Ihre Scheidung stellt Sie vor die Aufgabe, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft abzuwickeln. Sie müssen Wege finden, alles, was Sie während Ihrer Ehe gemeinsam angeschafft und aufgebaut haben, auseinanderzudividieren. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung schreiben Sie die mit Ihrer Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten einvernehmlich fest. Der entscheidende Vorteil ist, dass Sie eine streitige Auseinandersetzung so gut wie möglich vermeiden und den kostengünstigen, zügigen und nervenschonenden Weg einer einvernehmlichen Scheidung gehen können. Wir zeigen auf, was Sie dabei beachten sollten.
Sie sollten sich nicht dem Glauben hingeben, dass Sie Ihre Scheidung bis ins letzte Detail vor dem Richter austragen müssen. Auch wenn Sie derzeit keinen Weg sehen, mit Ihrem Ehepartner eine einvernehmliche Regelung Ihrer Scheidung und der Scheidungsfolgen zu verhandeln, sollten Sie damit beginnen, aus Ihrer Sicht eine Scheidungsfolgenvereinbarung ins Auge zu fassen. Denken Sie dabei an die Perspektive, die Ihr Leben nach der Scheidung bestimmt. Wenn Sie bereit sind, die Dinge einvernehmlich zu regeln und nicht nur zu nehmen, sondern auch etwas zu geben, haben Sie den ersten Schritt getan.
Streitige Scheidungen sind alles andere als die Regel. Immer mehr Ehepaare erkennen, dass sie von einer einvernehmlichen Scheidung in Verbindung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung nur profitieren können, während sie bei einer streitigen Scheidung riskieren, dass es keinen Gewinner gibt. Bei einer streitigen Scheidung können Sie eigentlich nur verlieren. Auch wenn Sie glauben, etwas gewonnen zu haben, haben Sie unter dem Strich immer irgendwie auch etwas verloren.
Sie können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alles regeln und ansprechen, was Ihnen wichtig erscheint. So kommen folgende Aspekte in Betracht:
Scheidungsvereinbarungen, die Sie aus Anlass Ihrer Scheidung treffen, sind teils mündlich und formlos schriftlich möglich, müssen aber überwiegend notariell beurkundet werden. Absprachen, die sie nach Ihrer rechtskräftiger Scheidung treffen, sind wiederum weitgehend formfrei möglich. Folgende Absprachen vor Ihrer Scheidung müssen Sie immer notariell beurkunden lassen:
Expertentipp: Als Alternative zur notariellen Vereinbarung können Sie Ihre Absprachen auch im Scheidungstermin vom Richter protokollieren lassen. Das gerichtliche Protokoll steht der notariellen Vereinbarung gleich und ist genauso rechtsverbindlich und zwangsweise vollstreckbar. Allerdings müssen Sie darauf vertrauen können, dass sich Ihr Ehepartner an die Absprachen hält und im Scheidungstermin der Protokollierung, so wie verabredet, zustimmt. Für seine Zustimmung benötigt der Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt. Möchten Sie die mit einer solchen Protokollierung verbunden Risiken vermeiden, sollten Sie die notarielle Beurkundung vorziehen. Sie sind dann auf der absolut sicheren Seite.
Notare sind neutral. Notare sind keine Interessenvertreter. Gehen Sie also zum Notar, dürfen Sie nicht erwarten, dass der Notar Ihre Interessen so vertritt, dass diese überwiegend in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ihren Niederschlag finden. Vielmehr sind Notare verpflichtet, die Interessen beider Ehepartner in den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung einzubeziehen.
Möchten Sie sich individuell beraten und Ihre Wünsche in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einfließen lassen, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, sich eingehend beraten lassen und ihn mit dem Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragen. Anwälte sind anders als Notare Interessenvertreter und nehmen ausschließlich die Interessen des Mandanten wahr.
Hat der Anwalt den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt, leitet er diese Ihrem Ehepartner zur Stellungnahme zu. Ihr Ehepartner kann sich selbst anwaltlich beraten lassen und Änderungsvorschläge unterbreiten. Sobald Sie sich auf einen abschließenden Entwurf verständigt haben, können Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung von einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen.
Wie finde ich den für mich richtigen Anwalt? Erfahren Sie hier auch, wie Sie Ihren Anwalt wechseln können.
Rechtsanwälte berechnen ihre Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Grundlage ist der Geschäftswert. Der Geschäftswert einer Scheidungsfolgenvereinbarung berechnet sich aus den Vermögenswerten beider Ehepartner. Nach Maßgabe des Geschäftswerts erstellt der Anwalt eine Geschäftsgebührenrechnung. Die Geschäftsgebühr wird durch eine Einigungsgebühr ergänzt, wenn der Anwalt mit Ihrem Ehepartner und dessen Anwalt den Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung verhandelt und Sie sich einigen.
Ihr Vermögenswert | 50.000,00 EUR |
1,3 Geschäftsgebühr | 1.662,70 EUR |
Summe inkl. Auslagenpauschale, exkl. MwSt | 1.682,70 EUR |
Ihr Vermögenswert | 50.000,00 EUR |
1,3 Geschäftsgebühr | 1.662,70 EUR |
1,5 Einigungsgebühr | 1.918,50 EUR |
Summe inkl. Auslagenpauschale, exkl. MwSt | 3.601,20 EUR |
Gut zu wissen: Sofern Sie sich erst einmal nur anwaltlich über die Möglichkeiten einer Scheidungsfolgenvereinbarung beraten lassen wollen, berechnen Anwälte nur eine Erstberatungsgebühr von bis zu maximal 250 EUR. Viele Anwälte verzichten aber auch darauf, die Gebührenrechnung zu stellen, wenn sie anschließend mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt werden.
Notare berechnen ihre Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Beurkundung ist notwendig, damit Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich und notfalls zwangsweise vollstreckbar ist. Der Notar berechnet seine Gebühren nach dem Geschäftswert der Vereinbarung. Dabei werden etwaige Verbindlichkeiten bis zur Hälfte ihres aktiven Vermögens berücksichtigt. Die Gebühren ergeben sich aus der Anlage 2 zu § 34 GNotKG.
Geschäftswert Notar | Beurkundungsgebühr Notar inkl. MwSt. |
20.000 EUR Reinvermögen | 198 EUR (2-fache Gebühr aus 99 EUR laut Tabelle) |
30.000 EUR Reinvermögen | 250 EUR |
50.000 EUR Reinvermögen | 330 EUR |
100.000 EUR Reinvermögen | 546 EUR |
500.000 EUR Reinvermögen | 1.870 EUR |
Beachten Sie, dass sich der Zahlenwert aus der Anlage 2 verdoppelt, da der Notar eine doppelte Beurkundungsgebühr abrechnet. Rechnen Sie im Ergebnis noch 19 % Mehrwertsteuer sowie Kosten für Auslagen (Auslagenpauschale 20 EUR) hinzu.
Sie haben gesehen, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung bei Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung Gebühren für den Anwalt und Gebühren für die notarielle Beurkundung bei einem Notar verursacht. Dieser Kostenaufwand ist aber regelmäßig weitaus geringer, als wenn Sie die in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten vor dem Familiengericht verhandeln und durch den Familienrichter entscheiden lassen wollen. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglichen Sie Ihre einvernehmliche Scheidung. In diesem Fall profitieren Sie davon, dass sich die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren allein nach dem Verfahrenswert für Ihre Scheidung berechnen. Der Mindestverfahrenswert für die Scheidung beträgt 3.000 EUR und erhöht sich in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen. Es fallen aber keine zusätzlichen Verfahrenswerte für eventuell zur Regelung beantragte Scheidungsfolgen an. Anders ist das bei der streitigen Scheidung, bei der Sie auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung verzichten oder eine Verständigung mit Ihrem Ehepartner nicht gelingt.
Verfahrenswert | 10.000,00 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr | 798,20 EUR |
1,2 Terminsgebühr | 726,80 EUR |
Summe inkl. Auslagenpauschale, exkl. MwSt | 1.575 EUR |
Der Verfahrenswert von 10.000 EUR erhöht sich um jeden Verfahrenswert, der für die Regelung einer streitigen Scheidungsfolge anfällt. Streiten Sie beispielsweise um den Zugewinnausgleich und beanspruchen 20.000 EUR Zugewinn, erhöht sich der Streitwert um 20.000 EUR auf insgesamt 30.000 EUR.
Verfahrenswert | 30.000 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr | 1.141,50 EUR |
1,2 Terminsgebühr | 1.146 EUR |
Summe inkl. Auslagenpauschale, exkl. MwSt | 2.307,50 EUR |
Gut zu wissen: Wenn Sie sich streitig vor Gericht auseinandersetzen, benötigt auch Ihr Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt. Wegen des Anwaltszwangs vor den Familiengerichten muss er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und kann nur in Anwesenheit seines Anwalts vor Gericht verhandeln. Zwangsläufig fallen auch für ihn/sie die gleichen Anwaltsgebühren an, die Sie für Ihren Anwalt bezahlen. Damit verdoppeln sich die Anwaltsgebühren. Sollten Sie sich auch noch beispielsweise wegen des Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind streiten und den Richter entscheiden lassen, erhöht sich der Verfahrenswert um zusätzliche 3.000 EUR. Ein Rechtsstreit um den Ehegattenunterhalt schlägt sogar mit dem zwölffachen Betrag der monatlichen Unterhaltsforderung zu Buche
Das ist die Gretchenfrage. Um eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, braucht es immer beide Parteien. Wenn Sie damit beginnen, dass Sie sich von dem Klischee einer zwangsläufig immer streitig verlaufenden Scheidung verabschiedet haben, sind Sie bereits auf einem guten Weg. Beziehen Sie außerdem folgende Faktoren ein:
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein ideales Werkzeug, eine einvernehmliche Scheidung zu realisieren und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Ehepartner zu regeln. Sie erreichen damit ein schnelles Ergebnis und können Ihre Scheidung kostengünstig, zeitlich zügig und unter Schonung Ihrer emotionalen Gemütslage bewerkstelligen. Nutzen Sie die Chance.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion