Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt auch ohne Zusammenleben

Mittwoch, 15. Juli 2020, geschrieben von .

Trennungsunterhalt auch ohne Zusammenleben

Tren­nungs­un­ter­halt auch oh­ne Zu­sam­men­le­ben

Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt, haben Sie auch dann Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Sie zuvor nicht zusammengelebt und auch nicht gemeinsam gewirtschaftet haben. Als unterhaltspflichtiger Ehepartner müssen Sie umgekehrt Trennungsunterhalt zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah sich mit Beschluss vom 19.2.2020 veranlasst, diese vermeintliche Streitfrage nochmals klarzustellen. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten, wenn Sie Trennungsunterhalt fordern oder Trennungsunterhalt zahlen müssen.

Was war der Sachverhalt?

Der Sachverhalt erscheint etwas ungewöhnlich, lässt sich aber durchaus verallgemeinern. Eine Frau mit deutscher Staatsangehörigkeit heiratete einen Partner mit britischer Staatsangehörigkeit. Beide hatten einen indischen kulturellen Hintergrund. Die Ehe war von den Eltern arrangiert worden. Die Frau lebte zum Zeitpunkt der Eheschließung bei ihren Eltern in Deutschland und verdiente als Bankangestellte eigenes Geld. Der Mann lebte als Wertpapierhändler in Paris. Beide behielten auch nach der Heirat ihre Wohnsitze in Frankfurt und Paris bei. Sie planten, später gemeinsam in Paris leben zu wollen. Dazu kam es aber nicht. Sexuelle Beziehungen bestanden nicht. Es gab auch keine gemeinsamen Konten. Nach der Trennung verlangte die Frau Trennungsunterhalt.

Wie urteilt der BGH?

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein bedürftiger Ehepartner auch dann Trennungsunterhalt verlangen könne, wenn die Partner zuvor niemals zusammengelebt und keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet hatten (BGH, Beschluss vom 19.2.2020, Az. XII ZB 358/19). Letztlich bestätigte der Bundesgerichtshof seine insoweit bereits bestehende Rechtsprechung zum Trennungsunterhalt getrenntlebender Ehepartner, die trotz der Heirat keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet haben.

Wie rechtfertigt der BGH den Trennungsunterhalt?

Der BGH verweist auf die maßgebliche Vorschrift des § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach setzt der Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraus, dass die Partner vor der Trennung in eine gemeinsame Wohnung gezogen seien oder sonst wie zusammengelebt hätten. Auch brauche es nicht zu einer „Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft“ gekommen zu sein. Es gebe keine nur „formell bestehende Ehe mit modifizierten oder verminderten ehelichen Pflichten“.

Der Umstand, dass die Partner aus einem anderen Kulturkreis stammten und die Ehe von den Eltern arrangiert wurde, ändert nichts daran, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt allein nach der dafür maßgeblichen Gesetzesvorschrift zu beurteilen ist. Das Gesetz ist insoweit für alle gleich.

Daraus ergibt sich, dass der Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen ist, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Entscheidend sei allein, dass zwischen den getrenntlebenden Partnern keine häusliche Gemeinschaft besteht und die Ehepartner diese erkennbar nicht oder nicht wieder herstellen wollen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Ehepartner vorher zusammengelebt und die Trennung dadurch herbeigeführt haben, dass sie eine häusliche Gemeinschaft aufgehoben hätten. Auch brauche die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache nicht darin zu haben, dass zuvor eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe.

Genauso wenig komme es darauf an, ob und in welchem Maß die Ehepartner ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des anderen und für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben. Es spiele insoweit keine Rolle, dass die Partner während der Ehezeit ihren Lebensunterhalt aus dem eigenen Einkommen selbst bestritten und keinerlei Beitrag zu den Kosten einer gemeinsamen Lebensführung geleistet haben. Demgemäß bestehe der Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann, wenn die Ehepartner zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt konnte auch nicht damit entkräftet werden, dass die Ehe nur zwei Jahre bestand und somit nur von kurzer Dauer war. Bei kurzzeitig andauernden Ehen kann nämlich der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen, gemindert oder zeitlich begrenzt werden. Da die Vorschrift zur Regelung des Trennungsunterhalts aber ausdrücklich nicht auf diese für den nachehelichen Unterhalt bestehende Vorschrift verweist, kann es bei der Beurteilung des Trennungsunterhalts nicht auf die Dauer der Ehe ankommen (§§ 1361 Abs. III, 1579 Nr. 1 BGB).

