Kinder wollen nicht nur umsorgt werden, es muss auch für sie gesorgt werden. Das Sorgerecht ist das Recht der Eltern und eines jeden sorgeberechtigten Elternteils, in Angelegenheiten des Kindes Entscheidungen zu treffen. Das Sorgerecht betrifft alltägliche Entscheidungen (z.B. Fernsehkonsum) und grundlegende Fragen der Erziehung (z.B. Schulbesuch). Lassen Sie sich scheiden, bleibt das gemeinsame Sorgerecht für das Kind bestehen. Am Sorgerecht ändert sich mit der Scheidung nur dann etwas, wenn ein Elternteil die alleinige Sorge zugesprochen bekommt. Das Sorgerecht ist vom Umgangsrecht abzugrenzen.
Sind Sie verheiratet, steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu. Sie haben das Recht, aber auch die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Sind Sie nicht verheiratet, steht der Mutter die Alleinsorge zu. Der Vater hat nur ein Sorgerecht, wenn er eine Sorgerechtserklärung abgibt, des Familiengericht ihm das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter überträgt oder die Mutter den Vater ihres zunächst unehelich geborenen Kindes heiratet.
Das Sorgerecht umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Teil der Personensorge ist auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das die Eltern gemeinsam ausüben, solange sie verheiratet sind und zusammenleben. So können Sie beispielsweise beschließen, das Kind aus berufsbedingten Gründen tagsüber in einer Pflegefamilie unterzubringen. Auch das Umgangsrecht ist Teil des Sorgerechts. Zum Wohl des Kindes gehört der Umgang mit beiden Elternteilen und der Umgang mit Personen, die dem Kind nahestehen. Das Sorgerecht berechtigt beide Elternteile, das Kind als gesetzliche Vertreter gegenüber Dritten zu vertreten. Die Eltern übernehmen also Rechte und Pflichten, die sie ausschließlich zum Wohl des Kindes wahrnehmen dürfen. Solange die Eltern verheiratet sind und miteinander leben, sorgen sie sich im Regelfall gemeinsam um das Wohl des Kindes. Trennen sich die Eltern und kommt es zur Scheidung, ist das Sorgerecht oft Gegenstand emotionaler und letztlich gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Die Scheidung ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Sie behalten in der Trennungszeit und auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht. Früher war es anders. Früher endete das gemeinsame Sorgerecht mit dem Scheidungsbeschluss und musste im Rahmen der Scheidung auf einen der beiden Elternteile übertragen werden. Es ist aber ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, aus guten Gründen im Interesse des Kindeswohls das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind auch nach der Scheidung beizubehalten. Die Tatsache, dass der nicht betreuende Elternteil das Sorgerecht aus praktischen Gründen nur bedingt ausüben kann, ändert daran nichts.
Derjenige Elternteil, der das Kind betreut und bei dem das Kind überwiegend lebt, entscheidet allein in den alltäglichen Angelegenheiten des Kindes. Dort können Sie Ihre eigenen Maßstäbe setzen, ohne den anderen Elternteil zuvor fragen zu müssen. Alltägliche Angelegenheiten sind solche, die die Entwicklung des Kindes nur unwesentlich beeinflussen. So geht es darum, wann das Kind abends ins Bett geht, wie lange es am Computer spielen und welche Filme es sich im Kino ansehen darf. Es versteht sich, dass tagtäglich viele Entscheidungen für die Betreuung und Erziehung des Kindes zu treffen sind. Diese Aufgabe kann nur der Elternteil leisten, bei dem das Kind lebt.
Anders ist es bei bedeutenden Angelegenheiten. Hierbei handelt es sich um Fragen, die erhebliche Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben. Hier müssen beide Elternteile übereinstimmen. Dabei geht es um Fragen der Schule und Ausbildung oder medizinische planbare Eingriffe größerer Art. In Notfällen entscheidet der betreuende Elternteil.
Können sich die Eltern in wichtigen Entscheidungen nicht einigen, muss notfalls das Familiengericht entscheiden. Der Richter wird die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten auf einen Elternteil übertragen. Ob eine solche Auseinandersetzung dem Wohl des Kindes wirklich dienlich ist, muss jeder Elternteil für sich selbst entscheiden.
Sie können mit oder auch noch nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Allein mit der Scheidung wird das Sorgerecht nicht automatisch auf einen Elternteil übertragen. Das Sorgerecht ist unabhängig von der Scheidung zu sehen. Das Familiengericht kann das alleinige Sorgerecht auch noch lange nach der Scheidung auf einen Elternteil übertragen. Eine Übertragung der alleinigen Sorge kommt aber nur bei schwerwiegenden Gründen in Betracht. Bloße Meinungsverschiedenheiten oder einmalige Pflichtverletzungen eines Elternteils genügen dafür nicht. Gerade, weil das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient, soll es möglichst auch nach der Scheidung bestehen bleiben. Kinder ab dem 14. Lebensjahr können dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts sogar widersprechen. Die Übertragung ist allerdings problemlos, wenn beide Elternteile der Übertragung zustimmen. Am häufigsten wird in der Praxis ein alleiniges Sorgerecht eingeräumt, wenn jegliche Kommunikation zwischen den Eltern unmöglich ist oder sich ein Elternteil über längere Zeit hinweg überhaupt nicht um die Belange des Kindes kümmert, keinerlei Anteilnahme zeigt und auch das Umgangsrecht nicht wahrnimmt.
Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile ist auch nach der Scheidung das Leitbild des Gesetzgebers. Es dient vorwiegend dem Kindeswohl und hat nicht den Zweck, emotionalen Interessen der Eltern gerecht zu werden. Sie sollten also nur dann am gemeinsamen Sorgerecht rütteln, wenn es dafür tatsächlich überzeugende Gründe gibt, die es gebieten, im Interesse des Kindes zu handeln.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion