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Na­mens­än­de­rung der Kin­der nach der Schei­dung

Bild: Namensänderung der Kinder nach der Scheidung

Wie hei­ßt mein Kind nach der Schei­dung?

Namen sind prägend und identitätsstiftend. Ihr Name begleitet Sie durch den Alltag und das gesamte Leben. Oft sind Namen mit Emotionen und Ereignissen verbunden. Werdende Eltern verbringen viel Zeit damit, den richtigen Namen für ihre Kinder auszuwählen. Ehepaare wählen meistens einen gemeinsamen Ehenamen. Wenn Sie den Familiennamen Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin annehmen, tun Sie dies als Zeichen Ihrer Liebe und Ihres gemeinsamen Glücks. Ihre Kinder tragen dann natürlich auch diesen Ehenamen. Scheitert die Ehe, möchten Sie sich auf möglichst allen Ebenen von Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin distanzieren – dazu gehört auch der gemeinsame Ehename. Was passiert dann mit dem Namen der Kinder? In diesem Ratgeber erfahren Sie ob und wie Sie den Namen Ihrer Kinder nach der Scheidung ändern lassen können.

Das Wich­tigs­te

  • Der Familienname besteht auch nach der Scheidung grundsätzlich weiter fort.
  • Die Namensänderung kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Sie muss dem Wohl des Kindes dienen.
  • Je nach Alter und Sorgerecht müssen das Kind und ggf. der andere Elternteil der Namensänderung zustimmen.
  • Die Einwilligung des anderen Elternteils kann vom Gericht ersetzt werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Was pas­siert mit dem Fa­mi­li­en­na­men nach der Schei­dung?

Der Ehename besteht auch nach der Scheidung grundsätzlich weiter fort. Wenn Sie Ihren Namen nicht ändern, werden Sie also den Namen Ihres Ex-Ehepartners oder Ihrer Ex-Partnerin weiter tragen und umgekehrt. Keiner von Ihnen kann sich dagegen wehren, dass sein Name von dem anderen weiter getragen wird. Anderes gilt natürlich, wenn Sie den Ehenamen in Ihrem Ehevertrag geregelt haben. Bei Unternehmerehen kann es zum Beispiel vorkommen, dass der angenommene Ehename wieder abgelegt werden muss, weil der Name so eng mit dem Unternehmen verknüpft ist.

Wann soll­ten wir den Fa­mi­li­en­na­men än­dern?

Wenn Sie überlegen den Familiennamen nach der Scheidung zu ändern, sollten Sie sich über die Konsequenzen im Klaren sein. Vorteil einer Änderung ist, dass Sie nicht mehr mit dem Ehenamen dieser Ehe konfrontiert werden und auch nicht mehr mit ihm in Verbindung gebracht werden. Vielleicht werden Sie sich dadurch wohler oder sogar befreit fühlen. Wenn Sie nur Ihren Namen ändern und nicht den Namen Ihrer Kinder, werden Sie jedoch unterschiedliche Namen haben. Je nach Situation und Alter könnte Ihr Kind darunter leiden und sich womöglich ausgeschlossen fühlen. Die Namensänderung lässt sich übrigens auch nicht mehr rückgängig machen. Sie sollten sich also wirklich sicher sein, dass Sie den Namen ändern möchten.

Na­mens­än­de­rung der Kin­der

Die Scheidung hat auf den Familiennamen Ihrer Kinder keine Auswirkung. Sie führen den Geburtsnamen fort. Eine Namensänderung ist nicht oder nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Na­mens­än­de­rung aus wich­ti­gem Grund

Die Namensänderung ist gesetzlich im Namensänderungsgesetz geregelt. Dort wird ein wichtiger Grund für die Änderung verlangt. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel die erneute Heirat des Elternteils sein, bei dem das Kind lebt oder die Gefährdung des Kindeswohls durch den bestehenden Nachnamen. Sie müssen die Namensänderung beim zuständigen Standesamt beantragen. Es müssen einige Voraussetzungen vorliegen:

Ihr Kind muss minderjährig und unverheiratet sein

Wenn Ihr Kind bereits volljährig ist, ist die Namensänderung ausgeschlossen. Bei volljährigen Kindern geht man nämlich davon aus, dass die Identitätsbildung schon weitestgehend abgeschlossen ist und eine Namensänderung nicht mehr nötig ist. Wenn Ihr Kind bereits verheiratet ist, dann kann es nur seinen Geburtsnamen behalten, einen gemeinsamen Ehenamen annehmen oder einen Doppelnamen aus Geburtsname und Familienname des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin annehmen.