Warum wird diese Rechtsprechung kritisiert?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde bereits vorher stark kritisiert. Es fehle in diesen Fällen an prägenden Faktoren für die ehelichen Lebensverhältnisse als Berechnungsgrundlage für den Trennungsunterhalt. Es bestehe kein Grund, vom Prinzip der Eigenverantwortung des Ehepartners abzurücken, wenn kein gemeinsamer Lebensbereich entstanden und damit die eheliche Solidarität nie in Kraft getreten sei. Der Bundesgerichtshof wies diese Kritik erneut zurück und verwies darauf, dass der Wortlaut der für den Trennungsunterhalt maßgeblichen Vorschrift des § 1361 BGB dafür keine Grundlage bietet. Das Gesetz sei eindeutig formuliert.

Im Überblick

Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist also nicht:

  • dass die Eheleute jemals zusammengelebt haben,
  • dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebensbereiche und
  • zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.

Wichtig zu wissen

Der Sachverhalt ist nicht mit dem einer Scheinehe zu vergleichen. Bei einer Scheinehe sind sich die Ehepartner von vornherein einig, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen. Genau dies war beim Fall des BGH anders. Die Ehepartner hatten anfänglich durchaus die Absicht, ihr Leben gemeinsam führen zu wollen und damit auch die Vorstellung, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Schließlich war die Ehe durch die Eltern arrangiert worden, so dass es sich nicht nur um eine bloße Scheinehe handelte. Aber auch bei einer Scheinehe kommt in Betracht, dass der wirtschaftlich bedürftige Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt haben kann, soweit die Partner, wenn auch nur zur Wahrung des äußeren Scheins, gemeinsam gelebt und gewirtschaftet haben.

Was bedeutet „Living apart together“?

Es ist ein gewisser Trend der Zeit, wenn Partner zueinander gefunden haben, dennoch aber in getrennten Wohnungen leben und keine häusliche Gemeinschaft begründen. Im Neudeutschen heißt dieses Modell des gemeinsamen Lebens „Living apart together“. Jeder behält sein eigenes Leben und kann jederzeit, in Absprache mit dem Partner, Gemeinsamkeiten erleben.

Sind die Partner verheiratet, besteht bei der Trennung selbstverständlich Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wollte man hier danach differenzieren, ob die Partner in einer häuslichen Lebensgemeinschaft gelebt haben, würde man Sinn und Zweck einer Ehe konterkarieren. Ehe bedeutet eheliche Solidarität und Verantwortung füreinander. Wer dies nicht will, kann, darf und sollte auf die Eheschließung verzichten. Eine Unterscheidung wäre auch insoweit systemwidrig, als man den Gerichten die Aufgabe übertragen müsste, festzustellen, ob und inwieweit und wie lange Partner in einer häuslichen Gemeinschaft zusammengelebt oder keine häusliche Gemeinschaft begründet hatten. Das damit einhergehende Konfliktpotenzial liefe auf unendliche gerichtliche Auseinandersetzungen hinaus.

Wie könnten Sie Vorsorge treffen?

Das Problem ist, dass Sie auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ganz oder teilweise nicht wirksam verzichten können (§ 1614 BGB). Es nutzt also nichts, diesbezüglich einen Ehevertrag aufsetzen zu wollen. Allerdings haben Sie einen gewissen Spielraum, wenn es darum geht, welcher Trennungsunterhalt angemessen ist. Diesen Spielraum können Sie ausschöpfen.

Danach ist eine Vereinbarung über Trennungsunterhalt erst dann unwirksam, wenn Sie weniger als 80 % des berechtigten Trennungsunterhalts vereinbaren. Auch hier besteht das Problem, überhaupt festzustellen, welcher Trennungsunterhalt maßgebend ist, insbesondere dann, wenn Sie bei Abschluss eines Ehevertrages aus Anlass Ihrer Eheschließung die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht zuverlässig beurteilen können.

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