Alle Ratgeber
 

Wech­sel­mo­dell im Um­gangs­recht

Bild: Wechselmodell im Umgangsrecht

Was sind die Vor­aus­set­zun­gen und Vor- und Nach­tei­le?

Beim Wechselmodell geht es darum, dass beide Elternteile das gemeinsame Kind abwechselnd in etwa zeitlich gleichem Umfang betreuen. Sie wechseln sich in der Betreuung ab. Das Wechselmodell wird im Hinblick auf das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils diskutiert und führt zu einer Einschränkung des Sorgerechts des betreuenden Elternteils. In der Alltagspraxis besteht insoweit ein erhebliches Konfliktpotenzial. Egal, auf welcher Seite Sie als Elternteil stehen: Sie sollten auf jeden Fall wissen, welche Vorteile und Nachteile und Anforderungen mit einem Wechselmodell verbunden sind.

Das Wich­tigs­te

  • Gemeinhin geht man im Umgangsrecht davon aus, dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil aufwächst. Diese Gegebenheit wird als Residenzmodell bezeichnet.
  • Das Wechselmodell war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Februar 2017. In der Entscheidung hat der BGH die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells konkretisiert.
  • Das Wechselmodell bezweckt die Teilhabe beider Elternteile an der Erziehung des Kindes und soll dem Kind die Chance geben, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen.
  • Das Wechselmodell kommt nur in Betracht, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist, dass die Elternteile miteinander kommunizieren und kooperieren können. Andernfalls funktioniert das Wechselmodell nicht.
  • Kinder sind anzuhören, wenn die Eltern um das Umgangsrecht vor Gericht streiten.
  • In der Praxis hat das Wechselmodell Grenzen, da es auf die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten der Eltern entscheidend ankommt.
  • In der Alltagspraxis gibt es teils schwierige Erfahrungen insoweit, als aus Sicht der Väter behauptet wird, dass sie vorwiegend als Zahlstelle betrachtet werden und die Gerichte Mütter im Hinblick auf Umgangsrechte bevorteilen.

Oft ist vom Re­si­denz­mo­dell die Re­de. Was ist das?

Geht es um das Umgangsrecht, ist oft vom Residenzmodell die Rede. Damit ist gemeint, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt möglichst bei einem bestimmten Elternteil haben sollte und sich dort überwiegend aufhält. Zur Rechtfertigung wird darauf verwiesen, dass auch das Gesetz davon ausgehe, dass sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil aufhält (z.B.§ 1687 BGB: … Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält …). Tatsächlich ist es aber so, dass das Gesetz, dort wo es auf diesen Aspekt verweist, nur auf die häufigste Ausgestaltung des Umgangsrechts Bezug nimmt. Es ist aber nicht so, dass das Gesetz das sich daraus ergebende Residenzmodell als gesetzliches Leitbild festlegt.

War­um ist das Wech­sel­mo­dell ein ak­tu­el­les The­ma?

Das Wechselmodell war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 1. Februar 2017, Az. XII ZB 601/15). In dieser Entscheidung hat der BGH die Problematik aufgegriffen und richtungsweisende Vorgaben gemacht. Richtungsweisend ist das Urteil insoweit, als es bis dahin nur für zulässig gehalten wurde, ein Wechselmodell dann anzuordnen, wenn beide Elternteile zustimmen. Der BGH hält es hingegen auch für zulässig und angebracht, das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anzuordnen, allerdings einschränkend unter der Voraussetzung, dass die Gegebenheiten ein Wechselmodell überhaupt als zweckmäßig erscheinen lassen. Insoweit müssen Sie wissen, welche Gegebenheiten in Ihrer Lebenssituation dafür maßgebend sind.

Praxisbeispiel: In der BGH-Entscheidung ging es darum, dass die Eltern des Kindes auch nach der Scheidung gemeinsam sorgeberechtigt waren. Das Kind hielt sich überwiegend bei der Mutter auf. Der Vater hatte alle 14 Tage über das Wochenende Umgang mit dem Kind. Da der Vater das Kind öfter sehen wollte, die Mutter sich aber verweigerte, beantragte der Vater beim Familiengericht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells. Dies bedeutete, dass er seinen Sohn im wöchentlichen Wechsel von Montag nach Schulschluss bis zum nächsten Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen und bei sich betreuen wollte. Außerdem wünschte er, dass die Ferien und die Feiertage gleichermaßen aufgeteilt würden.

