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Was ist die (Online-) Scheidung bzw. Aufhebung?

DEFINITION

Was ist die (Online-)Scheidung bzw. Aufhebung?

Die Scheidung ist die Auflösung einer Ehe – bei Lebenspartnerschaften entspricht dies der Aufhebung. Die Online-Scheidung zeichnet sich durch den Verzicht auf persönliche Treffen zwischen Scheidungswilligen und ihren Anwälten aus. Die Korrespondenz bei Online-Scheidungen findet elektronisch statt. Den lange Zeit mit persönlicher Anwesenheit verbundenen Scheidungstermin vor Gericht haben einzelne Gerichte in Deutschland mittlerweile ebenfalls per Videokonferenz durchgeführt.

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Muss ich die Schei­dung tat­säch­lich beim Ge­richt be­an­tra­gen?

Nur das örtlich für Ihren Wohnsitz zuständige Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichts) kann Ihre Scheidung beschließen. Dazu müssen Sie Ihre Scheidung beantragen. Die Standesämter beurkunden lediglich die Eheschließung, scheiden können sie nicht. Auch Notare können keine Scheidungen beurkunden.

CHECKLISTE

Was müssen Sie bei einer Trennung beachten?

Nach der Trennung stehen Sie vor großen emotionalen, aber auch rechtlichen Herausforderungen im Hinblick auf die Scheidung. So bereiten Sie sich am besten vor! 

Checkliste

Trennung vor der Scheidung

Beachten Sie diese Punkte bereits bei einer Trennung – dann geht es leichter bei der späteren Scheidung.

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Spielt es ei­ne Rol­le, wenn mein Ehe­part­ner un­se­re Tren­nung ver­schul­det hat?

Nach dem früher geltenden Schuldprinzip konnte eine Ehe nur geschieden werden, wenn ein Ehepartner schuldhaft gegen seine ehelichen Pflichten verstoßen hatte, beispielsweise wenn er die Ehe gebrochen, den anderen böswillig verlassen oder ihm nach dem Leben getrachtet hatte. In der Konsequenz musste der schuldig gesprochene Ehepartner dem schuldlosen Partner Unterhalt zahlen. Außerdem wurde ihm meist das Sorgerecht übertragen. Dieses Schuldprinzip wurde durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst. Danach kann die Ehe geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Ihre Ehe ist gescheitert, wenn Sie die Lebensgemeinschaft nicht mehr wiederherstellen wollen. Ob ein Ehepartner die Scheidung verschuldet hat, spielt keine Rolle mehr, kann aber in begründeten Fällen bei Unterhaltsansprüchen noch eine Rolle spielen.

Muss ich mich nach der Tren­nung un­be­dingt schei­den las­sen?

Sie können es bei der Trennung von Ihrem Ehepartner belassen. Eine Pflicht zur Scheidung besteht nicht. Allerdings kann Ihr Ehepartner die Scheidung auch gegen Ihren Willen durchsetzen, wenn Sie drei Jahre getrennt voneinander gelebt haben. Solange Sie nicht geschieden sind, können Sie allerdings nicht erneut heiraten, Ihr Ehepartner bleibt gesetzlich erbberechtigt und Sie haben keinen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt endet im Regelfall nach ca. einem Jahr Trennung. Insoweit sollte die Scheidung die logische Konsequenz Ihrer Trennung sein. Sie schaffen damit Rechtssicherheit.

CHECKLISTE

Was ist die Vor­aus­set­zung für mei­ne Schei­dung?

Ihre Scheidung erfordert nicht, dass Sie Ihrem Ehepartner ein ehewidriges Verhalten nachweisen. Es kommt lediglich auf die Feststellung an, dass es - aus welchen Gründen auch immer - zu einem endgültigen Bruch gekommen ist und Ihre Ehe als gescheitert anzusehen ist. Das Gesetz vermutet unwiderlegbar, dass Ihre Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist, wenn Sie seit einem Jahr getrennt voneinander leben und beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zustimmt.

An Scheidungsgründen fehlt es nie, wenn nur der Wille da ist.
Johann Nepomuk Nestroy (1801 - 1862)

Was ist ei­ne ein­ver­nehm­li­che Schei­dung?

Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmen Sie mit Ihrem Ehepartner darin überein, dass Sie geschieden werden wollen. Auf jeden Fall müssen Sie ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Wichtig ist, dass Sie sich über die Scheidungsfolgen einig sind und im Idealfall in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regelungsbedürftige Scheidungsfolgen (z.B. Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich) geregelt haben.

Was ist ei­ne strei­ti­ge Schei­dung?

Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung streiten Sie sich bei der streitigen Scheidung darüber, ob Ihre Ehe tatsächlich zerrüttet und gescheitert ist oder Sie streiten über bestimmte Scheidungsfolgen. So könnte Ihr Ehepartner vortragen, dass Ihre Ehe keineswegs zerrüttet ist und er vielmehr mit der Wiederherstellung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft rechnet. Bestreitet Ihr Ehepartner, dass Ihre Ehe gescheitert ist, können Sie gegen seinen Willen frühestens dann geschieden werden, wenn Sie drei Jahre getrennt voneinander gelebt haben.

Kann ich auch vor­zei­tig ge­schie­den wer­den?

In Ausnahmefällen können Sie vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte (Härtefall-Scheidung) kommt in Betracht, wenn die Fortsetzung Ihrer Ehe aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, für Ihre Person eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dazu müssen schwerwiegende Tatbestände vorliegen. Als Härtefälle kommen in Betracht: Demütigende Verletzung der ehelichen Treue, fortlaufende körperliche Misshandlung, massiver Alkoholmissbrauch. Sie haben die Beweislast dafür, dass Ihnen die Fortsetzung Ihrer Ehe nicht zuzumuten ist. Möglicherweise ist aber aufgrund der Dauer des Verfahrens das Trennungsjahr abgelaufen, so dass Sie Ihren Scheidungswunsch auch vereinfacht darauf abstellen können, dass Sie ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben und sich Ihr Ehepartner der Scheidung nicht widersetzt.

Kann ich auch ge­gen den Wil­len mei­nes Ehe­part­ners ge­schie­den wer­den?

Spätestens, wenn Sie drei Jahre getrennt gelebt haben, unterstellt der Gesetzgeber unwiderlegbar, dass Ihre Ehe gescheitert ist, so dass Sie auch gegen den Willen Ihres Ehepartners geschieden werden können. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass Ihr Entschluss, sich scheiden zu lassen, nach dreijähriger Trennungszeit endgültig ist. Auf den Willen oder die Vorstellung des Ehepartners kommt es dann nicht mehr an. Das Gericht prüft nicht mehr, ob Ihre Ehe gescheitert ist. Sie werden auf jeden Fall geschieden.

Kann mein Ehe­part­ner die Schei­dung we­gen der Kin­der ver­hin­dern?

In Ausnahmefällen soll Ihre Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse Ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel). Es handelt sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten minderjähriger Kinder. Dabei geht es um immaterielle, psychische Gründe. Typischer Fall ist, dass sich durch eine Scheidung die psychischen Befindlichkeiten eines Kindes so sehr verschlechtern, dass das Kindeswohl gefährdet wäre. Um dies festzustellen, beziehen die Gerichte im Regelfall einen psychologischen Sachverständigen ein. Kommt das Gericht beispielsweise zu dem Ergebnis, dass bei Ihrem Kind im Fall der Scheidung die ernsthafte Gefahr der Selbsttötung besteht, müssen Sie mit der Ablehnung Ihres Scheidungsantrags rechnen. Die bloße Angst eines Kindes, den Elternteil zu verlieren, genügt nicht.

Für Kinder ist das Beste gerade gut genug.

Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)

Kann mein Ehe­part­ner die Schei­dung ab­leh­nen, weil er sie für un­zu­mut­bar hält?

