Unterhaltszahlungen sind keine Ewigkeitslasten, wie sie für die Folgeschäden im Bergbau anfallen. Unterhaltszahlungen haben inhaltliche und zeitliche Grenzen. Zahlen Sie Trennungsunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt, ist es oft elementar zu wissen, wie lange Sie Unterhalt zahlen müssen. Das Gesetz gibt hierzu mehr oder weniger klare Vorgaben. Wer diese kennt, kann seine Zahlungspflichten in der Perspektive besser kalkulieren und die eigene Lebensführung darauf einrichten.
Geht es um Unterhalt, kommt in Betracht:
Solange Ihre Ehe besteht und Sie mit Ihrem Ehepartner zusammenleben, ist es die Pflicht eines jeden Ehepartners, die Familie angemessen zu unterhalten. Sie sind insbesondere in schwierigen Lebenssituationen gehalten, alle verfügbaren Mittel miteinander und mit den minderjährigen Kindern zu teilen. Sie schulden persönliche Leistungen, zu denen insbesondere die Haushaltsführung und Kinderbetreuung gehören, als auch wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensbedarf Ihrer Familie. Dabei gelten Haushaltsführung und Kinderbetreuung sowie berufliche Tätigkeiten als gleichwertige Leistungen.
Trennen Sie sich, kann Ihr Ehepartner einen nach Ihren bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Sie können Ihren bisher nicht erwerbstätigen Ehepartner allenfalls dann darauf verweisen, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, wenn dies von ihm/ihr nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen Ihres Ehepartners erwartet werden kann. Dabei geht es vornehmlich um die Hausfrau, die nach der Trennung nicht ohne weiteres arbeitspflichtig wird.
Expertentipp: Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens mit dem Scheidungsurteil. Auch wenn der Trennungsunterhalt in einer notariellen Vereinbarung oder gerichtlich festgestellt wurde, entfällt der Anspruch mit der Scheidung. Fordert Ihr Ehepartner nach der Scheidung weiterhin Unterhalt, muss er den Unterhalt gesondert geltend machen. Für diesen nachehelichen Ehegattenunterhalt gelten andere Voraussetzungen als für den Trennungsunterhalt.
Im ersten Jahr Ihrer Trennung besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Hat Ihr Ehepartner vor der Trennung eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, reicht es aus, wenn er diese fortführt. Er braucht nicht sofort wieder voll in Arbeit zu gehen. Die Arbeitspflicht kann nach der Trennung zeitlich nach hinten verschoben werden, wenn Ihre Ehe schon lange bestanden hat oder Ihr Ehepartner bereits im fortgeschrittenen Alter ist. Da Ihre Trennung nur ein Zwischenstadium auf dem Weg zur Scheidung ist, wächst mit der Zeit die Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und aufzunehmen.
Bei Ihrer Unterhaltspflicht ist auch zu berücksichtigen, ob sich Ihr Ehepartner um das gemeinsame Kind nach der Trennung kümmert. Betreut Ihr Ehepartner ein Kleinkind in den ersten drei Lebensjahren, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Danach kommt es darauf an, ob und inwieweit das Kind in einem Kindergarten untergebracht werden kann oder aufgrund seiner Lebenssituation vielleicht weiterhin betreuungsbedürftig ist.
Je länger Ihre Trennung dauert, umso eher müssen sich die Partner darauf einstellen, sich wieder selbst zu versorgen. Dieser gesetzgeberische Gedanke wird umso klarer, wenn Sie bedenken, dass Ihr Ehepartner spätestens mit der Scheidung dem Grundsatz nach für sich selbst verantwortlich ist und nur noch im Ausnahmefall Unterhalt verlangen kann. Mit zunehmender Verfestigung der Trennung stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob ein Ehepartner im Hinblick auf einen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände (z.B. Kinderbetreuung, Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt) weiterhin Trennungsunterhalt fordern oder darauf verwiesen werden kann, dass er für sich selbst sorgen muss. Letztlich kommt es auf eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller Umstände an.
