Auf der einen Seite steigt die hohe Lebenserwartung weiterhin an – auf der anderen Seite droht vermehrt die Altersarmut. Benötigen die Eltern im zunehmenden Alter dann einen Platz in einem Alten- und Pflegeheim, reichen zu dessen Finanzierung Rente und Pflegeversicherung häufig nicht aus. In diesem Fall springt zwar zunächst die öffentliche Hand für die Kosten ein. Allerdings fordern die Sozialämter einen Teil der Heimkosten von den zu Elternunterhalt verpflichteten Kindern zurück. Gut also zu wissen, wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen und worauf es Im Einzelnen ankommt.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Das gilt nicht nur für Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch umgekehrt für den Elternunterhalt, den Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit an die bedürftigen Eltern zahlen müssen. Zwar sind nur die Kinder selber verpflichtet, Unterhalt für Eltern zu leisten. Allerdings kann es sein, dass bei der Berechnung des sogenannten individuellen Familienbedarfs das Einkommen der Ehegatten der Kinder berücksichtigt wird. Folge daraus ist eine indirekte Unterhaltshaftung der Schwiegerkinder (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2014, Az.: XII ZB 25/13).
Unterhalt für Eltern kann nur gefordert werden, wenn diese bedürftig sind, also nicht selber für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Die Eltern müssen daher zunächst ihr eigenes Einkommen und Vermögen aufbrauchen. Umgekehrt sind die Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt nur imstande, wenn sie leistungsfähig sind. Können die Kinder unter Berücksichtigung der eigenen sonstigen Verpflichtungen den Unterhalt für Eltern nicht erbringen, braucht kein Unterhalt gezahlt zu werden, § 1603 Abs. 1 BGB.
Die Voraussetzungen für den Elternunterhalt sind daher
Expertentipp: Die Frage nach den Voraussetzungen für den Unterhalt für die Eltern stellt sich allerdings nicht, wenn die Kinder eine sogenannte Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet haben, als die Eltern in das Alten- und Pflegeheim eingezogen sind. Denn in dieser Unterzeichnung liegt ein Schuldbeitritt zum Heimvertrag, aufgrund dessen die Kinder für offene Heimkosten haften (Oberlandesgericht (OLG), Beschluss vom 21.12.2016, Az.: 4 U 36/16). Es spielt dann keine Rolle, ob die Kinder leistungsfähig sind oder gar die Erbschaft ihrer inzwischen verstorbenen Eltern ausgeschlagen haben.
Was Mutter und / oder Vater an Elternunterhalt zusteht, richtet sich nach ihrer Lebensstellung und damit nach den konkreten (aktuellen) finanziellen Verhältnissen. Als untere Grenze ist dabei meistens das Existenzminimum anzusetzen (BGH, Urteil vom 21.11.2012, Az.: XII ZR 150/10). Damit gelten also als untere Grenze für den Elternunterhalt die Sätze der Grundsicherung im Alter, worin jedoch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt sind.
Ab dem vollendeten 65. Lebensjahr haben Eltern Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen bestreiten können, §§ 41 ff, Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Ein Anspruch auf Hartz IV (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II besteht dann nicht mehr.
Nach der Grundsicherung beträgt der monatliche Regelsatz 446 EUR für Alleinstehende und Haushaltsvorstände, wobei sich dieser Satz um monatlich 401 EUR für den Ehegatten erhöht (Stand: 01.01.2019). Zusätzlich besteht Anspruch auf die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der Beiträge für die Krankenkasse und Pflegeversicherung. Der Anspruch der Eltern auf Leistungen der Grundsicherung entfällt, wenn ein Kind über steuerliche Gesamteinkünfte von 100.000 EUR oder mehr im Jahr verfügt, § 43 Abs. 5 Satz 1 SGB XII.
Benötigt ein Elternteil einen Platz in einem Alten- und Pflegeheim, kommt zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter noch die Hilfe zur Pflege dazu, § 61 SGB XII.
Besteht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung und ggf. Hilfe zur Pflege, wird dadurch die Bedürftigkeit der Eltern vermindert. Dabei brauchen die Kinder diese Leistungen dem Staat nicht zu erstatten, insbesondere auch nicht die Leistungen der Grundsicherung, § 94 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz SGB XII.
Eltern sind daher grundsätzlich verpflichtet, die Leistungen der Grundsicherung im Alter in Anspruch zu nehmen, bevor sie von ihren Kindern Elternunterhalt verlangen. Geschieht das nicht, sind den Eltern die zustehenden Leistungen regelmäßig fiktiv anzurechnen. Das bedeutet, die Eltern sind so zu behandeln, als würden sie die Leistungen aus der Grundsicherung tatsächlich erhalten (BGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 56/14). Das gilt ebenso für die Hilfe zur Pflege.
Expertentipp: Ist ein pflegebedürftiger Elternteil auf Leistungen der Grundsicherung sowie Pflegegeld und Pflegewohngeld angewiesen, besteht der Unterhaltsbedarf in den Kosten für eine zumutbare und kostengünstige Heimunterbringung. Nun kann es sein, dass der Sozialhilfeträger die Kinder auf die teilweise Erstattung dieser Kosten in Anspruch nimmt und nicht vorgetragen hat, aufgrund welcher Kriterien die Unterbringung in einem bestimmten Heim erfolgt ist. In diesem Fall können die Kinder einwenden, dass es in der Umgebung kostengünstigere Heime gibt, wobei sie allerdings auch die Kosten der günstigeren Heime im Einzelnen benennen müssen. Der Sozialhilfeträger darf dann die höheren Kosten nur verlangen, wenn er konkret begründen kann, warum das kostengünstigere Heim nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 07.10.2015, Az.: XII ZB 26/15).
Elternunterhalt können Mutter und / oder Vater erst verlangen, wenn zwar neben den gesetzlichen und privaten Renteneinkünften sowie der Pflegeversicherung auch die Einkünfte aus Vermögen ausgegeben sind, die Einkünfte aber trotzdem nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Dabei ist grundsätzlich auch der Vermögensstamm zu verwerten (BGH, Urteil vom 17.12.2003, Az.: XII ZR 224/00).
Ein Schonvermögen als finanzielle Reserve darf allerdings verbleiben. Dieser Betrag beträgt 2.600 EUR, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Bei der Frage, was Kinder an Unterhalt für Eltern zahlen müssen, sind verschiedene Dinge zu beachten.
Zunächst muss das Kind alle seine tatsächlichen Einkünfte zusammenrechnen. Dabei ist bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer) der Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Eintritt der Bedürftigkeit einschließlich des letzten Einkommensteuerbescheids maßgeblich. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit (Selbstständige und Gewerbetreibende) ist dagegen der Durchschnitt der letzten drei Jahre nebst Steuerbescheide zugrundezulegen.
Bei Arbeitnehmern ist zunächst das Nettoeinkommen zu errechnen und anschließend im Wesentlichen um folgende Positionen zu bereinigen:
Bei Selbstständigen ist der Gewinn maßgeblich, wobei nicht alle Steuerabschreibungen unterhaltsrechtlich anerkannt werden. Vom Gewinn sind ebenfalls private Darlehensverbindlichkeiten, vorrangige Unterhaltsverpflichtungen und Aufwendungen für Besuche eines Elternteils abzuziehen.
Expertentipp: Da bestimmte Darlehen das für den Elternunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen verringern, ist manches in Anspruch genommene Kind geneigt, den Erstattungsansprüchen des Sozialversicherungsträgers „ein Schnäppchen zu schlagen“ und kurzfristig ein Darlehen aufzunehmen. Ob dieses dann allerdings unterhaltsmindernd anerkannt wird, ist höchst fraglich. Dagegen ist es völlig legitim, mit der zur Auszahlung stehenden Lebensversicherung nicht die Schulden für das Eigenheim zu begleichen, sondern die unterhaltsrelevanten Darlehensraten weiter laufen zu lassen.
Ist das für den Unterhalt für die Eltern relevante Nettoeinkommen bzw. der insoweit maßgebliche Gewinn ermittelt, steht dieser nicht in kompletter Höhe für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. Denn den unterhaltspflichtigen Kindern muss ein unantastbarer Betrag für ihre eigene Existenz verbleiben. Dieser sogenannte Selbstbehalt beträgt für das pflichtige Kind mindestens EUR und für dessen Ehegatten mindestens EUR, insgesamt also ein Familienselbstbehalt von mindestens 3600 EUR, jeweils monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung D. I., Stand: 1. Januar 2023). Das gilt aber nur für Eheleute, nicht aber für unverheiratete Paare (BGH, Beschluss vom 09.03.2016, Az.: XII ZB 693/14).
Daher ist vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des pflichtigen Kindes der Selbstbehalt abzuziehen. Von dem verbleibenden Betrag ist die Hälfte an Elternunterhalt zu leisten, die andere Hälfte bleibt dem pflichtigen Kind.
Auch den unterhaltspflichtigen Kindern steht ein Schonvermögen zu, das für den Unterhalt für die Eltern nicht verwendet werden muss. Das gilt zunächst für Vermögen, welches nachweislich die eigene Altersvorsorge bezweckt.
Daneben stehen angemessene finanzielle Reserven etwa für Urlaub, Hausreparaturen, Anschaffung eines neuen KFZ und dergleichen mehr für den Elternunterhalt nicht zur Verfügung. Starre Grenzen existieren nicht. Vielmehr muss das unterhaltspflichtige Kind darlegen, wofür in welcher Höhe Gelder angespart werden. Besonders schützenswert vor dem Elternunterhalt ist dabei die eigene Immobilie des pflichtigen Kindes (BGH, Urteil vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 269/12).
Umgekehrt unterliegt jedoch das Vermögen eines verheirateten unterhaltspflichtigen Kindes keinem besonderen Schutz, wenn es nicht erwerbstätig ist. Aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit besteht kein Bedürfnis für ein Altersvorsorgevermögen, so dass das Kind sein derzeitiges Vermögen für die Heimunterbringung der Eltern einsetzen muss. Die Bildung einer Altersvorsorge obliegt in diesen sogenannten Alleinverdiener-Ehen dem erwerbstätigen Ehegatten (BGH, Beschluss vom 29.04.2015, Az.: XII ZB 236/14).
Werden mehrere Kinder auf Elternunterhalt in Anspruch genommen, müssen sie diesen anteilig zahlen, § 1603 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die anteilige Zahlung erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie unter Einbeziehung des Selbstbehalts. Zahlt ein Kind alleine den Unterhalt für Eltern, obwohl die Geschwister ebenfalls genug unterhaltsrelevantes Einkommen haben, kann es einen anteiligen Ausgleich fordern. Ist dagegen ein Kind nicht leistungsfähig, braucht es keinen anteiligen Elternunterhalt zu leisten.
Ein besonderer Fall ist gegeben, wenn ein von zwei Kindern über steuerliche Gesamteinkünfte von 100.000 EUR oder mehr im Jahr verfügt und deswegen der bedürftige Elternteil keine bedarfsdeckenden Leistungen der Grundsicherung im Alter beanspruchen kann. In diesem Fall kann das andere Kind mit geringen Einkünften nicht auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, da dies eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung des unterhaltsberechtigten Elternteils wäre (BGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 56/14).
Vor dem Hintergrund, dass die Eltern für einen Platz in einem Alten- und Pflegeheim ihre Immobilie verwerten müssen, wird diese häufig zuvor an die Kinder übertragen bzw. verschenkt. Damit ist kein Vermögen mehr vorhanden, so dass für die Kosten der Heimunterbringung zunächst der Sozialhilfeträger aufkommt. Bei einer solchen Gestaltung ist jedoch Folgendes zu beachten:
Begeht ein Elternteil schwere Verfehlungen gegenüber seinem Kind, kann der Anspruch auf Unterhalt verwirkt werden, § 1611 BGB. Das gilt bei einem Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger aber nur ausnahmsweise (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az.: XII ZR 148/09). So genügt es insoweit für eine Verwirkung des Elternunterhalts nicht, wenn der Vater seit 40 Jahren den Kontakt zum Kind ablehnt und dieses im Testament – abgesehen von seinem Pflichtteil – enterbt hat (BGH, Urteil vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 607/12).
Demgegenüber ist eine Verwirkung von Unterhalt für Eltern gegeben, wenn der Vater trotz Leistungsfähigkeit seine eigene, frühere Unterhaltspflicht gegenüber dem bedürftigen minderjährigen Kind grob vernachlässigt und zugleich seinerzeit der Mutter mittels Einschreiben mitgeteilt hat, dass er von seiner ehemaligen Familie nichts mehr wissen will. Hier führen die finanzielle und emotionale Kälte des Vaters dazu, dass die nun volljährige Tochter nicht für ihren Vater Unterhalt zahlen muss (OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2017, Az.: 4 UF 166/15).
Kinder sind für den Unterhalt ihrer Eltern verantwortlich, wenn diese nicht selbstständig für diesen aufkommen können. Grundvoraussetzungen sind hier die Bedürftigkeit eines oder beider Elternteile und die Leistungsfähigkeit der Kinder. Die Bedürftigkeit der Eltern wird durch den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter, sowie durch eventuelle Hilfe zur Pflege, falls ein Platz im Alten- oder Pflegeheim benötigt wird, verringert. Auch muss eventuell vorhandenes Vermögen der Eltern nahezu voll aufgebraucht werden, bevor ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Anspruch ist verwirkt, wenn schwere Verfehlungen gegenüber den Kindern nachgewiesen werden können.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion