Unterhalt wegen Verpflichtungserklärung

Donnerstag, 02.06.2022 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU oder gleichgestellten Staates besitzt, muss nachweisen, dass er finanziell versorgt ist und keine öffentlichen Hilfen benötigt. In einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine Person aus Deutschland dazu, die Kosten für den Lebensunterhalt eines ausländischen Staatsangehörigen zu tragen, damit dieser nach Deutschland kommen kann. Bezieht der Ausländer dann in Deutschland trotzdem Sozialleistungen, muss die Person diese gegenüber der deutschen Sozialbehörde erstatten. In diesem Beitrag klären wir wichtige Fragen rund um das Thema: Was sind die Voraussetzungen für so eine Erklärung? Welche Pflichten entstehen genau? Können Sie die Verpflichtungserklärung widerrufen, wenn Sie sich z.B. wieder von dem ausländischen Partner trennen?

Lebensunterhalt in Deutschland muss gesichert sein

Möchte ein ausländischer Staatsangehöriger,

  • der nicht Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates
  • oder eines gleichgestellten Landes (Schweiz, EWR-Staat) ist
  • und sich nicht auf Freizügigkeitsrechte berufen kann,

nach Deutschland einreisen, muss er in der Regel nachweisen, dass er in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts zu gewährleisten. Der Grund ist einleuchtend: Ein ausländischer Staatsangehöriger soll nicht auf öffentliche Leistungen angewiesen sein, die die Steuerzahlenden zu tragen hätten. Als Nachweis zur Gewährleistung des Lebensunterhalts kommt in Betracht, dass der Ausländer selbst über ausreichend liquide Mittel verfügt oder eben eine in Deutschland rechtmäßigerweise lebende Person veranlasst, zu seinen Gunsten eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

 

Ungeachtet Ihrer Verpflichtungserklärung hat Ihr Gast aus dem Ausland trotzdem das Recht, eventuell Leistungen nach dem SGB II zu beziehen. Ist dies der Fall, begründet der Leistungsbezug einen Erstattungsanspruch gegen Ihre Person.

GUT ZU WISSEN

Aufenthaltsgesetz und Sonderregelungen

Die Details einer Verpflichtungserklärung sind in § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Teils gelten Sonderregelungen. Diese betreffen beispielsweise die Landesaufnahmeprogramme oder die Humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes für Menschen, die für Geflüchtete eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben.

Pflichten aus der Verpflichtungserklärung

In der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, sämtliche öffentlichen Mittel, die für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland entstehen, zu übernehmen. Zum Lebensunterhalt gehört auch

  • der Krankenversicherungsschutz,
  • die Versorgung mit Wohnraum
  • sowie bei Pflegebedürftigkeit, für z.B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten,
  • Sozialhilfe oder Unterbringungskosten.

Darüber hinaus übernehmen Sie mit Ihrer Verpflichtungserklärung die Kosten für eine eventuell erforderliche zwangsweise Rückführung von Deutschland in den Heimatstaat des ausländischen Staatsangehörigen (u.a. Flugticket, Abschiebekosten).

Welche Dauer hat eine Verpflichtungserklärung?

Ihre Verantwortung aus der Verpflichtungserklärung beginnt mit der Einreise des Ausländers nach Deutschland. Sie besteht normalerweise für die Dauer von fünf Jahren. Diese erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab der Einreise des Ausländers auch dann nicht, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt wird (§ 68 Abs. I S. 4 AufenthG).

Voraussetzungen für Verpflichtungserklärung

Eine Verpflichtungserklärung ist mehr als eine Formalie. Voraussetzung, damit Sie die Verantwortung gegenüber dem deutschen Staat überhaupt übernehmen können, ist eine Bonitätsprüfung. Sie müssen finanziell über Ihr Einkommen nachhaltig in der Lage sein, Ihrer Verantwortung aus der Verpflichtungserklärung im Fall des Falles gerecht werden zu können. Dazu müssen Sie der Ausländerbehörde folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Arbeits- und Verdienstbescheinigung
  • Ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen im Original oder Rentenbescheid oder Arbeitslosengeldbescheid
  • Sind Sie selbstständig, kommt die Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheides, von Bilanzen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen o. ä. in Betracht
  • Wohnraumbescheinigung

Ergibt die Prüfung, dass Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig, also in der Lage sind, über Ihren eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie hinaus auch noch den Kostenaufwand für den Lebensunterhalt einer weiteren Person zu übernehmen, wird die Ausländerbehörde Ihren Antrag zurückweisen. Die Höhe Ihres notwendigen Einkommens hängt zudem von der Zahl Ihrer Familienangehörigen ab, denen Sie allgemein zum

  • Familienunterhalt,
  • Kindesunterhalt,
  • Trennungs- oder Ehegattenunterhalt

verpflichtet sind und die über kein eigenes oder kein ausreichendes Einkommen verfügen.

GUT ZU WISSEN

Vermögen bei der Bank zählt nicht

Es genügt nicht, wenn Sie ein hohes Bankguthaben haben. Bargeld oder Geld auf Spar- und Girokonten ist kein geeigneter Einkommensnachweis, da Sie das Geld jederzeit ausgeben könnten und das Geld damit für den Lebensunterhalt des Ausländers nicht zur Verfügung stünde.

Wie ist die Verpflichtungserklärung zu dokumentieren?