Expertentipp: Ihr Ehepartner kann von Gesetzes wegen nicht auf den Trennungsunterhalt verzichten. Es nutzt also nichts, wenn Sie ihn zu einem Verzicht drängen oder verleiten wollen. Selbst wenn der Verzicht erklärt wird, wäre er rechtlich gegenstandslos.
Lebt Ihr Ehepartner nach Ihrer Trennung in einer neuen festen sozialen Verbindung, kann sich seine Bedürftigkeit auch danach bemessen, ob er sich eine „fiktive“ Vergütung seiner Haushaltsleistungen zugunsten seines neuen Partners anrechnen lassen muss. Außerdem ist zu prüfen, inwieweit er sich durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner Aufwendungen erspart, was insbesondere durch mietfreies Wohnen der Fall sein kann.
Sind Sie rechtskräftig geschieden, geht das Gesetz grundsätzlich von der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Ehegatten für seinen Lebensunterhalt aus. Jeder muss für sich selbst sorgen. Ihr Ehepartner hat jetzt nur noch einen Unterhaltsanspruch, wenn er einen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände nachweist. Unterhalt gibt es jetzt nur noch im Ausnahmefall. In Betracht kommen:
Es gibt Leute, die gut zahlen, die schlecht zahlen, Leute, die prompt zahlen, die nie zahlen, Leute, die schleppend zahlen, die bar zahlen, abzahlen, draufzahlen, heimzahlen - nur Leute, die gern zahlen, die gibt es nicht.
Kann Ihr Ehepartner einen gesetzlichen Unterhaltstatbestand begründen, hat er so lange Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, wie seine entsprechende Lebenssituation fortbesteht. Theoretisch müssen Sie also zeitlebens Ehegattenunterhalt zahlen. Ist Ihr Ehepartner beispielsweise so krank oder gebrechlich, dass er nicht für sich selbst sorgen kann, ist er für den Zeitraum seiner Krankheit oder Gebrechlichkeit auf Ihre Unterstützung angewiesen. Anders ist es, wenn Ihr Ehepartner Ihr gemeinsames Kleinkind betreut. In dem Augenblick, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, entfällt der Unterhaltsanspruch, es sei denn, das Kind ist auch weiterhin aufgrund seiner Lebensumstände betreuungsbedürftig (z.B. weil es behindert ist).
Expertentipp: Lebt Ihr nunmehr geschiedener Ehepartner mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zusammen, muss er sich die Haushaltsführung für den neuen Partner auf den Unterhalt anrechnen lassen. Da ihm für die Haushaltsführung fiktive Einkünfte angerechnet werden, ist seine Bedürftigkeit eingeschränkt. Inwieweit dies untereinander abgesprochen ist, bleibt belanglos. Voraussetzung ist lediglich, dass der neue Partner aufgrund eigener Einkünfte unter Berücksichtigung vorrangiger eigener Verbindlichkeiten zur Leistung einer solchen fiktiven Vergütung in der Lage ist. Spätestens dann, wenn Ihr Ehepartner erneut heiratet, dürfte Ihre Unterhaltspflicht vollständig entfallen. Aufgrund der Heirat ist nunmehr der neue Partner unterhaltspflichtig und muss Familienunterhalt leisten (siehe oben Ziffer 1).
Ihre Unterhaltspflicht besteht nur so lange, wie Sie nach Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung sonstiger Verbindlichkeiten ohne Gefährdung Ihres eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage sind, Ihrem Ex-Ehepartner Unterhalt zu gewähren. Zunächst kommt es zur Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit auf den Zeitpunkt an, in dem Ihr Ex-Partner Unterhalt verlangt. Ändern sich Ihre Verhältnisse, weil Sie vielleicht arbeitslos oder selber krank werden, kann Ihre Unterhaltspflicht insoweit entfallen, als Sie den jeweiligen Selbstbehalt geltend machen und keine darüberhinausgehende Liquidität zur Verfügung haben.
Es ist wenig ratsam, die Leistungsfähigkeit dadurch einschränken zu wollen, dass Sie Ihre Arbeitsaktivitäten einschränken oder gar aufgeben. Ihre eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit bleibt nämlich unberücksichtigt, wenn Sie diese selbst schuldhaft herbeigeführt haben und Ihnen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten von erheblichem Gewicht vorzuwerfen ist. Dabei muss Ihr Ex-Partner als Unterhaltsberechtigter vortragen und beweisen, dass Sie Ihre Leistungsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt haben. In der Praxis ergibt sich ein enorm hohes Konfliktpotenzial.
Expertentipp: Sind Sie zahlungsunfähig, lässt sich natürlich auch nichts pfänden. Sollten Sie aber künftig zu Geld kommen, müssen Sie damit rechnen, dass der Ex-Partner die rückständigen Unterhaltsleistungen zwangsweise vollstreckt und Ihre Einnahmen pfändet (z.B. Pfändung des Gehalts beim Arbeitgeber, Pfändung und Sperre Ihrer Bankkonten). Ihr Ex-Partner hat Anspruch darauf, dass Sie ihm regelmäßig Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse erteilen. Diesen Auskunftsanspruch kann er/sie gerichtlich geltend machen.
Nach Ihrer Trennung und Scheidung sind Sie als nicht betreuender Elternteil verpflichtet, Ihrem Kind Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kindesunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort finden Sie in Abhängigkeit von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter Ihres Kindes die maßgeblichen Zahlbeträge zum Kindesunterhalt.
Solange Ihr Kind minderjährig ist, ist der Kindesunterhalt eine Selbstverständlichkeit. Das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet. Auch soweit Ihr Kind als Auszubildender eine Ausbildungsvergütung erhält, muss es sich bis auf einen Freibetrag von 100 EUR seine Einkünfte auf den Kindesunterhalt anrechnen lassen. Hat das Kind keine Einnahmen, besteht Ihre Unterhaltspflicht in voller Höhe.
Wird Ihr Kind volljährig, besteht Ihre Unterhaltspflicht für den Kindesunterhalt auch insoweit fort, als sich das Kind in einer Schul- und Berufsausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils wohnt. Beendet das Kind die Lehre und verdient eigenes Geld, endet Ihre Unterhaltspflicht.
Absolviert Ihr Kind über das 21. Lebensjahr hinaus eine Ausbildung, ist es im Regelfall noch immer unterhaltsbedürftig. Sie müssen ihm zumindest eine angemessene Erstausbildung in dem von ihm gewünschten Beruf ermöglichen. Dabei dürfen Sie erwarten, dass das Kind seine Ausbildung zielstrebig betreibt. Ein Bummelstudium brauchen Sie nicht zu finanzieren. Allerdings müssen Sie dem Kind eine gewisse Orientierungsphase zugestehen, so dass es eine wenig aussichtsreiche Erstausbildung abbrechen und eine ihm ansprechende Zweitausbildung beginnen kann.
Expertentipp: Hat Ihr Kind eine Lehre absolviert und möchte danach studieren, bleiben Sie unterhaltspflichtig, wenn das Studium einen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Erstausbildung aufweist. Typisches Beispiel ist eine Lehre als Bankkaufmann, die das Kind mit dem Studium der Betriebswirtschaftslehre toppt.
Der Regelunterhaltsbetrag von 860 EUR reicht im Regelfall kaum aus, ein Studium im Ausland zu bezahlen. Nicht jedes Kind hat die Chance auf ein Stipendium. Ihr Kind kann Sie als Elternteil zusätzlich in die Pflicht nehmen und hat Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt:
Ihre Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn Ihr Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet und die Tätigkeit „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt“. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass das soziale Jahr der Entwicklung der noch nicht ausgebildeten Persönlichkeit des Kindes dient.
Beispiel: Freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz als Vorbereitung zur Ausbildung zum Krankenpfleger.
Unterhaltszahlungen sind in Anbetracht dessen, dass Ihre Scheidung Ihren finanziellen und wirtschaftlichen Status meist negativ und nachhaltig verändert, immer eine erhebliche Belastung. Da Unterhaltszahlungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfolgen, sollten Sie sich zu Ihrer Verantwortung bekennen. Da Ihre Verantwortung aber auch Grenzen haben muss, ist es gerechtfertigt, wenn Sie Ihre Unterhaltspflicht regelmäßig überprüfen und die Unterhaltszahlungen einstellen, wenn die Unterhalt empfangende Person nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion