Eine Scheidung ist mehr als die bloße Trennung des Ehepaars. Scheidung bedeutet, dass Sie Ihre vielleicht über viele Jahre gewachsene Lebensgemeinschaft wieder auflösen müssen. Wenn Sie sich vergegenwärtigen, dass Ihre Lebensgemeinschaft auch eine Schicksalsgemeinschaft ist, lässt sich nachvollziehen, wie viele Details einer Regelung bedürfen. Scheidung ist immer Strategie. Wer die richtige Strategie beherzigt, ist meist klar im Vorteil. Wir erklären in 12 ausgewählten Tipps, was Sie wissen sollten, wenn Sie Ihre Scheidung planen.
Sie können den Scheidungsantrag erst beim Familiengericht einreichen, wenn Sie ein Jahr getrennt voneinander gelebt und das Trennungsjahr vollzogen haben. Trennung bedeutet, dass Sie sich nicht nur menschlich, sondern auch räumlich voneinander getrennt haben.
Gut zu wissen: Sie können im Ausnahmefall bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn es Ihnen aus Gründen in der Person Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners nicht zuzumuten ist, die Ehe formal bis zum Ablauf des Trennungsjahres fortzusetzen. Sie müssen dann einen Härtefall begründen. Dazu genügt es nicht, dass Sie die Fortsetzung Ihrer Ehe subjektiv als Härte empfinden. Können Sie glaubhaft belegen, dass Sie etwa aufgrund von ehelicher Untreue unzumutbar gedemütigt werden, kann im Ausnahmefall eine besondere Härte für Sie vorliegen. Auch wenn es um Zugewinn, Versorgungsausgleich oder erbrechtliche Fragen geht, kann es wegen der Vorverlegung des maßgeblichen Stichtages wünschenswert sein, möglichst früh den Scheidungsantrag zu stellen. Ob eine vorzeitige Scheidung in Ihrem Fall die richtige Strategie ist, sollten Sie mit Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt besprechen.
Anwältinnen und Anwälte reichen auf Wunsch ihrer Mandanten bewusst frühzeitig den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Dieser Taktik liegt die Erwartung zugrunde, dass es noch dauern wird, bis die Rentenkonten zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgeklärt sind und das Trennungsjahr bis zum Scheidungstermin verstrichen ist. Auch wenn Sie Ihren Antrag mit einem Härtefall begründen, besteht für das Gericht keine Veranlassung mehr dazu, auf die ursprünglich dargelegten Härtegründe einzugehen. In diesem Fall ist die Ehe aufgrund der Trennungsdauer zu scheiden, es sei denn, Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner widerspricht der Scheidung.
Gut zu wissen: Sie sollten sich über das Kostenrisiko bewusst sein. Sollte das Gericht auf Antrag einen frühen ersten Scheidungstermin durchführen, bei dem sich ergibt, dass weder das Trennungsjahr abgelaufen ist noch eine unzumutbare Härte nachzuweisen ist, wird das Gericht Ihren Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweisen. Die von Ihnen für Gerichtskasse und anwaltliche Vertretung bezahlten Gebühren sind dann verloren. Möchten Sie dieses an sich unnötige Risiko vermeiden, sollten Sie den Ablauf des Trennungsjahres abwarten oder den Scheidungsantrag allenfalls kurze Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen.
Sie können im Regelfall frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Voraussetzung ist, dass Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zustimmt. Für diesen Fall einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn Sie eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen. Im Scheidungstermin vor Gericht genügt die Zustimmung zum Antrag. Sie werden dann problemlos geschieden.
Eine Scheidung gegen den Willen Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners ist im Ausnahmefall nur in Härtefällen möglich. Ansonsten wird Ihre Ehe nach Ablauf von drei Jahren geschieden. Die Scheidung kann dann also nicht verhindert werden. Sie kann allenfalls im Ausnahmefall aufgeschoben werden, wenn sie bzw. er selbst einen Härtefall begründen kann. Beispiel: Sie bzw. er ist nachweislich suizidgefährdet oder aufgrund hohen Alters in einer unzumutbar schwierigen Lebenssituation. Das sind aber absolute Ausnahmefälle.
