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Was ist ein Un­ter­halts­ti­tel beim Kin­des­un­ter­halt?

Bild: Was ist ein Unterhaltstitel beim Kindesunterhalt?

Was gibt es zum Un­ter­halts­ti­tel zu be­ach­ten?

Ein Unterhaltstitel ist eine Urkunde, die Sie berechtigt, den darin benannten Unterhaltsanspruch zwangsweise gegen den Unterhaltspflichtigen geltend zu machen. Zahlt der Unterhaltspflichtige den von ihm zu zahlenden Unterhalt nicht freiwillig oder nicht fristgerecht, können Sie unter Vorlage des Titels den Gerichtsvollzieher beauftragen, den Unterhalt zu vollstrecken oder Sie erwirken beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Sie auf das Girokonto zugreifen. Sie haben unterschiedliche Möglichkeiten, sich einen solchen Unterhaltstitel zu beschaffen.

Das Wich­tigs­te

  • Ein Titel ist eine Urkunde, aus der Sie die Zwangsvollstreckung betreiben können.
  • Ein Unterhaltstitel ist deshalb wichtig, als Sie damit gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil zwangsvollstrecken können, wenn dieser nicht freiwillig oder vereinbarungsgemäß den Kindesunterhalt leistet. Sie können einen Unterhaltstitel präventiv erwirken oder spätestens dann, wenn die Unterhaltspflicht streitig ist.
  • Für die Zukunft können Sie für Ihr Kind nicht auf Kindesunterhalt verzichten. Ihr Kind kann es erst recht nicht.
  • Für die Vergangenheit können Sie Kindesunterhalt ab dem Zeitpunkt einfordern, an dem Sie den unterhaltspflichtigen Elternteil mit seiner Unterhaltspflicht konfrontiert haben.
  • Im Idealfall beschaffen Sie sich auf außergerichtlichem Weg einen Unterhaltstitel, indem der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht beim Jugendamt oder gegenüber einem Notar ausdrücklich anerkennt. Sind Sie beide anwaltlich vertreten, können Sie durch die beteiligten Anwälte auch einen Anwaltsvergleich protokollieren lassen.
  • Kommt kein Einvernehmen über die Unterhaltspflicht zustande, müssen Sie beim Familiengericht eine Unterhaltsklage einreichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Kind den Kindesunterhalt in einem vereinfachten Verfahren geltend machen. Gerichtliche Verfahren können auch in einem Vergleich enden, den das Gericht protokolliert und für vollstreckbar erklärt.

Vor­ab: Was ist ein Ti­tel?

Ein Titel ist eine Urkunde, die den Inhaber berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Man spricht auch von einem Vollstreckungstitel oder einem vollstreckbaren Titel. Als Inhaber sind Sie der Gläubiger. Derjenige, gegen den Sie vollstrecken, ist der Schuldner. Ein typischer Titel ist ein gerichtliches Zahlungsurteil. Ein solches Zahlungsurteil erhalten Sie auch, wenn Sie für Ihr Kind den Kindesunterhalt einklagen und den Unterhalt gegen den zahlungspflichtigen Elternteil zwangsweise vollstrecken wollen. Daneben gibt es im Unterhaltsrecht noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, sich einen vollstreckbaren Titel zu beschaffen. Titel im Unterhaltsrecht heißen dann sinnvollerweise Unterhaltstitel.

War­um ist ein Un­ter­halts­ti­tel so wich­tig?

Im Idealfall weiß ein Elternteil um seine Verantwortung und zahlt Kindesunterhalt aus freien Stücken. Ist dies nicht der Fall, sind Sie darauf angewiesen, dass Sie den Unterhaltsanspruch für Ihr Kind mit anwaltlicher oder staatlicher Hilfe durchsetzen. Für die Zwangsvollstreckung benötigen Sie einen Unterhaltstitel. Mit einem Unterhaltstitel können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen, bei dem Unterhaltspflichtigen Bargeld einzutreiben oder Vermögenswerte zu pfänden oder Sie veranlassen mithilfe eines vom Amtsgericht auf Grundlage des Unterhaltstitels bewilligten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Kontosperre. Der Unterhaltstitel ist also das staatlicherseits garantierte Recht, Ihren Zahlungsanspruch durchsetzen zu können. Wollten Sie ohne einen solchen Titel vollstrecken, liefe Ihr Verhalten auf Selbstjustiz hinaus, die in einem Rechtsstaat nicht erlaubt ist.

Kann ich für mein Kind auf Un­ter­halt ver­zich­ten?

