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Un­ter­halt ein­for­dern oder ein­kla­gen

Bild: Unterhalt einfordern oder einklagen

Was tun, wenn die Un­ter­halts­zah­lun­gen aus­blei­ben?

Für Unterhaltsberechtigte ist es besonders ärgerlich, wenn der Pflichtige keinen, nur teilweise oder schleppend Unterhalt zahlt. Speziell Mütter, bei denen die gemeinsamen Kinder leben, wissen daher häufig nicht, wie sie das dringend benötigte Geld herbeischaffen sollen. Kinder haben aber einen gesetzlichen Anspruch auf Kindesunterhalt, wobei verschärfte Anforderungen für den Pflichtigen gelten, wenn es um den Mindestunterhalt geht. Aber auch der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte kann unterhaltsberechtigt sein. Wie Berechtigte den Unterhalt einfordern oder den Unterhalt einklagen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Wich­tigs­te

  • Um seinen Unterhalt beziffern zu können, muss der Berechtigte wissen, welches Einkommen und Vermögen der Pflichtige hat, bevor er Unterhalt einfordern oder einklagen kann. Dazu steht dem Berechtigten ein Auskunftsanspruch zu. Dieser Anspruch kann alle zwei Jahre geltend gemacht werden. 
  • Liegen die Auskünfte vor, kann der monatliche Unterhalt beziffert und geltend gemacht werden. Dabei steht dem Pflichtigen jedoch ein monatliches Existenzminimum (Eigenbedarf, Selbstbehalt) zu, welches unantastbar ist. Unterhalt einklagen ist daher nur sinnvoll, wenn der Pflichtige leistungsfähig ist oder er bei minderjährigen Kindern deren Mindestunterhalt sicherzustellen hat.
  • Verweigert der Pflichtige die Auskunftserteilung, ist regelmäßig eine sogenannte Stufenklage beim Familiengericht einzureichen. Damit wird auf der 1. Stufe die Auskunftserteilung und auf der 2. Stufe der nach Erhalt der Auskünfte bezifferte Unterhalt eingeklagt. Wurden die Auskünfte außergerichtlich erteilt, erfolgt aber nach Aufforderung keine Unterhaltszahlung, ist eine Zahlungsklage möglich. Der Anspruch auf Kindesunterhalt kann außerdem beim Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen in einem vereinfachten Verfahren eingeklagt werden.
  • Zweck der Unterhaltsklage ist die Erwirkung eines sogenannten Unterhaltstitels, aus dem der Unterhalt notfalls gegen den Pflichtigen vollstreckt werden kann. Beim Kindesunterhalt sind statische Unterhaltstitel (Zahlung eines festen Betrags) und dynamische Unterhaltstitel (automatische Unterhaltserhöhung etwa bei Änderungen der Düsseldorfer Tabelle) möglich.
  • Besteht ein Unterhaltstitel, kann dieser mit einer Abänderungsklage geändert werden.
  • Grundsätzlich besteht für alle Unterhaltsverfahren beim Familiengericht Anwaltszwang. Die frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Familienrecht ist daher sinnvoll. Sind einkommens- und vermögensschwache Berechtigte zur Zahlung eines Anwalts nicht in der Lage, kann ihnen für das außergerichtliche Verfahren ein Anspruch auf staatliche Beratungshilfe und für das gerichtliche Verfahren ein Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe zustehen.

Un­ter­halt ein­for­dern: Wie se­hen die ers­ten Schrit­te aus?

Möchte der Berechtigte seinen Unterhalt einfordern oder einklagen, hat er die Höhe seines Unterhalts zu beziffern. Das kann er aber nur, wenn er weiß, wie hoch die Einkünfte und das Vermögen des Pflichtigen sind. Daher muss der Berechtigte darüber vom Pflichtigen erst Auskunft verlangen. Hinzu kommt, dass der Berechtigte auch erst dann weiß, ob der Pflichtige für Unterhaltszahlungen überhaupt leistungsfähig ist. Um hier weiterzukommen, hat der Berechtigte folgende Möglichkeiten:

Auskunftsanspruch: Der Pflichtige muss sein Einkommen angeben

Der Berechtigte kann von dem Pflichtigen Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen verlangen, wenn das zur Feststellung der Unterhaltspflicht erforderlich ist.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat der Pflichtige die Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate und den letzten Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Dabei gehören zum unterhaltsrelevanten Einkommen auch branchen- oder berufsübliche Überstunden, zusätzliche Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie ca. 1/3 der Spesen und Auslagen. Auch geldwerte Leistungen des Arbeitgebers wie etwa die verbilligte Überlassung von Waren oder die steuerlichen Vorteile eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens sind dem Einkommen des Pflichtigen zuzurechnen.

Erzielt der Pflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sind die Bilanzen bzw. Einnahmen-/Überschussrechnungen und Steuerbescheide der letzten drei Jahre maßgeblich. Der Drei-Jahres-Zeitraum gilt auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.

Dieser Auskunftsanspruch sollte – unter Fristsetzung – aus Beweisgründen schriftlich gegenüber dem Pflichtigen geltend gemacht werden. Ist das geschehen, besteht die Möglichkeit, den Unterhalt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zu fordern.

Expertentipp:Es ist möglich, den Auskunftsanspruch zugleich mit der Aufforderung zu verbinden, dass der Pflichtige monatlich einen bestimmten bezifferten Unterhaltsbetrag zahlen soll. Diese Aufforderung sollte aber unbedingt unter dem Vorbehalt stehen, dass nach Prüfung der Auskünfte ein höherer Betrag nachgefordert werden kann.

Unterhaltsanspruch: Der Pflichtige wird zur Zahlung aufgefordert

Hat der Unterhaltspflichtige – von sich aus oder nach schriftlicher Aufforderung – Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt, stellt sich häufig die Frage, ob er überhaupt Unterhalt zahlen kann. Dazu sollten Sie wissen, dass dem Pflichtigen zur Sicherung seines eigenen Lebensbedarfs ein Existenzminimum (Eigenbedarf) verbleiben muss, das für Unterhaltspflichten nicht zur Verfügung steht. Damit soll vermieden werden, dass der Pflichtige durch den gezahlten Unterhalt selber bedürftig wird. Im Einzelnen stehen dem Pflichtigen nach den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (Stand:1. Januar 2023) folgende unantastbaren Beträge zu:

Notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern

Der notwendige Selbstbehalt besteht gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB). Geht der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nach, beträgt der Selbstbehalt monatlich 1.370 EUR. Übt er keine Erwerbstätigkeit aus, reduziert sich der Selbstbehalt auf monatlich 1.120 EUR.

Angemessener Eigenbedarf gegenüber den anderen volljährigen Kindern

Der angemessene Eigenbedarf kommt gegenüber den anderen volljährigen, also den nicht privilegierten Kindern zum Tragen. Er beläuft sich auf monatlich mindestens 1.650 EUR, wobei es keine Rolle spielt, ob der Pflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem Ehegatten

Der monatliche Eigenbedarf gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten wird mit 1.280 EUR angesetzt. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

Unterhalt einfordern ist also nur sinnvoll, wenn der Pflichtige zumindest teilweise zahlen kann oder er nicht seiner gesteigerten Erwerbspflicht nachkommt, um den Mindestunterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder sicherzustellen (etwa durch zusätzliche Aufnahme eines Mini-Jobs oder Wechsel auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle). Das gilt allerdings auch, wenn der Pflichtige mutwillig seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat oder Einkommen verschleiert, da er sich hier so behandeln lassen muss als ob er sein bisheriges bzw. ein höheres Einkommen erzielt.

Hat der Pflichtige nach diesen Grundsätzen Unterhalt zu zahlen und wurde die Höhe des monatlichen Unterhalts beziffert, ist er zur monatlichen Unterhaltszahlung schriftlich aufzufordern. Bleibt die Zahlung aus, sollte der Pflichtige durch eine Mahnung in Verzug gesetzt werden. Denn ab dem Zeitpunkt des Verzugs kann der Unterhalt rückwirkend gefordert werden.

Expertentipp:Im Idealfall wird das Aufforderungsschreiben (gerichtet auf Auskunft über das Einkommen des Pflichtigen) oder das verzugsbegründende Mahnschreiben dem Pflichtigen gegen eine Empfangsquittung übergeben oder von einem Boten in den Hausbriefkasten des Pflichtigen geworfen. Mit dem Einwurf in den Briefkasten gilt das jeweilige Schreiben als zugegangen, was der Bote im Streitfall bezeugen kann. Beim Übergabe-Einschreiben (Einschreiben mit Rückschein) kann es sein, dass dieses bei der Post niedergelegt wird, weil der Pflichtige zuhause nicht angetroffen wurde. Wird das Schreiben dann nicht bei der Post abgeholt, ist kein Zugang erfolgt. Auch die Zustellung eines Einwurf-Einschreibens ist nicht immer rechtssicher, da die Online-Status-Abfrage der Deutschen Post über den Verlauf der Zustellung manchmal nicht einwandfrei funktioniert.

Beratungshilfe: Der Berechtigte möchte Unterhalt einfordern oder einklagen, hat aber kein Geld für einen Anwalt

Möchte der Berechtigte mit der außergerichtlichen Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht beauftragen, ist er aber nach seinem Einkommen und Vermögen dazu nicht in der Lage und besteht dafür auch keine Rechtsschutzversicherung, kann er einen Antrag auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerGH) stellen. Dieser Antrag ist unmittelbar beim Amtsgericht oder auch über den beauftragten Anwalt beim Gericht einzureichen. Wird Beratungshilfe gewährt, darf der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Gebühr von höchstens 15 EUR fordern.

Wie kla­ge ich Un­ter­halt ein?

Verweigert der Pflichtige die Auskunftserteilung und / oder den verlangten Unterhalt oder reagiert er nicht auf diese Forderungen, sollten Sie Unterhalt einfordern bzw. einklagen. Für die Klage gegen den Pflichtigen ist regelmäßig das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnort hat. Ziel des gerichtlichen Verfahrens ist ein sogenannter Unterhaltstitel (Vollstreckungstitel, auch titulierte Entscheidung), aus dem notfalls die Zwangsvollstreckung gegen den Pflichtigen betrieben werden kann. Zu diesen Titeln gehören unter anderem Beschlüsse, Urteile, gerichtlich protokollierte Vergleiche, Vollstreckungsbescheide und vollstreckbare Ausfertigungen notarieller Urkunden.

Unterhaltstitel beim Kindesunterhalt können statisch oder dynamisch sein. In einem statischen Unterhaltstitel wird ein bestimmter Betrag festgelegt, den der Pflichtige solange zu zahlen hat, bis ein anderer Betrag festgelegt wird. Dagegen ist in einem dynamischen Unterhaltstitel zwar auch ein fester Betrag enthalten. Dieser erhöht sich aber automatisch, sobald der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. nach der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach 1612a. Abs. 1 BGB vom 03.12.2015“ angehoben wird.

Der Pflichtige erteilt keine Auskunft: Stufenklage

In dem Fall, in dem Sie Unterhalt einfordern oder einklagen möchten, der Pflichtige aber keine Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt, kommt gegen ihn beim Familiengericht eine Auskunftsklage in Betracht. Ist die Klage erfolgreich, können die erforderlichen Belege vom Gericht direkt beim Arbeitgeber, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und dem Finanzamt angefordert werden.

In der Praxis erfolgt bei fehlender Auskunft jedoch regelmäßig eine sogenannte Stufenklage, in der das Auskunftsverlangen mit der Zahlungsklage auf Unterhalt verbunden wird. Dabei wird auf der

  • 1. Stufe der Auskunftsanspruch geltend gemacht, wobei der Pflichtige ggf. die Richtigkeit seiner Auskünfte eidesstattlich versichern muss.
  • 2. Stufe der nach Erhalt der Auskünfte bezifferte Unterhalt eingeklagt.

Die Stufenklage kann bereits erhoben werden, wenn der Unterhaltspflichtige auf ein einmaliges Auskunftsersuchen über seine Einkünfte und sein Vermögen keine Reaktion gezeigt hat. Da der Unterhaltsberechtigte in einem solchen Fall annehmen darf, er komme ohne die Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu seinem Recht, fallen dem Pflichtigen die Verfahrenskosten zur Last.

Für das Auskunftsverfahren bzw. die Stufenklage besteht Anwaltszwang. Der Berechtigte muss sich also durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht vertreten lassen.

Der Pflichtige leistet den bezifferten Unterhalt nicht: Zahlungsklage

Liegen die Auskünfte über das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen vor, etwa weil er diese Angaben freiwillig gemacht hat, kann die Höhe des monatlichen Unterhalt beziffert werden. Somit können Sie Unterhalt einfordern bzw. einklagen. Leistet der Unterhaltspflichtige darauf nicht bzw. auf eine verzugsbegründende Mahnung, kann gegen ihn beim Familiengericht Klage auf Zahlung des monatlichen Unterhalts erhoben werden.

Denkbar ist auch, eine Zahlungsklage einzureichen, wenn zwar keine aktuellen Auskünfte des Pflichtigen vorliegen, aber seine früheren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt sind. Ebenso kommt eine Zahlungsklage in Betracht, wenn der Pflichtige allenfalls den Mindestunterhalt zu leisten vermag. Der Vorteil einer unmittelbar erhobenen Zahlungsklage liegt darin, dass das Gerichtsverfahren nicht so lange dauert wie bei einer Stufenklage. Ist der Berechtigte dringend auf den Unterhalt angewiesen, kann auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden.

Auch für die auf Unterhalt gerichtete Zahlungsklage besteht Anwaltszwang.

Sonderfall Kindesunterhalt einfordern / einklagen: Das gilt für das vereinfachte Verfahren

Den Unterhalt für minderjährige Kinder können Sie auf Antrag im vereinfachten Verfahren einfordern bzw. einklagen. Voraussetzungen dazu sind, dass

  • der verlangte Unterhalt nicht höher als das 1,2fache des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle bzw. nach der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach 1612a. Abs. 1 BGB vom 03.12.2015“ ist.
  • im Zeitpunkt des Antrags noch keine gerichtliche Entscheidung über den Kindesunterhalt ergangen ist, kein gerichtliches Verfahren über den Kindesunterhalt bei Gericht anhängig ist und kein zur Zwangsvollstreckung wegen des Kindesunterhalts geeigneter Titel vorhanden ist (etwa eine sogenannte Jugendamtsurkunde, in der sich der Pflichtige zur Zahlung des Kindesunterhalts bereit erklärt hat).

Im vereinfachten Verfahren besteht Formularzwang, wonach der Antrag auf Kindesunterhalt durch den Berechtigten und die dagegen gerichteten Einwände des Pflichtigen auf den amtlichen Formularen bei Gericht einzureichen sind. Anders als sonst besteht beim vereinfachten Verfahren kein Anwaltszwang. Soll später ein höherer Unterhalt als das 1,2fache des Mindestunterhalts verlangt werden, bleibt dies trotz einer gerichtlichen Entscheidung im vereinfachten Verfahren möglich. Für die dann einzureichende Klage ist jedoch die Hinzuziehung eines Anwalts wiederum vorgeschrieben.

Abänderungsklage: Wenn sich die Verhältnisse geändert haben

Ist es aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einem Unterhaltstitel gekommen, kann dieser sowohl auf Antrag des Pflichtigen als auch auf Antrag des Berechtigten vom Gericht abgeändert werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Abänderungsgrund vorliegt. Dieser darf aber erst nach der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung über den Unterhalt entstanden sein.

Zum einen ist ein typischer Abänderungsgrund gegeben, wenn sich nach der titulierten Entscheidung über den Unterhalt die Einkommensverhältnisse des Pflichtigen oder des Berechtigten geändert haben. Als Faustregel gilt hier, dass eine Einkommensänderung von mindestens 10% vorliegen muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Pflichtige unverschuldet arbeitslos wird. Keine Gründe bilden allerdings die Fälle, in denen sich der Bedürftige oder Pflichtige sein bisheriges Einkommen weiterhin fiktiv anrechnen muss, etwa weil er mutwillig oder leichtfertig seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat.

