Kindesunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt

Mittwoch, 25. April 2018, geschrieben von .

Hilfe zum Lebensunterhalt

Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selber oder mit Hilfe anderer bestreiten können, haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Sozialhilfe. Dafür gibt es Voraussetzungen:

  • Es besteht ein aktueller Bedarf.
  • Es besteht keine Möglichkeit der Selbsthilfe.
  • Es kann keine Hilfe von Dritten in Anspruch genommen werden.

Was kön­nen Sie er­hal­ten?

Als Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie laufende oder einmalige Sach- oder Geldleistungen gewährt bekommen. Das kommt auf den Einzelfall an. Die Hilfe soll den notwendigen Lebensbedarf sicherstellen. Die Höhe des Bedarfs des notwendigen Lebensunterhalts wird generell nach Regelsätzen bemessen.

Die Regelsätze umfassen hauptsächlich den Bedarf für Ernährung, Energie und Kleidung. Daneben werden zusätzlich Leistungen für eng begrenzte Sonderbedarfe bewilligt. Ein solcher Sonderbedarfsfall ist zum Beispiel die einmalige Leistung für die Erstausstattung der Wohnung. Die Regelsätze können je nach Bundesland unterschiedlich bemessen sein. Sie werden von den einzelnen Landesregierungen festgesetzt.

Ein­ma­li­ge Leis­tun­gen

Einmalige Leistungen werden in drei Fällen bewilligt: für die Erstausstattung der Wohnung, für die Bekleidung und für mehrtätige Klassenfahrten der Kinder. Einmalige Hilfen bekommen auch Menschen, die sonst keine Sozialhilfe erhalten. Es gelten jedoch die gleichen Voraussetzungen, wie bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kann bis zu sechzig Prozent des maßgeblichen sozialen Regelsatzes betragen. Diese Zuschläge können unter anderem Menschen erhalten, die krank oder behindert sind, oder von Krankheit und Behinderung bedroht sind oder eine Sonderernährung benötigen.

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