Bei den Familiengerichten besteht Anwaltszwang. Nur eine Anwältin bzw. ein Anwalt wird in der Lage sein, in einem meist emotional aufgeladenen Scheidungsverfahren diejenigen Fakten vorzutragen, die das Gericht benötigt, um Ihre Ehe zu scheiden. Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, genügt es aber, wenn nur derjenige anwaltlich vertreten ist, der den Scheidungsantrag stellt. Die antragstellende Person wird dann auch im mündlichen Scheidungstermin anwaltlich vertreten. Der andere braucht sich nicht anwaltlich vertreten zu lassen. Er kann ohne anwaltliche Vertretung bei Gericht erscheinen und in der Anhörung zu Protokoll geben, dass er die Ehe für zerrüttet hält und der Ehescheidung zustimmt.
Gut zu wissen: Eine Möglichkeit, Ihr Scheidungsverfahren zu beschleunigen, kann die Online-Scheidung darstellen. Sie ersparen sich damit die oft mühsame Suche nach einem im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt und brauchen auch niemanden auf gut Glück beauftragen. Lassen Sie sich die Kanzlei zudem über einen Scheidungsservice vermitteln, dürfen Sie darauf vertrauen, dass Sie von einer Rechtsanwältin bzw. einem Anwalt betreut werden, die bzw. der sich in Ehe- und Scheidungsverfahren als kompetent bewährt und als vertrauenswürdig erwiesen hat.
Eine Anwältin bzw. ein Anwalt kann nur einen von Ihnen vertreten. Es gibt im Scheidungsverfahren keinen gemeinsamen Anwalt. Ihre rechtliche Vertretung kann Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner aus berufsrechtlichen Gründen also weder beraten noch vertreten. Ehepaare wünschen allerdings häufig, dass der jeweils andere an der anwaltlichen Besprechung teilnehmen kann. Soweit es nur darum geht, den Ablauf des Scheidungsverfahrens zu erklären, ist dies problemlos möglich. Allerdings müssen Sie klar darauf hingewiesen werden, dass nur einer von Ihnen beraten und vertreten werden kann. Sollten Sie mit Hilfe dieser Anwältin bzw. dieses Anwalts eine Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln, muss sie bzw. er das Mandat niederlegen und darf Sie nicht mehr vertreten, wenn Sie keine Einigung miteinander erzielen können.
Gut zu wissen: Sollten Sie sich im Scheidungstermin über eine Scheidungsfolge verständigen, benötigt Ihr bis dahin anwaltlich nicht vertretener Ehepartner ausnahmsweise doch noch eine eigene Rechtsanwältin bzw. einen eigenen Anwalt. Sie schließen dann eine Scheidungsfolgenvereinbarung, für die gleichfalls Anwaltszwang besteht. Die anwaltliche Vertretung, die den Scheidungsantrag gestellt hat, kann diese Aufgabe nicht für den anderen übernehmen. In der Praxis behilft man sich so, dass eine Kollegin bzw. ein Kollege im Gericht gebeten wird, für die Protokollierung einzuspringen. Gebühren werden dafür üblicherweise nicht verlangt.
Nach Angabe der persönlichen Daten des Ehepaars, wird Ihre anwaltliche Vertretung vortragen, dass Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Sie muss eine beglaubigte Abschrift Ihrer Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunden Ihrer Kinder beifügen. In der Antragsschrift muss vorgetragen werden, ob Sie Fragen
geregelt haben. Ist dies der Fall und gibt es keine entgegenstehende Erklärung, läuft Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung im Regelfall problemlos ab.
Ist eine dieser Scheidungsfolgen streitig und bedarf der Regelung durch das Gericht, muss Ihre anwaltliche Vertretung einen entsprechenden Antrag stellen. Ihre Scheidung läuft dann auf eine streitige Scheidung hinaus, wenn die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner ihrer- bzw. seinerseits vorträgt und Anträge stellt. Für den Sachvortrag und die Antragstellung wird allerdings eine eigene rechtliche Vertretung benötigt. Ohne Vertretung kann nichts vorgetragen und kann auch nicht verhandelt werden.
Das Gericht muss im Regelfall von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass Ihre während der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgung oder Ihre bereits bestehenden Renten aufgeteilt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie diese Rechte gemeinsam erwirtschaftet haben.