Die Verpflichtungserklärung bedarf der Schriftform. Sie können die Verpflichtungserklärung nur persönlich bei der Ausländerbehörde abgeben. Sie können sich nicht durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

 

Die Ausländerbehörde händigt Ihnen das Original der Verpflichtungserklärung aus. Sie müssen dann das Original an Ihren zukünftigen Gast weiterleiten. Ihr Gast (Ausländer) muss Ihre Verpflichtungserklärung im Original bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorlegen und dort ein Besuchsvisum für Deutschland beantragen. Die Verlängerung eines bereits erteilten Visums ist nicht möglich. Für die Beantragung erhebt die Ausländerbehörde eine Verwaltungsgebühr von 29 EUR (§ 47 Aufenthaltsverordnung).

 

Ihre Erklärung muss eindeutig erkennen lassen, dass Sie sich verpflichten wollen, für die Kosten des Lebensunterhalts im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts Ihres Gastes aufzukommen. Außerdem muss der Zweck des Aufenthalts erkennbar sein (z.B. Visum, Daueraufenthalt, Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung). Natürlich müssen Sie die Verpflichtungserklärung persönlich unterschreiben.

 

Damit diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Verpflichtungserklärung auf einem bundeseinheitlichen Vordruck zu erstellen. Ist dieser Vordruck ordnungsgemäß erstellt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie eine wirksame Verpflichtungserklärung abgegeben haben.

Was ist der Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung?

Bezieht der oder die ausländische Staatsangehörige trotz Ihrer Verpflichtungserklärung Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende), hat das Jobcenter einen gegen Ihre Person gerichteten Erstattungsanspruch (§ 68 AufenthG). Sie müssen dem Jobcenter dann alle Kosten erstatten, die Ihr Gast verursacht hat. Die deutsche Behörde kann dabei kein Ermessen ausüben. Die Behörde ist verpflichtet, eine ihr rechtmäßig zustehende Forderung durchzusetzen.

 

Lediglich in Ausnahmefällen kommt ein Ermessen in Betracht. Danach können Ihnen ausnahmsweise Zahlungserleichterungen eingeräumt oder eine Stundung bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass Sie vortragen, dass die Heranziehung zur Kostenerstattung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. In Betracht kommen Fälle, in denen Sie unverschuldet in wirtschaftliche Notlage geraten sind, die durch die Kündigung Ihres Arbeitsplatzes, Scheidung oder einen anderen Schicksalsschlag verursacht wurde. Möchten Sie die Vollstreckung abwenden, müssten Sie vortragen, dass Sie aus unverschuldeten Gründen derzeit nicht zahlungsfähig sind.

GUT ZU WISSEN

Erstattungsanspruch ist vollstreckbar

Beachten Sie, dass die Verpflichtungserklärung vollstreckbar ist und die Behörde das Recht hat, Ihre Forderung zwangsweise durchzusetzen. Die Behörde braucht Sie also nicht vorher zu verklagen und sich einen gerichtlichen Titel zu beschaffen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und das Jobcenter Kenntnis erlangt hat, dass ein Erstattungsanspruch besteht.

Verpflichtungserklärung widerrufen

Sie können Ihre Verpflichtungserklärung nicht widerrufen. Grund ist, dass das Risiko ausgeschlossen werden soll, dass Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben, der oder die ausländische Staatsangehörige nach Deutschland kommt, hier Sozialleistungen in Anspruch nimmt und Sie sich mit dem Widerruf Ihrer Verpflichtungserklärung aus der Verantwortung ziehen. Sollten Sie Ihre Verpflichtungserklärung bereuen, empfiehlt sich, umgehend mit der Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen und die Umstände zu erörtern. Es kommt dann darauf an, eine andere Lösung zu finden.

Was passiert mit der Verpflichtungserklärung nach Trennung vom ausländischen Partner?

Auch wenn Sie sich von Ihrem ausländischen Partner trennen, bleibt Ihre Verpflichtungserklärung wirksam. Die Trennung ist kein Grund, den Widerruf zu erklären. Es besteht keine Möglichkeit, die Verpflichtungserklärung davon abhängig zu machen, dass die Lebensgemeinschaft mit dem ausländischen Partner für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland fortbesteht.

Absetzbarkeit der Verpflichtungserklärung von der Steuer

Übernehmen Sie die Lebenshaltungskosten für einen ausländischen Staatsangehörigen, können Sie diese in der Einkommenserklärung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, wenn Sie Angehörige unterstützen. Es muss sich allerdings um unterhaltsberechtigte Angehörige handeln.

 

Unterhaltsberechtigte Angehörige sind laut § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie. Dazu zählen (Groß-)Eltern, Kinder, Enkelkinder, aber auch geschiedene oder dauernd getrenntlebende Ehepartner. Wenn Sie hingegen Verwandte in der Seitenlinie, also Geschwister oder Neffen oder Nichten, unterstützen, können Sie die Unterhaltsleistungen nicht absetzen.

 

Der Unterhaltshöchstbetrag liegt bei jährlich 9.168 EUR und gilt unabhängig vom Alter für alle unterstützten Person. Wenn Sie weniger zahlen, können Sie nur absetzen, was Sie geleistet haben. Die Unterhaltsleistungen sind in der Anlage „Unterhalt“ anzugeben und der Einkommensteuererklärung beizufügen.

 

Eine Verpflichtungserklärung bedeutet also finanzielle Verantwortung für einen langen Zeitraum. Sie sollten wissen, auf was Sie sich dabei einlassen und gut abwägen.