Die Equestrian News berichtete am 31.08.2016, dass sich die griechische Milliardenerbin Onassis mit ihrem Ex-Ehemann nach zehn Jahren Ehe aus Anlass der Scheidung um ein Pferd streite und der Ehemann ein Umgangsrecht beanspruche. Dieser habe keinen Zugang zu seinem Sportpferd Cornetto K, mit dem er in Rio an den Olympischen Spielen teilgenommen hatte und zum Nationenpreisfinale nach Barcelona fahren wollte. Er habe Klage bei einem belgischen Gericht eingereicht. Das Ehepaar betrieb bislang einen gemeinsamen Pferdestall. Das Pferd sei auf die gemeinsame Firma AD Sporthorses eingetragen. Bei der Scheidung kommt es oft zu Streit um geliebte Haustiere und wie in diesem Beispiel kann es dabei auch um Pferde gehen.
Wem gehört das Pferd bei der Scheidung?
Tiere sind keine Sachen und kein Hausrat. Dennoch werden sie rechtlich wie Sachen behandelt, unterliegen dabei aber besonderen Regelungen wie dem Tierschutzgesetz (§ 90a BGB). Als Sachen unterliegen sie den Grundsätzen, nach denen Haushaltsgegenstände bei Trennung und Scheidung unter den Ehepartnern aufgeteilt werden. Geht es um die Frage, wer das Pferd für sich beanspruchen kann, kommt es auf verschiedene Faktoren an. Das Thema dürfte dann von Gewicht sein, wenn das Tier einen besonderen wirtschaftlichen Wert hat oder beide Ehepartner ein besonders inniges Verhältnis zu dem Tier haben.
Pferd im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner
Viele fragen sich „Kann ein Pferd 2 Besitzer haben?“ – rechtlich geht es um die Frage des Eigentums und das kann durchaus beiderseitig vorhanden sein. Steht das Pferd im gemeinsamen Eigentum, können Sie nur gemeinsam verfügen. Das Tier würde nach den Grundsätzen zur Verteilung der Haushaltsgegenstände zugeteilt.
- Voraussetzung für ein gemeinsames Eigentum wäre, dass Sie das Pferd in der Zeit Ihrer Eheschließung für die gemeinsame Lebensführung der Familie angeschafft haben.
- Waren Sie sich beim Erwerb einig, dass das Tier Ihnen gemeinsam gehören soll, ist das gemeinsame Eigentum offensichtlich.
- Gab es hierüber keine Absprache oder lässt sich eine derartige Absprache nicht beweisen, kommt es darauf an, welche Rolle das Pferd in Ihrer gemeinsamen Lebensführung während der Ehe gespielt hat.
EXPERTENTIPP
Kind Pferd schenken
Haben Sie Ihrem Kind ein Pferd geschenkt, ist das Kind Eigentümer des Pferdes. Ihre Trennung und Scheidung vom Ehepartner haben keinen Einfluss darauf, dass das Tier dem Kind gehört und sich an seinem Eigentum nichts ändert. Unerheblich ist auch, wenn Sie das Pferd selbst geritten und betreut haben.
Haushaltsgegenstände sind dadurch charakterisiert, dass sie der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen oder zu dienen bestimmt waren. Voraussetzung hierzu ist die Eignung des betreffenden Haushaltsgegenstandes für den Haushalt und die Zweckbestimmung zur Verwendung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung der Familie. Keine maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung sind:
- Eigentumslage
- Anlass der Anschaffung
- Herkunft der finanziellen Mittel
- Wert und Qualität
Bei einem Pferd, das wohl kaum ohne weiteres dem Haushalt zuzuordnen ist, kommt es auf die von den Ehepartnern vorgenommene Widmung an, also darauf, ob das Pferd nach den Lebensverhältnissen ganz oder überwiegend dazu bestimmt war, für das eheliche und familiäre Zusammenleben einschließlich der Freizeit- und Urlaubsgestaltung genutzt zu werden (so zu einem Boot: OLG Dresden, Beschluss vom 25.3.2003, Az. 10 AfR. 2/03). In diesem Fall vermutet das Gesetz, dass ein derart gewidmeter Haushaltsgegenstand im Miteigentum beider Ehepartner steht. Diese Vermutung können Sie widerlegen, wenn Ihr Alleineigentum nachzuweisen ist. Dazu genügt es nicht, dass Sie das Pferd allein gekauft und mit eigenem Geld bezahlt haben.