Wel­che Zie­le ver­folgt das Wech­sel­mo­dell?

Das Wechselmodell hat das Ziel:

  • eine gleichwertige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen zu erhalten oder aufzubauen,
  • dem Kind zu ermöglichen, bei beiden Elternteilen zu leben und
  • die gesetzliche Verantwortung beider Elternteile für das Kind auf beide Elternteile aufzuteilen.

Wel­che Vor- oder Nach­tei­le er­ge­ben sich aus dem Wech­sel­mo­dell?

Der Vorteil des Wechselmodells kann darin bestehen, dass Sie sich die Verantwortung für das gemeinsame Kind mit dem anderen Elternteil teilen. Gerade dann, wenn Sie selbst berufstätig sind oder persönliche Freiräume für ein eigenes Leben wünschen, kann es vorteilhaft sein, auch den anderen Elternteil einzubeziehen. Letztlich übernimmt der andere Elternteil auch finanzielle Verantwortung für das Kind, indem er es ernährt und möglichst unterhält. Nachteilig kann sein, dass das Wechselmodell einen erhöhten organisatorischen Aufwand begründet, wenn Sie das Kind hin und her bringen und Sie auch Ihren Haushalt darauf abstellen müssen, dass sich eine weitere Person in Ihrer Wohnung auffällt. Ob und inwieweit Sie bestimmte Umstände als vorteilhaft oder nachteilig empfinden, dürfte von Ihrer persönlichen Einschätzung und den Gegebenheiten abhängen.

Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kommt das Wech­sel­mo­dell in Be­tracht?

Das Wechselmodell ist kein Automatismus und schon gar keine Selbstverständlichkeit im Umgangsrecht. Ausgangspunkt ist, dass ein Kind das Recht hat, mit jedem seiner Elternteile Umgang zu pflegen (§ 1684 Abs. I BGB). Außerdem haben beide Elternteile alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder erschweren könnte (§ 1684 Abs. II BGB). Hinzu kommt, dass das Kindeswohl der Maßstab ist, nach dem das Umgangsrecht insgesamt zu beurteilen ist. Das Kindeswohlprinzip ist das entscheidende Leitbild des Umgangsrechts und ist vom Familiengericht in jeder Situation maßgeblich zu berücksichtigen (§ 1697a BGB).

Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben kommt das Wechselmodell in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Elternteile müssen erziehungsfähig sein (kann unzutreffend sein, wenn ein Elternteil alkoholkrank, gewalttätig oder kriminell ist),
  • das Kind muss eine persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen haben,
  • die Eltern müssen in der Lage sein, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren und damit die Voraussetzungen schaffen, unter denen das Wechselmodell überhaupt im Lebensalltag von Eltern und Kind umgesetzt werden kann,
  • das Hin- und Herpendeln des Kindes zwischen den beiden Haushalten der Elternteile muss für Kind und Elternteile zumutbar sein,
  • das Kind muss, wenn es in den Kindergarten oder zur Schule geht, die Örtlichkeit in zumutbarer Weise erreichen können,
  • das Kind muss einverstanden sein, abwechselnd im Haushalt eines seiner Elternteile zu leben.

Wichtig ist, dass der betreuende Elternteil kein Vetorecht hat, wenn der andere Elternteil auf einem Wechselmodell besteht. Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, muss der betreuende Elternteil einem Wechselmodell zustimmen. Entscheidend ist aber, dass beide Elternteile in der Lage sind, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Dies dürfte weitgehend nur dann der Fall sein, wenn beide Elternteile erkennen, dass der Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil der Entwicklung und Erziehung des Kindes dienlich ist.

In­wie­weit darf das Kind mit­ent­schei­den?

Eigentlich geht es immer um das Kind. Deshalb ist ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, stets persönlich vom Familiengericht anzuhören (§ 159 FamFG). Aber auch Kinder unter 14 Jahren sind anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 15.6.2016, Az.XII ZB 419/15). Im Zweifel wird das Familiengericht ein Sachverständigengutachten einholen und den Sachverständigen im mündlichen Verhandlungstermin persönlich befragen. Problematisch dürfte sein, dass in der Alltagspraxis oft die Erfahrung gemacht wird, dass vor allem kleinere Kinder vom betreuenden Elternteil derart instruiert werden, dass sie - ihren Aussagen nach - auf den Umgang mit dem anderen Elternteil keinen Wert legen.

Das Wech­sel­mo­dell hat in der Pra­xis Gren­zen. Wel­che sind das?

Nicht in Betracht kommt, dass das Wechselmodell nur zu dem Zweck angeordnet werden soll, um die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Elternteile erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Elternteile problematisch, insbesondere wenn sie nicht vernünftig miteinander kommunizieren können, dürfte die Anordnung eines Wechselmodells oft nicht im Interesse des Kindes liegen. Damit zeigt sich, dass das Wechselmodell aus in der Natur der Sache liegenden Gründen durchaus Grenzen hat. Gerade dann, wenn das Kind als Spielball emotionaler Auseinandersetzungen oder gar Rachegefühlen eines Elternteils missbraucht wird, scheitert das Wechselmodell allein schon an sachlichen Voraussetzungen. Im Beispielfall weist der BGH darauf hin, dass die kompromisslose Haltung des Vaters, der ausschließlich ein paritätisches Wechselmodell anstrebte und jede Art von Zwischenlösung ausdrücklich verweigerte, vermuten lässt, dass er nicht unbedingt am Kindeswohl orientiert war und möglicherweise eigene Interessen in den Vordergrund stellte.

Umgekehrt weist der BGH aber auch ausdrücklich darauf hin, dass ein Wechselmodell für ein Kind gerade in einer emotional belastenden Trennungs- und Scheidungssituation ein Weg sein kann, die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten und ihm helfen kann, die Trennung seiner Eltern zu bewältigen.

Die Problematik zeigt sich in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 2.5.2017, Az. 10 UF 2/17). Hier lebte das Kind beim Vater nahe Berlin. Die Mutter wohnte in Sachsen und beantragte die Anordnung eines Wechselmodells. Der Antrag wurde abgelehnt, da die Eltern nicht in der Lage waren, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Beispielhaft verwies das Gericht darauf, dass sich die Eltern trotz einer Mediation nicht über den Wechsel des Kindes auf eine weiterführende Schule verständigen konnten und die Entfernung zwischen beiden Elternhaushalten unüberbrückbare Hürden darstellten.

Wel­che Er­fah­run­gen gibt es in der All­tags­pra­xis?

Umgangsrechte sind allzu oft konfliktbelastet. Sie werden häufig vor Gericht ausgetragen. Dass es dabei primär um das Interesse des Kindes geht, tritt in den Hintergrund. Werden betroffene Väter befragt, äußern sie regelmäßig den Vorwurf, dass Väter in erster Linie Unterhalt zahlen müssen, wegen des Umgangsrecht aber oft auf den stundenweisen Umgang und auf den Umgang auf das Wochenende verwiesen werden, während ihnen ansonsten der Umgang mit dem Kind verweigert wird. Es gebe klare Tendenzen, dass Jugendämter und Gerichte die Interessen der Mütter in den Vordergrund stellten und sich oft mit recht unfairen Mitteln und Methoden dem Wunsch des Vaters nach einem weitergehenden Umgangsrecht widersetzten. Häufiges Argument sei, dass gerade ein Wechselmodell die Kontinuität der Erziehung des Kindes beeinträchtige und es immer besser sein, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Kindes auf einen Elternhaushalt beschränke. Um ein Wechselmodell zu torpedieren, soll es durchaus Fälle geben, in denen die Mutter ihren Wohnsitz weitab vom Wohnsitz des Vaters verlegte oder gar ins Ausland verzog, nur um das Umgangsrecht des Vaters zu vereiteln.

Fa­zit

Theorie ist das eine, Praxis das andere. Geht es um das Umgangsrecht, steht Ihre Verantwortung für Ihr Kind im Vordergrund. Ein Wechselmodell bedeutet immer, dass Sie weniger Zeit mit dem Kind verbringen können, als es den eigenen Wünschen entspricht. Die entstehende Leere belastet die Seele. Aber Kinder sind nicht für ihr Wohlbefinden da. Sie sind eigene Geschöpfe und haben das Recht, angemessene Zeit mit dem anderen Elternteil zu verbringen. Was in welcher Situation das Beste ist und wie Sie und Ihr Kind damit umgehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls und der individuellen Gegebenheiten. Pauschale Lösungen wird es nie geben.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

db92f077b95842ecbfc80d153983b08f

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3