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Kin­des­un­ter­halt be­rech­nen

Bild: Kindesunterhalt berechnen

Sie möch­ten wis­sen, wie sich der Kin­des­un­ter­halt be­rech­net?

Trennen sich die Eltern eines gemeinsamen Kindes oder leben diese nicht zusammen, stellt sich die Frage, wie der Kindesunterhalt zu erbringen ist. Dabei ist zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt zu unterscheiden: Derjenige Elternteil, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind ständig lebt, leistet Naturalunterhalt, also Unterhalt durch Unterkunft, Bekleidung, Verköstigung und ähnliches. Der andere Elternteil muss Barunterhalt zahlen. Ist das Kind dagegen volljährig, sind regelmäßig beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet. Wie hoch der jeweilige Barunterhalt beim Einzelkind und bei mehreren Kindern ist und wie Sie ihn berechnen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Wich­tigs­te

  • Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt, § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Der Anspruch auf Barunterhalt setzt Leistungsfähigkeit beim Pflichtigen und Bedürftigkeit beim Kind voraus. Dem Pflichtigen steht zwar ein unantastbarer und seine Leistungsfähigkeit begrenzender Selbstbehalt zu, er muss aber für minderjährige Kinder deren Mindestunterhalt stets sicherstellen.
  • Der Barunterhalt für minderjährige unverheiratete und ihnen gleichgestellte privilegierte Kinder ist gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen vorrangig (Rangstufenprinzip).
  • Maßgeblich für das Berechnen des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle, wobei sich der Tabellenunterhalt nach dem jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen richtet. Das bereinigte Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen nach Abzug bestimmter Positionen. Das Nettoeinkommen wird wiederum aus dem realen Bruttoeinkommen einschließlich dessen Korrekturen sowie der Anrechnung von fiktiven Einkünften gebildet.
  • Wird das Kindergeld für das minderjährige Kind an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil ausbezahlt, verringert sich der Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen um das hälftige Kindergeld. Wird das Kindergeld an das volljährige Kind ausbezahlt, mindert sich dessen Bedarf um das volle Kindergeld.
  • Die Ausbildungsvergütung mindert den Bedarf des bei einem Elternteil lebenden Kindes und verringert damit seinen Unterhaltsanspruch. Von der Ausbildungsvergütung ist jedoch vor der Anrechnung auf den Bedarf ein bestimmter Betrag für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abzuziehen.
  • Der Gesamtbedarf eines nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebenden Studenten richtet sich nach einem monatlichen Festbetrag.

Wie sich Leis­tungs­fä­hig­keit, Be­dürf­tig­keit und Rang auf die Un­ter­halts­be­rech­nung aus­wir­ken

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Damit müssen Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. Sind nun ein oder beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet, sollten Sie wissen, wie sich

  • die Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung dessen Selbstbehalts
  • die Bedürftigkeit des Kindes und
  • die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

auf den Barunterhalt für das Kind auswirken, damit Sie den Unterhalt berechnen können.

Ob beim Barunterhaltspflichtigen Leistungsfähigkeit besteht, er also den Barunterhalt für das Kind zahlen kann, ergibt sich aus der Höhe seines Erwerbseinkommens. Hat er kein oder nur ein geringes Einkommen und kein Vermögen, ist er zu Unterhaltszahlungen außerstande. Dabei wird die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen durch den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) begrenzt, der zur Sicherung der eigenen Existenz dient und unantastbar ist.

Der notwendige Eigenbedarf des Barunterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB), bei Ausübung

  • einer Erwerbstätigkeit 1.370 EUR
  • keiner Erwerbstätigkeit 1.120 EUR

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber den anderen volljährigen Kindern beläuft sich auf monatlich mindestens 1.650 EUR (Stand: 1. Januar 2023).

Bei mangelnder Leistungsfähigkeit muss der Barunterhaltspflichtige sich jedoch mit allen Kräften darum bemühen, den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder sicherzustellen. Hier besteht eine gesteigerte Erwerbspflicht, wonach der Pflichtige sogar zur zusätzlichen Aufnahme eines Mini-Jobs verpflichtet sein kann. Der monatliche Zahlbetrag für den Mindestunterhalt (Mindestunterhalt gemäß Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld, sofern dieses an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wird) beträgt derzeit gemäß dem Anhang Zahlbeträge zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2023):

  • Erste Altersgruppe (0 bis 5 Jahre):
    für das erste und zweite Kind jeweils 437 EUR, für das dritte Kind 481 EUR sowie für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 503 EUR.
  • Zweite Altersgruppe (6 bis 11 Jahre):
    für das erste und zweite Kind jeweils 502 EUR, für das dritte Kind 553 EUR sowie für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 553 EUR.
  • Dritte Altersgruppe (12 bis 18 Jahre):
    für das erste und zweite Kind jeweils 588 EUR, für das dritte Kind 647 EUR sowie für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 677 EUR.

    Der Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen steht die Bedürftigkeit des barunterhaltsberechtigten Kindes gegenüber. Bedürftigkeit ist gegeben, wenn das Kind außerstande ist, seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen zu finanzieren. Bei minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern ist dies regelmäßig der Fall.

    Schließlich ist für Ihre Unterhaltsberechnung der Rang des barunterhaltsberechtigten Kindes von Bedeutung. Nach dem im Unterhaltsrecht herrschenden Rangstufenprinzip sind die Barunterhaltsansprüche der Berechtigten auf den oberen Rängen vorrangig gegenüber den Ansprüchen des jeweils nachfolgenden Rangs. Folge daraus ist, dass bei einem zur Abdeckung aller Barunterhaltsansprüche nicht ausreichendem Einkommen zuerst die oberen Ränge befriedigt werden, bis letztlich der darunterliegende Rang nur einen Teil des Unterhalts oder gar nichts erhält. Nach § 1609 BGB befinden sich auf dem

    • 1. Rang die minderjährigen unverheirateten und die ihnen gleich gestellten privilegierten volljährigen Kinder.
    • 2. Rang die Elternteile (ehelich, geschieden oder nichtehelich), die aufgrund der Betreuung eines Kindes regelmäßig Anspruch auf Unterhalt bis zu seinem vollendetem dritten Lebensjahr haben oder wenn einer der sonstigen im Gesetz bestimmten Unterhaltstatbestande gegeben ist und die Ehe von langer Dauer war.
    • 3. Rang die Ehegatten und geschiedenen Ehegatten, die nicht dem 2. Rang zuzuordnen sind.
    • 4. Rang die volljährigen Kinder, die nicht dem 1. Rang zuzuordnen sind.

    Expertentipp: Der auswärts wohnende volljährige Student fällt also in den 4. Rang und kann daher gegenüber seinen Geschwistern auf dem 1. Rang leer ausgehen.

    Kin­des­un­ter­halt be­rech­nen

    Wollen Sie den Kindesunterhalt berechnen (lassen), erfolgt Ihre Berechnung: Kindesunterhalt in folgenden 6 Schritten:

    Reales Gesamteinkommen ermitteln

    Im 1. Schritt ist aus allen steuerrelevanten Brutto-Einkünften das reale Gesamteinkommen zu bilden. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit berechnen Sie das unterhaltsrelevante Einkommen aus den Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate sowie dem letzten Steuerbescheid. Wird dagegen eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, sind die Bilanzen bzw. Einnahmen-/Überschussrechnungen und Steuerbescheide der letzten drei Jahre bei der Berechnung zugrundezulegen.

    Ermitteltes reales Gesamteinkommen korrigieren

    Ist das reale Gesamteinkommen ermittelt, können im 2. Schritt zur Vermeidung von Unbilligkeiten für das Berechnen des Kindesunterhalts bestimmte Korrekturen erforderlich sein. Das betrifft bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit etwa den Erhalt einer Abfindung als Verlust für den Arbeitsplatz oder die Bewertung von überobligatorischen Tätigkeiten (also wenn der Pflichtige mehr arbeitet als er müsste). Beim Selbstständigen können steuerliche Verluste zu korrigieren sein.

    Fiktive Einkünfte hinzurechnen

    Mancher Pflichtige meint, er könne sich durch mutwillige Aufgabe seines Arbeitsplatzes oder der Verschleierung seiner tatsächlichen Einkünfte seiner Barunterhaltspflicht entziehen. Hier wird er aber unterhaltsrechtlich zumindest beim Mindestunterhalt so behandelt, als erziele er auch weiterhin sein bisheriges bzw. ein höheres Einkommen. Das gilt ebenso, wenn der Pflichtige trotz unzureichendem Einkommen nicht auf einen besser bezahlten Arbeitsplatz wechselt oder seine schlecht vergütete Selbstständigkeit nicht zugunsten einer gut dotierten Arbeitsstelle im erlernten Beruf aufgibt. Diese fiktiven Einkünfte sind im 3. Schritt hinzu zurechnen.

    Nettoeinkommen berechnen

    Zur Berechnung des Nettoeinkommens werden im 4. Schritt vom realen bzw. fiktiven Gesamteinkommen die Steuern und Sozialabgaben, aber auch Teile der Vorsorgeaufwendungen für die private Altersvorsorge abgezogen.

    Bereinigtes Nettoeinkommen beziffern

    Das gebildete Nettoeinkommen ist im 5. Schritt um solche Kosten zu bereinigen, die nicht zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören. Davon umfasst sind bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit die berufsbedingten Aufwendungen sowie bei allen Einkunftsarten die berücksichtigungsfähigen Schulden.

    Kindesunterhalt berechnen mit der Düsseldorfer Tabelle

    Im 6. Schritt erfolgt die eigentliche Unterhaltsberechnung, wobei zunächst das bereinigte Nettoeinkommen auf den monatlichen Betrag umgerechnet wird.

    Wie die Düsseldorfer Tabelle aussieht

    Aus der Düsseldorfer Tabelle können Sie den monatlichen Unterhalt der Kinder ermitteln. Die Tabelle, die für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, beinhaltet 15 Einkommensgruppen sowie drei Altersgruppen für minderjährige Kinder und eine Altersgruppe für volljährige Kinder. Mit der Tabelle können Sie durch Einordnung des Unterhaltspflichtigen in seine Einkommensgruppe und des Kindes in seine Altersgruppe ermitteln, wie hoch sein monatlicher Unterhalt ist.

    Liegt das monatliche bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bei über 11.000 EUR, kommt es auf die Würdigung der besonderen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes an, insbesondere auch an dessen Gewöhnung an den von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten aufwändigen Lebensstils. Für die Führung dieses Lebensstils ist das Kind bzw. der Elternteil, der für das Kind den Unterhalt geltend macht, darlegungs- und beweispflichtig. Ein Luxusleben steht dem Kind jedoch nicht zu (Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 9 UF 70/11, unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    Abgelehnt haben die Brandenburger Richter daher

    • 2.000 EUR für einen Skiurlaub nach Skandinavien und weitere Reisen
    • Kosten für Klassenfahrten
    • Kosten für teure Sportarten, hier das im Verein betriebene BMX-Fahrradfahren
    • zusätzliche 100 EUR monatlich für besonders teure Markenkleidung

    So wird der Zahlbetrag ermittelt

    In der Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld nicht berücksichtigt. Die Höhe des monatlichen Kindergeld beträgt aktuell (Stand: 1. Juli 2023)

    • für das erste und zweite Kind 250 EUR
    • für das dritte Kind 250 EUR
    • ab dem vierten Kind 250 EUR

    Wird das Kindergeld an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil für das minderjährige Kind bzw. unmittelbar an das volljährige Kind gezahlt, mindert es dessen Bedarf. In diesen Fällen ist beim

    • minderjährigen Kind der Barunterhalt des Pflichtigen um das hälftige Kindergeld zu kürzen.
    • volljährigen Kind der Bedarf und damit der Kindesunterhalt um das volle Kindergeld zu kürzen, womit das Kindergeld im Ergebnis bei beiden, aufgrund der Volljährigkeit barunterhaltspflichtigen Elternteilen berücksichtigt ist.

    Was sonst noch bei dem Be­rech­nen des Kin­des­un­ter­halts wich­tig ist

    Eine monatliche Ausbildungsvergütung, die während der Berufsausbildung des Kindes vom Ausbildungsbetrieb gezahlt wird, mindert den Bedarf des Kindes und ist daher auf seinen Unterhalt anzurechnen. Lebt das Kind im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils, steht ihm jedoch ein monatlicher ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu. Um diesen Betrag ist die Ausbildungsvergütung vor der Unterhaltsanrechnung zu kürzen.

    Studiert das Kind und lebt es nicht mehr im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils, beträgt sein monatlicher Unterhaltsanspruch 930 EUR. Darin nicht enthalten sind seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie seine Studiengebühren, so dass der Student diese bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern zusätzlich verlangen kann. Für ein Kind mit eigenem Haushalt kann der Betrag in Höhe von monatlich 930 EUR ebenfalls angesetzt werden.

    Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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