft sein sollte.
Kosten fürs Haustier durch Unterhalt oder Mehrbedarf gedeckt?
Die Haustierhaltung ist im Regelfall durch den laufenden Unterhalt abgedeckt. Ein Mehrbedarf ist nach der Definition der Ausnahmefall. Als solchen hat die Rechtsprechung jenen Lebensbedarf eines Kindes anerkannt, der über einen längeren Zeitraum den üblichen Kostenaufwand übersteigt und deshalb im normalen Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist. Es muss sich dabei um andauernde Mehrausgaben handelt, die
- bereits zum Lebensbedarf gehören,
- aber durch den laufenden Unterhalt nicht abgedeckt werden können.
Mehrkosten werden aber auch dann anerkannt, wenn es um krankheitsbedingte Mehrkosten für ein behindertes Kind geht oder um ein Kind, das der besonderen pädagogischen oder therapeutischen Betreuung bedarf.
Ob auch die Anschaffung eines Hundes für ein behindertes Kind Mehrbedarf darstellt, ist eine schwierige Frage. Eine klare Rechtsprechung gibt es hierzu nicht. Die Antwort erschließt sich Schritt für Schritt, wenn Sie die dafür maßgeblichen Voraussetzungen klären.
Schauen wir zunächst darauf, wie ein Gericht die Frage nach Mehrbedarf zum Unterhalt für den Hund eines nichtbeeinträchtigten Kindes beantwortet hat.
Beispielfall: Kosten für Hund aus dem regulären Unterhalt
Das Gericht (Beschluss vom 29.4.2010, Az. 4 WF 41/10) hatte entschieden, dass ein über die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehender Mehrbedarf für einen Hund bedarfserhöhend berücksichtigt werden könne, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder wenn der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil freiwillig mehr Unterhalt zahlt.
Das Gericht stellte darauf ab, welche konkreten Kosten für den Hund entstehen. Bis zu einer bestimmten Summe seien die Aufwendungen jedenfalls mit dem Regelsatz nach der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt. Ab der zweiten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle könnten dann je Stufe ca. zehn Euro veranschlagt werden, die vom Unterhalt abgezweigt werden müssten. Im Fall des Gerichts ergab sich aufgrund der dritten Einkommensstufe ein Betrag von 20 EUR. Da der Richter für den Hund 18 EUR veranschlagte, wies das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Kindes zurück, weil das nachfolgende Hauptsacheverfahren insoweit keine Aussichten auf Erfolg gehabt hätte.
Rechenbeispiel:
Schaffen Sie sich für Ihr Kind einen Hund an und zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nach Maßgabe der ersten Einkommensstufe Kindesunterhalt, müssen Sie aus dem Kindesunterhalt zehn Euro für den Hund selbst bezahlen. Ist der Unterhaltspflichtige in der zweiten Einkommensstufe eingeordnet, müssten Sie 20 EUR selbst bezahlen, in der dritten Einkommensstufe 30 EUR usw. Nur dann, wenn Sie weitere Kosten für das Tier belegen können, käme eine finanzielle Beteiligung des unterhaltspflichtigen Elternteils als Mehrbedarf in Betracht. Betrachten Sie die Entscheidung des OLG Bremen aber nicht unbedingt als allgemeinverbindlich. Ein anderes Gericht kann jederzeit anders entscheiden und ganz andere Maßstäbe zugrunde legen.
Außerdem muss die Anschaffung eines Hundes aufgrund triftiger Gründe sachlich begründet sein. Allein der Wunsch, einen Hund zu haben, dürfte dafür nicht ausreichend sein. Der Hund wäre eine Art Luxus, den Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht verantworten könnten und auch der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mitzuverantworten hätte.
Wer kommt für den Mehrbedarf auf?
Soweit sich Mehrbedarf begründen lässt, können Sie den Ex-Partner für den Kostenaufwand trotzdem nicht in voller Höhe verantwortlich machen. Im Regelfall ist der Kostenaufwand hälftig aufzuteilen.
Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme
- sachlich begründet ist,
- hierfür triftige Gründe vorliegen und
- die anteiligen Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind. Dabei ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Maßstab bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang der anfallende Mehrbedarf zumutbar und erstattungsfähig ist.
Geht es um Trennungs- oder Ehegattenunterhalt, kann gleichfalls trennungsbedingter Mehrbedarf auftreten. Allerdings berücksichtigt die Rechtsprechung einen trennungsbedingten Mehrbedarf nur, wenn neben den in der Ehe begründeten Einkünften noch weitere hinzugekommen sind, die nicht durch die gemeinsame Lebensleistung der Ehepartner entstanden sind.
