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Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Bild: Scheidungsfolgenvereinbarung

Was kann ich in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung re­geln und wel­che Vor­tei­le be­ste­hen?

Ihre Scheidung stellt Sie vor die Aufgabe, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft abzuwickeln. Sie müssen Wege finden, alles, was Sie während Ihrer Ehe gemeinsam angeschafft und aufgebaut haben, auseinanderzudividieren. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung schreiben Sie die mit Ihrer Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten einvernehmlich fest. Der entscheidende Vorteil ist, dass Sie eine streitige Auseinandersetzung so gut wie möglich vermeiden und den kostengünstigen, zügigen und nervenschonenden Weg einer einvernehmlichen Scheidung gehen können. Wir zeigen auf, was Sie dabei beachten sollten.

Das Wich­tigs­te

  • Sie tun sich einen großen Gefallen, wenn Sie Ihre Scheidung im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner in die Wege leiten und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentieren.
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen sind überwiegend notariell zu beurkunden. Alternativ kommt auch die gerichtliche Protokollierung im Scheidungstermin in Betracht.
  • Möchten Sie sich beim Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung individuell beraten lassen, kann ein Rechtsanwalt den Entwurf einer solchen Vereinbarung fertigen. Hat Ihr Ehepartner Änderungswünsche, kann er sich selbst anwaltlich beraten lassen.
  • Die notarielle Beurkundung ist wichtig, damit die Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich ist und sich im Fall des Falles auch zwangsweise vollstrecken lässt.
  • Auch wenn Ihr Ehepartner kein Interesse zeigt, sollten Sie überlegen, wie Sie den Weg zur Scheidungsfolgenvereinbarung aufbereiten und Ihren Ehepartner dazu motivieren können.
  • Die Gebührenbeispiele verdeutlichen, dass Sie mit dem Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung regelmäßig günstiger fahren, als wenn Sie die Scheidung streitig abwickeln und eventuelle Scheidungsfolgen vor dem Richter verhandeln und entscheiden lassen.

Ist die strei­ti­ge Schei­dung ein Kli­schee oder Rea­li­tät?

Sie sollten sich nicht dem Glauben hingeben, dass Sie Ihre Scheidung bis ins letzte Detail vor dem Richter austragen müssen. Auch wenn Sie derzeit keinen Weg sehen, mit Ihrem Ehepartner eine einvernehmliche Regelung Ihrer Scheidung und der Scheidungsfolgen zu verhandeln, sollten Sie damit beginnen, aus Ihrer Sicht eine Scheidungsfolgenvereinbarung ins Auge zu fassen. Denken Sie dabei an die Perspektive, die Ihr Leben nach der Scheidung bestimmt. Wenn Sie bereit sind, die Dinge einvernehmlich zu regeln und nicht nur zu nehmen, sondern auch etwas zu geben, haben Sie den ersten Schritt getan.

Streitige Scheidungen sind alles andere als die Regel. Immer mehr Ehepaare erkennen, dass sie von einer einvernehmlichen Scheidung in Verbindung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung nur profitieren können, während sie bei einer streitigen Scheidung riskieren, dass es keinen Gewinner gibt. Bei einer streitigen Scheidung können Sie eigentlich nur verlieren. Auch wenn Sie glauben, etwas gewonnen zu haben, haben Sie unter dem Strich immer irgendwie auch etwas verloren.

Was kann ich in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung im De­tail re­geln?

Sie können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alles regeln und ansprechen, was Ihnen wichtig erscheint. So kommen folgende Aspekte in Betracht:

  • Sie stellen fest, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist.
  • Sie einigen sich, dass nur ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere dem Scheidungsantrag zustimmt.
  • Sie regeln die Verteilung des Hausrats, soweit es hierbei noch Unstimmigkeiten gibt.
  • Sie regeln, wer die eheliche Wohnung nach der Scheidung nutzt oder wie Sie das Mietverhältnis oder die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung handhaben wollen.
  • Sie sprechen den Zugewinnausgleich an und klären, ob Sie den Zugewinn pauschal berechnen oder im Wege eines modifizierten Zugewinnausgleichs eine bessere Regelung finden.
  • Wenn Sie den Versorgungsausgleich individuell regeln, vermeiden Sie, dass der Richter von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen muss.
  • Sie stellen klar, dass das gemeinsame Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind fortbesteht und der betreuende Elternteil in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes alleine ohne Zustimmung des anderen Elternteils Entscheidungen für das Kind treffen kann.
  • Hat Ihr Kind eine Behinderung, kann es zweckmäßig sein, wenn ein zum Beispiel berufsbedingt häufig abwesender Ehepartner den anderen bevollmächtigt, in gesundheitlichen Fragen und Angelegenheiten allein für das Kind entscheiden zu dürfen und insoweit nicht auf die Zustimmung des anderen angewiesen ist.
  • Sie stellen klar, dass der nicht betreuende Elternteil Kindesunterhalt für Ihr gemeinsames Kind zahlt. Damit erübrigt sich die Anerkennung der Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde sowie ein oft mühevoller Unterhaltsprozess.
  • Sie verabreden für den nicht betreuenden Elternteil ein angemessenes Umgangsrecht und legen Ort, Zeitpunkt und Häufigkeit so detailliert wie möglich fest.
  • Sie klären, wem Familienfahrzeug und Einbauküche gehören.
  • Sie klären, wer den Hund zu sich nimmt.
  • Sie klären, welchen Nachnamen der Partner nach der Ehe führt.
  • Sie einigen sich, ob ein Ehepartner aufgrund seiner Lebensumstände infolge ehebedingter Nachteile Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat. Sie können den Ehegattenunterhalt in der Höhe einschränken, genau definieren oder zeitlich befristeten.
  • Hat Ihre Ehe Auslandsbezug, weil Sie im Ausland leben oder ein Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger ist, treffen Sie eine Rechtswahl und bestimmen, dass Ihre Scheidung in Deutschland nach deutschem Scheidungsrecht abgewickelt wird.

 

Wel­che For­ma­li­tä­ten muss ich be­rück­sich­ti­gen?

Scheidungsvereinbarungen, die Sie aus Anlass Ihrer Scheidung treffen, sind teils mündlich und formlos schriftlich möglich, müssen aber überwiegend notariell beurkundet werden. Absprachen, die sie nach Ihrer rechtskräftiger Scheidung treffen, sind wiederum weitgehend formfrei möglich. Folgende Absprachen vor Ihrer Scheidung müssen Sie immer notariell beurkunden lassen:

  • Absprachen zum Zugewinnausgleich.
  • Ausschluss der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung von Gütertrennung.
  • Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt.
  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich.
  • Übertragung von Immobilieneigentum (Info: Die Übertragung aus Anlass der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung bleibt von der Grunderwerbsteuer befreit).
  • Verpflichtung des Ehepartners, sich der Vollstreckung seines Vermögens zu unterwerfen. Dieses Detail ist wichtig, da Sie die Vereinbarungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung sofort vollstrecken können und nicht mehr darauf angewiesen sind, den Ehepartner daraufhin zu verklagen, was er oder sie in der Scheidungsfolgenvereinbarung zugesagt hat.

Expertentipp: Als Alternative zur notariellen Vereinbarung können Sie Ihre Absprachen auch im Scheidungstermin vom Richter protokollieren lassen. Das gerichtliche Protokoll steht der notariellen Vereinbarung gleich und ist genauso rechtsverbindlich und zwangsweise vollstreckbar. Allerdings müssen Sie darauf vertrauen können, dass sich Ihr Ehepartner an die Absprachen hält und im Scheidungstermin der Protokollierung, so wie verabredet, zustimmt. Für seine Zustimmung benötigt der Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt. Möchten Sie die mit einer solchen Protokollierung verbunden Risiken vermeiden, sollten Sie die notarielle Beurkundung vorziehen. Sie sind dann auf der absolut sicheren Seite.

Kann mich der No­tar zur Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung in­di­vi­du­ell be­ra­ten?

Notare sind neutral. Notare sind keine Interessenvertreter. Gehen Sie also zum Notar, dürfen Sie nicht erwarten, dass der Notar Ihre Interessen so vertritt, dass diese überwiegend in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ihren Niederschlag finden. Vielmehr sind Notare verpflichtet, die Interessen beider Ehepartner in den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung einzubeziehen.

Möchten Sie sich individuell beraten und Ihre Wünsche in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einfließen lassen, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, sich eingehend beraten lassen und ihn mit dem Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragen. Anwälte sind anders als Notare Interessenvertreter und nehmen ausschließlich die Interessen des Mandanten wahr.

Hat der Anwalt den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt, leitet er diese Ihrem Ehepartner zur Stellungnahme zu. Ihr Ehepartner kann sich selbst anwaltlich beraten lassen und Änderungsvorschläge unterbreiten. Sobald Sie sich auf einen abschließenden Entwurf verständigt haben, können Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung von einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen.

Der kompetente Anwalt

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Wie finde ich den für mich richtigen Anwalt? Erfahren Sie hier auch, wie Sie Ihren Anwalt wechseln können.

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Was kos­tet ei­ne vom An­walt ent­wor­fe­ne Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Rechtsanwälte berechnen ihre Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Grundlage ist der Geschäftswert. Der Geschäftswert einer Scheidungsfolgenvereinbarung berechnet sich aus den Vermögenswerten beider Ehepartner. Nach Maßgabe des Geschäftswerts erstellt der Anwalt eine Geschäftsgebührenrechnung. Die Geschäftsgebühr wird durch eine Einigungsgebühr ergänzt, wenn der Anwalt mit Ihrem Ehepartner und dessen Anwalt den Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung verhandelt und Sie sich einigen.

Beispiel Entwurf Scheidungsfolgenvereinbarung

Ihr Vermögenswert50.000,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr1.662,70 EUR
Summe inkl. Auslagenpauschale, exkl. MwSt1.682,70 EUR

Beispiel bei Verhandlung und Einigung mit Ehepartner

Ihr Vermögenswert50.000,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr1.662,70 EUR
1,5 Einigungsgebühr1.918,50 EUR
Summe inkl. Auslagenpauschale, exkl. MwSt3.601,20 EUR

Gut zu wissen: Sofern Sie sich erst einmal nur anwaltlich über die Möglichkeiten einer Scheidungsfolgenvereinbarung beraten lassen wollen, berechnen Anwälte nur eine Erstberatungsgebühr von bis zu maximal 250 EUR. Viele Anwälte verzichten aber auch darauf, die Gebührenrechnung zu stellen, wenn sie anschließend mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt werden.

Was be­rech­net der No­tar für die Be­ur­kun­dung der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Notare berechnen ihre Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Beurkundung ist notwendig, damit Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich und notfalls zwangsweise vollstreckbar ist. Der Notar berechnet seine Gebühren nach dem Geschäftswert der Vereinbarung. Dabei werden etwaige Verbindlichkeiten bis zur Hälfte ihres aktiven Vermögens berücksichtigt. Die Gebühren ergeben sich aus der Anlage 2 zu § 34 GNotKG.

Beispiele

Geschäftswert NotarBeurkundungsgebühr Notar inkl. MwSt.
20.000 EUR Reinvermögen198 EUR (2-fache Gebühr aus 99 EUR laut Tabelle)
30.000 EUR Reinvermögen250 EUR
50.000  EUR Reinvermögen330 EUR
100.000  EUR Reinvermögen546 EUR
500.000  EUR Reinvermögen1.870  EUR

Beachten Sie, dass sich der Zahlenwert aus der Anlage 2 verdoppelt, da der Notar eine doppelte Beurkundungsgebühr abrechnet. Rechnen Sie im Ergebnis noch 19 % Mehrwertsteuer sowie Kosten für Auslagen (Auslagenpauschale 20 EUR) hinzu.

Wel­che Vor­tei­le bie­tet ei­ne Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Sie haben gesehen, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung bei Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung Gebühren für den Anwalt und Gebühren für die notarielle Beurkundung bei einem Notar verursacht. Dieser Kostenaufwand ist aber regelmäßig weitaus geringer, als wenn Sie die in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten vor dem Familiengericht verhandeln und durch den Familienrichter entscheiden lassen wollen. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglichen Sie Ihre einvernehmliche Scheidung. In diesem Fall profitieren Sie davon, dass sich die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren allein nach dem Verfahrenswert für Ihre Scheidung berechnen. Der Mindestverfahrenswert für die Scheidung beträgt 3.000 EUR und erhöht sich in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen. Es fallen aber keine zusätzlichen Verfahrenswerte für eventuell zur Regelung beantragte Scheidungsfolgen an. Anders ist das bei der streitigen Scheidung, bei der Sie auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung verzichten oder eine Verständigung mit Ihrem Ehepartner nicht gelingt.

Beispiel einvernehmliche Scheidung

Verfahrenswert10.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr798,20 EUR
1,2 Terminsgebühr726,80 EUR
Summe inkl. Auslagenpauschale, exkl. MwSt1.575 EUR

Beispiel streitige Scheidung

Der Verfahrenswert von 10.000 EUR erhöht sich um jeden Verfahrenswert, der für die Regelung einer streitigen Scheidungsfolge anfällt. Streiten Sie beispielsweise um den Zugewinnausgleich und beanspruchen 20.000 EUR Zugewinn, erhöht sich der Streitwert um 20.000 EUR auf insgesamt 30.000 EUR.

Verfahrenswert30.000 EUR
1,3 Verfahrensgebühr1.141,50 EUR
1,2 Terminsgebühr1.146 EUR
Summe inkl. Auslagenpauschale, exkl. MwSt2.307,50 EUR

Gut zu wissen: Wenn Sie sich streitig vor Gericht auseinandersetzen, benötigt auch Ihr Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt. Wegen des Anwaltszwangs vor den Familiengerichten muss er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und kann nur in Anwesenheit seines Anwalts vor Gericht verhandeln. Zwangsläufig fallen auch für ihn/sie die gleichen Anwaltsgebühren an, die Sie für Ihren Anwalt bezahlen. Damit verdoppeln sich die Anwaltsgebühren. Sollten Sie sich auch noch beispielsweise wegen des Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind streiten und den Richter entscheiden lassen, erhöht sich der Verfahrenswert um zusätzliche 3.000 EUR. Ein Rechtsstreit um den Ehegattenunterhalt schlägt sogar mit dem zwölffachen Betrag der monatlichen Unterhaltsforderung zu Buche

Wie er­rei­che ich, dass mein Ehe­part­ner ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung zu­stimmt?

Das ist die Gretchenfrage. Um eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, braucht es immer beide Parteien. Wenn Sie damit beginnen, dass Sie sich von dem Klischee einer zwangsläufig immer streitig verlaufenden Scheidung verabschiedet haben, sind Sie bereits auf einem guten Weg. Beziehen Sie außerdem folgende Faktoren ein:

  • Versuchen Sie, auch wenn es noch so schwerfällt, Ihre emotionalen Vorbehalte auszuklammern. Denken Sie sachlich. Emotionen sind die schlechtesten Ratgeber. Wut, Ärger, Rache, Missgunst und Enttäuschungen sind keine Grundlage für Verhandlungsgespräche.
  • Sitzen Sie die Dinge nicht aus. Erwarten Sie nicht, dass sich alles irgendwie von selber regelt. Setzen Sie sich ein klares Ziel. Artikulieren Sie, was Sie wollen.
  • Stellen Sie keine Maximalforderungen. Beurteilen Sie Ihre Rechte maßvoll und Ihre Pflichten realistisch. Das Gesetz gibt viele Details vor. Fordern Sie zu viel, scheitert Ihre Verhandlung, weil Ihr Ehepartner das Gesetz auf seiner Seite hat. Wehren Sie eine gesetzlich nachvollziehbare Forderung Ihres Ehepartners ab, scheitert Ihre Verhandlung, weil Sie sich gegen das Gesetz stellen.
  • Machen Sie auch Ihrem Anwalt die klare Vorgabe, dass er die Verhandlungen mit Ihrem Ehepartner unmissverständlich in Richtung Einigung führen soll. Stellen Sie klar, dass Sie keine streitige Scheidung wünschen, es sei denn, es gibt tatsächlich keinen anderen Weg. Ein guter Anwalt sollte Sie auf diesem Weg unterstützen und nicht sein Augenmerk auf höhere Gebühren ausrichten, die er vornehmlich erhält, wenn er die Scheidung streitig führt. Immerhin wird auch der Anwalt insoweit belohnt, als er für den Fall einer einvernehmlichen Regelung eine Einigungsgebühr berechnen darf.
  • Akzeptieren Sie, dass auch Ihr Ehepartner Rechte hat. Berücksichtigen Sie, dass eheliche Verfehlungen im Scheidungsrecht allenfalls eine nachgeordnete Rolle spielen. Entscheidend ist allein, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Warum, ist nicht entscheidend relevant.
    Beispiel : Ihr Ehepartner erzieht Ihr Kind. Das Kind ist zwei Jahre alt. War Ihr Partner bislang nicht berufstätig, ist er nicht verpflichtet, nach der Scheidung einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Kind in einer Kindertagesstätte unterzubringen oder bei den Großeltern in Pflege zu geben. Sie/er hat das Recht, zu Hause zu bleiben und das Kleinkind zu betreuen. Um den Lebensunterhalt sicherzustellen, hat der Partner Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. So steht es unmissverständlich im Gesetz. Es bringt also nichts, wenn Sie diesen Tatbestand bestreiten.
  • Ziehen Sie ein Mediationsverfahren in Betracht. Haben Sie Schwierigkeiten, mit Ihrem Ehepartner zu kommunizieren, sollten Sie eine neutrale dritte Person einbeziehen. Solche Mediatoren sind meist Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter, die als Sprachrohr zwischen den Ehepartnern vermitteln. Der Mediator entscheidet nichts. Seine Aufgabe ist, im Gespräch herauszufinden, welche Interessen bestehen. Er zeigt Sackgassen und Lösungen auf, wie Sie daraus herausfinden. Im Ergebnis treffen Sie sich bestenfalls in der Mitte und akzeptieren eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die ein Anwalt zu Papier bringen kann und die Sie vom Notar notariell beurkunden lassen.

Fa­zit

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein ideales Werkzeug, eine einvernehmliche Scheidung zu realisieren und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Ehepartner zu regeln. Sie erreichen damit ein schnelles Ergebnis und können Ihre Scheidung kostengünstig, zeitlich zügig und unter Schonung Ihrer emotionalen Gemütslage bewerkstelligen. Nutzen Sie die Chance.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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