Düsseldorfer Tabelle

So berechnet sich der Kindesunterhalt

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zuletzt aktualisiert am: 15.01.2026

Die Düsseldorfer Tabelle ist die Richtlinie, nach der Gerichte den Kindesunterhalt berechnen. Sie kommt meist dann zur Anwendung, wenn Eltern getrennt leben und ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist. Die Höhe des Kindesunterhalts ist abhängig vom Einkommen des zahlenden Elternteils sowie vom Alter des Kindes. Die Tabelle wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Aktuell ist die Fassung vom 1. Januar 2026.

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft darüber, in welcher Höhe Kinder getrennter Eltern Ansprüche auf Barunterhalt gegenüber dem Elternteil haben, wenn sie beim anderen Elternteil aufwachsen.
  • Der Unterhalt wird in Abhängigkeit von den Einkommensgruppen 1 - 15, der Altersgruppe des Kindes, dem Bedarfskontrollbetrag und Selbstbehalt unter Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes errechnet.
  • Kann der zahlende Elternteil nicht alle Ihre Unterhaltspflichten erfüllen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Dann wird das verfügbare Einkommen nach einer Rangfolge der unterhaltsberechtigten Person verteilt.

Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Gerichte haben sich früher immer sehr schwergetan, den Kindesunterhalt zu beziffern. Dieses Dilemma soll die Düsseldorfer Tabelle beseitigen. Nach der Tabelle berechnen die Familiengerichte den Kindesunterhalt. Die Tabelle stammt aus dem Jahr 1962. Sie wurde ursprünglich vom Landgericht Düsseldorf entwickelt und wird seither vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Tabellenbeträge werden in regelmäßigen Abständen angepasst. Derzeit ist die Fassung vom 1. Januar 2026 aktuell. Auch wenn die Tabelle keine Gesetzeskraft hat, wird sie von den Gerichten dennoch als maßgebliche Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts angewandt.

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 1-56-1112-17Ab 18ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 2.100 EUR486 EUR558 EUR653 EUR698 EUR100 %1.200/1.450 EUR
22.101 - 2.500 EUR511 EUR586 EUR686 EUR733 EUR105 %1.750 EUR
32.501 - 2.900 EUR535 EUR614 EUR719 EUR768 EUR110 %1.850 EUR
42.901 - 3.300 EUR559 EUR642 EUR751 EUR803 EUR115 %1.950 EUR
53.301 - 3.700 EUR584 EUR670 EUR784 EUR838 EUR120 %2.050 EUR
63.701 - 4.100 EUR623 EUR715 EUR836 EUR894 EUR128 %2.150 EUR
74.101 - 4.500 EUR661 EUR759 EUR889 EUR950 EUR136 %2.250 EUR
84.501 - 4.900 EUR700 EUR804 EUR941 EUR1006 EUR144 %2.350 EUR
94.901 - 5.300 EUR739 EUR849 EUR993 EUR1.061 EUR152 %2.450 EUR
105.301 - 5.700 EUR778 EUR893 EUR1.045 EUR1.117 EUR160 %2.550 EUR
115.701 - 6.400 EUR817 EUR938 EUR1.098 EUR1.165 EUR168 %2.850 EUR
126.401 - 7.200 EUR856 EUR983 EUR1.150 EUR1.220 EUR176 %3.250 EUR
137.201 - 8.200 EUR895 EUR1.027 EUR1.202 EUR1.276 EUR184 %3.750 EUR
148.201 - 9.700 EUR934 EUR1.072 EUR1.254 EUR1.331 EUR192 %4.350 EUR
159.701 - 11.200 EUR972 EUR1.116 EUR1.306 EUR1.386 EUR200 %5.050 EUR

 

Wie ist die Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le zu le­sen?