Schauen wir nun auf einige besondere Tierarten und a) ihre heilende Wirkung auf Menschen und b) ob sich dazu eine unterhaltsrechtliche Einschätzung liefern lässt.
Delphintherapie als Mehrbedarf?
Der Kostenaufwand für eine Delphintherapie könnte als Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn die Therapie für ein Kind eine echte therapeutische Hilfe leisten könnte. Die Delphintherapie stellt darauf ab, dass Kinder mit körperlichen und geistigen Einschränkungen mit den Meeressäugern gemeinsam im Wasser schwimmen, sie beobachten und streicheln. Die Therapie ist als Behandlungsmethode bekannt bei
- Autismus,
- Traumata,
- geistiger Behinderung
- und seelischen Erkrankungen.
Der Umgang mit den Tieren soll die Kinder darin unterstützen, ihre Umwelt besser wahrzunehmen, Vertrauen aufzubauen und ihre Konzentrationsfähigkeit zu erhöhen. Ob diese Option realistisch ist, ist wissenschaftlich jedoch nicht nachgewiesen. Bekannt ist leider nicht immer anerkannt.
Wie ist es mit den Kosten für ein Therapiepferd?
Der Kostenaufwand für ein Therapiepferd ist ähnlich zu beurteilen wie der Kostenaufwand für die Delphintherapie. Trotzdem dürfte es Unterschiede geben. Pferde sind hochsensible Lebewesen, die fühlen, wenn der Mensch sie anspricht. Vielen Menschen reicht bereits der Kontakt auf Augenhöhe, dass die Psyche reagiert. Die Therapie mit einem Pferd ist insoweit weitaus mehr entwickelt als die Delphintherapie. Welche Effekte gibt es wodurch?
- Beim heilpädagogischen Reiten geht es um die persönliche und soziale Entwicklung des Patienten. Diese bauen eine persönliche Beziehung durch Reiten, Pflege, Führen und Versorgen des Pferdes auf, was den Umgang und die Kommunikationsfähigkeit mit anderen Menschen fördert.
- Das heilpädagogische Voltigieren verbessert das Geschicklichkeitsgefühl des Reiters. Beim Reiten sorgt die Bewegung des Pferdes für die Entspannung der Muskulatur und soll dem Patienten dabei helfen, Ängste zu bewältigen.
- Beim integrativen Reiten sollen Menschen mit verschiedensten Behinderungen Freude an der körperlichen Bewegung empfinden und das Gefühl entwickeln, dass sie sich gegenüber anderen Menschen nicht minderwertig zu fühlen brauchen. Ziel ist, den Patienten besser in sein soziales Umfeld zu integrieren.
Für ein Therapiepferd kann es also durchaus triftige Gründe geben, die den Kostenaufwand als Mehrbedarf rechtfertigen. Da ein Therapiepferd aber trotzdem über einen normalen therapeutischen Aufwand hinausgeht, dürfte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils das entscheidende Kriterium sein, ob er oder sie Mehrbedarf leisten muss oder nicht.
Wird ein Haustier vom Jobcenter bezahlt?
Der Begriff des Mehrbedarfs spielt auch im Sozialhilferecht eine Rolle. Das Sozialhilferecht sieht jedoch keinerlei finanzielle Hilfen vor, um ein Haustier zu halten. Mehrbedarf gibt es beispielsweise nur für die Erstausstattung einer Wohnung oder bei bestimmten chronischen Krankheiten, nicht aber für Haustiere. Eine Ausnahme gibt es bei Blindenhunden. Den Kostenaufwand tragen nach einer ärztlichen Verordnung die Krankenkassen, die angesichts des Kostenaufwandes von ca. 20.000 € immer wieder die Gerichte beschäftigen.
Zum Ratgeber: Unterhalt und Jobcenter Allein der Wunsch des Unterhaltsfordernden, ein Haustier zu halten, begründet keine Verpflichtung, einen Unterhaltspflichtigen finanziell in die Verantwortung für das Tier einzubeziehen. Fordern Sie darüber hinaus noch Mehrbedarf, muss die Gegenseite entsprechend liquide sein und Sie eine nachhaltige Begründung für den Bedarf liefern. Fehlt diese, werden Sie Ihren Wunsch nicht durchsetzen können. Da die Rechtsprechung immer nur auf Einzelfälle abgestellt hat und nicht einheitlich ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Auch, um geplatzte Hoffnungen des Tierbesitzers oder der Tierbesitzerin vermeiden zu können.