Zunächst: Deckt der normale Kindesunterhalt das Schulgeld?
Der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle umfasst typischerweise:
Privatschulgeld gehört grundsätzlich nicht dazu. Es kann aber als sogenannter Mehrbedarf eingestuft werden.
Wann gilt Privatschulgeld als Mehrbedarf?
Mehrbedarf sind regelmäßige, zusätzliche Kosten, die über das Übliche hinausgehen. Schulgeld erfüllt diese Voraussetzungen häufig, weil es dauerhaft anfällt und erheblich sein kann.
Damit es tatsächlich als Mehrbedarf anerkannt wird, spielen insbesondere drei Punkte eine Rolle:
Die Entscheidung für die Privatschule wurde gemeinsam getroffen.
Es gibt eine sachliche Begründung (z. B. besondere Förderung, bereits bestehender Schulbesuch).
Die Kosten sind wirtschaftlich zumutbar.
Fehlt einer dieser Punkte, wird es deutlich schwieriger.
Muss der andere Elternteil dem Wechsel zur Privatschule zustimmen?
Besteht gemeinsames Sorgerecht, ist die Schulwahl keine Kleinigkeit, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Beide Eltern müssen zustimmen.
Hat ein Elternteil das Kind ohne Absprache angemeldet, fehlt häufig die Grundlage, später eine Beteiligung an den Schulgebühren zu verlangen. Hier scheitern viele Forderungen nicht an der Pädagogik, sondern an der fehlenden Einigung.
Leistungsfähigkeit – niemand muss überfordert werden
Auch wenn die Privatschule sinnvoll erscheint, entscheidet am Ende die wirtschaftliche Realität. Ein Gericht wird prüfen:
Zahlt der Unterhaltspflichtige nur Mindestunterhalt?
Bleibt nach Abzug des Selbstbehalts überhaupt Spielraum?
Ist die Mehrbelastung finanziell tragbar?
Wer bereits am Limit zahlt, wird in der Regel nicht zusätzlich verpflichtet. Mehrbedarf wird grundsätzlich anteilig nach Einkommen verteilt. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, trägt er einen größeren Anteil. Aber es gibt Grenzen.
Haushaltsersparnis – warum nicht das volle Schulgeld zählt
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Von der Schulgebühr wird regelmäßig eine sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen. Erhält das Kind in der Schule Verpflegung, spart der betreuende Elternteil eigene Ausgaben. In der Praxis werden häufig etwa 20 % der Schulgebühren als Ersparnis berücksichtigt.
Das bedeutet:
Schulgebühren: z. B. 600 €
abzüglich ca. 20 % Haushaltsersparnis
verbleibender Betrag = tatsächlicher Mehrbedarf
Nur dieser bereinigte Betrag wird zwischen den Eltern anteilig verteilt.
War die Privatschule schon vor der Trennung da?
Besuchte das Kind bereits während der Ehe die Privatschule und wurde das gemeinsam getragen, gehört diese Schulform zum bisherigen Lebensstandard. In solchen Fällen stehen die Chancen deutlich besser, dass die Privatschulgebühren nach Trennung und Scheidung weiterhin anteilig übernommen werden müssen.
Privatschulgebühren bedeuten nicht automatisch, dass der Ex „alles zusätzlich“ zahlen muss. Wichtiger ist eine:
Erst wenn diese Punkte zusammenpassen, entsteht ein realer Anspruch auf Beteiligung an Privatschulgebühren.
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