Kündigung trotz Unterhaltspflicht - absichtlich arbeitslos?

Mann Mit Sparschwein Vor Gerichtsgebaeude iurFRIEND® AG

Dienstag, 23.03.2021, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Als Elternteil sind Sie Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach dem Einkommen – je mehr der Elternteil verdient, desto mehr Kindesunterhalt muss er in der Regel auch zahlen. Doch was passiert, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Arbeit kündigt, um durch die absichtliche Arbeitslosigkeit weniger Unterhalt zahlen zu müssen? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wie die rechtliche Lage in so einer Situation aussieht.

Sie stehen als Elternteil in der Verantwortung für Ihr Kind

Sind Sie Elternteil eines Kindes, müssen Sie Ihre Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt voll ausschöpfen. Wer in der Lage ist, den Kindesunterhalt aus dem aktuellen Arbeitseinkommen zu bedienen, darf nicht einfach das Arbeitsverhältnis kündigen und absichtlich arbeitslos werden, um so den Kindesunterhalt zu kürzen. Gleiches gilt, wenn mit dieser Absicht das bestehende Arbeitsverhältnis ohne nachvollziehbare Gründe gekündigt und eine schlechter bezahlte Arbeit angenommen wird. So ein Verhalten wäre nicht nur moralisch verwerflich, sondern damit geht der Elternteil auch erhebliche rechtliche Risiken mit völlig ungewissen Ergebnissen ein.

EXPERTENTIPP

ALG I ist relevant für Unterhalt, ALG II nicht

Ihr Arbeitslosengeld I begründet ein unterhaltsrelevantes Einkommen, d.h. dass dieses Einkommen für den Kindesunterhalt heranzuziehen ist. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II hingegen stellen Sozialleistungen dar und zählen nicht als Einkommen und sind somit für den Kindesunterhalt nicht relevant.

Auch ein theoretisch erzielbares Arbeitseinkommen zählt für den Kindesunterhalt

Als barunterhaltspflichtiger Elternteil müssen Sie jede zumutbare Arbeits-, Erwerbs- und Kreditmöglichkeit nutzen, um den Kindesunterhalt zu leisten. Im Interesse des Kindes müssen Sie Ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen. Kommt ein Elternteil dem nicht nach, bemisst sich die Leistungsfähigkeit nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen, sondern nach dem theoretisch erzielbaren Einkommen. Das ist das sogenannte fiktive Einkommen – Grundlage ist das Gehalt, das der Elternteil erzielen könnte, wenn er die Arbeitskraft zumutbar, also bestmöglich, einsetzen würde. Die Rechtsprechung hierzu ist unmissverständlich (BVerfG FamRZ 2003, 661): Kündigt der barunterhaltspflichtige Elternteil einen gut bezahlten Arbeitsplatz, ohne dass er oder sie dafür nachvollziehbare Gründe hat, bemisst sich die Höhe des Kindesunterhalts trotzdem nach dem bislang erzielten Arbeitseinkommen.

Entscheidung des OLG Brandenburg: Arbeit muss Qualifikation entsprechen

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 4.9.2019, Az. 13 UF 77/19) einen Vater an seine verschärfte Erwerbsobliegenheit erinnert. Der Mann hatte argumentiert, es sei leistungsunfähig und könne den Kindesunterhalt nicht bezahlen. Er arbeite 30 Wochenstunden und beziehe nur den Mindestlohn. Das Gericht belehrte ihn, dass es ihm als gelernten Kfz-Mechaniker möglich und zuzumuten sei, sich um eine besser bezahlte Beschäftigung zu bemühen. Ihm seien Nebenjobs und andere Tätigkeiten mit bis zu 48 Wochenstunden insgesamt zuzumuten. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil müsse entsprechend seiner Vorbildung, seiner Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise jede mögliche Arbeit annehmen. Wer sich nicht ausreichend um Arbeit bemühe, muss sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen. Dabei sei nicht an die untersten beruflichen Möglichkeiten und nicht an den gesetzlichen Mindestlohn anzuknüpfen. Der Elternteil müsse sich vielmehr so behandeln lassen, als würde er eine nach seinen Fähigkeiten gut bezahlte Stelle einnehmen.

Welche Rolle spielt der Selbstbehalt?

Ist offensichtlich oder nachweisbar, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil die Zahlungspflicht vereiteln möchten, nutzt wahrscheinlich auch der Selbstbehalt nichts. Der Selbstbehalt dient dazu, den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, dieses Geld muss also nicht für Unterhalt aufgewendet werden. Aktuell beträgt er immerhin 1.160 EUR monatlich, wenn die unterhaltspflichtige Person erwerbstätig ist. Verdient sie dann absichtlich weniger, kann es sein, dass der Selbstbehalt aufgehoben wird und der barunterhaltspflichtige Elternteil trotzdem verpflichtet bleibt, den Kindesunterhalt auch aus dem niedrigen Einkommen zu bezahlen.

Arbeitslosigkeit ist kein Ausweg

Wer sich arbeitslos meldet und deshalb den Kindesunterhalt verweigert, muss monatlich dennoch 20 bis 30 Bewerbungen verschicken (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.2.2006, Az. 10 UF 133/05). Es wird insoweit erwartet, dass Sie

  • sich regelmäßig beim Arbeitsamt melden,
  • eine intensive Privatinitiative entwickeln,
  • sich auf Stellenanzeigen in Zeitungen bewerben,
  • eigene Stellenannoncen sowie mündliche und schriftliche Bewerbungen tätigen.

Praktisch müssen Sie die gesamte Zeit, die ein voll Erwerbstätiger berufstätig ist, für die Arbeitssuche aufwenden. Im Hinblick auf den Kostenaufwand für eine Vielzahl von Bewerbungen ist es im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel möglich, sich über die Websites von Arbeitgebern oder per E-Mail zu bewerben. Dabei könnten weitere Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf oder Zeugnisse als Anlage elektronisch kostenfrei übermittelt werden.

Vertrauen Sie nicht auf den Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt

Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt, kann der betreuende Elternteil beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für das gemeinsame Kind beantragen. Allerdings ist der Unterhaltsvorschuss in der Höhe nicht mit dem Kindesunterhalt vergleichbar, der dem Kind rechnerisch nach der Düsseldorfer Tabelle zusteht. Es steht dann also weniger Geld für die Versorgung des Kindes zur Verfügung. Außerdem wird das Jugendamt den zahlungsunwilligen Elternteil für den Unterhaltsvorschuss in Regress nehmen, er muss die Zahlungen also an das Jugendamt zurückzahlen.

Der rechtsverbindlich festgestellte Kindesunterhalt bestimmt die Unterhaltspflicht

Ist die Unterhaltspflicht für das Kind rechtsverbindlich festgestellt (tituliert), nutzt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zunächst ohnehin nichts. Die Höhe des Kindesunterhalts bleibt so bestehen, wie sie rechtsverbindlich festgestellt ist. Es gibt keine Möglichkeit, die Höhe einseitig und nach eigenem Ermessen an ein neues, dann wahrscheinlich reduziertes Einkommen anzupassen. Dazu muss der barunterhaltspflichtige Elternteil beim Familiengericht eine Abänderungsklage einreichen und beantragen, den Kindesunterhalt neu festzusetzen. Im Rahmen des Verfahrens muss dieser dann wahrscheinlich rechtfertigen, warum er oder sie den gut bezahlten Arbeitsplatz gekündigt und sich absichtlich arbeitslos gemeldet hat.

Welche Abzüge sind beim bereinigten Nettoeinkommen zu beachten?

Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach Ihrem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen. Nur dieses Nettoeinkommen zählt als unterhaltsrelevantes Einkommen. Möglicherweise ist dieses Einkommen zu hoch angesetzt. Das bereinigte Nettoeinkommen ist nämlich nicht identisch mit dem Nettoeinkommen in Ihrer Gehaltsabrechnung. Es können über Steuern und Sozialabgaben hinaus etwa folgende Abzüge berücksichtigt werden:

  • Verbindlichkeiten, die aus Ihrer Ehezeit stammen und im Einverständnis mit Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin getätigt wurden
  • berufsbedingte Aufwendungen mit pauschal mit 150 EUR und höhere Aufwendungen gegen konkreten Nachweis
  • Kreditraten, wenn Sie alleiniger Eigentümer Ihrer früheren Ehewohnung sind und die Raten bis zur Scheidung zahlen
  • fiktive Einkünfte wegen mietfreien Wohnens, die sich der Ehepartner anrechnen lassen muss, wenn er oder sie weiterhin in dieser Wohnung wohnt

Also: Es empfiehlt sich, dass Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen und die Unterhaltshöhe im Detail prüfen, konkret berechnen und gegebenenfalls neu rechtsverbindlich festsetzen lassen. Lassen Sie sich dazu am besten anwaltlich beraten.

Welche Rolle spielt die Unterhaltspflicht bei der Kündigung durch den Arbeitgeber?

Droht Ihnen die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch Ihren Arbeitgeber, muss dieser nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Sozialauswahl treffen. Sie unterliegen dem Kündigungsschutzgesetz, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei muss er Ihre Unterhaltspflicht angemessen berücksichtigen. Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, sollte Ihr Arbeitgeber Ihre Unterhaltspflicht zumindest nicht ignorieren, auch wenn er rechtlich nicht verpflichtet ist, bei der Kündigung eine Sozialauswahl vorzunehmen.

 

Der Arbeitgeber darf sich dabei nicht allein auf die Angaben auf Ihrer Lohnsteuerkarte verlassen. Ist auf Ihrer Lohnsteuerkarte nur ein halber Kinderfreibetrag eingetragen, obwohl Sie gegenüber zwei Kindern unterhaltsberechtigt sind, missachtet der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht. Er bleibt verpflichtet, sich über Ihre familiären Gegebenheiten zu informieren und diese im Rahmen der Sozialauswahl angemessen zu berücksichtigen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 390/14). Eine darauf aufbauende Kündigungsschutzklage hätte insoweit Erfolg.

Alles in allem

Die Pflicht, Kindesunterhalt zu zahlen lässt sich nicht durch absichtliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses umgehen. Eltern sollten die Verantwortung für ihr Kind ernst nehmen und ihren Unterhaltspflichtennachkommen. Um sich rechtlich abzusichern und weder zu viel noch zu wenig Kindesunterhalt zu fordern bzw. zu zahlen, empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung des unterhaltsrelevanten Einkommens sowie der berechneten Unterhaltshöhe. So können sich alle Beteiligten rechtlich absichern.

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