Zur Vorbereitung erhalten Sie „Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs“, die Sie ausgefüllt mit Ihren persönlichen Daten und Angaben zu Ihrem Rentenversicherungsträger an das Gericht zurückgeben müssen.
Das Gericht beschließt dann nach Maßgabe der Auskünfte Ihrer Rentenversicherungsträger den Versorgungsausgleich. Sie können den Versorgungsausgleich aber auch individuell in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Um Ihr Scheidungsverfahren nicht zu verzögern, empfiehlt sich, Ihr Rentenversicherungskonto im Wege einer Kontenklärung daraufhin zu überprüfen, ob der Rentenversicherungsträger sämtliche versicherungsrelevanten Zeiten erfasst hat. Oft fehlen Mutterschutzzeiten oder Ausbildungszeiten.
Sie haben es weitgehend selbst in der Hand, die Dauer Ihres Scheidungsverfahrens zu beeinflussen. Natürlich hängt die Dauer davon ab, wie viele Verfahren das zuständige Gericht zu bearbeiten hat und wie schnell in Abhängigkeit von der Arbeitsbelastung Ihr Scheidungstermin anberaumt werden kann.
Sie haben es aber auch in der Hand, selbst dafür zu sorgen, dass Ihr Rentenkonto für die Durchführung des Versorgungsausgleichs geklärt ist. Das Gericht bestimmt erst Anhörungstermin, wenn die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte vorliegen. Bestenfalls füllen Sie diese Formulare bereits gemeinsam mit Ihrer Anwältin bzw. Ihrem Anwalt aus, bevor Sie den Scheidungsantrag überhaupt einreichen.
Der beste Weg, Ihre Scheidung kurz zu gestalten, ist die einvernehmliche Scheidung. Da Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner lediglich Ihrem Scheidungsantrag zuzustimmen braucht, werden Sie relativ schnell geschieden. Schließlich gibt es nichts zu verhandeln. Sollten Sie den Wunsch haben, eine Scheidungsfolge zu regeln, können Sie die mit einer Scheidungsfolge verbundenen Rechte und Pflichten entweder außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln oder die Vereinbarung im Scheidungstermin richterlich protokollieren lassen. In beiden Fällen ist die Vereinbarung rechtsverbindlich.
Lassen Sie sich jedoch streitig scheiden und verhandeln vor Gericht eine Scheidungsfolge, verzögert sich zwangsläufig Ihr Scheidungsverfahren. Streitig bedeutet, dass beide Seiten Schriftsätze austauschen, in denen Sie Ihre Positionen vortragen und jeder auf den Schriftsatz des anderen reagiert. Je intensiver Sie sich streiten, desto länger dauert das Verfahren. Das Gericht wird erst einen Verhandlungstermin anberaumen, wenn es die Einschätzung hat, dass die Sache „ausgeschrieben“ ist.
Gut zu wissen: Möchten Sie eine verbindliche Regelung zum Kindesunterhalt herbeiführen, sollten Sie Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner dazu bewegen, die Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde beim Jugendamt gebührenfrei anzuerkennen. Sie vermeiden damit, dass sich Ihre Scheidung allein wegen des Kindesunterhalts verzögert oder Sie nach der Scheidung einen meist völlig unnötigen Unterhaltsprozess anstrengen müssen.
Ist alles vorgetragen, was vorzutragen ist, kann das Gericht einen Scheidungstermin bestimmen. Der Scheidungstermin ist nicht öffentlich. Nur die Richterin bzw. der Richter, Sie selbst, Ihre rechtanwaltliche Vertretung und Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner sind im Saal. Zu Ausbildungszeiten können Praktikanten oder Referendare zugelassen werden. Neue Lebensgefährten, Ihr Kind oder Ihre Eltern müssen vor dem Saal warten. Alles, was Sie äußern, ist nicht für Dritte bestimmt.
Die Ausgestaltung des Anhörungstermins hängt vom Gericht ab. Manche Richter gestalten den Termin als lockere Unterhaltung, andere fragen förmlich, ob Sie das Trennungsjahr vollzogen haben und ob Ihre Ehe gescheitert ist und diktieren Ihre Angaben in das Diktiergerät. Bestenfalls erhebt sich die Richterin bzw. der Richter zur Verkündung des Scheidungsbeschlusses und erklärt, „Sie sind jetzt geschieden“.
