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Definition - Was ist Familienunterhalt?

DEFINITION

Was ist Familienunterhalt?

Beide Ehepartner haben gemeinsam durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen zum Unterhalt der Familie beizutragen. Als Ehepartner können Sie verlangen, dass der Partner oder die Partnerin zum Familienunterhalt im Rahmen seiner bzw. ihrer Möglichkeiten angemessen beiträgt. Dabei gelten Haushaltsführung, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit als gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der Familienunterhalt lässt sich meist nicht konkret beziffern. Soweit Barunterhalt geschuldet wird, umfasst er den Lebensbedarf der Familie nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse.
  • Als haushaltsführender Ehepartner haben Sie über den Anspruch auf Wirtschaftsgeld hinaus Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld. Um die Höhe zu ermitteln, müssen Sie ggf. Auskunft über das Einkommen des Ehepartners anfordern.
  • In der Praxis wird der Anspruch eher selten vor Gericht geltend gemacht, zuständig wäre jedoch das Familiengericht. Gibt es einen Unterhaltsstreit, können Sie vorab versuchen, sich außergerichtlich mit Hilfe einer Mediation zu einigen.

Wor­in un­ter­schei­den sich Fa­mi­li­en­un­ter­halt, Tren­nungs­un­ter­halt und nach­e­he­li­cher Un­ter­halt?

Sprechen wir von Familienunterhalt, geht es darum, dass die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB). Familienunterhalt ist also der Unterhalt während Ihrer bestehenden Ehe. Trennen Sie sich vom Ehepartner, haben Sie für den Zeitraum Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung haben Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sofern Sie aufgrund ehebedingter Nachteile wirtschaftlich bedürftig sind.

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Dauer: 30:16

Podcast

Alle Infos zum Unterhalt

Wie leis­te ich mei­nen Bei­trag zum Fa­mi­li­en­un­ter­halt?

Im Gesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass die Haushaltsführung eines Ehepartners der Erwerbstätigkeit des anderen gleichgestellt ist (§ 1360 S. 2 BGB). Gleiches gilt für die Kindererziehung. Unterhalt wird also durch persönliche Leistungen der Ehepartner erbracht. Welche Leistungen dies sind, hängt von den Fähigkeiten und den Möglichkeiten des jeweiligen Partners ab sowie davon, wie die Partner ihre Beiträge zum Familienunterhalt untereinander absprechen.

Muss ich mit Ar­beit zum Fa­mi­li­en­un­ter­halt bei­tra­gen?

Jeder Ehepartner hat das Recht, einen eigenen Beruf auszuüben. Sie dürfen sich aber auch auf die Haushaltsführung beschränken. Dabei wird vorausgesetzt, dass Sie in gegenseitiger Absprache handeln. Übernehmen Sie die Haushaltsführung, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht allein durch die Führung des Haushalts. Geschieht dies in Absprache mit dem Partner, muss der andere das für den Unterhalt erforderliche Geld allein aufbringen und dafür einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Familienunterhalt bedeutet in diesem Fall Barunterhalt.

Sind Sie beide erwerbstätig, haben Sie auch beide für den Familienunterhalt zu sorgen und die Hausarbeit zu leisten. Sie sind beide für den Barunterhalt verantwortlich. Sie sind aber nicht verpflichtet, tatsächlich rechnerisch gleich hohe Beiträge beizusteuern. Jeder Ehepartner beteiligt sich nach Maßgabe seiner Einkünfte.

GUT ZU WISSEN

Kredit aufnehmen

Nehmen Sie gemeinsam einen Kredit auf, so hat derjenige Ehepartner im Innenverhältnis den Kredit zu tilgen, der das Geld verdient. Verdienen Sie beide Geld, bestimmt sich die Pflicht zur Tilgung des Kredits nach Maßgabe Ihrer Einkünfte sowie danach, für welchen Zweck der Kredit verwendet wurde (BGH NJW 2000, 1944).

Zum Ratgeber: Was hat Vorrang - Unterhalt oder Schulden?

Muss ich mein Ver­mö­gen für den Fa­mi­li­en­un­ter­halt ver­wen­den?

Sind Sie vermögend und reichen Ihre Einkünfte nicht für den Barunterhalt der Familie aus, müssen Sie Ihre regelmäßigen Vermögenseinkünfte für den Unterhalt aufwenden. Notfalls müssen Sie auch den Stamm des Vermögens verwerten. Klar ist, dass eine angespannte Liquidität durch passende Sparmaßnahmen entschärft werden kann. Gelingt auch dieses nicht, wäre es wenig familiengerecht, die Familie „hungern“ zu lassen, während Sie Ihr Vermögen hüten. Natürlich spielen aber auch wirtschaftliche Fakten eine Rolle. Es dürfte nicht immer zielführend sein, einen Vermögenswert möglicherweise unter Wert zu verkaufen, nur weil die Liquidität knapp ist.

Praxisbeispiel

Aktiendepot auflösen?

Sie besitzen ein Aktiendepot. Die Dividenden verwenden Sie für den Familienunterhalt. Als die Liquidität knapp wird, verlangt der Ehepartner, dass Sie Ihr Depot auflösen und den Verkaufserlös für den Familienunterhalt einsetzen. Da die Aktien aber gerade auf einem Tiefstand sind, wäre es wirtschaftlich unvernünftig, ausgerechnet jetzt zu verkaufen. Da Sie davon ausgehen dürfen, dass der Aktienwert wieder ansteigt, haben Sie gute Gründe, das Aktiendepot jetzt nicht zu verkaufen und den Liquiditätsengpass irgendwie auszusitzen.

Kann ich über­mä­ßi­ge Bei­trä­ge zum Fa­mi­li­en­un­ter­halt zu­rück­for­dern?

Tragen Sie zum Familienunterhalt mehr bei, als Sie eigentlich müssten, unterstellt das Gesetz, dass Sie nicht die Absicht hatten, Ersatz zu verlangen (§ 1360b BGB). Sie haben also gegen den Ehepartner keinen Regressanspruch.

Praxisbeispiel

Geld zurück für Luxusreise?

Sie finanzieren aus einer Laune heraus eine überteuerte Luxusreise. Auf der Reise zerstreiten Sie sich mit Ihrem Ehepartner. Nach der Rückkehr von der Reise verlangen Sie, dass der Partner einen finanziellen Beitrag leistet und Sie für Ihr selbstloses Engagement entschädigt.

Kann ich den Fa­mi­li­en­un­ter­halt be­rech­nen?

Im Unterschied zum Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt lässt sich der Familienunterhalt nicht berechnen. Ihr Anspruch, dass der Ehepartner zum Familienunterhalt beiträgt, lässt sich nicht in Form einer laufenden Geldrente oder laufenden Unterhaltszahlung erfassen.

Wie der Unterhalt zu leisten ist, bestimmen Sie untereinander selbst. Vereinbaren Sie nichts, leisten Sie Ihren Unterhaltsbeitrag durch Naturalleistungen, indem Sie die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen oder dadurch, dass Sie den Partner in Ihrer Wohnung wohnen lassen, ihn oder sie verpflegen, Versicherungen abschließen, Urlaube finanzieren oder ihm oder ihr ein Taschengeld zur Verfügung stellen.

Demgemäß heißt es in § 1360a BGB, dass der Unterhalt in der Weise zu leisten ist, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Sie sind verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. Sind Sie barunterhaltspflichtig, schulden Sie das Wirtschaftsgeld entsprechend Ihren Lohn- oder Gehaltterminen im Voraus.

Der geschuldete Barunterhalt umfasst den Lebensbedarf der Familie. Dazu gehören nicht nur die Kosten des gemeinsamen Haushalts, sondern auch die der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten sowie die der unterhaltsberechtigten Kinder. Haben Sie ein gemeinsames Kind, können Sie im eigenen Namen von Ihrem Partner oder Ihre Partnerin einen Beitrag zum Unterhalt des Kindes verlangen. Im Übrigen richtet sich das Maß des Familienunterhalts nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die Ihre ehelichen Lebensverhältnisse prägen. Je luxuriöser Sie leben, desto höher ist der Anspruch des Partners auf Barunterhalt.

Ihre Unterhaltspflicht umfasst auch die Vorsorge für die Alterssicherung des Partners sowie die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Ihr Partner hat aber kein Recht darauf, dass Sie ihm oder ihr eine individuelle eigenständige Altersvorsorge beschaffen.

EXPERTENTIPP

Unterhalt ist individuell anzusetzen

Was auch immer gesetzlich vorgegeben ist: Ihr Familienunterhalt richtet sich danach, was Sie verdienen und wie Sie in der Ehe miteinander umgehen. Auch Ihr Ausgabeverhalten ist relevant. Soweit Sie das Thema wirtschaftlich betrachten, sollte klar sein, dass Sie den Familienunterhalt in gegenseitiger Absprache so gestalten, dass Sie nach Möglichkeit angemessen leben können und einen Teil Ihres verfügbaren Einkommens ansparen. Haben Sie relativ viel Geld zur Verfügung, ist das Szenario ein anderes, als wenn Sie jeden Euro dreimal umdrehen müssen. Familienunterhalt kann dann Thema sein, wenn ein gutverdienender Ehepartner sich als besonders knausrig erweist und die Familie nur auf Sparflamme an dem Verdienst teilhaben lässt. Es versteht sich, dass dabei gewisse Ermessenspielräume bestehen, die einer ausschließlich rechtlichen Beurteilung kaum zugänglich sind.

Hat Ihr Partner oder Ihre Partnerin ein eigenes Kind in die Ehe eingebracht, sind Sie Ihrem Stiefkind nicht unterhaltspflichtig. Eine Unterhaltspflicht kann sich aber daraus ergeben, dass Sie erklärt haben, für den Unterhalt des Stiefkindes zu sorgen. Da Sie mit dem Stiefkind nicht verwandt sind, besteht auch keine Unterhaltspflicht unter Verwandten. Ihre Unterhaltspflicht entsteht aber dann, wenn Sie das Stiefkind adoptieren und als eigenes Kind annehmen.

Sie ha­ben An­spruch auf ein an­ge­mes­se­nes Ta­schen­geld

Über das Wirtschaftsgeld hinaus, haben Sie auch Anspruch auf Taschengeld. Taschengeld soll es dem nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten ermöglichen, seine persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Der Anspruch auf Taschengeld ist also Bestandteil des Familienunterhalts (BGH, FamRZ 1998, 609). Die Höhe des Taschengeldes bestimmt sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen.

GUT ZU WISSEN

Taschengeld pfänden?

Sind Sie verschuldet, kann Ihr Gläubiger versuchen, gegenüber Ihrem Ehegatten Ihren Anspruch auf Taschengeld zu pfänden. Leisten Sie Ihren Beitrag zum Familienunterhalt durch Naturalunterhalt, wird zur Ermittlung des pfändbaren Betrages der Naturalunterhalt dem Taschengeld hinzugerechnet. Soweit der ermittelte Betrag Ihre Pfändungsfreigrenze übersteigt (1.402,28 EUR per 1.1.2024), ist das Taschengeld pfändbar. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Anspruch auf Taschengeld mit etwa 5 - 7 % des Monatseinkommens des barunterhaltspflichtigen Ehepartners zu veranschlagen ist. Soweit Sie erklären, keinen Taschengeldanspruch geltend zu machen oder darauf verzichtet zu haben, wird der Einwand wahrscheinlich ignoriert.

Wann haben Sie Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss?

Sind Sie wirtschaftlich von Ihrem Ehepartner abhängig, haben Sie Anspruch darauf, dass Sie gesetzlich begründete Rechte wahrnehmen können. Bevor Sie jedoch staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen können, sind Sie verpflichtet, Ihren Ehepartner in Anspruch zu nehmen. Die familiäre Solidarität geht der staatlichen Hilfe stets vor. Ihr Anspruch auf Familienunterhalt umfasst daher auch einen Prozesskosten- oder Verfahrenskostenvorschuss (§ 1360a Abs. IV BGB).