Das Gesetz enthält auch eine Ehegattenschutzklausel. So kann das Gericht Ihren Scheidungsantrag zurückweisen, wenn die Scheidung für Ihren Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung Ihrer Ehe auch unter Berücksichtigung Ihrer Belange ausnahmsweise geboten erscheint. Dabei geht es meist um Fälle, in denen ernsthafte Suizidabsichten bestehen, nicht aber um Fälle, in denen der Ehepartner im Hinblick auf drohende finanzielle Nachteile die Scheidung verhindern möchte. Der Nachweis der Intensität einer unzumutbaren Härte erfordert in der Regel ein psychologisches Sachverständigengutachten. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Scheidung zu einer tiefen, sich seelisch oder körperlich auswirkenden Demütigung Ihres Ehepartners führt oder sich der Zustand bei einer bestehenden Erkrankung erheblich verschlechtert, kann es Ihren Scheidungsantrag zurückweisen. Aber: Die Anwendung dieser Härteklausel schützt nicht vor der Trennung oder dem Auszug des Partners aus der gemeinsamen Wohnung.

Was ist die Online-Scheidung?

Die Online-Scheidung ist ein Weg, die modernen Kommunikationsformen des Internets zu nutzen. Während Sie bei der herkömmlichen Scheidung einen Rechtsanwalt recherchieren und mit ihm einen Termin in seiner Kanzlei vereinbaren müssen, profitieren Sie bei der Online-Scheidung davon, dass Sie Ihren Scheidungsantrag und die dafür notwendigen Unterlagen direkt online über das Internet einreichen und nicht darauf angewiesen sind, nach oft mühevoller Terminabsprache in der Kanzlei des Anwalts vorstellig zu werden. Vorteilhaft ist, dass Sie sich mit Ihrem Scheidungsantrag dann beschäftigen können, wenn Sie die dafür notwendige Zeit und Muße haben. Des Weiteren ist es von Vorteil, dass Sie auch einen Scheidungsservice in Anspruch nehmen können, der im Idealfall ein Rundum-Sorglos-Paket anbietet, Ihnen einen kompetenten und erfahrenen Familienrechtsanwalt vermittelt und Ihnen soweit als möglich alles abnimmt, was mit Ihrer Scheidung zu tun hat.

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Brau­che ich für die Schei­dung un­be­dingt ei­nen Rechts­an­walt?

Bei den Familiengerichten besteht das Gesetz auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Anwaltszwang). Nur ein Rechtsanwalt kann für Sie den Scheidungsantrag formulieren und beim Familiengericht einreichen. Außerdem müssen Sie sich im mündlichen Scheidungstermin von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

CHECKLISTE

Wie erkenne ich einen kompetenten Anwalt?

Die Wahl der richtigen anwaltlichen Vertretung ist wichtig - worauf sollten Sie bei der Suche also achten? Und wie können Sie den Anwalt wechseln, wenn Sie unzufrieden sind?

Checkliste

Der kompetente Anwalt

So finden Sie den richtigen Anwalt für sich - und das können Sie tun, falls Sie unzufrieden sind.

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Be­nö­tigt auch mein Ehe­part­ner für die Schei­dung ei­nen ei­ge­nen Rechts­an­walt?

Können Sie sich auf eine einvernehmliche Scheidung verständigen, genügt es, wenn Sie allein den Scheidungsantrag stellen und Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag vorbehaltlos zustimmt. Für seine Zustimmung benötigt er keinen eigenen Rechtsanwalt. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie beide nur einen Rechtsanwalt beauftragen müssen und Sie sich im Idealfall die Kosten für den Anwalt und das Gericht teilen.

Zahlt mei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Schei­dung?

Rechtsschutzversicherer übernehmen im Regelfall lediglich die anwaltliche Erstberatung in familienrechtlichen Angelegenheiten. Scheidungen sind ausdrücklich ausgenommen. Lediglich die ARAG-Rechtsschutzversicherung zahlt auch die Gebühren für Ihre Scheidung, vorausgesetzt, dass nach Abschluss Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind (Wartezeit).

Wer be­zahlt mei­ne Schei­dungs­kos­ten, wenn ich kein Geld ha­be?

Haben Sie kein oder nur geringes Einkommen, haben Sie zunächst gegenüber Ihrem vermögenden Ehepartner aufgrund dessen fortbestehender Unterhaltspflicht Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Ist der Ehepartner nicht leistungsfähig, können Sie in Verbindung mit Ihrem Scheidungsantrag staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt die Gerichtskasse in Abhängigkeit von Ihren finanziellen Verhältnissen die Gerichts- und Anwaltsgebühren für Ihr Scheidungsverfahren vollständig oder verauslagt zumindest die Kosten, die Sie dann ratenweise an die Gerichtskasse zurückzahlen.

Was muss ich im Hin­blick auf das Tren­nungs­jahr be­rück­sich­ti­gen?

Sie können den Scheidungsantrag erst dann beim Familiengericht einreichen, wenn Sie wenigstens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Sie vollziehen das Trennungsjahr dadurch, dass Sie innerhalb Ihrer gemeinsamen Ehewohnung getrennte Räumlichkeiten benutzen oder ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.

CHECKLISTE

Was bedeutet das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr gehört in der Regel zu den Voraussetzungen für die Scheidung. Was ist zu beachten?

Checkliste

Trennungsjahr

Auf diese Punkte müssen Sie im Trennungsjahr achten, wenn Sie sich anschließend zügig scheiden lassen möchten.

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Wie ist das mit dem Sor­ge­recht für un­ser ge­mein­sa­mes Kind?

Sind Sie miteinander verheiratet, haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Daran ändert die Trennung und Ihre Scheidung nichts. Sie können allenfalls das alleinige Sorgerecht beantragen, wenn sich Ihr Ehepartner als Elternteil als erziehungsunfähig erweist und dem Kindeswohl besser gedient ist, wenn Sie durch richterlichen Beschluss das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen.

Kann mein Ehe­part­ner auf ein Um­gangs­recht für das ge­mein­sa­me Kind be­ste­hen?

Das Gesetz geht davon aus, dass es dem Kindeswohl dient, wenn der nicht betreuende Elternteil ein Umgangsrecht für das gemeinsame Kind hat. Zugleich geht das Gesetz davon aus, dass es auch im Interesse des Kindes liegt, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu pflegen. Auch Ihr Kind hat einen Anspruch auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil! Ihr Ehepartner kann, soweit Sie ihm kein angemessenes Umgangsrecht zugestehen, sein Umgangsrecht einklagen. Im Interesse des Kindes sollten Sie eine großzügige und praxisgerechte Umgangsregelung absprechen. Am gerechtesten, aber auch oft organisatorisch am aufwendigsten bietet sich das „Wechselmodell“ an, bei dem Sie abwechselnd zu gleichen Teilen das Kind betreuen.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass Ihre Renten und Rentenanwartschaften (also Ihre künftigen Renten nach Erreichen des Rentenalters), die Sie und Ihr Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, untereinander ausgeglichen werden. Hintergrund ist, dass Berufstätigkeit und Haushaltsführung gleichgestellt werden. Haben Sie also beispielsweise überwiegend den Haushalt betreut, haben Sie Anspruch auf eine anteilige Übertragung der Rentenanwartschaften Ihres Ehepartners. Das Familiengericht muss den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen, es sei denn, Sie vereinbaren außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung individuell, wie Sie mit dem Versorgungsausgleich umgehen.

Wo­von soll ich nach der Tren­nung le­ben?

Sind Sie nicht berufstätig oder verdienen so wenig, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht gewährleisten können, haben Sie gegenüber Ihrem Ehepartner für den Zeitraum der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach Ihren Lebens- sowie Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Allenfalls dann, wenn Sie früher bereits erwerbstätig waren oder Ihre Ehe nur von kurzer Dauer war, sind Sie verpflichtet, selbst zu Ihrem Unterhalt beizutragen. Solange Sie ein minderjähriges Kleinkind erziehen, ist Ihnen jedoch eine berufliche Tätigkeit nicht zuzumuten. Gleiches gilt, wenn Sie krank sind, sich bereits im fortgeschrittenen Alter befinden oder Sie nach Absprache mit Ihrem Ehepartner während der Ehe nicht berufstätig waren.

Wie be­rech­net sich der An­spruch mei­nes Kin­des auf Kin­des­un­ter­halt?

Ihr minderjähriges Kind, das Sie in Ihrem Haushalt betreuen, hat gegenüber dem anderen Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt berechnet sich nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle, die in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen Ihres Ehepartners und dem Alter des Kindes den Kindesunterhalt festsetzt.

Wann ha­be ich An­spruch auf Un­ter­halts­vor­schuss beim Ju­gend­amt?

Verweigert der barunterhaltspflichtige Ehepartner den Kindesunterhalt oder erweist er sich als zahlungsunfähig, hat Ihr Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Diesen können Sie beim örtlich zuständigen Jugendamt beantragen. Er wird unbefristet bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bezahlt.

Wann ha­be ich An­spruch auf Ehe­gat­ten­un­ter­halt?

Mit Ihrer Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Sie haben jetzt Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen der im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände nachweisen. In Betracht kommt, dass Sie ein Kleinkind betreuen, wegen Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht arbeiten können oder sich unverschuldet in der Arbeitslosigkeit befinden. Solange Sie keinen dieser Unterhaltstatbestände nachweisen können, bleiben Sie verpflichtet, ausschließlich selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Was ist das be­rei­nig­te Net­to­ein­kom­men?

Geht es um die Berechnung von Unterhaltsansprüchen, ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners maßgebend. Es berechnet sich ausgehend vom Bruttoeinkommen und allen sonstigen Einnahmen (z.B. Kapitaleinkünfte, Mieten, Renten). Davon werden bestimmte ehebedingte Verbindlichkeiten abgezogen (z.B. Kreditraten für das gemeinsame Haus).

Wer darf die ge­mein­sa­me Ehe­woh­nung nach der Tren­nung vor­ran­gig nut­zen?

Leben Sie getrennt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Ihnen Ihr Ehepartner die Ehewohnung oder einen Teil der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt. Auf die Eigentumsverhältnisse oder darauf, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, kommt es nicht an. Notfalls entscheidet das Familiengericht auf Antrag. Ihr Antrag auf Nutzungsüberlassung hat Aussicht auf Erfolg, wenn Sie sich darauf berufen können, dass Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Sie ein Kind betreuen, das möglichst in seiner gewohnten Umgebung verbleiben soll. Der bloße Umstand, dass Sie ohne Ihren Partner leben oder diesen einfach nur loswerden wollen, genügt genauso wenig, wie übliche Reibereien und familiäre Spannungen. Ein Härtefall liegt auch bei häuslicher Gewalt vor, indem der Ehepartner den anderen bedroht oder ihm gegenüber gewalttätig wird.

Was pas­siert mit un­se­rem ge­mein­sa­men Haus?

Sind Sie Miteigentümer des gemeinsamen Familienwohnhauses, müssen Sie nach Trennung und spätestens nach der Scheidung absprechen, was mit dem Haus passieren soll. Sie bleiben ungeachtet von Trennung und Scheidung Miteigentümer. Ist das Haus finanziert, bleiben Sie gegenüber der Bank in der Verantwortung. Im Idealfall übernehmen Sie den Miteigentumsanteil Ihres Ehepartners und erreichen, dass die Bank den Ehepartner von seiner finanziellen Verantwortung für das Darlehen freistellt. Behalten Sie das Haus im gemeinsamen Eigentum und wohnen selbst darin, kann Ihr Ehepartner als Miteigentümer eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen.

CHECKLISTE

Was passiert nach der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie?

Eine gemeinsame Immobilie gehört meistens zu den größten Anschaffungen in einer Ehe. Welche Lösungen gibt es im Fall der Scheidung?

Checkliste

Gemeinsame Immobilien der Ehepartner

Diese Möglichkeiten haben Sie, im Rahmen der Scheidung Ihre gemeinsame Immobilie aufzuteilen.