Gut zu wissen: Es gibt keine Scheidungspapiere, die Sie unterschreiben müssen. Ihre Unterschrift steht nur auf der Vollmacht, die Sie Ihrer anwaltlichen Vertretung im Scheidungsverfahren erteilen müssen. Ihre Scheidung gilt mit der Unterschrift des Gerichts unter dem Scheidungsbeschluss als beschlossen.
Ihre Scheidung ist endgültig und damit rechtskräftig, wenn Sie im Scheidungstermin erklären, auf Rechtsmittel zu verzichten. Dann tritt Rechtskraft ein. Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner kann den Rechtsmittelverzicht aber nur erklären, wenn sie bzw. er selbst anwaltlich vertreten ist. Ansonsten wird der Scheidungsbeschluss einen Monat nach der Zustellung an beide Ehepartner rechtskräftig.
Es ist erklärtes Ziel des Gesetzgebers, alle mit einer Scheidung verbundenen Scheidungsfolgen im Zusammenhang abzuklären. Soweit Sie sich wegen einer Scheidungsfolge streiten, soll das Gericht die Scheidung erst beschließen, wenn alle anderen Scheidungsfolgen entscheidungsreif sind. Das Gericht entscheidet also im Verbund.
Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner hat insoweit die Möglichkeit, spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung Anträge zu einer Scheidungsfolge zu stellen (z.B. Antrag zur Regelung des Zugewinnausgleichs). Anträge zur elterlichen Sorge und zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind, können sogar noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Verbund eingebracht werden. In diesen Fällen kann das Gericht aber auch außerhalb des Verbundes entscheiden, wenn das Kindeswohl keinen Aufschub duldet.
Das Gericht soll Ihre Scheidung nur beschließen, wenn zugleich auch die Scheidungsfolge geregelt ist. In Ausnahmefällen kann es eine Scheidungsfolge aber auch vom eigentlichen Scheidungsverfahren abtrennen und isoliert verhandeln und Ihre Scheidung vorab beschließen. Auch in diesem Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, was die richtige Strategie ist.
Gut zu wissen: Möchten Sie das zeitaufwendige Verbundverfahren vermeiden, sollten Sie von vornherein auf eine einvernehmliche Scheidung hinwirken. Natürlich sind Sie dabei auf die Mitwirkung und Einsichtsfähigkeit Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners angewiesen. Informieren Sie sich am besten, welche taktischen Möglichkeiten es gibt, eine einvernehmliche Scheidung zu realisieren. Den Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung bereiten Sie mithin damit vor, dass Sie eventuelle Scheidungsfolgen im gegenseitigen Einvernehmen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Wenn beide Ehepartner bereit sind, nicht nur nehmen zu wollen, sondern auch zu geben, sollte der Weg realistisch sein.
Haben Sie kein oder nur geringes Einkommen, können Sie sich bereits vorab anwaltlich beraten lassen. Für eine Erstberatung werden maximal ca. 250 EUR Gebühren berechnet. Mit Hilfe eines Beratungshilfescheins müssen Sie jedoch nur noch einen Eigenanteil von 15 EUR beisteuern.
Wer ein geringes Einkommen hat, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann VKH in Anspruch nehmen. Das müssen Sie beachten!
Für Ihre Scheidung selbst haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH). Sie können die Verfahrenskostenhilfe im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag bei Gericht beantragen. Bestenfalls übernimmt dann die Gerichtskasse sämtliche Gebühren für das Gerichts- und Anwaltskosten. Verdienen Sie eigenes Geld, sind Sie ab einer bestimmten Höhe verpflichtet, die von der Gerichtskasse zunächst verauslagten Gebühren in Teilbeträgen an die Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Expertentipp: Ihre Rechtsschutzversicherung bezahlt nur die anwaltliche Erstberatung, nicht aber die Scheidungskosten.
Eine Scheidung hat viele Facetten. Je früher Sie sich informieren und möglichst anwaltlich beraten lassen, desto sicherer finden Sie Ihren Weg. Wenn Sie richtig informiert und beraten sind, vermeiden Sie gängige Fehler und erreichen, dass Sie möglichst kostengünstig und zeitsparend geschieden werden können.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion