Alle Ratgeber
 

Ali­men­te

Bild: Alimente

Was sind Ali­men­te und wie ver­ste­he ich die­se?

Wer Alimente zahlt, zahlt Unterhalt. Das Wort stammt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Nahrungsmittel. Meist geht es um den Kindesunterhalt sowie um Väter, die vehement an ihre Unterhaltspflichten erinnert werden müssen. Eher ironisch ist es zu verstehen, wenn gesagt wird, dass Politiker vom Steuerzahler „alimentiert“ werden.

Das Wichtigste

  • Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig. Der Kindesunterhalt ist unabhängig davon zu leisten, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Auch das nicht ehelich geborene Kind hat Anspruch auf Alimente.
  • Kindesunterhalt und Alimente berechnen sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle bestimmt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Lebensalter des Kindes Mindestunterhaltsbeträge.
  • Um den eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, steht dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) zu.
  • Wer keine Alimente zahlen kann, macht sich regresspflichtig, wenn der andere Elternteil staatlichen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nimmt

Wo­durch ent­steht die Un­ter­halts­pflicht?

Verwandte sind einander unterhaltspflichtig. Das Gesetz meint damit in erster Linie Blutsverwandte, die in gerader Linie voneinander abstammen, also vornehmlich Mütter, Väter und Kinder. Darauf, ob Vater und Mutter miteinander verheiratet sind, kommt es nicht an. Auch der nicht mit der Mutter verheiratete Vater ist selbstverständlich gegenüber dem nicht ehelich geborenen Kind unterhaltspflichtig und muss dem Kind Alimente zahlen. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter steht auf einem anderen Blatt.

Alimente zahlen heißt Verantwortung für das Kind zu übernehmen. So beschreibt § 1626 BGB die Pflicht der Eltern, aber auch das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Soll ein Kind sich gedeihlich entwickeln und in die Gesellschaft hineinwachsen, geht es nicht ohne die Pflege, Fürsorge und Unterstützung beider Elternteile. Soweit die Mutter das Kind in ihrem Haushalt betreut, erfüllt sie ihre Unterhaltspflicht allein bereits dadurch, dass sie dem Kind Kost und Logis gewährt. Der andere Elternteil, in diesem Fall der Vater, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er Bares auf den Tisch legt. Beide Arten von Unterhaltsleistungen sind gleichwertig und dienen dem Wohl des Kindes.

Wel­che Kin­der ha­ben An­spruch auf Ali­men­te?

Alimente zahlen müssen Sie für Ihr minderjähriges und schulpflichtiges Kind bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres. Es ist insoweit stets unterhaltsbedürftig. Anspruch auf Alimente hat aber auch Ihr volljähriges Kind bis zum 21. Lebensjahr, soweit es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils lebt. Dieses Kind bezeichnet das Gesetz als „volljähriges privilegiertes Kind“, weil es insoweit dem minderjährigen Kind gleichgestellt wird.

Ist Ihr Kind älter als 21 Jahre, müssen Sie nur noch nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen Alimente zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind bedürftig ist. Meistens ist dies der Fall, wenn es sich einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet. „Hängt“ es nur herum, ist es für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich eigenverantwortlich und kann von seinen Eltern nur Alimente verlangen, wenn es seine Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet hat. Hier kommen Fälle in Betracht, in denen das Kind behindert ist oder infolge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Wie be­zif­fert sich der Kin­des­un­ter­halt?

Möchten Sie Alimente zahlen und dazu die Alimente berechnen, brauchen Sie nur Einblick in die Düsseldorfer Tabelle zu nehmen. Die Düsseldorfer Tabelle ist die Grundlage, auf der die Familiengerichte in Deutschland den Kindesunterhalt und damit die Alimente berechnen. Dieser Weg der Alimentenberechnung ist zwar kein Gesetz, wird aber von allen Familiengerichten zur Vereinheitlichung der Alimentenberechnung angewandt. Je nachdem, in welchem Bundesland Sie wohnen, müssen auch noch die Leitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts beigezogen werden. Diese enthalten weitere Details zur Alimentenberechnung.

Wie ist das mit dem Aus­bil­dungs­un­ter­halt?

In der Presse lesen Sie immer wieder über Fälle, bei denen es um den Ausbildungsunterhalt geht. Nach § 1610 BGB müssen Sie im Falle einer Ausbildung auch Alimente zahlen und die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung übernehmen. Sie schulden eine Berufsausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den nachvollziehbaren Neigungen des Kindes am besten entspricht. Dabei muss das Kind sich auch an Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren. Hatte das Kind zunächst eine Lehre absolviert und entschließt sich dann zum Studium, müssen die Ausbildungsabschnitte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und sich gegenseitig ergänzen. Aber alles hat seine Grenzen.

In einem Fall hatte sich ein Kind im Alter von 26 Jahren nach einer MTA-Ausbildung zur Überraschung des Vaters zum Medizinstudium entschlossen. Der Vater brauchte keine Alimente zahlen, da seine Inanspruchnahme unzumutbar erschien. Er hatte darauf vertraut, dass das Kind sich mit der ursprünglichen Ausbildung begnügt und mit der Finanzierung seines Eigenheims seine Lebensplanung längerfristig geplant. Er brauchte nicht mehr damit zu rechnen, dass das Kind jetzt noch studieren wollte und er Alimente zahlen müsste (BGH, Beschluss vom 3.5.2017, XII ZB 415/16).

