Der Unterhalt ist eines der zentralen Themen, wenn es um Trennung und Scheidung geht. Immerhin möchten Sie wissen, wie es finanziell um Sie und Ihre Familie steht. Wenn Sie Kinder haben, möchten Sie alle Fragen rund um deren finanzielle Versorgung klären. Ob Sie Unterhalt zahlen oder erhalten – Sie sollten auf jeden Fall wissen, welche Arten von Unterhalt es gibt, wann Anspruch auf Unterhalt besteht und wie er eingefordert wird.
Das Unterhaltsrecht ist teilweise sehr unübersichtlich. Gerade wenn Ihre Familienstruktur etwas komplexer ist, gilt es viele verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Sie sollten sich also auf jeden Fall beraten lassen, damit Sie nicht unwissentlich auf etwaige Ansprüche verzichten oder zahlen, obwohl Sie dazu gar nicht verpflichtet sind. Muss der Unterhalt vor Gericht eingeklagt werden oder kommt es zu Unterhaltspflichtverletzungen, sind Sie auf weitere Beratung angewiesen.
Trennungsunterhalt gibt es nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Voraussetzung ist die Trennung. Sie können sowohl in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben, als auch in Ihrer eigenen Wohnung. Wichtig ist vor allem, dass Sie die „Trennung von Tisch und Bett“ einhalten. Sie bekommen nur dann Unterhalt, wenn Sie als bedürftig gelten. Unterhalt zahlen müssen Sie nur, wenn Sie leistungsfähig sind. Die Höhe bestimmt sich nach Einkommen und Lebensverhältnissen des Ehepaars. Der Anspruch besteht ab Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Spätestens nach dem Trennungsjahr ist der Unterhaltsempfangende grundsätzlich zur Aufnahme einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit verpflichtet. Zusätzlich kann ein Versorgungsausgleich beansprucht werden. Dazu gehören die Beiträge, die der Unterhaltsberechtigte zur finanziellen Absicherung im Rentenalter benötigt und die in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Vorsorge (etwa Lebensversicherung) einzuzahlen sind.
Nach der rechtskräftigen Scheidung kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Dieser Anspruch muss gesondert geltend gemacht werden, auch wenn vorher Anspruch auf Trennungsunterhalt bestand. Die Anforderungen sind hier nämlich höher. Grundsätzlich ist jetzt jeder für sich selber verantwortlich. Es gibt aber verschiedene Voraussetzungen, nach denen Sie weiterhin Anspruch auf Unterhalt haben können. Zum Beispiel wenn Sie eine Ehe von langer Dauer geführt haben oder sich um gemeinsame Kinder kümmern und deswegen nicht arbeiten können.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt beginnt mit Rechtskraft der Scheidung. Häufig wird dieser Anspruch auf den angemessen Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet. Seit dem 01.03.2013 ist die Möglichkeit der Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts jedoch dadurch eingeschränkt, dass dies unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe nicht unfair sein darf. Daher wird angenommen, der Gesetzgeber habe das Merkmal der „Ehe von langer Dauer“ wegen der nachehelichen Solidarität mit den „ehebedingten Nachteilen“ gleichstellt.
Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Wenn die Kinder bei Ihnen leben, erfüllen Sie das durch die Betreuung. Wenn die Kinder nicht bei Ihnen leben, müssen Sie Barunterhalt leisten. Dabei kommt es auch darauf an, wie alt das Kind ist. Es wird zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern, sowie bei minderjährigen Kindern nochmal zwischen verschiedenen Altersgruppen unterschieden. Wenn das Kind volljährig ist, ergeben sich weitere Besonderheiten.
Eltern schulden ihren Kindern eine angemessene Ausbildung, die deren Fähigkeiten entspricht. Ein Studium muss allerdings in der üblichen Studienzeit durchlaufen werden. Hat das Kind zuvor eine Lehre gemacht, gehört auch ein Studium zur Ausbildung, sofern die Lehre und Studium in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (Banklehre und anschließendes Jurastudium, nicht aber Handwerkslehre und Jurastudium).
Nicht vom Naturalunterhalt und Barunterhalt umfasst ist der Mehrbedarf und Sonderbedarf der Kinder. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Mehrbedarf, also meistens länger anfallende Kosten (etwa zusätzliche Kosten bei längerer Erkrankung oder längerfristiger Nachhilfeunterricht), ist § 1610 Abs. 2 BGB. Sonderbedarf ist der unregelmäßige, hohe und nicht vorhersehbare Bedarf (etwa einmalige, selbst zu tragende Kosten der Heil- oder Zahnbehandlung, die Anschaffungskosten für die Erstausstattung eines Säuglings oder kurzfristig erforderliche und vorübergehende Kosten für den Nachhilfeunterricht).
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion