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Ele­men­tar­un­ter­halt

Bild: Elementarunterhalt

Wie si­chern Sie Ih­ren grund­le­gen­den Le­bens­be­darf?

Elementarunterhalt ist derjenige Unterhalt, den Ihr Ex-Partner nach der Trennung oder Scheidung an Sie zahlen muss und der Ihren Lebensbedarf abdeckt. Er gilt für den Trennungs- und den Ehegattenunterhalt. Elementarunterhalt für Kinder gibt es hingegen nicht. Über den reinen Elementarunterhalt hinaus können Sie einen Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt haben, den Sie allerdings zusätzlich zum Elementarunterhalt geltend machen müssen. Wir erklären, welche Bedeutung all diese Begriffe haben und wie Sie Ihren Anspruch auf Elementarunterhalt begründen können. Wenn Sie genau herausfinden müssen, in welcher Höhe Ihnen Elementarunterhalt nach einer Trennung oder Scheidung zusteht, sollten Sie Ihren Unterhaltsanspruch genau berechnen lassen.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Der Elementarunterhalt hat den Zweck, Ihren grundlegenden Lebensbedarf abzusichern.
  • Über den reinen Elementarunterhalt hinaus haben Sie möglicherweise Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt.
  • Elementarunterhalt, Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt sind jeweils Teilbereiche des Trennungsunterhalts für den Zeitraum der Trennung und den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1:  Sie finden den Begriff des Elementarunterhalts nicht im Gesetz
Elementarunterhalt beschreibt das Gesetz damit, dass der Unterhalt sich nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen bemisst und den gesamten Lebensbedarf umfasst.

Tipp 2:  Elementarunterhalt ist nur der erste Schritt
Da der Krankenvorsorgeunterhalt und der Altersvorsorgeunterhalt nicht im Elementarunterhalt enthalten sind, müssen Sie diese Ansprüche gesondert geltend machen.

Tipp 3:  Vermeiden Sie die gerichtliche Auseinandersetzung
Es empfiehlt sich, dass Sie sich wegen Ihrer Unterhaltsansprüche mit Ihrem Ehepartner verständigen. Jede gerichtliche Auseinandersetzung verursacht Gebühren, ist zeitaufwendig und im Ergebnis nur eingeschränkt kalkulierbar.

Was ist der Ele­men­tar­un­ter­halt?

Sie werden im Gesetz keine Definition des Elementarunterhalts finden – der Begriff kommt nicht im Gesetz vor. Vielmehr heißt es im Gesetz lapidar, dass sich das „Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt und den gesamten Lebensbedarf erfasst“ (§ 1578 Abs. 1 BGB). Vom Begriff des Elementarunterhalts ist also keine Rede.  

Sie sollten sich also nicht verwirren lassen, wenn in Textbeiträgen zum Unterhalt vom Elementarunterhalt die Rede ist. Meist geht es um den Trennungsunterhalt nach der Trennung und den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt beruhen mithin auf dem Elementarunterhalt. Der Elementarunterhalt dient dazu, Ihre wesentlichen und grundlegenden Lebensbereiche abzusichern.

Der Begriff wird vornehmlich deshalb verwendet, um eine Abgrenzung zum Krankenvorsorgeunterhalt und zum Altersvorsorgeunterhalt zu schaffen, die beide den Elementarunterhalt ergänzen. Im Ergebnis ergibt sich daraus insgesamt der Anspruch auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung und Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.

Der Begriff des Elementarunterhalts begründet sich auch daraus, dass Sie den Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt nicht automatisch erhalten. Vielmehr müssen Sie dazu im Streitfall eigens Anträge bei Gericht stellen.

Was ge­nau be­inhal­tet der Ele­men­tar­un­ter­halt?

Sind Sie nach der Trennung wirtschaftlich bedürftig, umfasst der Elementarunterhalt Ihren gesamten Lebensbedarf. Es geht also darum, dass Ihr Kostenaufwand für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Freizeitgestaltung, Erholung, Gesundheitsfürsorge sowie für sonstige persönliche und gesellschaftliche Bedürfnisse sichergestellt ist. Das ist genau das, was das Gesetz meint, wenn es heißt, dass sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt und der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1578 Abs. 1 BGB).

Wel­cher Un­ter­halts­an­spruch be­steht über den Ele­men­tar­un­ter­halt hin­aus?

Der Elementarunterhalt wird mit dem Krankenvorsorgeunterhalt und dem Vorsorgeunterhalt wegen Alters ergänzt. Auch diese Leistungen zielen auf eine grundlegende Versorgung ab.

Krankenvorsorgeunterhalt

Über den reinen Elementarunterhalt hinaus haben Sie möglicherweise noch einen Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt. Dabei geht es um die Sicherstellung eines eventuell notwendigen zusätzlichen Bedarfs für Ihre Krankenversicherung. Der Beitrag zur Krankenversorgung einschließlich der Pflegevorsorge ist nicht im Elementarunterhalt enthalten. Daher können Sie die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung als Bestandteil Ihres Lebensbedarfs geltend machen.

Solange Sie noch nicht geschieden sind, sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung des erwerbstätigen Ehepartners familienversichert. Krankenversicherungskosten entstehen daher erst durch die Scheidung, weil mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils Ihre Familienmitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erlischt. Waren Sie bislang gesetzlich mitversichert, haben Sie Anspruch darauf, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Scheidung der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Auf viele private Krankenversicherer sehen eine solche Eintrittsmöglichkeit vor.

Müssen Sie sich nach Ihrer Trennung oder Scheidung eigenständig gesetzlich oder privat versichern, gehören die Versicherungsprämien zum Krankenvorsorgeunterhalt.

Vorsorgeunterhalt wegen Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

Der reine Elementarunterhalt wird darüber hinaus um den Anspruch auf Vorsorgeunterhalt wegen Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ergänzt (§ 1578 Abs. 2 BGB). Ab dem Monat, in dem Ihr Scheidungsantrag dem Ehepartner vom Gericht zugestellt wird, endet Ihr Anspruch auf Teilhabe an dessen Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich. Sind Sie nicht erwerbstätig oder arbeiten Sie nur in Teilzeit, fehlen Ihnen dadurch Rentenanwartschaften. Für diese Fälle regelt das Gesetz den Altersvorsorgeunterhalt.

Der Vorsorgeunterhaltsanspruch beginnt mit dem Tag, an dem Ihre Scheidung beim Familiengericht rechtshängig wird. Rechtshängig bedeutet, dass Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner vom Gericht zugestellt wird. Bis zu diesem Stichtag nehmen Sie noch über den Versorgungsausgleich an den Rentenanwartschaften Ihres erwerbstätigen Ehepartners teil. Da mit diesem Stichtag die Teilhabe am Versorgungsausgleich endet, haben Sie ab diesem Stichtag zugleich Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.

Beziehen Sie Trennungsunterhalt, endet Ihr Altersvorsorgeanspruch mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach haben Sie nur noch Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, wenn Sie zugleich einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen können (§ 1578 Abs. III 3 BGB). Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben Sie dann nur noch, wenn Sie aufgrund Ihrer durch die Ehe bedingten Lebenssituation kein eigenes Geld verdienen und einen der im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände begründen können (§§ 1570 ff BGB). Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlischt, wenn Ihre ehebedingten Nachteile nicht mehr bestehen und Sie eigenes Geld verdienen können.

Ihr Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt endet spätestens in dem Zeitpunkt, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen und Anspruch auf eine Altersrente haben.

Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt in der Praxis nach der sogenannten Bremer Tabelle. Dabei wird der Elementarunterhalt wie ein Nettoarbeitsentgelt zum sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn hochgerechnet. Daraus ergeben sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, die Sie als Altersvorsorgeunterhalt geltend machen können.

Der Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden und nicht für den laufenden Unterhalt zu verwenden. Es steht Ihnen jedoch frei, ob Sie eine gesetzliche oder private Altersvorsorge wählen.

Wie be­rech­nen Sie Ih­ren An­spruch auf Ele­men­tar­un­ter­halt?

Um Ihren Anspruch auf Elementarunterhalt zu berechnen, müssen Sie das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen Ihres unterhaltspflichtigen Ehepartners kennen. Soweit Sie dazu auf Auskünfte angewiesen sind, ist Ihr Ehepartner verpflichtet, Sie über seine/ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Notfalls müssen Sie diese Auskünfte gerichtlich im Wege einer Auskunftsklage einklagen.

Praxisbeispiel: Ihr Ehepartner verdient 6.000 EUR brutto. Sie haben bislang den Haushalt geführt, Ihr gemeinsames zwei Jahre altes Kind erzogen und in gegenseitiger Absprache auf eine eigene berufliche Tätigkeit verzichtet. Ihr Ehepartner zahlt monatlich 1.800 EUR Steuern und Sozialabgaben. Er macht monatliche Fahrtkosten zum Arbeitsplatz von 300 EUR geltend und zahlt die Kreditraten für Ihre gemeinsame Wohnung von 400 EUR an die Bank. Außerdem zahlt er für Ihr zweijähriges Kind 400 EUR Kindesunterhalt. Gegen Ihren Unterhaltsanspruch verteidigt er sich damit, dass Sie mit einem neuen Lebenspartner eine gemeinsame Wohnung bezogen haben. Außerdem trägt er vor, dass Sie erwerbspflichtig sind und eigenes Geld verdienen könnten.

Die Berechnung Ihres Anspruchs auf Elementarunterhalt erfolgt in mehreren Stufen:

  • Gehen Sie vom Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate des unterhaltspflichtigen Ehepartners aus. Wir nehmen 6.000 EUR an. Davon sind 1.800 EUR Steuern und Sozialabgaben abzuziehen. Es verbleiben 4.200 EUR.
  • Das Bruttoeinkommen ermäßigt sich weiterhin um ehebedingte Verbindlichkeiten. Bezahlt Ihr Ehepartner 400 EUR Kreditraten für Ihre gemeinsame Wohnung, reduzieren die Raten das Bruttoeinkommen. Es verbleiben 3.800 EUR.
  • Ihr Ehepartner darf weiterhin berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigen. Diese können pauschal mit 5 % des Nettoerwerbseinkommens veranschlagt werden. Möchte er höhere Abzüge geltend machen, muss er dies konkret vortragen. Macht der Ehepartner wie im Beispiel 300 EUR Fahrtkosten zum Arbeitsplatz geltend, sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Es verbleiben 3.500 EUR.
  • Mit 3.500 EUR ergibt sich das unterhaltsrechtlich relevante, sogenannte bereinigte Nettoeinkommen.
  • Von diesem bereinigten Nettoeinkommen 3.500 EUR steht dem erwerbstätigen Ehepartner ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 = 350 EUR zu. Damit ist für den Trennungsunterhalt ein Betrag von 2.150 EUR verfügbar.
  • Da beide Ehepartner am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teilgenommen haben, gilt der Grundsatz der Halbteilung. Danach können Sie als Trennungsunterhalt die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens, 1.075 EUR verlangen. 
  • Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn Sie eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen sind, die sich in einem solchen Maß verfestigt hat, dass diese als eheähnliche Gemeinschaft anzusehen ist (§ 1579 Nr. 2 BGB).
  • Ob Sie zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden können, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Während der Trennung brauchen Sie nur einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn diese nach Ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf eine frühere Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Waren Sie bislang nicht erwerbstätig, besteht zumindest im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbspflicht. Nach der Scheidung stehen Sie in der Eigenverantwortung. Dann ist Unterhalt nur noch die Ausnahme, die der besonderen Rechtfertigung bedarf. Solange Sie Ihr zweijähriges Kind erziehen, besteht ohnehin keine Erwerbspflicht. In diesem Fall haben Sie auf jeden Fall Anspruch auf Unterhalt.
  • Müssen Sie sich nach der Scheidung eigenständig gesetzlich krankenversichern, haben Sie Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt, so dass der Ehepartner Ihnen die Versicherungsprämien erstatten muss.    
  • Sind Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände auch nach der Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrages und/oder nach der Scheidung nicht verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen, haben Sie zudem Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Ihr Ehepartner muss in Abhängigkeit von Ihrem Elementarunterhalt den Aufwand erstatten, den Sie für Ihre Altersvorsorge investieren müssen.

Wie rea­li­sie­ren Sie Ih­ren Un­ter­halts­an­spruch?

Im Idealfall verständigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum sie Unterhalt beanspruchen. Berücksichtigen Sie dabei, dass Sie möglichst keine überzogenen Forderungen stellen. Jede überzogene Forderung provoziert den Partner zur Gegenwehr. Umgekehrt sollte der unterhaltspflichtige Partner anerkennen, dass er/sie aufgrund Ihrer Lebenssituation unterhaltspflichtig ist und die Unterhaltspflicht nicht pauschal bestreiten sollte. Seien Sie beide bereit, Kompromisse einzugehen.

Im Ergebnis dokumentieren Sie Ihre Absprache in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie alle Rechte und Pflichten, die sich im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung ergeben. Vor allem öffnet und bewahrt die Scheidungsfolgenvereinbarung den Weg, sich einvernehmlich und damit kostengünstig, sowie in einem zeitlich überschaubaren Rahmen scheiden zu lassen. Lässt sich keine Verständigung erzielen, ist der Weg vorgezeichnet.

Scheidungsfolgenvereinbarung

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Können Sie sich hingegen nicht verständigen, müssen Sie den unterhaltspflichtigen Ehepartner auffordern, Auskunft über seine/ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Notfalls klagen Sie die Auskunft gerichtlich ein. Sind Sie in der Lage, das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen einigermaßen zu beziffern, können Sie Ihren Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. Ist Ihre finanzielle Situation schwierig, lässt sich im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass Sie Ihren Unterhaltsanspruch schneller durchsetzen können.

Gerade, weil eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen des Unterhalts hohe Gebühren verursacht, zeitlich kaum kalkulierbar und im Ergebnis nur schwierig einzuschätzen ist, sollten Sie die gegenseitige Verständigung immer bevorzugen. Vor allem dann, wenn Sie auf schnelle finanzielle Unterstützung angewiesen sind, kann es besser sein, auf den einen oder anderen Euro zu verzichten.

Aus­blick

Unterhaltsansprüche lassen sich nicht mal eben „über den Daumen“ berechnen. Ein erster Anhaltspunkt kann ein Unterhaltsrechner sein, den Sie im Internet finden. Möchten Sie Ihren Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach zuverlässig kalkulieren, sollten Sie sich individuell beraten und Ihren Unterhaltsanspruch nach Maßgabe Ihrer wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten konkret berechnen lassen.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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