CHECKLISTE

Wann erhalte ich Verfahrenskostenvorschuss von meinem Ehepartner?

Wenn Sie Ihr Scheidungsverfahren nicht finanzieren können, muss Ihr Ex-Partner es wahrscheinlich bezahlen.

Checkliste

Verfahrenskostenvorschuss

Hier erfahren Sie alles über die Voraussetzungen des Verfahrenskostenvorschusses

Download

Kann ich meinen Anspruch auf Familienunterhalt einklagen?

Haben Sie in Ihrer bestehenden Ehe Anspruch auf Familienunterhalt, könnten Sie Ihren Anspruch auf Wirtschaftsgeld auch bei Gericht einklagen. Derartige Anträge kommen in der Praxis aber so gut wie nicht vor. Im Regelfall wird es so sein, dass die Ehe auf eine Trennung hinausläuft und sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt richtet.

Kann ich auf Fa­mi­li­en­un­ter­halt ver­zich­ten?

Da der Familienunterhalt Ihre Lebensgrundlage darstellt, können Sie auf künftigen Unterhalt nicht wirksam verzichten (§ 1614 BGB). Unterhaltsansprüche, die in der Vergangenheit begründet sind, sind im Regelfall jedoch verloren.

Wie ist das Ver­hält­nis vom Fa­mi­li­en­un­ter­halt zum Kin­des­un­ter­halt?

Haben Sie Anspruch auf Familienunterhalt, ist der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen ledigen oder privilegierten volljährigen Kindes vorrangig. Das Gesetz bestimmt in einer Rangfolge, dass Ihr Ehepartner den Unterhaltsanspruch eines Kindes vorrangig und erstrangig bedienen muss (§ 1609 BGB). Ihr Anspruch auf Familienunterhalt rangiert erst im 2. oder 3. Rang. Kindesunterhalt geht also stets vor Familienunterhalt.

Kann ich auch mei­ne Ver­wand­ten auf Un­ter­halt in An­spruch neh­men?

Verwandte in direkter Linie (Großeltern - Eltern – Kinder – Enkelkinder) sind untereinander unterhaltspflichtig. Sie könnten also Ihr Kind oder Ihre Eltern auffordern, Ihnen Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht von Verwandten ist aber gegenüber der Unterhaltspflicht Ihres Ehepartners nachrangig. Der Ehegatte haftet vor Ihren Verwandten (§ 1608 BGB).

Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn Ihr Ehepartner seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet. In diesem Fall müssen Sie versuchen, Ihre Verwandten in gerader Linie (Elternteile, Kinder) in Anspruch zu nehmen. Erst wenn Sie von diesem Personenkreis nichts erlangen können, muss der Ehepartner auch unter Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts zum Unterhalt der Familie beitragen. In der Praxis dürfte sich eine solche Situation stets als schwierig und eher theoretischer Natur erweisen.

Wann en­det der An­spruch auf Fa­mi­li­en­un­ter­halt?

Die Unterhaltspflicht erlischt mit dem Tod eines Ehegatten. Zudem endet der Anspruch auf Familienunterhalt ebenfalls mit der Trennung der Ehepartner. Ab dem Zeitpunkt der Trennung haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt und ab dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Kommt Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner durch einen Unfall oder ein Tötungsdelikt ums Leben, ist der Unfallgegner oder der Täter verpflichtet, Ihnen eine Geldrente als Schadensersatz zu leisten. Die Pflicht besteht so lange, wie Sie Unterhalt hätten fordern können, wenn Ihr Ehepartner noch leben würde (§k 844 BGB). Ihr Unterhaltsschaden ist auf der Grundlage des Nettoverdienstes Ihres verstorbenen Ehepartners zu ermitteln. Außerdem hätten Sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das zugefügte seelische Leid.

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Familienunterhalt ist Ausdruck der familiären Solidarität. Gibt es Konflikte, ist es hilfreich, diese ebenfalls möglichst solidarisch und fair zu lösen. Wenn Sie sich untereinander nicht einigen können, kann eine Mediation Ihnen dabei helfen, eine Lösung zu finden, mit der alle Beteiligten zufrieden sind.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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