Unterhalt und Privatschule

Muss der Ex beides zahlen bzw. Schulwechsel zustimmen?

zuletzt aktualisiert am: 02.03.2026

Ihr Kind besucht eine Privatschule bzw. es steht im Raum, dass ein Schulwechsel dorthin vollzogen werden soll (wir schauen uns hier beide Fälle an). Die Gebühren einer solchen Bildungseinrichtung liegen schnell bei mehreren hundert Euro im Monat. Bei einer Trennung stellt sich die Frage: Reicht der normale Kindesunterhalt – oder muss bzw. müsste der andere Elternteil zusätzlich die Privatschulgebühren übernehmen? Der Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle deckt den üblichen Lebensbedarf eines Kindes ab. Eine staatliche Schule ist darin einkalkuliert. Eine Privatschule dagegen nicht automatisch. Ob das Schulgeld zusätzlich zum Unterhalt (weiterhin) verlangt werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab.

 

Guter Tipp für Sie: Beantragen Sie allein oder gemeinsam bei uns eine neutrale Unterhaltsberechnung, die Ihnen für eine neue Situation den Weg für die richtige Unterhaltshöhe weist. Sie können dafür hier unser Online-Formular ausfüllen, ohne eine Zahlungspflicht einzugehen. Sie erhalten die preislichen Informationen im Anschluss und entscheiden dann, ob Sie den Auftrag erteilen oder noch warten. 

Zunächst: Deckt der normale Kindesunterhalt das Schulgeld?

Der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle umfasst typischerweise:

  • Wohnen und Verpflegung

  • Kleidung

  • Freizeit

  • Schulmaterial

  • eine übliche staatliche Schulbildung

Privatschulgeld gehört grundsätzlich nicht dazu. Es kann aber als sogenannter Mehrbedarf eingestuft werden.

CHECKLISTE

Kann ich den Kindesunterhalt auch mit meinem Ex-Partner vereinbaren?

So können Sie eine individuelle Vereinbarung über den Kindesunterhalt treffen.

Checkliste

Unterhaltsvereinbarung Kindesunterhalt

So können Sie eine individuelle Vereinbarung über den Kindesunterhalt treffen.

Download

Wann gilt Privatschulgeld als Mehrbedarf?

Mehrbedarf sind regelmäßige, zusätzliche Kosten, die über das Übliche hinausgehen. Schulgeld erfüllt diese Voraussetzungen häufig, weil es dauerhaft anfällt und erheblich sein kann.

 

Damit es tatsächlich als Mehrbedarf anerkannt wird, spielen insbesondere drei Punkte eine Rolle:

  • Die Entscheidung für die Privatschule wurde gemeinsam getroffen.

  • Es gibt eine sachliche Begründung (z. B. besondere Förderung, bereits bestehender Schulbesuch).

  • Die Kosten sind wirtschaftlich zumutbar.

Fehlt einer dieser Punkte, wird es deutlich schwieriger.

Muss der andere Elternteil dem Wechsel zur Privatschule zustimmen?

Besteht gemeinsames Sorgerecht, ist die Schulwahl keine Kleinigkeit, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Beide Eltern müssen zustimmen.

 

Hat ein Elternteil das Kind ohne Absprache angemeldet, fehlt häufig die Grundlage, später eine Beteiligung an den Schulgebühren zu verlangen. Hier scheitern viele Forderungen nicht an der Pädagogik, sondern an der fehlenden Einigung.

Leistungsfähigkeit – niemand muss überfordert werden

Auch wenn die Privatschule sinnvoll erscheint, entscheidet am Ende die wirtschaftliche Realität. Ein Gericht wird prüfen:

  • Zahlt der Unterhaltspflichtige nur Mindestunterhalt?

  • Bleibt nach Abzug des Selbstbehalts überhaupt Spielraum?

  • Ist die Mehrbelastung finanziell tragbar?

Wer bereits am Limit zahlt, wird in der Regel nicht zusätzlich verpflichtet. Mehrbedarf wird grundsätzlich anteilig nach Einkommen verteilt. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, trägt er einen größeren Anteil. Aber es gibt Grenzen.

Haushaltsersparnis – warum nicht das volle Schulgeld zählt

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Von der Schulgebühr wird regelmäßig eine sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen. Erhält das Kind in der Schule Verpflegung, spart der betreuende Elternteil eigene Ausgaben. In der Praxis werden häufig etwa 20 % der Schulgebühren als Ersparnis berücksichtigt.

 

Das bedeutet:

  • Schulgebühren: z. B. 600 €

  • abzüglich ca. 20 % Haushaltsersparnis

  • verbleibender Betrag = tatsächlicher Mehrbedarf

Nur dieser bereinigte Betrag wird zwischen den Eltern anteilig verteilt.

War die Privatschule schon vor der Trennung da?

Besuchte das Kind bereits während der Ehe die Privatschule und wurde das gemeinsam getragen, gehört diese Schulform zum bisherigen Lebensstandard. In solchen Fällen stehen die Chancen deutlich besser, dass die Privatschulgebühren nach Trennung und Scheidung weiterhin anteilig übernommen werden müssen.

CHECKLISTE

Was bedeutet das Trennungsjahr?

Auf diese Punkte müssen Sie im Trennungsjahr achten, wenn Sie sich anschließend zügig scheiden lassen möchten.

Checkliste

Trennungsjahr

Auf diese Punkte müssen Sie im Trennungsjahr achten, wenn Sie sich anschließend zügig scheiden lassen möchten.

Download

Alles in allem

Privatschulgebühren bedeuten nicht automatisch, dass der Ex „alles zusätzlich“ zahlen muss. Wichtiger ist eine:

  • gemeinsame Entscheidung,

  • sachliche Begründung,

  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,

  • Berücksichtigung der Haushaltsersparnis.

Erst wenn diese Punkte zusammenpassen, entsteht ein realer Anspruch auf Beteiligung an Privatschulgebühren.

 

Scheidung online einreichen / Gratis-Kostenvoranschlag

Befinden Sie sich noch in der ersten Trennungsphase oder -planung, haben Sie womöglich noch ganz andere Dinge zu regeln. Sind Sie verheiratet, schauen Sie doch einmal in unser Gratis-InfoPaket Scheidung hinein, oder fordern einen kostenlosen Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung bei uns auf SCHEIDUNG.de an. Beide Infomaterialien kosten Sie keinen Cent. Über 55.000 Menschen haben bereits von unserer TÜV-zertifizierten Servicequalität profitieren dürfen. Wir freuen uns auch auf Sie!