Ehegattenunterhalt

Unterhalt wegen Krankheit

Freitag, 24. März 2017, geschrieben von .

Unterhalt wegen Krankheit

Der Krankheitsunterhalt zählt zu den Ausnahmen, bei deren Vorliegen der geschiedene Ehegatte vom anderen früheren Ehegatten Geschiedenenunterhalt einfordern kann. Der nach der Scheidung gemäß § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltende Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung selber für seinen Unterhalt aufkommen muss, wird also durch den Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit durchbrochen. Unter welchen Voraussetzungen der Unterhalt wegen Krankheit verlangt werden kann und was der Krankheitsunterhalt fordernde Geschiedene dafür nachweisen muss, lesen Sie in diesem Artikel.

Un­ter die­sen Vor­aus­set­zun­gen be­steht ein An­spruch auf Un­ter­halt we­gen Krank­heit

Der Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen ist in § 1572 BGB geregelt. Danach setzt der Krankheitsunterhalt voraus, dass vom geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Diese Voraussetzung für den Krankheitsunterhalt muss beim anspruchstellenden geschiedenen Ehegatten vorliegen entweder

  • zum Zeitpunkt der Scheidung oder
  • der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (also beim Wegfall von Betreuungsunterhalt) oder
  • der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (also beim Wegfall von Ausbildungsunterhalt) oder
  • zum Zeitpunkt des Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit (also beim Wegfall von Arbeitslosenunterhalt) oder beim Wegfall der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

Es ist daher für den Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen eine ununterbrochene Unterhaltskette erforderlich.

Ist der geschiedene Ehegatte nur zum Teil erwerbsunfähig und ist er zu einer Teilzeitbeschäftigung imstande, ist neben dem Anspruch auf Krankheitsunterhalt ein solcher auf Aufstockungsunterhalt möglich.

Wel­che Krank­hei­ten für den An­spruch auf Un­ter­halt we­gen Krank­heit vor­lie­gen müs­sen

Entscheidend für den Anspruch auf Krankheitsunterhalt sind solche Krankheiten, die zur teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit führen oder bereits geführt haben. Dazu gehören etwa körperliche Leiden wie Krebs, Multiple Sklerose, aber auch schwere Depressionen, psychische Erkrankungen oder Suchtkrankheiten wie Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Auf ein Verschulden für den Krankheitsunterhalt kommt es zunächst nicht an. Vielmehr ist das eine Frage der Versagung oder Herabsetzung von Krankheitsunterhalt.

Expertentipp:Teilweise wird für den Krankheitsunterhalt vorgetragen, an bestimmten schweren Depressionen zu leiden. Das kann dazu im Einzelfall dazu führen, dass die Fähigkeit zur angepassten Teilnahme am Straßenverkehr als aufgehoben gilt. Besteht der Verdacht, dass solche Krankheiten für den Anspruch auf Krankheitsunterhalt nur vorgeschoben werden, kann der Hinweis auf einen möglichen Führerscheinentzug sehr schnell zu einer Rücknahme dieses Vortrags führen.

Un­ter­halt we­gen Krank­heit: So sieht die Dar­le­gungs- und Be­weis­last aus

Um Krankheitsunterhalt zu erhalten, muss der geschiedene Ehegatte das Vorliegen der Erkrankung konkret nachweisen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass die Krankheit im gesetzlich geforderten Zeitpunkt bestanden hat und wie diese sich auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.07.2013, Az.: XII ZB 297/12).

„Gefälligkeitsatteste“ des Hausarztes, möglicherweise mit dubiosen Angaben wie etwa „Belastungstrauma“ und ähnliches reichen allerdings nicht aus. Stattdessen ist beim Familiengericht regelmäßig ein ausführliches Privatgutachten eines Facharztes für den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen vorzulegen. Dazu sollte der Facharzt von vorneherein gefragt werden, ob er zur Erstellung eines solchen Gutachtens bereit ist, was sicherlich auch eine Frage der Honorierung ist.

