Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann nach der rechtskräftigen Scheidung bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft bestehen. Allerdings ist jeder verpflichtet, einer seinen Fähigkeiten und seinem Gesundheitszustand angemessenen Tätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht nur dann und solange einer der gesetzlichen Fälle für nachehelichen Unterhalt besteht.
Bitte beachten Sie, dass der Rechner Ihre individuelle Situation, insbesondere im Hinblick auf weitere Unterhaltsansprüche, womöglich nicht vollständig erfassen kann. Für eine genaue Berechnung Ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt können Sie eine gerichtsfeste Unterhaltsberechnung
Der Rechner für den Ehegattenunterhalt berechnet die Höhe auf Grundlage Ihrer beiden Nettoeinkommen und sonstigen Einkommens. Ein möglicher Wohnvorteil sowie ehebedingte Schulden werden ebenfalls berücksichtigt. Vom berechneten verfügbaren Einkommen beider Ehepartner ist dann die Differenz zu ermitteln. Der besser gestellte zahlt 3/7 der Differenz als Ehegattenunterhalt.
Ihr Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit ist die Basis der Berechnung. Kindergeld sollten Sie je hälftig mit einberechnen. Ein höheres Nettoeinkommen führt in der Regel zu höheren Unterhaltszahlungen.
Sonstiges Einkommen kann aus Vermietung, Kapitalerträgen, Sozialleistungen und Versicherungen stammen. Es erhöht das Einkommen, das Ihnen monatlich zur Verfügung steht, sodass das unterhaltsrelevante Einkommen steigt.
Gleiches gilt für den Vorteil, den Sie aufgrund einer eigenen Immobilie genießen. Wenn Sie keine Miete zahlen müssen, steigt der Betrag des unterhaltsrelevanten Einkommens.
Schulden aus der Zeit vor der Ehe und während der Ehe sind von dem verfügbaren Einkommen abzuziehen, wenn Sie diese im gegenseitigen Einverständnis auf sich genommen haben.
Frau und Herr Fröhlich sind rechtskräftig geschieden.
Für die Berechnung wird zunächst das monatlich verfügbare Einkommen berechnet.
Dazu werden zunächst 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Einkommen1.500,00
Faktor×0,95
=1.425,00
Einkommen2.500,00
Faktor×0,95
=2.375,00
Nun wird der Wohnvorteil addiert.
Einkommen1.425,00 EUR
Wohnvorteil+300,00 EUR
=1.725,00 EUR
Einkommen2.375,00 EUR
Wohnvorteil+300,00 EUR
=2.675,00 EUR
Nun wird die Differenz ermittelt.
Einkommen Herr Fröhlich2.675,00 EUR
Einkommen Frau Fröhlich-1.725,00 EUR
=950,00 EUR
Herr Fröhlich muss an Frau Fröhlich 45% der Differenz, also 427,50 EUR zahlen.
Differenz950,00
Faktor×0,45
=427,50
Hier finden Sie Erklärungen zu wichtigen Begriffen für die Berechnung des Ehegattenunterhalts.
Das Nettoeinkommen aus selbstständiger oder nichtselbständiger Arbeit wird anhand des Bruttoeinkommens abzüglich Steuern, Sozialabgaben sowie angemessenen Versorgungsaufwendungen berechnet. Für berufsbedingte Aufwendungen werden automatisch 5% Ihres Nettoeinkommens (50-150 EUR) berücksichtigt.
Bei Selbstständigen ermittelt sich das Bruttoeinkommen anhand des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre. Wenn Sie nicht gesetzlich rentenversichert sein müssen, werden 20% des Bruttoeinkommens als angemessene Versorgungsaufwendung berücksichtigt.
Sonstiges Einkommen stammt nicht aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit. Das können Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, aus Kapitalvermögen, Sozialleistungen oder auch Lohnersatzleistungen sein. Steuererstattungen sind ebenfalls einzubeziehen.
Wenn Sie eine eigene Immobilie bewohnen und keine Miete zahlen, haben Sie den so genannten Wohnvorteil. Dieser Vorteil wird bei der Berechnung mit dem Mietwert der Immobilie berücksichtigt.
Wenn Sie vor oder während der Ehe im gegenseitigen Einverständnis Schulden gemacht haben, haben Sie ehebedingte Schulden. Sie sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn die Schulden nicht für reine Luxuszwecke oder zur Vermögensbildung aufgenommen wurden.
Der Selbstbehalt wird nicht für Unterhaltszahlungen verwendet. Er soll Ihren Lebensunterhalt sichern. Wenn Ihr Einkommen unter oder nur knapp über dem Selbstbehalt liegt, müssen Sie keinen oder nur einen reduzierten Ehegattenunterhalt zahlen.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion