Der Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1.1.2021 angepasst. Die Düsseldorfer Tabelle bemisst in Abhängigkeit vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den Kindesunterhalt. Haben Sie für Ihr Kind Anspruch auf Kindesunterhalt, gelten ab 1.1.2021 folgende Unterhaltsbeträge:
- bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (1. Altersstufe) = 393 EUR monatlich (bis 31.12.2020: 369 EUR),
- vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (2. Altersstufe) = 451 EUR (bis 31.12.2020: 424 EUR),
- ab dem 13. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr (3. Altersstufe) = 528 EUR (bis 31.12.2020: 497 EUR).
Damit erhöht sich der Mindestunterhalt (Einkommensgruppe 1) in der 1. Altersstufe um 24 EUR, in der 2. Altersstufe um 27 EUR und in der 3. Altersstufe um 31 EUR im Monat.
Der Mindestunterhalt bezieht sich in Einkommensgruppe 1 auf ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils von bis zu 1.900 EUR. Die Bedarfssätze des Kindesunterhalts in der 2. bis 10. Einkommensgruppe werden gleichfalls erhöht. Die Anhebung in der 2. bis 5. Einkommensgruppe beträgt jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe jeweils 8 % des Mindestunterhalts der Einkommensgruppe 1.
Einordnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf zwei unterhaltsberechtigte Personen. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, kann er in die nächst höhere Einkommensgruppe einzustufen sein. Ist er gegenüber drei oder mehr Kindern unterhaltspflichtig, ist im Regelfall die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe geboten.
Zum Ratgeber: Düsseldorfer Tabelle Wie wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Betreuen Sie das Kind in Ihrem Haushalt ausschließlich oder überwiegend, wird das Kindergeld im Regelfall in voller Höhe auf Ihr Konto überwiesen. Das Kindergeld wird auf den Bedarf des minderjährigen Kindes zur Hälfte angerechnet. Der unterhaltspflichtige Elternteil darf also seinen zu zahlenden Unterhaltsbetrag um die Hälfte des Kindergeldes ermäßigen.
Gleiches gilt, wenn Sie für Ihr volljähriges Kind, das noch in Ihrem Haushalt wohnt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und noch keine 21 Jahre alt ist, Kindesunterhalt bekommen (privilegiertes Kind). Ist das Kind älter als 21 Jahre, ist das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhalt anzurechnen.
Wie werden die Bedarfssätze berechnet?
Die Bedarfssätze des Kindesunterhalts ergeben sich daraus, dass das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz regelmäßig durch Rechtsverordnung den sogenannten Mindestunterhalt für minderjährige Kinder feststellt. Der Mindestunterhalt wiederum richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines minderjährigen Kindes. Das Existenzminimum beruht auf dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung, der alle zwei Jahre veröffentlicht wird. Demnach beträgt das sächliche Existenzminimum eines minderjährigen Kindes im Jahr 2021 = 5.412 EUR. Der Jahresbetrag entspricht einem Monatsbetrag von 451 EUR. Dieser Betrag entspricht dem Unterhaltsbetrag in der Düsseldorfer Tabelle der Einkommensgruppe 1, Altersstufe 2. Danach richten sich sodann die übrigen Unterhaltssätze.
Keine Erhöhung der Selbstbehalte
Die Selbstbehalte des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern bleiben in 2021 unverändert. Ist der Elternteil erwerbstätig, beträgt sein notwendiger Selbstbehalt 1.160 EUR und 960 EUR, wenn der Elternteil nicht erwerbstätig ist. Der Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten von 430 EUR. Diese Selbstbehalte können ausnahmsweise erhöht werden, wenn die Wohnkosten den Betrag von 430 EUR übersteigen und angemessen sind.
Gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt monatlich 1.400 EUR und beinhaltet eine Warmmiete bis 550 EUR.
Was besagt der Hinweis in der Düsseldorfer Tabelle auf den Beschluss des BGH vom 16.9.2020?
Lesen Sie die Düsseldorfer Tabelle, finden Sie in der letzten Zeile den Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.9.2020 (Az. XII ZB 499/19). In der Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch Kinder von Spitzenverdienern Anspruch darauf haben, das Einkommen ihres unterhaltspflichtigen Elternteils in Erfahrung zu bringen. Die Erklärung, ein Elternteil sei „unbegrenzt leistungsfähig“, reiche nicht aus, um die Auskunft über das Einkommen zu verweigern. Es reiche auch nicht aus, wenn sich der Elternteil in einer notariellen Urkunde zur Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle verpflichtet.
Die Entscheidung beruht darauf, dass die Düsseldorfer Tabelle mit der Einkommensgruppe 10 bei einem Nettoeinkommen von 5.500 EUR endet. Der BGH stellte klar, dass die Tabelle damit aber keine Grenze habe. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, welcher Unterhaltsbedarf des Kindes im Hinblick auf das Spitzeneinkommen eines Elternteils noch als angemessen zu betrachten ist. Das Kind nehme seinem Alter entsprechend an einer besonders günstigen wirtschaftlichen Situation des Elternteils teil. Auch wenn das Kind keinen Anspruch habe, am Luxus eines Elternteils teilzuhaben, sei im Einzelfall zu prüfen, welche Aufwendungen beispielsweise für Freizeitaktivitäten des Kindes noch einen angemessenen Bedarf darstellen oder welche bereits als Luxus zu betrachten sind.
Welche Leistungen erhalten Sie für Ihr Kind zusätzlich?
Welche Leistungen zusätzlich besprochen werden müssen, lesen Sie im Folgenden.
Die Summe der steuerlichen Freibeträge zur Freistellung des Kinderexistenzminimums soll von jährlich 7.812 EUR auf 8.388 EUR (5.172 EUR + 2.928 EUR Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) für jedes Kind erhöht werden. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten, insbesondere nach der Trennung, wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.
Das Kindergeld wird um 15 EUR pro Kind erhöht. Sie erhalten für Ihr erstes und Ihr zweites Kind nunmehr 219 EUR, für Ihr drittes Kind 225 EUR und ab dem vierten Kind 250 EUR. Das Finanzamt rechnet von Amts wegen aus, ob Sie sich mit dem Bezug des Kindergeldes oder mit der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages besserstellen.
Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Er beträgt seit dem 1.1.2021 bis zu 205 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes.
Das sächliche Existenzminimum eines Kindes wurde angehoben. Dadurch erhöht sich auch der Unterhaltsvorschuss zum 1.1.2021. Sie erhalten:
- für Kinder von 0 - 5 Jahren bis zu 174 EUR (zuvor 165 EUR),
- für Kinder von 6 - 11 Jahren bis zu 232 EUR (zuvor 220 EUR),
- für Kinder von 12 - 17 Jahren bis zu 309 EUR (zuvor 293 EUR).
Steuerfreibetrag für alleinerziehende Elternteile
Sind Sie alleinerziehend, beträgt der Steuerfreibetrag seit 2015 = 1.908 EUR. Für die Jahre 2020 und 2021 hat die Bundesregierung diesen Steuerfreibetrag wegen der Corona-Krise auf nunmehr 4.008 EUR aufgestockt. Ab Ihrem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um weitere 240 EUR für jedes Kind. In der Steuerklasse II, in der Sie als alleinerziehender Elternteil steuerlich veranlagt werden, ist der Steuerfreibetrag automatisch berücksichtigt. Erziehen Sie jedoch mehr als ein Kind, müssen Sie beim Finanzamt den Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind ausdrücklich beantragen.
Das Baukindergeld wird verlängert. Erhalten Sie bis zum 31.3.2021 eine Baugenehmigung erteilt oder kaufen Sie eine Immobilie, können Sie noch Baukindergeld beantragen und werden mit bis zu 12.000 EUR für jedes Kind unterstützt.
Das Elterngeld wird bedarfsgerechter ausgestaltet. Nehmen Sie Elterngeld in Anspruch, dürfen Sie statt wie bisher zwischen 22 und 30 Stunden nunmehr zwischen 24 und 32 Stunden arbeiten. Vor allem soll der Antragsprozess unbürokratischer gestaltet werden. Sofern Sie in einem systemrelevanten Beruf arbeiten, können Sie Corona-bedingt die Elterngeldmonate bis Juni 2021 aufschieben. Das Elterngeld beträgt auch in 2021 mindestens 300 und maximal 1800 EUR und wird für maximal 14 Monate (2 + 12 je Elternteil, 14 für alleinerziehende Elternteile) insgesamt bezahlt.
Digitales Familienleistungen-Gesetz
Am 1.1.2021 ist das digitale Familienleistungen-Gesetz in Kraft getreten. Das Gesetz soll Eltern nach der Geburt ihres Kindes die Beantragung von Familienleistungen erleichtern. Ihre Anträge auf Kindergeld oder Elterngeld können dann in einem einzigen Verfahren digital erledigt werden. Standesämter, Krankenkassen und die Rentenversicherung können die Daten künftig mit Ihrer Einwilligung auf elektronischem Wege austauschen.