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Nach­e­he­li­chen Un­ter­halt be­rech­nen

Bild: Nachehelichen Unterhalt berechnen

Wie wird der nach­e­he­li­che Un­ter­halt be­rech­net?

Anspruch auf  nachehelichen Unterhalt kann nach der rechtskräftigen Scheidung bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft bestehen. Allerdings ist jeder verpflichtet, einer seinen Fähigkeiten und seinem Gesundheitszustand angemessenen Tätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht nur dann und solange einer der gesetzlichen Fälle für nachehelichen Unterhalt besteht.

Bitte beachten Sie, dass der Rechner Ihre individuelle Situation, insbesondere im Hinblick auf weitere Unterhaltsansprüche, womöglich nicht vollständig erfassen kann. Für eine genaue Berechnung Ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt können Sie eine gerichtsfeste Unterhaltsberechnung

So be­ein­flusst Ih­re Ein­ga­be das Er­geb­nis

Der Rechner für den Ehegattenunterhalt berechnet die Höhe auf Grundlage Ihrer beiden Nettoeinkommen und sonstigen Einkommens. Ein möglicher Wohnvorteil sowie ehebedingte Schulden werden ebenfalls berücksichtigt. Vom berechneten verfügbaren Einkommen beider Ehepartner ist dann die Differenz zu ermitteln. Der besser gestellte zahlt 3/7 der Differenz als Ehegattenunterhalt.

NETTOEINKOMMEN

Ihr Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit ist die Basis der Berechnung. Kindergeld sollten Sie je hälftig mit einberechnen. Ein höheres Nettoeinkommen führt in der Regel zu höheren Unterhaltszahlungen.

SONSTIGES EINKOMMEN

Sonstiges Einkommen kann aus Vermietung, Kapitalerträgen, Sozialleistungen und Versicherungen stammen. Es erhöht das Einkommen, das Ihnen monatlich zur Verfügung steht, sodass das unterhaltsrelevante Einkommen steigt.

WOHNVORTEIL

Gleiches gilt für den Vorteil, den Sie aufgrund einer eigenen Immobilie genießen. Wenn Sie keine Miete zahlen müssen, steigt der Betrag des unterhaltsrelevanten Einkommens.

EHEBEDINGTE SCHULDEN

Schulden aus der Zeit vor der Ehe und während der Ehe sind von dem verfügbaren Einkommen abzuziehen, wenn Sie diese im gegenseitigen Einverständnis auf sich genommen haben.

Bei­spiel­rech­nung für den nach­e­he­li­chen Un­ter­halt

Frau und Herr Fröhlich sind rechtskräftig geschieden.

  • Frau Fröhlich verdient 1.500 EUR netto pro Monat.
  • Herr Fröhlich verdient 2.500 EUR netto pro Monat.
  • Frau und Herr Fröhlich haben jeweils einen monatlichen Wohnvorteil in Höhe von 300 EUR.
  • Frau und Herr Fröhlich haben keine Schulden.

Für die Berechnung wird zunächst das monatlich verfügbare Einkommen berechnet.

Dazu werden zunächst 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.

Einkommen Frau Fröhlich mit 5% berufsbedingte Aufwendungen

Einkommen1.500,00

Faktor×0,95

=1.425,00

Einkommen Herr Fröhlich mit 5% berufbedingten Aufwendungen

Einkommen2.500,00

Faktor×0,95

=2.375,00

Nun wird der Wohnvorteil addiert.

Einkommen Frau Fröhlich

Einkommen1.425,00 EUR

Wohnvorteil+300,00 EUR

=1.725,00 EUR

Einkommen Herr Fröhlich

Einkommen2.375,00 EUR

Wohnvorteil+300,00 EUR

=2.675,00 EUR

Nun wird die Differenz ermittelt.

Differenz

Einkommen Herr Fröhlich2.675,00 EUR

Einkommen Frau Fröhlich-1.725,00 EUR

=950,00 EUR

Herr Fröhlich muss an Frau Fröhlich 45% der Differenz, also 427,50 EUR zahlen.

Höhe Nachehelicher Unterhalt

Differenz950,00

Faktor×0,45

=427,50

Be­grif­fe ein­fach er­klärt

Hier finden Sie Erklärungen zu wichtigen Begriffen für die Berechnung des Ehegattenunterhalts.

NETTOEINKOMMEN AUS ERWERBSTÄTIGKEIT

Das Nettoeinkommen aus selbstständiger oder nichtselbständiger Arbeit wird anhand des Bruttoeinkommens abzüglich Steuern, Sozialabgaben sowie angemessenen Versorgungsaufwendungen berechnet. Für berufsbedingte Aufwendungen werden automatisch 5% Ihres Nettoeinkommens (50-150 EUR) berücksichtigt.

Bei Selbstständigen ermittelt sich das Bruttoeinkommen anhand des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre. Wenn Sie nicht gesetzlich rentenversichert sein müssen, werden 20% des Bruttoeinkommens als angemessene Versorgungsaufwendung berücksichtigt.

SONSTIGES EINKOMMEN

Sonstiges Einkommen stammt nicht aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit. Das können Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, aus Kapitalvermögen, Sozialleistungen oder auch Lohnersatzleistungen sein. Steuererstattungen sind ebenfalls einzubeziehen.

WOHNVORTEIL

Wenn Sie eine eigene Immobilie bewohnen und keine Miete zahlen, haben Sie den so genannten Wohnvorteil. Dieser Vorteil wird bei der Berechnung mit dem Mietwert der Immobilie berücksichtigt.

EHEBEDINGTE SCHULDEN

Wenn Sie vor oder während der Ehe im gegenseitigen Einverständnis Schulden gemacht haben, haben Sie ehebedingte Schulden. Sie sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn die Schulden nicht für reine Luxuszwecke oder zur Vermögensbildung aufgenommen wurden.

SELBSTBEHALT

Der Selbstbehalt wird nicht für Unterhaltszahlungen verwendet. Er soll Ihren Lebensunterhalt sichern. Wenn Ihr Einkommen unter oder nur knapp über dem Selbstbehalt liegt, müssen Sie keinen oder nur einen reduzierten Ehegattenunterhalt zahlen.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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