Wie ver­ste­he ich die Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le?

Die Alimente berechnen Sie nach Ihrem Einkommen und dem Lebensalter Ihres Kindes. Maßgebend ist Ihr sogenanntes „bereinigtes“ Nettoeinkommen. Zur Alimentenberechnung gehen Sie also von Ihrem Bruttoeinkommen aus, das Sie nach dem Durchschnitt Ihrer letzten drei Gehaltsabrechnungen berechnen. Davon ziehen Sie Ihre Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge und alle Aufwendungen ab, die zwangsläufig für Ihren Lebensunterhalt anfallen. Letztlich erhalten Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen. In der Düsseldorfer Tabelle finden Sie in der ersten Spalte jeweils die Einkommensbeträge. In Spalte eins dürfen Sie maximal bis 2.150 EUR verdienen. Daraus ergibt sich dann bei einem Lebensalter Ihres Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ein Mindestkindesunterhalt von 437 EUR. Bis zum 11. Lebensjahr des Kindes zahlen Sie 502 EUR, bis zum 17. Lebensjahr 588 EUR und für volljährige Kinder ab 18 Jahren 628 EUR Alimente. 

Wie wird das Kin­der­geld be­rück­sich­tigt?

Im Regelfall erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld. Betreut die Mutter das Kind in ihrem Haushalt, steht ihr also das Kindergeld zu. Da Sie als Vater nicht zurückstehen dürfen, wird die Hälfte des Kindergeldes bei der Alimentenberechnung berücksichtigt, mit der Folge, dass Sie weniger Alimente zahlen müssen. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt seit dem 1. Juli 2019 250 EUR. Davon kommen also sechs mal 125 EUR zur Anrechnung.

Was ist, wenn mir selbst nicht ge­nug zum Le­ben üb­rig bleibt?

Als Elternteil sind Sie verpflichtet, alles zu tun und so nachhaltig zu arbeiten, dass Sie den Kindesunterhalt für Ihr Kind gewährleisten und Alimente zahlen können. § 1603 Abs. II BGB begründet eine sogenannte „gesteigerte“ Unterhaltspflicht. Geht es darum, ob Sie leistungsfähig sind, kommt es nicht nur auf Ihr tatsächliches Einkommen an. Genauso relevant ist auch das Einkommen, dass Sie rein theoretisch aufgrund Ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung erzielen könnten, wenn Sie sich angemessen um einen Arbeitsplatz oder eine besser bezahlte Anstellung bemühen wurden.

Alimente für das Kind sind also Ihre vorrangige Verpflichtung als Elternteil. Da diese Vorgabe nicht immer erfüllbar ist, steht Ihnen ein Selbstbehalt zu. Dieser Selbstbehalt soll ihre eigene Existenz sichern. Er beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 1.120 EUR, falls sie nicht erwerbstätig sind und 1.370 EUR, wenn sie erwerbstätig sind. Gegenüber volljährigen Kindern liegt der Betrag bei 1.650 EUR. Darin sind Unterhaltskosten enthalten. Reicht ihr Einkommen nicht aus, um die Alimente zahlen zu können, müssen Sie wenigstens so viel Alimente zahlen, wie es Ihnen möglich ist. Es geht nicht an, dass Sie das Kind auf den anderen Elternteil verweisen und sich Ihrer Verantwortung entledigen.

Wie ist das mit dem Un­ter­halts­vor­schuss?

Können Sie keine Alimente zahlen, kann die Mutter beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser Unterhaltsvorschuss wird seit 1.7.2017 für Kinder bis zum 18. Lebensjahr ohne Begrenzung der Leistungsdauer gezahlt. Bislang konnte die Mutter nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und nur 72 Monate lang Unterhaltsvorschuss beziehen. Beziehen Sie Hartz IV Leistungen, würde Unterhaltsvorschuss verrechnet. Danach erhalten Sie für Kinder zwischen 12-18 Jahren erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 600 EUR einen Unterhaltsvorschuss. Soweit das Jugendamt Vorschuss zahlt, wird es Sie in Regress nehmen und auffordern, die ausgelegten Beträge mindestens ratenweise zurückzuzahlen. Sie können sich ihrer Verpflichtung, Alimente zahlen zu müssen, also nicht entziehen.

Kei­ne Ali­men­te für die Ver­gan­gen­heit

Kindesunterhalt und damit Alimente zahlen brauchen Sie nur ab dem Augenblick, ab dem Sie als unterhaltspflichtige Elternteil dazu aufgefordert werden. Im Regelfall brauchen Sie also keinen Unterhalt für die Vergangenheit zu zahlen. Details regelt § 1613 BGB.

Fa­zit

Alimente sind das Gleiche wie Unterhaltszahlungen. Eltern sind Ihren Kinder gegenüber zu Unterhaltszahlungen, also Alimenten verpflichtet. Das gleiche gilt für ehemalige Ehepartner. Der Verzicht auf Unterhaltszahlungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Selbstbehalt kann nicht gewährleistet werden.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

763f3dbdd02b48d6b9233a5d953a58dd

iurFRIEND® ist Ihr Rechtsfreund
für viele Rechtsangelegenheiten.
Wir bieten allen Menschen mit Rechtsproblemen einen kostenlosen Einstieg in die Welt des Rechts:
Ratgeber - Checklisten - Gratis-InfoPakete - Orientierungsgespräche

Frage online stellen

oder

Direkt kostenlos anrufen

0800 34 86 72 3