Es gibt Fragen, die scheinen theoretischer Natur. Auch diese Frage ist so eine Frage. Zumindest ist kein Fall bekannt, in dem der Kindesunterhalt für siamesische Zwillinge thematisiert worden wäre. Glücklicherweise ist die Geburt siamesischer Zwillinge eine ziemliche Ausnahme. Sollten Sie aufgrund der Laune der Natur Elternteil siamesischer Zwillinge werden, könnte die Frage durchaus Relevanz erhalten.
Wir nehmen das Thema jedenfalls zum Anlass, darüber zu spekulieren, ob und inwieweit Ihr getrenntlebender Partner, der das siamesische Zwillingspaar nicht in seinem Haushalt betreut, verpflichtet wäre, tatsächlich doppelten Kindesunterhalt zahlen zu müssen.
Was genau sind siamesische Zwillinge?
Siamesische Zwillinge sind Zwillinge, die körperlich miteinander verbunden sind. Die Kinder können nur durch eine Hautbrücke miteinander verbunden sein oder teilen sich Organe oder Gliedmaßen. Das typische siamesische Zwillingspaar gibt es also nicht. Verwachsungen und Fehlbildungen sind individuell und sehr unterschiedlich. Das Ausmaß der Verwachsungen bestimmt, ob sich die Kinder operativ voneinander trennen lassen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass siamesische Zwillinge geboren werden, liegt bei bis zu 1 zu 200.000. Oft stirbt die Leibesfrucht bereits im Mutterleib oder kurz nach der Geburt. Bei der Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft lässt sich im Ultraschall meist früh feststellen, ob es sich bei dem Zwillingspaar um siamesische Zwillinge handelt und wie das Paar verwachsen ist. Der Arzt wird die Schwangere darüber aufklären und beraten, ob die Frau die Kinder austragen oder eine Abtreibung vornehmen lassen sollte. Dabei spielen insbesondere die Erfolgsaussichten einer operativen Trennung eine maßgebliche Rolle und welche Lebensqualität die Kinder haben werden, wenn die operative Trennung gelingen sollte.
Kindesunterhalt hat einen bestimmten Zweck
Gelingt die operative Trennung, besteht das Zwillingspaar aus zwei eigenständigen Menschen. Es versteht sich, dass der getrennt lebende Elternteil, der die Kinder nicht betreut, nach deutschem Recht Kindesunterhalt zahlen müsste. Die Situation ist nicht anders, als wenn die Mutter von vornherein Zwillinge geboren hätte. Kindesunterhalt hat schließlich den Zweck, dem Kind den Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, den es benötigt, um im Rahmen der Möglichkeiten zu einem verantwortungsvollen Mitglied der Gesellschaft heranzuwachsen. Da jeder Zwilling eine eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt, hat er zweifelsfrei Anspruch auf ganz normalen Kindesunterhalt.
Ist die operative Trennung eines siamesischen Zwillingspaares jedoch nicht möglich oder zu riskant, erscheint das Thema zumindest eine Überlegung wert. Gelingt die Antwort, sollten Zweifel erst gar nicht entstehen können. Immerhin gibt es einige nicht operierte und nach wie vor verwachsene siamesische Zwillingspaare, die ein erfülltes Leben führen. In den USA wurden 1990 die siamesischen Zwillingsmädchen Abigail und Brittany Hensel geboren. Ronnie und Donnie Galyon feierten 2019 als älteste siamesische Zwillinge ihren 68. Geburtstag. Zuletzt sind in 2019 in Deutschland in der Berliner Charité siamesische Zwillinge geboren worden.
Auch hier kann die Antwort eigentlich nur lauten, dass jeder Zwilling, auch wenn er mit dem anderen verwachsen ist, eine eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt und damit Träger von Rechten ist. Da jeder Zwilling zweifelsfrei eine eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt, kann es keinen Ansatz geben, ein siamesisches Zwillingspaar so zu betrachten, als könnte das Paar Rechte nur gemeinsam in Anspruch nehmen. Es kann nur so sein, dass jeder einzelne Zwilling Rechte hat, die einerseits unabhängig voneinander bestehen, andererseits in ihrer Ausübung jedoch vom Recht des Zwillingspartners abhängig sind.
Ein Recht besteht jedenfalls darin, Anspruch auf Kindesunterhalt zu haben. Auch hier lässt sich damit argumentieren, dass der Kindesunterhalt den Zweck hat, dem Kind ein im Rahmen der Gegebenheiten angemessenes Leben zu ermöglichen. Der Gedanke, ein siamesisches miteinander verwachsenes Zwillingspaar bedinge nicht den Aufwand, den zwei eigenständige Kinder ausmachen, liegt neben der Sache. Wollte man den Kindesunterhalt auf das Paar als solches abstellen, würde dies bedeuten, die eigenständige Persönlichkeit des einzelnen Zwillings in Frage zu stellen. Da dies nicht sein kann, müsste der Elternteil, der die Kinder nicht betreut, konsequenterweise auch doppelten Kindesunterhalt einrichten. Insoweit lässt sich die theoretisch anmutende Frage rechtlich klar beantworten.
Zu guter Letzt
Es gibt im Leben und in der Juristerei immer wieder Sachverhalte, die scheinbar Anlass bieten, eine Norm in Frage zu stellen. Sobald man sich im Detail damit beschäftigt, wird schnell klar, dass eine vermeintliche Abweichung von der Norm kein Grund ist, die Norm tatsächlich in Frage zu stellen. Gut daran ist, dass es dann, wenn es darauf ankommt, keiner großen Diskussion mehr bedarf, was richtig ist oder angezweifelt werden kann.