Bestreitet der andere geschiedene Ehegatte das Vorliegen der Erkrankung für den Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit und wurde ein schlüssiges ärztliches Privatgutachten vorgelegt, muss das Familiengericht ein zusätzliches Sachverständigengutachten anfordern (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15.02.2010, Az.: 1 BvR 2236/09).

Expertentipp:

  • Befunde der Erkrankung und sich aus den Befunden ergebende Symptome
  • Sich daraus ergebende psychische und / oder physische Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit
  • Konkrete Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitskraft
  • Sich daraus ergebender vollständiger oder bis zu einem bestimmten Grad bestehender Ausschluss der Erwerbsfähigkeit und davon betroffene berufliche Tätigkeitsbereiche
  • Empfohlene Therapie einschließlich Therapieplan

Auch Heil­be­hand­lungs­maß­nah­men sind für den Un­ter­halt we­gen Krank­heit nach­zu­wei­sen

Für den Krankheitsunterhalt muss aber auch noch nachgewiesen werden, ob und an welcher zumutbaren Heilbehandlung bzw. an welchen Therapiemaßnahmen der geschiedene Ehegatte teilnimmt (BGH. Urteil vom 25.10.2006, Az.: XII ZR 190/03). Für den Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit sind also auch Nachweise über den Krankheitsverlauf und die Genesungsbemühungen beizubringen.

Hintergrund ist, dass der den Krankheitsunterhalt fordernde geschiedene Ehegatte regelmäßig alle Anstrengungen unternehmen muss, seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen. Eine zumutbare Heilbehandlung bzw. Therapiemaßnahme muss er daher für den Krankheitsunterhalt durchlaufen, sofern dadurch eine sichere Möglichkeit auf Heilung oder deutliche Besserung besteht. Das gilt ebenso für die Teilnahme an einer Suchttherapie.

Gro­be Un­bil­lig­keit: Hier kann der Un­ter­halt we­gen Krank­heit ver­wir­ken

Ist der Anspruch auf Krankheitsunterhalt grob unbillig, kann das Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt wegen Krankheit haben. Hier spielt speziell der Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 4 BGB eine große Rolle, wonach ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dazu gehören insbesondere die Fälle, in denen der anspruchsstellende Ehegatte eine gebotene und zumutbare Heilbehandlung in unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit unterlässt (Oberlandesgericht (OLG) Urteil vom 27.09.2002, Az.: 10 UF 317/01). Das gilt ebenso, wenn in Kenntnis der Alkoholkrankheit eine Suchttherapie verweigert wird (OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2006, Az.: 14 WF 16/06). Das führt in der Praxis sogar dazu, dass der gesamte Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit entfällt.

Das Wich­tigs­te noch ein­mal zu­sam­men­ge­fasst:

  • Anspruchsgrundlage für den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen ist § 1572 BGB. Danach kann der geschiedene Ehegatte Krankheitsunterhalt verlangen, wenn von ihm keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
  • Krankheitsunterhalt kann nur im Anschluss an eine Scheidung verlangt werden oder wenn der Betreuungsunterhalt oder der Ausbildungsunterhalt oder der Arbeitslosenunterhalt bzw. Aufstockungsunterhalt wegfallt. Es muss also für den Krankheitsunterhalt eine lückenlose Unterhaltskette bestehen.
  • Um Krankheitsunterhalt zu erhalten, muss der geschiedene Ehegatte das Vorliegen der Erkrankung ebenso nachweisen wie deren Auswirkung auf seine Erwerbsfähigkeit. Für diesen Nachweis für den Unterhalt wegen Krankheit ist regelmäßig ein ärztliches Privatgutachten erforderlich.
  • Auch die Heilbehandlung und deren Auswirkung auf den Genesungsprozess sind für den Krankheitsunterhalt nachzuweisen.
  • Kommt der anspruchsstellende geschiedene Ehegatte seiner Verpflichtung zur Heilbehandlung nicht nach, kann er seinen Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1569 Abs. 4 BGB wegen grober Unbilligkeit verwirken.
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