Praxisbeispiel: Wenn Ihr Kind den Geburtsnamen „Fröhlich“ trägt und Sie den neuen Ehenamen „Heiter“ angenommen haben, kann Ihr Kind nicht den Namen „Heiter“ annehmen, wenn es nicht minderjährig und unverheiratet ist. Wenn Ihr Kind einen Partner bzw. eine Partnerin mit dem Namen „Schmidt“ heiratet, dann kann Ihr Kind nur „Fröhlich“ oder „Fröhlich-Schmidt“ heißen.

Ihr Kind muss bei Ihnen leben, wenn Sie die Namensänderung wünschen

Ihr Kind muss bei Ihnen leben, denn die Namensänderung soll dazu beitragen, dass Ihr Kind sich voll in die neue Familie integriert fühlt. Wenn Ihr Kind gar nicht bei Ihnen lebt, dann würde eine Namensänderung nicht ihren Zweck erfüllen und somit nicht sinnvoll sein.

Ihr Kind muss zustimmen, wenn es älter als fünf Jahre ist

Wenn Ihr Kind älter als fünf Jahre ist, dann hat der Prozess der Identitätsfindung schon begonnen. Ihr Kind verbindet viel mit seinem Namen und nimmt wahr, welche Bedeutung Namen im Alltag haben. Es wird eigene Wünsche haben wie es angesprochen werden möchte. Dies ist bei der Namensänderung natürlich zu berücksichtigen. Sie können den Namen dann nicht gegen den Willen Ihres Kindes ändern.

Bei gemeinsamen Sorgerecht muss der andere Elternteil zustimmen

Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, muss der andere Elternteil an wichtigen Entscheidungen beteiligt werden. Welchen Namen das Kind tragen soll ist auf jeden Fall eine wichtige Entscheidung. Sie muss daher von beiden Elternteilen zusammen getroffen werden. Im Streitfall entscheidet das Gericht. Das Gericht kann die Einwilligung ersetzen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Na­mens­än­de­rung bei Kin­des­wohl­ge­fähr­dung

Der Name kann ohne Zustimmung des anderen Elternteils geändert werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Das Kindeswohl ist immer dann gefährdet, wenn eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl besteht. Der Staat hat die Aufgabe, Kinder besonders zu schützen und ihnen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen. Deshalb kann das Gericht die Einwilligung ersetzen.

Eine Namensänderung kommt also in Frage, wenn der Name das Kind und seine gesunde Entwicklung gefährdet. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Elternteil eine Straftat begangen hat und das Kind aufgrund seines Namens damit in Verbindung gebracht werden könnte. In dem Fall muss keine Zustimmung des anderen Elternteils vorliegen. Das Gericht kann die Einwilligung ersetzen.

Namensänderung nach Scheidung

Na­mens­än­de­rung nach Schei­dung

Wie kann ich meinen Namen nach meiner Scheidung ändern? Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Namen nach der Scheidung ändern können.

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Na­mens­än­de­rung oh­ne Kin­des­wohl­ge­fähr­dung?

Bislang hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2005 die Auffassung vertreten, dass die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils durch das Gericht nur ersetzt werden kann, wenn das Kindeswohl konkret gefährdet wird.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 18.12.2019 mit dem Aktenzeichen 1 UF 140/19 die Auffassung vertreten, dass keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen muss. Es soll schon ausreichen, wenn die Ersetzung der Einwilligung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Es ist dann erforderlich, die Einwilligung zu ersetzen, wenn es dem Kind nicht zumutbar ist, den Namen des anderen Elternteils weiter zu führen. Dabei spielt auch der Wunsch des Kindes selber eine sehr große Rolle. Denn der Name ist identitätsstiftend und das Kind soll nicht unter seinem Namen leiden.

In dem konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte der Vater seit vielen Jahren gar keinen Umgang mehr mit seiner Tochter. Die Tochter lebt bei der Mutter, die den Namen des neuen Ehemanns angenommen hat. Auch die Halbschwester aus der neuen Ehe trägt den Namen dieses Ehemanns. Die Tochter litt darunter, als einzige noch den Namen der vorigen Ehe zu tragen und wünschte sich ausdrücklich eine Namensänderung.

Es gibt nun also eine abweichende Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof steht im deutschen Gerichtssystem über den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. Es ist seine Aufgabe für einheitliches Recht in Deutschland zu sorgen und die Entscheidungen von diesen Gerichten auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Gerichte folgen in der Regel der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Er steht also auch über dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Wenn es eine abweichende Rechtsmeinung gibt, so wie in diesem Fall, dann muss abgewartet werden, ob es eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gibt. Dann prüft der Bundesgerichtshof die Entscheidung. Bis dahin kann man nicht wissen, ob sich die neue Rechtsmeinung durchsetzen wird.

Wenn Ihre Situation also ähnlich gelagert ist wie dieser Fall, können Sie sich noch nicht darauf verlassen, dass das Gericht auch so entscheiden und die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen würde.

Na­mens­än­de­rung bei er­neu­ter Ehe

Grund für die Möglichkeit der Namensänderung bei einer erneuten Ehe ist, dass Ihr Kind sich nicht ausgegrenzt fühlen soll, wenn es einen anderen Familiennamen hat als die Familie, in der es lebt. Werden in der Ehe weitere Kinder geboren, werden diese ebenfalls den neuen Ehenamen erhalten und Ihr Kind würde weiter ausgegrenzt. Deshalb kann der Name im Rahmen der so genannten Einbenennung geändert werden.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann das Kind den neuen Ehenamen führen. Es kann auch einen Doppelnamen aus dem vorigen und dem neuen Namen führen.

Praxisbeispiel: Heißt ihr Kind mit Geburtsnamen „Fröhlich“ und heiraten Sie erneut und nehmen den Namen „Heiter“ an, so kann Ihr Kind nach der Namensänderung entweder „Heiter“ oder „Fröhlich-Heiter“ heißen.

Wenn der Name Ihres Kindes geändert wird, erlischt der alte Geburtsname und wird durch den neuen Namen ersetzt. Ihr Kind kann die Änderung dann nicht wieder rückgängig machen oder später einen Doppelnamen mit dem alten Geburtsnamen bilden.

Praxisbeispiel: Heißt Ihr Kind mit Geburtsnahmen „Fröhlich“ und wird in „Heiter“ umbenannt, ist „Heiter“ der neue Geburtsname. Heiratet Ihr Kind einen Partner bzw. eine Partnerin mit dem Namen „Schmidt“, kann es nur „Heiter“ oder „Heiter-Schmidt“ heißen. Es kann sich aber nicht „Fröhlich-Schmidt“ nennen.

Kos­ten und Dau­er

Die Dauer der Namensänderung variiert bei den einzelnen Standesämtern. Sie hängt von Arbeitsaufkommen und interner Bearbeitungszeit ab.

Die Kosten beim Standesamt sind relativ gering, denken Sie aber daran, dass nach einer Namensänderung auch alle wichtigen Dokumente geändert werden müssen. Ausweis, Reisepass und weitere Unterlagen sollten den geänderten Namen enthalten. Die einzelnen Beträge können sich schnell summieren.

Falls die Einwilligung des anderen Elternteils nötig ist und er oder sie nicht einverstanden ist, müssen Sie sich womöglich vor Gericht erst durchsetzen. Dann erhöhen sich die Kosten und die Dauer entsprechend.

Fa­zit

Eine Namensänderung nach Ihrer Scheidung ist für minderjährige Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen und für volljährige Kinder gar nicht möglich. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Ob für Ihr Kind eine Namensänderung möglich ist, hängt ganz von Ihrer individuellen Situation ab. Entscheidend ist vor allem, was für das Kind und seine Entwicklung am besten ist. Die Namensänderung kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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