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Definition: Was ist Kindesunterhalt?

DEFINITION

Was ist Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den die der Eltern einer Familie nach der Trennung leisten müssen, um weiter für ihre Kinder zu sorgen. In den meisten Fällen bedeutet das, dass ein Elternteil das Kind durch einen festen monatlichen Geldbetrag unterstützt und der andere Elternteil sich um die Betreuung und Versorgung des oder der Kinder kümmert. Kindesunterhalt in Barform muss auch zahlen, wer das Sorgerecht nicht ausübt. Die Zahlung dieses Kindesunterhalts muss der Empfänger aktiv einfordern.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der Kindesunterhalt bemisst sich in seiner Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle. Kennen Sie das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes, können Sie ihr die nötigen Zahlen entnehmen.
  • Unterschreiten die Zahlungen an das Kind den Mindestunterhalt, kann für es Unterhaltsvorschuss verlangt werden.
  • Beide Elternteile sollten ihre Vereinbarungen zum Unterhalt über einen dynamischen Unterhaltstitel festsetzen. So vermeiden Sie längere oder auch plötzlich eintretende Streitigkeiten wie Nachforderungen.

Wann hat ein Kind An­spruch auf Kin­des­un­ter­halt?

Als Elternteil sind Sie mit Ihrem Kind in gerader Linie verwandt. Folgerichtig sind Sie (im Falle des Falles aber auch Großeltern als weitere direkte Verwandte) unterhaltspflichtig. Umgekehrt wäre auch Ihr volljähriges Kind Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig, wenn Sie als Elternteil bedürftig sein sollten. Wichtigste Regel des Unterhaltsrechts ist, dass derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als bedürftig gilt und deshalb unterhaltsberechtigt ist. Ein minderjähriges Kind gilt daher stets als unterhaltsberechtigt. Solange Sie mit dem anderen Elternteil in einem Haushalt leben, erfüllen beide Elternteile ihre Unterhaltspflicht dadurch, dass sie das Kind versorgen und unterhalten. Trennen sich die Elternteile, wird ein Elternteil in der Regel das Kind weiterhin in seinem Haushalt versorgen (inklusive maximal eines angemessenes Taschengeldes), während der andere seine Unterhaltspflicht dadurch erbringt, dass er Kindesunterhalt zahlt. Auch bei einer Geschwistertrennung zahlt der Besserverdienende einen Differenzbetrag an das von ihm nicht betreute Kind dazu.

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Dauer: 17:05

Podcast

Kindesunterhalt im Überblick

Arten von Kindesunterhalt

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung müssen Sie eine Regelung treffen, welcher Elternteil das Kind künftig betreut. Betreuen und versorgen Sie das Kind in Ihrem Haushalt, leisten Sie Betreuungsunterhalt. Damit erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht. Ihr Kind hat allenfalls noch Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld. Derjenige Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, leistet hingegen Barunterhalt. Betreuungsunterhalt und Barunterhalt gelten als gleichwertige Leistungen.

 

Kindesunterhalt für die Vergangenheit können Sie nur einfordern, wenn Sie den unterhaltspflichtigen Elternteil in Verzug gesetzt haben. Verzug bedeutet, dass Sie den Elternteil aufgefordert haben, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen oder Sie den Unterhaltsanspruch einklagen.

GUT ZU WISSEN

Am Barunterhalt kommt niemand vorbei

Der Kindesunterhalt ist stets in Form von Bargeld zu zahlen. Naturalleistungen sind kein Ersatz für Barleistungen. Eine Verrechnung mit eigenständigen Versorgungsleistungen, die Sie vielleicht im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht leisten, kommt nicht in Betracht. Ihr Kind hat Anspruch auf den vollen Betrag des Kindesunterhalts, der ihm nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zusteht.

Wel­che Kin­der sind un­ter­halts­be­rech­tigt?

Ihr Kind ist unterhaltsberechtigt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Ihr Kind ist minderjährig und schulpflichtig. Ihre Unterhaltspflicht besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes. Es kommt nicht darauf an, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren wurde.
  • Ihr Kind ist volljährig. Dann sind Sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unterhaltspflichtig, wenn sich das Kind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und im Haushalt des anderen Elternteils lebt. Diese Kinder werden auch als „privilegierte“ Kinder bezeichnet.
  • Vollendet Ihr Kind das 21. Lebensjahr, bleiben Sie unterhaltspflichtig, sofern das Kind bedürftig ist und sich insbesondere in einer Berufsausbildung oder im Studium befindet. Bleibt das Kind unbeschäftigt, ist es grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Ihre Unterhaltspflicht besteht nur fort oder entsteht neu, wenn das Kind seine Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet hat (z.B. bei Krankheit, Unfall, Behinderung)
  • Auswärts lebende Studenten erhalten 930 EUR Unterhalt (Stand 1. Januar 2024). Das Kindergeld wird als Einkommen des Studenten in voller Höhe angerechnet. Soweit ein BAföG-Anspruch besteht, ist der Student antragspflichtig und muss die Eltern entlasten.
  • Ihre Unterhaltspflichten für das Kind bestehen auch, wenn Sie das Kind adoptiert haben. Ein adoptiertes Kind steht einem eigenen leiblichen Kind gleich.
  • Anders verhält es sich mit Stiefkindern – ihnen wären Sie gegenüber nicht unterhaltspflichtig, leben Sie zum Beispiel in einer Patchwork-Familie zusammen.