Sie oder Ihr Kind können auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht wirksam verzichten (§ 1614 BGB). Selbst wenn Sie auf Druck oder gar unter Gewaltandrohung auf Kindesunterhalt verzichten, wäre der Verzicht null und nichtig. Damit schützt der Gesetzgeber den Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt. Auch Beträge über den Kindesunterhalt, die den gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt unterschreiten, lassen sich nicht wirksam vereinbaren. Ihr Kind hat immer Anspruch auf den gesetzlichen Kindesunterhalt (§ 1612a BGB). Höhere Beträge sind kein Problem.

Kann ich für mein Kind auch für die Ver­gan­gen­heit Un­ter­halt ein­for­dern?

Unterhalt für die Vergangenheit können Sie für Ihr Kind von dem Zeitpunkt an fordern, zu dem Sie den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung von Unterhalt oder aufgefordert haben, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder der unterhaltspflichtige Elternteil mit der fälligen Zahlung in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch durch Anerkennung oder Gerichtsbeschluss rechtskräftig geworden ist (§ 1613 BGB). Ausnahmen bestehen dann, wenn Sie für das Kind Sonderbedarf geltend machen (§ 1613 Abs. II BGB).

Wel­che Mög­lich­kei­ten be­ste­hen, ei­nen Un­ter­halts­ti­tel über den Kin­des­un­ter­halt zu be­schaf­fen?

Es gibt außergerichtliche und gerichtliche Möglichkeiten, sich einen Unterhaltstitel über den Kindesunterhalt zu beschaffen. Im Idealfall kommen Sie auf außergerichtlichen Wegen zum Ziel. Der außergerichtliche Weg setzt immer eine Einigung der Parteien voraus. Sie ersparen sich damit den kostenträchtigen, zeitaufwändigen und bürokratischen Weg, sich mit gerichtlicher Hilfe einen Unterhaltstitel beschaffen zu müssen.

Au­ßer­ge­richt­li­che Un­ter­halts­ti­tel

Jugendamtsurkunde

Am einfachsten ist es, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil sich beim zuständigen Jugendamt „vertraglich“ verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Das Jugendamt erstellt dann eine entsprechende Urkunde (§ 59 Abs. I Nr. 3 SGB VIII). Da der Mitarbeiter beim Jugendamt die Jugendamtsurkunde beurkundet, handelt er ähnlich wie ein Notar. Dieses Verfahren verursacht keinerlei Gebühren. Mit der Jugendamtsurkunde erkennt der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungspflicht ausdrücklich an. Er kann die Erklärung vor jedem Jugendamt seiner Wahl abgeben. Das Jugendamt leitet Ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels als gesetzlichen Vertreter Ihres Kindes zu. Aber Vorsicht: Akzeptieren Sie nicht blind den vom Jugendamt berechneten Unterhaltsbeitrag. Umgekehrt sollten Sie nicht blind eine Jugendamtsurkunde unterzeichnen, solange Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen nicht eindeutig feststeht. Mit der Jugendamtsurkunde verfügen Sie über einen außergerichtlichen Unterhaltstitel, mit dessen Hilfe Sie notfalls zwangsweise gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil vollstrecken können.

Expertentipp: Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlungsunfähig sein, können Sie für Ihr minderjähriges Kind Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt beziehen. Das Jugendamt wird dann versuchen, den unterhaltspflichtigen Elternteil in Regress zu nehmen.

Notarielles Schuldanerkenntnis zum Kindesunterhalt

Der unterhaltspflichtige Elternteil kann auch einen Notar seiner Wahl aufsuchen und dort erklären, dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind anerkennt. Die Anerkennung ist mit einer Unterwerfungsklausel verbunden. Die Klausel beinhaltet, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil wegen des Unterhaltsanspruchs des Kindes der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Der Notar wird diese Erklärung beurkunden. Sie halten dann gleichfalls einen außergerichtlichen vollstreckbaren Unterhaltstitel in der Hand. Der Notar berechnet in Abhängigkeit von der Höhe des Kindesunterhalts Notargebühren. Letztlich ist der Weg immer noch günstiger, als wenn Sie sich als unterhaltspflichtiger Elternteil auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen, an deren Ende ohnehin meist feststeht, dass Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil Kindesunterhalt zahlen müssen. Auch sollten Sie die Chancen nutzen, außergerichtlich leichter über Zahlungsmodalitäten verhandeln zu können, als wenn Sie sich vor Gericht lediglich gegen Ihre Zahlungspflicht verteidigen.

Anwaltsvergleich zur Zahlung von Kindesunterhalt

Oft verhandeln die Parteien wegen des Kindesunterhalts über ihre Anwälte. Möchten Sie sich die gerichtliche Auseinandersetzung ersparen, können Sie einen Anwaltsvergleich herbeiführen (§ 796a ZPO). Voraussetzung ist, dass beide Parteien durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sind. Beide Anwälte und beide Parteien unterzeichnen den Vergleich. Auch darin unterwirft sich der unterhaltspflichtige Elternteil der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Anwaltsvergleich wird sodann beim Familiengericht, in dessen Bezirk Sie wohnen, niedergelegt und dort für vollstreckbar erklärt. In diesem Fall muss jede Partei ihren eigenen Anwalt bezahlen. Als unterhaltspflichtiger Elternteil ersparen Sie sich zumindest die Gerichts- und Anwaltsgebühren für eine eventuell auf die erfolglosen Verhandlungen folgende gerichtliche Auseinandersetzung.

Betreuungsunterhaltsurkunde anlässlich der Geburt eines unehelichen Kindes

Als Vater sind Sie verpflichtet, der Mutter eines unehelichen Kindes für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren (§ 1615k BGB). Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, bis drei Jahre nach der Geburt Kindesunterhalt zu gewähren, falls die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil sie schwangerschaftsbedingt oder infolge einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nicht arbeiten kann oder ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist (§ 1615l Abs. II BGB). Um den Kostenaufwand für eine gerichtliche Auseinandersetzung zu sparen, können Sie beim Jugendamt Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt ausdrücklich anerkennen (§ 59 Abs. I Nr. 3 SGB VIII). Auch hier ist ratsam, dass Sie vor der Anerkennung genau prüfen oder prüfen lassen, in welcher Höhe Sie unterhaltspflichtig sind.

Gerichtliche Unterhaltsklage

Nicht immer lässt sich Einvernehmen herstellen, gerade dann nicht, wenn es ums liebe Geld geht. Weigert sich der unterhaltspflichtige Elternteil, Kindesunterhalt zu zahlen oder seine Zahlungspflicht überhaupt anzuerkennen, bleibt kein anderer Weg, als den Kindesunterhalt gerichtlich feststellen und damit titulieren zu lassen. Für unterhaltsrechtliche Streitigkeiten vor dem Familiengericht müssen Sie aufgrund des Anwaltszwangs einen Rechtsanwalt beauftragen. Bestreiten Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil Ihre Zahlungspflicht oder die geforderte Höhe des Kindesunterhalts, müssen Sie gleichfalls einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie als Kläger oder Beklagter staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt oder verauslagt der Staat Ihre Gerichts- und Anwaltsgebühren. Die gerichtliche Auseinandersetzung kann auf unterschiedlichen Wegen zum Ziel führen. Gibt es keinerlei Einvernehmen, entscheidet das Gericht durch Beschluss. Darin stellt es die Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Elternteils zur Zahlung von Kindesunterhalt fest. Der Beschluss stellt einen gerichtlichen Unterhaltstitel dar, aus dem Sie die Zwangsvollstreckung betreiben können.

Vereinfachtes Verfahren für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder 

Ist Ihr Kind minderjährig, können Sie als gesetzlicher Vertreter den Kindesunterhalt auch im vereinfachten Verfahren einklagen (§ 249 ff FamFG). Der Gesetzgeber versucht so, im Interesse der Existenzsicherung des Kindes, eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Voraussetzung ist, dass der begehrte Kindesunterhalt das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Vorteilhaft ist, dass Sie für dieses Verfahren keinen Rechtsanwalt benötigen. Um Ihnen den Verfahrensgang möglichst leicht zu gestalten, müssen Sie Ihren Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt auf einem amtlichen Formular beim Familiengericht einreichen (§ 259 FamFG). Sie können sich ein solches Formular beim örtlich zuständigen Familiengericht oder im Internet beschaffen. Das Familiengericht entscheidet auf Ihren Antrag hin durch Beschluss.

Gerichtlich protokollierter Vergleich

Soweit Sie den Kindesunterhalt gerichtlich einklagen, besteht immer noch die Möglichkeit, sich im Laufe des Verfahrens zu einigen. In diesem Fall kann das Familiengericht Ihre Einigung protokollieren. Mit dem protokollierten Vergleich bekommen Sie gleichfalls einen vollstreckbaren Unterhaltstitel in die Hand. Das Gerichtsverfahren endet dann mit einem Vergleich. Da Sie sich verglichen haben, werden die angefallenen Gericht- und Anwaltsgebühren regelmäßig unter den Parteien aufgeteilt.

Fa­zit

Es ist immer vorteilhaft, klare Verhältnisse zu schaffen. Gerade wenn es um Kindesunterhalt und damit ums Geld geht, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie als gesetzlicher Vertreter Ihres minderjährigen Kindes dafür Sorge tragen, dass der Kindesunterhalt auf einer rechtssicheren Grundlage gezahlt wird und Sie für den Fall des Falles über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel verfügen.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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