Wer bekommt das Pferd nach der Trennung?
Lässt sich nachvollziehen, dass das Pferd in Ihrem gemeinsamen Eigentum steht, können Sie nur gemeinsam über das Tier verfügen. Bestenfalls einigen Sie sich, wer das Pferd nach der Scheidung betreut und unterhält und damit auch Eigentümer des Tieres wird. Ist die Einigung problematisch, wäre nach den Grundsätzen zur Verteilung der Haushaltsgegenstände zu verfahren. In letzter Konsequenz müsste das Familiengericht eine Entscheidung treffen.
Die Gerichte entscheiden nach Ermessen. Dabei wird darauf abgestellt, bei welchem Partner ein Tier besser aufgehoben ist. Problematisch ist, dass hierüber kein Sachverständigengutachten eingeholt und das Tier auch selbst nicht befragt werden kann. Maßgeblich kommt es darauf an, wer die besseren Haltungsbedingungen bieten kann oder wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Auch für das Gericht dürfte es schwierig sein, eine interessengerechte Entscheidung zu treffen, die beide zufrieden stellt. Vielleicht könnte ein Kompromiss darin bestehen, dass Sie das Tier auch künftig nach der Scheidung gemeinsam nutzen und jeder gleichermaßen für das Wohlergehen des Tieres verantwortlich bleibt.
EXPERTENTIPP
Pferd versteigern
Eine Alternative zur Zuteilung des Pferdes nach den Grundsätzen der Verteilung der Haushaltsgegenstände wäre der Pfandverkauf. Besitzen Sie das Pferd gemeinsam, sind Sie Teil einer Gemeinschaft. Da Sie das Tier nicht teilen können, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch den Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften des Pfandverkaufs (§ 753 ZPO). Der Verkauf des Pfandes wird durch öffentliche Versteigerung bewirkt (§ 1235 BGB). Zeit und Ort der Versteigerung werden öffentlich bekannt gemacht. Als Miteigentümer können Sie bei der Versteigerung selbst mitbieten und das Pferd zum alleinigen Eigentum erwerben.
Pferd im Eigentum einer Gesellschaft
Denkbar ist, dass Sie das Pferd auch gemeinsam im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erworben haben und die Gesellschaft Eigentümer des Pferdes ist. Ihre Trennung und Scheidung hätte normalerweise keinen Einfluss auf den Bestand Ihres Gesellschafterverhältnisses. Sollten Sie sich zerstreiten, müssten Sie auf gesellschaftsrechtlicher Ebene eine Regelung finden, wie das Pferd künftig zuzuordnen ist.
Pferd im alleinigen Eigentum eines Ehepartners
Haben Sie das Tier bereits vor Beginn Ihrer Ehe angeschafft, sind Sie juristisch betrachtet Alleineigentümer und bleiben dies auch nach der Trennung. Ihre Eheschließung begründet kein gemeinsames Eigentum. Ist das Tier ein wertvolles Reit -oder Sportpferd, könnte ein Wertzuwachs während Ihrer Ehe über den Zugewinnausgleich zugunsten des Partners ausgeglichen werden.
Wurde das Tier nach Ihrer Eheschließung gekauft, spricht einiges für Ihr Alleineigentum, wenn das Tier nicht für die gemeinsame Lebensführung der Familie diente, sondern für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt war und Ihren individuellen Interessen diente. Je detaillierter Sie das eventuell von Ihrem Ehepartner beanspruchte gemeinsame Eigentum bestreiten, desto mehr spricht für Ihr alleiniges Eigentum. Wichtige Indizien können sein, dass Sie
- das Tier selbst gekauft, bezahlt und haftpflichtversichert haben,
- es ausschließlich oder überwiegend alleine nutzen, betreuen und pflegen
- und der Ehepartner kein direktes Interesse an dem Tier gezeigt hat.
Ihre Argumentation müsste darauf hinauslaufen, dass das Pferd Ihren persönlichen Interessen diente und nicht für das eheliche oder familiäre Leben bestimmt war.
Praxisbeispiel
Pferd als größter Wunsch
Sie sind seit jungen Jahren begeisterter Reiter und Pferdeliebhaber. Ein Pferd zu besitzen, war immer Ihr größter Wunsch. Sie allein sind für die Betreuung, Pflege und Unterhaltung des Pferdes verantwortlich. Der Ehepartner war allenfalls nebenbei interessiert. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Pferd Ihr Tier und Ihr Eigentum ist.
Muss ein Partner Unterhalt für das Pferd zahlen?
Pferde haben anders als Kinder oder Ehepartner selbst haben keinen Unterhaltsanspruch. Eine Unterhaltspflicht kommt allenfalls im Rahmen des Trennungs- oder Ehegattenunterhalt in Betracht. Sind Sie alleiniger Eigentümer des Pferdes und haben Anspruch auf Trennungsunterhalt, beinhaltet der Anspruch alles, was bisher Ihr Leben geprägt hat. Dazu sollte auch der Kostenaufwand für die Unterhaltung des Pferdes gehören. Futter, Tierarzt, Versicherung und Betreuung dürften wesentliche Kostenfaktoren darstellen. Es gibt allerdings keine gesetzliche Grundlage, diese Kosten direkt als „Unterhalts für das Pferd“ geltend zu machen.
Aber auch dann werden Sie sich fragen müssen, ob es wirtschaftlich auf Dauer sinnvoll ist, in Anbetracht Ihrer vielleicht angespannten Liquidität sich den Luxus eines Pferdes zu leisten. Möglicherweise lassen sich mit einem Verkauf des Tieres alle Probleme lösen. Ein Kompromiss könnte dann auch darin bestehen, dass Sie das Tier zwar verkaufen, mit dem Erwerber aber vereinbaren, dass Sie das Tier auch danach noch besuchen und gegebenenfalls gegen eine Kostenerstattung oder Kostenbeteiligung nutzen dürfen. Auch diese Kostenbeteiligung könnte Bestandteil des Trennungsunterhalts sein.
Haben Ehepartner ein Umgangsrecht mit einem Pferd?
Im Gesetz findet sich keine Regelung zum Umgangsrecht mit Tieren nach der Scheidung. Muss das Familiengericht wegen der Zuordnung des Tieres eine Regelung treffen, wird es das Tier demjenigen Ehepartner zuweisen, der das Tier in zeitlicher, berufsmäßiger persönlicher Hinsicht am besten betreuen kann. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, wer das Tier bislang betreut hat und zu wem das Tier eine besondere emotionale Beziehung pflegt. Ein Umgangsrecht des nicht betreuenden Ex-Partners lässt sich im Regelfall nicht gerichtlich erwirken.
Streit ums Pferd vermeiden
Idealerweise treffen Sie bereits beim Erwerb des Pferdes eine Absprache, wie Sie mit dem Tier umgehen. So könnten Sie beispielsweise ein gemeinsames Sorgerecht für das Pferd vereinbaren und jedem Ehepartner das Recht einräumen, das Tier gleichermaßen zu betreuen, zu pflegen und zu nutzen.
Kommt es zur Scheidung, kann sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung empfehlen. Darin lässt sich alles regeln, was Sie im Hinblick auf das Pferd regeln möchten. Auch ein Umgangsrecht könnte auf diesem Weg vereinbart werden. Soweit eine Vereinbarung wegen Ihrer emotional schwierigen Trennung nicht verhandelbar ist, hätte das Tier leider das Nachsehen. Berücksichtigen Sie vielleicht trotzdem, dass auch Tiere zu ihrem Herrchen oder Frauchen oft eine besondere emotionale Bindung aufgebaut haben und es auch für ein Tier eine emotionale Belastung darstellen kann, wenn Frauchen oder Herrchen plötzlich nicht mehr präsent sind. Benutzen Sie das Tier keinesfalls als Werkzeug oder gar Waffe, um den Ex-Partner zu beeinflussen, zu ärgern, zu quälen oder bloßzustellen. Ihr Tier hat Besseres verdient.
Alles in allem
Ein Pferd ist ein emotionales Wesen. Vermeiden Sie im Interesse des Tierwohls, dass Sie das Tier wegen der Trennung und Scheidung zum Gegenstand Ihrer Auseinandersetzung machen. Fühlen Sie sich dem Tier in besonderer Weise verbunden, empfiehlt sich, wie bei einem Kind, vornehmlich das Wohl des Tieres im Auge zu haben und dem Ehepartner zuzugestehen, dass er vielleicht das gleiche Gefühl für das Pferd hegt.