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Top 10 Tipps Kin­des­un­ter­halt

Bild: Top 10 Tipps Kindesunterhalt

Was muss ich zum Kin­des­un­ter­halt wis­sen?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung vom Ehepartner steht Ihnen für Ihr gemeinsames Kind Kindesunterhalt zu, sofern Sie Ihr Kind betreuen und ihm Unterkunft und Verpflegung gewähren. Kindesunterhalt hat viele Facetten. Elternteile verzichten oft auf Geld, weil sie wichtige Details des Unterhaltsrechts nicht kennen. Wir zeigen in 10 ausgewählten Tipps, wie Sie Ihr Recht und das Ihres Kindes auf Kindesunterhalt ins richtige Licht rücken.

Das Wich­tigs­te

  • Fordern Sie Kindesunterhalt, müssen Sie die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils (Unterhaltsschuldner) kennen. Sie haben deshalb einen Auskunftsanspruch und Anspruch auf Vorlage entsprechender Belege.
  • Sie können den Kindesunterhalt auch einfordern, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland lebt. Das Bundesamt für Justiz leistet hierbei Amtshilfe.
  • Grundlage zur Bemessung des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle.
  • Erhalten Sie keinen Kindesunterhalt, leistet der Staat ersatzweise Unterhaltsvorschuss.
  • Über den Kindesunterhalt hinaus haben Sie in begründeten Fällen Anspruch auf Mehrbedarf und Sonderbedarf.
  • Volljährige, zu Hause lebende Kinder müssen sich im Regelfall auf den Naturalunterhalt verweisen lassen. Auswärts lebende, in der Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder haben hingegen Anspruch auf Barunterhalt.

Tipp 1: Ver­lan­gen Sie Aus­kunft über die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se des Un­ter­halts­schuld­ners

Bevor Sie Kindesunterhalt einfordern, sollten Sie wissen, wie Sie Ihre Forderung begründen. Der Kindesunterhalt richtet sich in der Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle. Danach kommt es auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils an. Sie haben Anspruch darauf, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt. Verweigert er oder sie die Auskunft, können Sie den Kindesunterhalt als Elternteil im eigenen Namen beim Familiengericht geltend machen. Ihre Unterhaltsklage baut sich dann stufenweise auf, in dem Sie Auskunft verlangen und beantragen, den Kindesunterhalt festzusetzen.

Praxistipp: Gerichtsverfahren sind oft eine langwierige Angelegenheit. Um schneller zum Ziel zu kommen, gibt es im Unterhaltsrecht das „Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger“ (§ 249 FamFG). Der Unterhaltsschuldner kann danach die Höhe des geforderten Unterhalts nur beanstanden, wenn er in einem dafür eigens vorgesehenen Formular seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenlegt und alle dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere Gehaltsabrechnungen oder Steuerbescheide, beifügt. Er muss innerhalb einer Monatsfrist erklären, inwieweit er bereit ist, Unterhaltszahlungen zu leisten. Erklärt sich der Unterhaltsschuldner nur unvollständig, setzt das Gericht den Unterhalt in der Höhe fest, die Sie einfordern. Informiert der Unterhaltsschuldner hingegen ordnungsgemäß, setzt das Gericht den Unterhalt in der Höhe fest, in der der Unterhaltsschuldner bereit ist, Unterhalt zu zahlen. Auf jeden Fall kommen Sie so erheblich schneller zum Ziel, als wenn Sie auf den normalen Verfahrensgang angewiesen wären.

Tipp 2: Ma­chen Sie den Kin­des­un­ter­halt früh­zei­tig gel­tend

Ihr Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt, sobald Sie die Trennung vom Ehepartner vollziehen. Dann zählt jeder Tag. Sie können nämlich Kindesunterhalt nur rückwirkend für vergangene Monate einfordern, wenn Sie den Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt haben. Unterhalt hat den Zweck, den aktuellen Lebensbedarf des Kindes zu gewährleisten. Wenn Sie also Kindesunterhalt einfach nur nachfordern, haben Sie meist wenig Aussicht auf Erfolg.

Sie setzen den Unterhaltsschuldner dadurch in Verzug, dass Sie ihn/sie auffordern,

  • Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen oder
  • auffordern, ab einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist einen konkret bezeichneten Unterhaltsbetrag zu zahlen oder
  • eine schriftliche und vom Unterhaltsschuldner unterschriebene Zahlungsvereinbarung treffen oder
  • Unterhalt bei Gericht einklagen.

In allen diesen Fällen setzen Sie den Unterhaltsschuldner in Verzug und können ab diesem Zeitpunkt auch nachträglich und rückwirkend für die Vergangenheit Kindesunterhalt fordern.

Tipp 3: For­dern Sie Kin­des­un­ter­halt, auch wenn der Un­ter­halts­schuld­ner im Aus­land lebt

Kindesunterhalt scheitert nicht an der Staatsgrenze. Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, sollten Sie Ihren Unterhaltsanspruch idealerweise beim deutschen Familiengericht einklagen und titulieren lassen. Mit dem Urteil können Sie dann den Kindesunterhalt im Ausland vollstrecken. Zu diesem Zweck bestehen mit fast allen Staaten in der Welt zwischenstaatliche Vollstreckungsübereinkommen (z.B. EG Unterhaltsverordnung, Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern).

Ansprechpartner ist zunächst Ihr örtliches Amtsgericht. Das Amtsgericht prüft Ihren Antrag und leitet diesen an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als „Zentrale Behörde“ tätig und korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland. Da Sie dafür vorgeschriebene Formulare verwenden müssen, sollten Sie sich möglichst anwaltlich begleiten lassen.

Gut zu wissenIst Ihnen die Wohnanschrift des Unterhaltsschuldners im Ausland nicht bekannt, wird die ausländische Behörde versuchen, den Aufenthaltsort zu ermitteln. Zugleich wird die ausländische Behörde auch ermitteln, wie es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bestellt ist. Sie können das Ermittlungsersuchen schriftlich auf einem dafür vorgesehenen Formblatt über die zentrale Behörde in Deutschland an die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats richten.

Tipp 4: Ak­zep­tie­ren Sie nicht, dass sich der leis­tungs­un­fä­hi­ge Un­ter­halts­schuld­ner auf sei­nen Selbst­be­halt be­zieht

Unterhaltsschuldner verweigern die Unterhaltszahlung gerne mit dem Argument, dass sie nur so viel eigenes Geld verdienen, dass der eigene Selbstbehalt gewährleistet ist. Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners liegt bei 1.370 EUR (Stand 1. Januar 2023). Elternteile müssen nämlich ihre Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, wenn Sie Kindesunterhalt zahlen müssen. Ein Elternteil ist verpflichtet, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen und alles zu tun, um so viel Geld zu verdienen, dass er Kindesunterhalt bezahlen kann (Brandenburgisches OLG, Az. 13 UF 77/19). Unterlässt der Unterhaltsschuldner die ihm zumutbare Arbeitsleistung, muss er sich theoretisch erzielbare Einkünfte anrechnen lassen und akzeptieren, dass sein Einkommen auch unterhalb des Selbstbehaltes notfalls gepfändet werden kann.

Gut zu wissen: Arbeitslose Unterhaltsschuldner müssen sich in demselben Rahmen um eine Erwerbstätigkeit bemühen, in denen ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre. Sie dürfen ihre Bewerbungsbemühungen nicht auf den Wohnort beschränken. Sie müssen nachweisen, dass sie monatlich 20 - 30 Bewerbungen abgeschickt haben (OLG Brandenburg, Az. 10 UF 133/05).

Tipp 5: Ein in­ten­siv aus­ge­üb­tes Um­gangs­recht recht­fer­tigt nicht die Kür­zung des Kin­des­un­ter­halts

Verbringt das Kind besonders viel Zeit beim umgangsberechtigten Elternteil, der sich auch besonders intensiv und vielleicht auch kostenintensiv um das Kind kümmert, darf der Elternteil als Unterhaltsschuldner nicht den Kindesunterhalt kürzen. Die Tabellensätze in der Düsseldorfer Tabelle sind insoweit unveränderlich. Bemüht sich der Unterhaltsschuldner über Maßen um das Kind, tut er dies freiwillig und in seiner Verantwortung für das eigene Kind.

In begründeten Ausnahmefällen kommt aber eine Umgruppierung in eine niedrigere Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle in Betracht wenn dem Unterhaltsschuldner über das übliche Maß hinaus im Umgang mit dem Kind besonders hohe Umgangskosten entstehen, durch die auch der andere betreuende Elternteil Vorteile hat (BGH FamRZ 2014,917).

Gut zu wissen: Der Unterhaltsschuldner darf auch nicht einfach seine Arbeitszeit reduzieren, um sich intensiver um sein Kind kümmern und deshalb wegen seines verringerten Nettoeinkommens den Kindesunterhalt verringern zu können. Gibt es keinen arbeitsrechtlich begründeten Anlass für die Reduzierung der Arbeitszeit, muss der Unterhaltsschuldner sich theoretisch erzielbare Einkünfte anrechnen lassen (OLG Brandenburg, Az. 13 UF 77/19). In der Konsequenz kann dies bedeuten, dass sein Selbstbehalt herabgesetzt wird und er aus seinem dann verfügbaren Einkommen Kindesunterhalt leisten muss.

Tipp 6: Prü­fen Sie die Ein­ord­nung in die Ein­kom­mens­stu­fe in der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le

Die Düsseldorfer Tabelle ist darauf ausgelegt, dass der Unterhaltsschuldner gegenüber zwei unterhaltsberechtigten Personen unterhaltspflichtig ist. Meist geht es um Mutter und Kind oder zwei Kinder. Ist die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen größer oder kleiner, können Abschläge oder Zuschläge vom Tabellenbetrag zu machen sein, indem der Unterhaltsschuldner um eine Einkommensstufe höher gestuft oder niedriger eingestuft wird. Eine Höherstufung oder Herabstufung erfolgt aber nicht schematisch, sondern jeweils im Hinblick auf die Umstände im Einzelfalls

Tipp 7: Be­an­tra­gen Sie Un­ter­halts­vor­schuss und den Steu­er­frei­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de

Erhalten Sie vom unterhaltspflichtigen Elternteil aus welchen Gründen auch immer keinen Kindesunterhalt, können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen. Sie erhalten Unterhaltsvorschuss auch, wenn nicht zu klären ist, wer der Vater ist oder wenn der andere Elternteil verstorben ist. Ansprechpartner ist das Jugendamt. Ist die Vaterschaft ungeklärt, unterstützt Sie das Jugendamt bei der Vaterschaftsfeststellung.

Der Staat verauslagt das Geld und versucht, den Vorschuss später vom Unterhaltsschuldner einzutreiben. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Kind allein erziehen und die überwiegende Erziehungsverantwortung tragen. Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder bis 5 Jahre 187 EUR, für Kinder von 6 - 11 Jahren 252 EUR und für Kinder von 12 - 17 Jahren 338 EUR (Stand 1. Januar 2023). Das Kindergeld wird insoweit angerechnet, als es in voller Höhe den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsbetrag verkürzt.

Gut zu wissen: Da Sie das Kind allein erziehen, steht Ihnen ein Steuerfreibetrag für Alleinerziehende zu. Er führt dazu, dass Sie mehr Nettoeinkommen haben. Sie können den Freibetrag beantragen, wenn Sie für Ihr Kind Kindergeld beziehen oder den steuerlichen Kinderfreibetrag beanspruchen. Der Entlastungsbetrag beträgt 4.008 EUR im Jahr. Haben Sie mehrere Kinder, erhöht sich der Betrag für das zweite und jedes weitere Kind um je 240 EUR. Der Entlastungsbetrag wird in der Steuerklasse II, in der Sie als alleinerziehender Elternteil eingestuft sind, automatisch berücksichtigt. Nur dann, wenn Sie mehr als ein Kind betreuen, müssen Sie beim Finanzamt die Erhöhung um 240 EUR für das zweite Kind eigens beantragen.

Tipp 8: Ma­chen Sie zu­sätz­lich zum Kin­des­un­ter­halt Mehr­be­darf gel­tend

Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle deckt lediglich den pauschalen Lebensbedarf des Kindes ab. Hat Ihr Kind über einen längeren Zeitraum einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarf, können Sie für das Kind Mehrbedarf geltend machen. Ein solcher Mehrbedarf kann entstehen, wenn das Kind behindert ist, so dass Sie alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden Belastungen geltend machen können.