Wie er­gibt sich der Kin­des­un­ter­halt aus der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le?

Die Düsseldorfer Tabelle geht vom bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes aus. Je mehr ein Elternteil verdient oder je älter das Kind ist, desto höher ist der Kindesunterhalt. Die Tabelle hat folgenden Aufbau:

  • Es gibt 15 Einkommensstufen. Die Einkommensstufe 1 gilt für Nettoeinkommen bis bis 2.100 EUR
  • Die Tabelle erfasst Kinder in vier Altersstufen, nämlich 0 - 5, 6 - 11, 12 - 17 und ab 18 Jahre. Der unterste Betrag in der Einkommensstufe 1 für Kinder von 0 - 5 Jahre beträgt 480 EUR (Stand 1. Januar 2024). 
  • In der fünften Spalte der Düsseldorfer Tabelle ist für jede Einkommensstufe ein Bedarfskontrollbetrag genannt. Zweck ist, das verfügbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils angemessen zu verteilen, wenn mehrere Unterhaltspflichten bestehen. Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Elternteil weniger Liquidität, als es dem jeweiligen Bedarfskontrollbetrag entspricht, ist er in die nächstniedrigere Einkommensstufe einzuordnen.

GUT ZU WISSEN

Anzahl der Unterhaltsberechtigten laut Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass zwei unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind (z.B. geschiedener Ehepartner und ein Kind oder zwei unterhaltspflichtige Kinder). Sind weniger als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist der unterhaltspflichtige Elternteil in die nächsthöhere Einkommensstufe anzuordnen. Gibt es hingegen mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, kann die Wahl der niedrigeren Einkommensstufe angemessen sein.

Kein Kindesunterhalt wegen geringen Einkommens

Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie nur Kindesunterhalt zahlen, wenn Ihre eigene Lebensgrundlage gewährleistet ist. Um zu vermeiden, dass Sie auf öffentliche Leistungen angewiesen sind, haben Sie Anspruch auf einen Eigenbedarf oder Selbstbehalt. Der Selbstbehalt beträgt 1.200 EUR, wenn Sie nicht erwerbstätig sind und 1.450 EUR, wenn Sie erwerbstätig sind (Stand 1. Januar 2024). Ist Ihr Kind volljährig, beträgt der Selbstbehalt 1.750 EUR.

Einkommen reicht für Unterhalt aus, aber nicht für alle Kinder

Schaubild

Bestehen mehrere Unterhaltspflichten, so kommt es auf die Rangfolge an.

Schwierig wird die Situation, wenn das Einkommen über dem Selbstbehalt liegt, der Elternteil aber mehrere Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Es handelt sich dann um einen Mangelfall. Für diesen Mangelfall bestimmt das Gesetz eine Rangfolge von Unterhaltsansprüchen.

 

1. Rang: Minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Da alle diese Kinder gleichrangig Anspruch auf Kindesunterhalt haben, ist das verfügbare Einkommen aufzuteilen.

 

2. Rang: Elternteile, die Kinder betreuen und deshalb unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären und Ehepartner bei Ehen von langer Dauer. Erst wenn Ansprüche im 1. Rang bedient sind, kommen Unterhaltsansprüche im 2. Rang in Betracht.

 

3. Rang: Alle anderen Ehepartner, die nicht im 2. Rang stehen.

 

4. Rang: Kinder, die nicht im 1. Rang stehen, also volljährige, nicht privilegierte Kinder.

Wann ha­be ich über den Kin­des­un­ter­halt hin­aus An­spruch auf Son­der­be­darf?

Sonderbedarf entsteht durch einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Kostenaufwand, den der betreuende Elternteil nicht voraussehen konnte und der deshalb bei der Bemessung laufender Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden konnte. Als Sonderbedarf anerkannt sind Arztkosten, Nachhilfekosten für eine kurze Zeit, nicht aber Kosten für Kleidung, Sport, Urlaubsreisen oder Musikinstrumente. Geht es um Klassenfahrten, Kommunion oder Konfirmation, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Hier kommt es auf den Einzelfall und die betreffende Begründung an.

Wann ha­be ich An­spruch auf Mehr­be­darf?

Mehrbedarf wird durch regelmäßig laufende Mehraufwendungen verursacht, die im Interesse des Kindes anfallen. Ein Halbtagskindergartenplatz ist durch den Regelunterhalt abgedeckt. Ein Mehrbedarf entsteht dann, wenn der Kostenaufwand für die Fremdbetreuung über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgeht oder die Betreuung pädagogisch oder aufgrund der Behinderung des Kindes veranlasst ist. Die Kosten des Mehrbedarfs muss der unterhaltspflichtige Elternteil nicht allein tragen. Beide Elternteile sind nach ihren Einkommensverhältnissen zu beteiligen.

Anwalt oder Jugendamt helfen beim Kindesunterhalterhalt

Bestenfalls erkennt der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungspflicht in einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde an. Verweigert er den Kindesunterhalt, setzen die Jugendämter auf Ihren Antrag im Wege der Beistandschaft oder in Ihrem Auftrag ein Rechtsanwalt den Zahlungsanspruch gerichtlich durch.

Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, die Zahlungspflicht in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren gerichtlich umzusetzen. Notfalls beantragen Sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt.

Wie set­ze ich den Kin­des­un­ter­halt durch, wenn die Zah­lung ver­wei­gert wird?

Im Idealfall einigen Sie sich gütlich über den Kindesunterhalt. Dennoch ist es sinnvoll, den Unterhaltsanspruch titulieren zu lassen. Nur ein titulierter Unterhalt ist im Streitfall vollstreckbar. Im einfachsten Fall erkennt der unterhaltspflichtige Elternteil beim Jugendamt seine Zahlungsverpflichtung in einer Jugendamtsurkunde an. Auch dann ist der Zahlungsanspruch tituliert und vollstreckbar.

 

Verweigert der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt, können Sie eine freiwillige Beistandschaft für das Kind beim Jugendamt einrichten. Dann macht das Jugendamt den Unterhaltsanspruch geltend und setzt den Anspruch notfalls auch gerichtlich durch. Alternativ können Sie den Unterhaltsanspruch effektiv auch mit anwaltlicher Hilfe realisieren. Sofern Sie die Verfahrensgebühren nicht selbst bezahlen können, sollten Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen, so dass das Verfahren für Sie im Regelfall gebührenfrei abgewickelt werden kann.

Was ist das ver­ein­fach­te Un­ter­halts­ver­fah­ren?

Um die Zahlungspflicht für den Kindesunterhalt schnell festzustellen und einen langwierigen Unterhaltsprozess zur vermeiden, ermöglicht das Gesetz ein sogenanntes vereinfachtes Unterhaltsverfahren. Das Antragsverfahren läuft über den zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht.

 

Zweck ist, Einwände des unterhaltspflichtigen Elternteils, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet oder in der Lage sei, zu erschweren. Erklärt der unterhaltspflichtige Elternteil, er müsse aufgrund des eigenen Einkommens nur einen geringeren Betrag zahlen, muss er gleichzeitig erklären, in welcher Höhe er Unterhalt zahlen wird und sich dazu verpflichten. Anhand eines Vordrucks muss er Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und diese belegen.

 

In besonders dringlichen Fällen können Sie auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Dazu müssen Sie die Gründe für den Unterhaltsanspruch und dessen Höhe glaubhaft machen, ohne dass Sie bereits detaillierte Nachweise benötigen. Der Unterhaltsanspruch wird danach im normalen Unterhaltsprozess endgültig geprüft und festgestellt.

Wie er­hal­te ich die zur Be­zif­fe­rung des Kin­des­un­ter­halts not­wen­di­gen Aus­künf­te?

Der Kindesunterhalt lässt sich nur beziffern, wenn Sie die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils kennen. Der Elternteil ist daher verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte zu erteilen. Dazu hat er Einkommensbelege, ein Verzeichnis seiner Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und deren Vollständigkeit nach bestem Wissen an Eides statt zu versichern. Verweigert der Elternteil die Auskünfte, kann das Familiengericht sich notfalls die notwendigen Informationen selbst beschaffen, indem es direkt von Arbeitgebern, Versorgungseinrichtungen und Finanzamt Auskünfte einholt.

Wie er­mit­telt sich das un­ter­halts­re­le­van­te Ein­kom­men (be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men)?

Die Düsseldorfer Tabelle bemisst den Kindesunterhalt nach dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen, von dem Steuern, Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingte Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die die Ehe geprägt haben und im gemeinsamen Interesse beider Ehepartner begründet wurden, abzuziehen sind. Beziehen Unterhaltsempfänger oder Unterhaltszahler Elterngeld, wirken sich diese Bezüge erst ab bestimmten Höhen auf das relevante Einkommen aus.

Pflicht zu arbeiten für die Aufbringung von Kindesunterhalt?

Der unterhaltspflichtige Elternteil ist verpflichtet, grundsätzlich jedwede Arbeit anzunehmen, um seiner Verantwortung für das leibliche Kind gerecht zu werden. Arbeitet er trotz bestehender Erwerbsmöglichkeiten nicht, bemisst sich seine Leistungsfähigkeit nicht nach seinem tatsächlich erzielten, sondern nach dem erzielbaren Einkommen. Er muss sich also das Einkommen fiktiv anrechnen lassen, das er unter zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft hätte erzielen können. Zum Einsatz seiner Arbeitskraft hat er entsprechende Erwerbsbemühungen zu entfalten und nachzuweisen.

 

Seine Zahlungsunfähigkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn er trotz angemessener Erwerbsbemühungen keine Arbeit findet oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Es entspricht auch nicht der Erwerbsobliegenheit, wenn der verpflichtete Elternteil nach der Scheidung in einer neuen Ehe oder faktischen Lebensgemeinschaft unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Aufgaben eines Hausmanns oder Hausfrau übernimmt. Es besteht kein Recht, die aus der ersten Ehe erwachsene Unterhaltspflicht zu vernachlässigen und nur noch die Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Familie zu erfüllen.

Wann er­hal­te ich Un­ter­halts­vor­schuss?

Bekommt Ihr Kind keinen Unterhalt oder liegt die Zahlung unter dem Mindestunterhalt, können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Antrag ist schriftlich in der Regel beim Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt, zu stellen. Das Antragsformular sowie ein Merkblatt erhalten Sie beim Jugendamt oder Ihrer Gemeindeverwaltung. Der Anspruch besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes und ist zeitlich nicht mehr eingeschränkt. Das Kindergeld wird angerechnet. Ist Ihr Kind älter als zwölf Jahre, erhalten Sie Unterhaltsvorschuss nur, wenn Sie 600 EUR monatlich brutto verdienen.

Wodurch verringert sich die Höhe des Kindesunterhalts?

Auf Kindesunterhalt darf man nicht verzichten, auch wenn beide Elternteile darüber überein kämen. Wohl aber gibt es Konstellationen, in denen der Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle gemindert werden kann. Allerdings bestehen hie und da auch Irrtümer. Lesen Sie selbst.

Was ist, wenn der be­treu­en­de El­tern­teil mit ei­nem neu­en Part­ner zu­sam­men­ lebt?

Lebt der betreuende Elternteil mit einem neuen Partner zusammen, bleibt Ihre Unterhaltspflicht fortbestehen. Der neue Partner ist gegenüber dem Kind nicht unterhaltspflichtig. Er ist auch dann nicht unterhaltspflichtig, wenn der Elternteil, der das Kind betreut, den neuen Partner heiratet. Die Heirat entlastet den Unterhaltsschuldner nicht von seiner finanziellen Verantwortung für sein Kind.

In­wie­weit wird das Kin­der­geld auf den Kin­des­un­ter­halt an­ge­rech­net?

Kindergeld soll die Eltern entlasten und einen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leisten. Kindergeld ist eine staatliche Leistung an die Eltern, die dem Kind zugutekommen soll. Auch wenn das Kindergeld nach der Trennung der Eltern in voller Höhe an denjenigen Elternteil ausgezahlt wird, bei dem das Kind lebt, wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet. Der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Zahlbetrag reduziert sich also um die Hälfte des für das Kind gezahlten Kindergeldes. Ist das Kind volljährig und nicht privilegiert (z.B. Student), wird das Kindergeld auf den Barbedarf des Kindes in voller Höhe angerechnet.

In­wie­weit ist das Ein­kom­men des Kin­des auf den Kin­des­un­ter­halt an­zu­rech­nen?

Minderjährige unverheiratete Kinder gelten stets als bedürftig und haben bedingungslos Anspruch auf Kindesunterhalt. Sie müssen sich eigene Einkünfte (z.B. Ausbildungsvergütung, Kapitalerträge, Mieteinnahmen) anrechnen lassen, brauchen aber ihr eigenes Vermögen dem Stamm nach nicht anzugreifen (z.B. keine Pflicht zum Verkauf von Wertpapieren).

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Ganz schön viel Input für den Anfang. Neben dem Kennenlernen der wichtigsten Ansätze, nach denen der Anspruch auf Kindesunterhalt zu beurteilen ist, helfen Ihnen eventuell unsere Übersichten dazu,

  • wie Sie Ihren Anspruch auf Kindesunterhalt geltend machen,
  • wie Sie umgekehrt einen Anspruch darauf gegen sich prüfen können,
  • welche Fragen zum Unterhalt Sie früh in der Online-Scheidung mitüberlegen können,
  • zusätzlich zum Kindesunterhalt auch den Ehegattenunterhalt einfordern zu können,
  • sowie Ihren Unterhalt zu berechnen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

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