Zum anderen liegt ein typischer Abänderungsgrund vor, wenn neue Unterhaltsberechtigte hinzutreten. Wird beispielsweise der Pflichtige (erneut) Vater, hat das Kind – gemeinsam mit etwaigen anderen minderjährigen und diesen gleichgestellten volljährigen privilegierten Kindern – gegenüber allen anderen Berechtigten vorrangige Unterhaltsansprüche. Die sich daraus ergebenden Anpassungen des Unterhalts rechtfertigen eine Abänderungsklage.

Keine Abänderungsgründe bestehen, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die bereits vor der titulierten Entscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Ist etwa die ergangene Unterhaltsberechnung schlichtweg falsch, bildet das keinen Abänderungsgrund.

Auch im Abänderungsverfahren besteht Anwaltszwang.

Expertentipp:Haben sich die Einkommens- und / oder Vermögensverhältnisse des Pflichtigen verbessert, etwa durch eine Beförderung oder einem Wechsel des Arbeitsplatzes, ist ebenfalls eine Abänderungsklage möglich. Um solche Einkommensverbesserungen in Erfahrung zu bringen, kann der der Berechtigte alle zwei Jahre vom Pflichtigen Auskünfte über dessen Einkommen und Vermögen verlangen. Das Auskunftsverlangen ist auch vor Ablauf von zwei Jahren möglich, sofern der Berechtigte wesentliche Einkommens- oder Vermögensverbesserungen beim Pflichtigen glaubhaft machen kann. Umgekehrt hat auch der Pflichtige das Recht, vom Berechtigen Auskunft zu fordern, was im Ergebnis zu einer Verringerung oder einem Wegfall der vom Pflichtigen zu leistenden Unterhaltszahlungen führen kann.

Wann der Unterhalt im Scheidungsverbund einzuklagen ist

Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, sollte der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt zugleich mit der Scheidung im sogenannten Scheidungsverbund nach §§ 137 ff FamFG geltend gemacht werden. Der Vorteil liegt in den geringeren Kosten gegenüber der isolierten Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Das vereinfachte Verfahren für Ansprüche auf Kindesunterhalt ist jedoch nicht verbundfähig.

Verfahrenskostenhilfe:

Ist der Berechtigte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, einen für ihn im Unterhaltsverfahren tätigen Anwalt zu finanzieren, kann er Verfahrenskostenhilfe beantragen. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe sind, dass keine Rechtsschutzversicherung besteht und die Unterhaltsklage nicht mutwillig ist. Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, wird Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn der Unterhalt im Verbund eingeklagt wird.

Je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen wird die Verfahrenskostenhilfe ohne oder mit monatlicher Ratenzahlung gewährt.

Expertentipp: Kostengünstige Alternativen zur Unterhaltsklage bieten eine einvernehmliche, außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung über den Unterhalt sowie beim Kindesunterhalt die kostenlose Unterzeichnung einer sogenannten Jugendamtsurkunde. Mit dieser Urkunde erhält der Berechtigte einen volltreckbaren Titel gegen den Pflichtigen. Inwieweit jedoch gerade bei höherem Einkommen und Vermögen das Jugendamt die Interessen des Pflichtigen ebenso wie ein Fachanwalt für Familienrecht wahrnimmt, ist fraglich.

Fa­zit

Bleiben die Unterhaltszahlungen aus, ist eine Klage meist der letzte Ausweg. Vorher sollte jedoch versucht werden, sich durch die bloße Einforderung des Unterhalts zu einigen. Dies kann auch gleichzeitig mit der benötigten Auskunft über die Einkommensverhältnisse einhergehen. Erst wenn die Auskunft und oder die Zahlungen dann weiterhin ausbleibt, sollten Sie eine Klage in Betracht ziehen, hierbei besteht Anwaltszwang. Sollten Sie allerdings Kindesunterhalt einklagen wollen, steht Ihnen ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren offen. Hierbei wird im Gegensatz zu sonst kein Anwalt benötigt.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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