Gut zu wissen: Geht es um die Kosten für Kindergarten oder Kindertagesstätte, ist sich die Rechtsprechung uneinig, ob die entstehenden Kosten Mehrbedarf des Kindes sind. Der Bundesgerichtshof stellt jedenfalls darauf ab, dass Kindergartenbeiträge oder ähnliche Aufwendungen für die Betreuung des Kindes in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind. Mehrbedarf wird aber abgelehnt, wenn Sie das Kind mithin zu dem Zweck ganztägig betreuen lassen, um selbst in Vollzeit arbeiten zu können.

Tipp 9: Ver­zich­ten Sie über den Kin­des­un­ter­halt hin­aus nicht auf Son­der­be­darf

Der Unterhaltsbedarf Ihres Kindes setzt sich aus dem laufenden Bedarf zusammen, der mit dem Regelunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle abgegolten wird. Im Gegensatz zum Mehrbedarf haben Sie Anspruch auf Sonderbedarf, wenn Ihnen wegen eines unregelmäßigen, außergewöhnlichen hohen Bedarfs zusätzliche Kosten entstehen, die nicht dauerhaft bestehen und nicht vorhersehbar waren. Soweit der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist, muss er sich beispielsweise an den Kosten für eine Klassenfahrt oder für unvorhergesehene Arzt- und Arzneikosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden oder an kieferorthopädischen Behandlungen beteiligen.

Sonderbedarf betrifft Ausnahmefälle. Sie sollten bedenken, dass Sie für vorhersehbare, zukünftig entstehende Kosten Rücklagen bilden müssen und insoweit beispielsweise Schulbücher nicht als Sonderbedarf geltend machen können. Je kleiner Ihr Einkommen und der Kindesunterhalt ist, desto eher wird ein Anspruch auf Sonderbedarf in Betracht kommen, da Sie in diesem Fall kaum Rücklagen werden bilden können.

Tipp 10: Ver­wei­sen Sie Ihr voll­jäh­ri­ges Kind auf Na­tu­ral­un­ter­halt statt Bar­un­ter­halt

Ist Ihr Kind volljährig und lebt in Ihrem Haushalt, hat es zwar gegen den anderen Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt. Ihre Unterhaltsleistung besteht aber darin, dass Sie dem Kind Unterkunft und Verpflegung gewähren sowie ein angemessenes Taschengeld zur Verfügung stellen. Das Recht Ihres volljährigen Kindes, sein Leben mittels entsprechender finanzieller Mittel selbst bestimmten zu dürfen, tritt hinter Ihr elterliches Bestimmungsrecht zurück.

Der Forderung des Kindes, mit Ihrer finanziellen Unterstützung in einer eigenen Wohnung leben zu dürfen, brauchen Sie nur nachzugeben, wenn es dem Kind infolge besonders schwieriger Konflikte in der Eltern-Kind-Beziehung nicht zuzumuten ist, weiter in Ihrer Wohnung leben zu müssen oder wenn das Kind einen auswärtigen Studienplatz zugewiesen bekommt (Beispielfall OLG Brandenburg, 9 WF 116/08).

Studiert das Kind auswärts, hat es Anspruch auf formal 930 EUR Unterhalt (Stand 1. Januar 2023). Der Unterhaltsanspruch ist allerdings von beiden Elternteilen zu erfüllen und bestimmt sich in der Aufteilung danach, was die Eltern verdienen. Derjenige Elternteil, der mehr verdient, zahlt mehr, der andere weniger. Das Kindergeld wird voll angerechnet. Soweit das Kind BAföG-berechtigt ist, ist es verpflichtet, einen BAföG-Antrag zu stellen und die Eltern finanziell zu entlasten.

Fa­zit

Der Kindesunterhalt wird von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt. Es lässt sich nichts pauschalieren. Jede familiäre Situation ist eine andere. Wenn Sie also Kindesunterhalt einfordern, sollten Sie genau prüfen oder von kompetenter Stelle prüfen lassen, in welcher Höhe der Anspruch besteht.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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