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Können Sie sich nicht verständigen, bleibt Ihnen nur, das Haus freihändig zu verkaufen und aus dem Verkaufserlös das Bankdarlehen zu tilgen. Lassen Sie es möglichst nicht auf eine Teilungsversteigerung ankommen, bei der Immobilien erfahrungsgemäß weit unter ihrem Verkehrswert zwangsweise versteigert werden.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Beim Zugewinnausgleich wird das gemeinsame Vermögen, das Sie während Ihrer Ehezeit erworben haben, untereinander aufgeteilt. Voraussetzung ist, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und die Zugewinngemeinschaft nicht in notarieller Form durch Gütertrennung aufgehoben haben. Der Zugewinnausgleich betrifft nur gemeinschaftliches Eigentum, das Sie gemeinsam angeschafft haben. Auch hier hat der Gesetzgeber vorwiegend die so genannte Hausfrauenehe im Blickfeld, bei der er Haushaltsführung und Berufstätigkeit gleichstellt. Der Zugewinn errechnet sich daraus, dass das Anfangsvermögen und das Endvermögen beider Ehepartner ermittelt und nach Einbeziehung ehebedingter Verbindlichkeiten festgestellt wird, wer welchen Zugewinn erwirtschaftet hat. Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen zählen nicht zum Zugewinn.

Was ist ei­ne Tren­nungs- oder Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung?

Im Idealfall wickeln Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner ab. Eventuelle Scheidungsfolgen, die Sie für regelungsbedürftig halten, regeln Sie möglichst außergerichtlich in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie vermeiden damit ein kostenintensives und nervenzermürbendes Scheidungsverfahren. Vereinbarungen dieser Art sind unbedingt notariell zu beurkunden oder alternativ im Scheidungstermin gerichtlich zu protokollieren. Nur dann sind Sie rechtsverbindlich und lassen sich notfalls auch zwangsweise vollstrecken. Private Absprachen, auch wenn sie schriftlich festgehalten sind, bleiben rechtlich unverbindlich.

Wie ist das mit dem Erbrecht bei Tren­nung und Schei­dung?

Das gesetzliche Erbrecht als auch das Pflichtteilsrecht Ihres Ehepartners erlischt erst mit der Scheidung. Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht ist erst dann ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt Ihres Ablebens die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen (Trennungsjahr) und Sie die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben. Allein die Trennung lässt das wechselseitige Erb- und Pflichtteilsrecht nicht entfallen.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie bereits für die Trennung wechselseitig auf Ihr gesetzliches Erbrecht verzichten oder den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränken. Haben Sie ein Testament errichtet und darin Ihren Ehepartner bedacht, wird Ihr Testament unwirksam, wenn Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Soll Ihr Ehepartner auch nach Ihrem Ableben erbberechtigt bleiben, müssen Sie ausdrücklich anordnen, dass das Testament fortbestehen soll. Gleiches gilt, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben.

Möchten Sie vermeiden, dass Ihr geschiedener Ex-Partner nach dem Ableben Ihres Kindes als gesetzlicher Erbe Ihr Kind beerbt und damit über die Erbfolge Ihres Kindes Ihr Vermögen erhält, können Sie in einem Geschiedenentestament durch Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge bestimmen, dass das gemeinsame Kind lediglich Vorerbe wird und eine dritte Person (z.B. Ihr neuer Ehepartner, das Enkelkind oder der Tierschutzverein) nach dem Ableben des Vorerben Erbe (Nacherbe) wird.

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Rat & Hilfe Center

Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Gut informiert zu sein, bedeutet, dass Sie gegenüber Ihrem Ehepartner im Vorteil sind oder, wenn er bereits gut informiert ist, mit seinem Wissensstand gleichziehen zu können. Alles, was Sie an Kraft, Energie, Geld und Selbstvertrauen jedoch nach der Trennung noch besitzen, brauchen Sie für den Aufbau neuer Lebensperspektiven. Sie sollten Ihr „Kapital“ also nicht in einer streitigen Scheidung aufbrauchen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Scheidung? Dann unterstützen Sie wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Scheidungsservice. Informieren Sie sich absolut unverbindlich gerne hier oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns immer, vor einer möglichen Beauftragung, eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.

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