Die Düsseldorfer Tabelle bietet einen ersten guten Überblick. Beachten Sie jedoch, dass die Beträge noch nicht die endgültig zu zahlenden Unterhaltshöhen darstellen. Sie können die Tabelle wie folgt ablesen: 

Einkommensgruppen

Die Höhe des Unterhalts hängt vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen ab. Es ergibt sich, wenn vom Bruttoeinkommen die Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen werden. Je nachdem wird der unterhaltsverpflichtete Elternteil in eine der Einkommensgruppen 1 - 15 eingeordnet. 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.9.2020 (Az. XII ZB 499/1) begrenzt die Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt nach oben hin jedoch nicht, sodass bei einem höheren Einkommen bei entsprechendem Lebensbedarf des Kindes auch ein höherer Betrag festgesetzt werden kann.

Altersgruppe des Kindes

Die Düsseldorfer Tabelle enthält drei Altersgruppen für minderjährige Kinder sowie eine Altersgruppe für volljährige Kinder. In der Einkommensgruppe 1 sehen Sie den Mindestunterhalt, der gemäß der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ nach § 1612a BGB gesetzlich festgelegt wurde. Diesen Mindestunterhalt muss in jedem Fall gezahlt werden, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Um der elterlichen Verantwortung gerecht zu werden, muss der barunterhaltsverpflichtete Elternteil jede zumutbare Arbeit annehmen.

GUT ZU WISSEN

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Der Gesetzgeber hat es übernommen, nach Einschätzung der Lebenshaltungskosten Mindestbeträge festzusetzen, die das Existenzminimum eines Kindes möglichst sichern sollen. Nach § 1612a BGB ergibt sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil als der doppelte „sächliche Kinderfreibetrag“ des Einkommensteuergesetzes. Der sächliche Kinderfreibetrag beträgt monatlich 558 EUR. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße für den Mindestunterhalt für Kinder der zweiten Altersstufe im Alter von 6 bis 11 Jahren. Daraus ergeben sich folgende Monatsbeträge für den Mindestunterhalt:

  • Altersstufe 1 (0 – 5 Jahre): 486 EUR
  • Altersstufe 2 (6 – 11 Jahre): 558 EUR
  • Altersstufe 3 (12 – 17 Jahre): 653 EUR
Zum Ratgeber: Mindestkindesunterhalt

Prozentsatz

Die Rubrik Prozentsatz bringt die Steigerung des Unterhalts zum Ausdruck, der sich in den höheren Einkommensgruppen gegenüber der Einkommensgruppe 1 und damit dem Mindestbedarf ergibt. Die Angabe ist informatorisch.

Unterhaltsbeträge gelten für zwei unterhaltsberechtigte Personen

Die angegebenen Unterhaltsbeträge gehen davon aus, dass Unterhalt an zwei Personen geleistet wird (Elternteil und Kind oder zwei Kinder). Wer für weniger oder mehr als zwei Berechtigte Unterhalt zahlt, ist in eine höhere bzw. niedrigere Einkommensgruppe einzustufen.

Bedarfskontrollbetrag und Selbstbehalt

Trotz Kindesunterhalt zahlen müssen soll dem Zahlenden ein Existenzminimum verbleiben. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt 1.450 EUR.

Anrechnung des Kindergeldes

In der Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld nicht berücksichtigt. Fließt das Kindergeld dem betreuenden Elternteil zu, ist die Hälfte des Kindergeldes auf den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsbetrag anzurechnen. Es ist also im Ergebnis weniger zu zahlen, als in der Düsseldorfer Tabelle angegeben ist.

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 0-56-1112-17Ab 18Prozentsatz
1bis 2.100 EUR
486 EUR-250 EUR/2 
EUR 
558 EUR-250 EUR/ 2

EUR

653 EUR-250 EUR/ 2

 EUR

698 EUR-250 EUR

EUR 

100 %
22.101 - 2.500 EUR
511 EUR-250 EUR / 2

EUR

586 EUR-250 EUR/ 2

EUR

686 EUR-250 EUR/ 2

EUR 

733 EUR-250 EUR 

EUR

105 %
32.501 - 2.900 EUR
535 EUR-250 EUR/ 2

EUR 

614 EUR-250 EUR/ 2

EUR

719 EUR-250 EUR/ 2

EUR

768 EUR-250 EUR 

EUR

110 %
42.901 - 3.300 EUR
559 EUR-250 EUR/ 2

EUR

642 EUR-250 EUR/ 2

EUR

751 EUR-250 EUR/ 2

EUR

803 EUR-250 EUR

EUR

115 %
53.301 - 3.700 EUR
584 EUR-250 EUR / 2

EUR

670 EUR-250 EUR/ 2

EUR

784 EUR-250 EUR/ 2

EUR

838 EUR-250 EUR

EUR

120 %
63.701 - 4.100 EUR
623 EUR-250 EUR/ 2

EUR

715 EUR-250 EUR/ 2

EUR

836 EUR-250 EUR/ 2

EUR

894 EUR-250 EUR

EUR

128 %
74.101 - 4.500 EUR
661 EUR-250 EUR/ 2

EUR

759 EUR-250 EUR/ 2

EUR

889 EUR-250 EUR/ 2

EUR

950 EUR-250 EUR

EUR

136 %
84.501 - 4.900 EUR
700 EUR-250 EUR/ 2

EUR

804 EUR-250 EUR/ 2

EUR

941 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1006 EUR-250 EUR 

EUR

144 %
94.901 - 5.300 EUR
739 EUR-250 EUR/ 2

EUR

849 EUR-250 EUR/ 2

EUR

993 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.061 EUR-250 EUR

EUR

152 %
105.301 - 5.700 EUR
778 EUR-250 EUR/ 2

EUR

893 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.045 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.117 EUR-250 EUR

EUR

160 %
115.701 - 6.400 EUR
817 EUR-250 EUR/ 2

EUR

938 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.098 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.165 EUR-250 EUR

EUR

168 %
126.401 - 7.200 EUR
856 EUR-250 EUR/ 2

EUR

983 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.150 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.220 EUR-250 EUR

EUR

176 %
137.201 - 8.200 EUR
895 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.027 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.202 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.276 EUR-250 EUR

EUR

184 %
147.201 - 8.200 EUR
934 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.072 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.254 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.331 EUR-250 EUR

EUR

192 %
159.701 - 11.200 EUR
972 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.116 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.306 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.386 EUR-250 EUR

EUR

200 %

Verpflichteter kann nicht al­le Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen er­fül­len (Man­gel­fall)

Schaubild

Diese Rangfolge gilt beim Unterhalt.

Reicht das Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, geht das Unterhaltsrecht von einem Mangelfall aus. § 1609 BGB legt dafür eine Rangfolge fest, nach der Unterhaltsansprüche gezahlt werden müssen:

  • Vorrangig sind minderjährige und privilegierte Kinder (volljährige Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen) zu unterhalten.
  • Im zweiten Rang folgt der Ex-Ehepartner, der das Kind betreut.
  • Volljährige, nicht privilegierte Kinder sind erst im vierten Rang zu bedienen.

Kann der Zahlende mit dem Einkommen nur den ersten Rang bedienen, muss sich derjenige, der im Rang nachfolgt, mit dem Rest zufriedengeben oder erhält überhaupt keinen Barunterhalt (einfacher Mangelfall). Reicht das Einkommen nicht einmal aus, um die im ersten Rang stehen Unterhaltspflichten zu erfüllen, ist das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts auf die Kinder aufzuteilen (absoluter Mangelfall).

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Dauer: 17:05

Podcast

Unterhalt für das Kind

Wann kann das Kind Un­ter­halts­vor­schuss vom Ju­gend­amt for­dern?  

Verweigert der zahlungsverpflichtete Elternteil den Kindesunterhalt oder verfügt über keinerlei Einkommen, kann das Kind beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss bekommen. Allerdings wird der Elternteil von der Unterhaltspflicht dadurch nicht entlastet. Das Jugendamt wird ihn in Regress nehmen, also die als Unterhaltsvorschuss gezahlten Beträge zurückverlangen und notfalls zwangsweise vollstrecken. Im ungünstigsten Fall muss der Elternteil damit rechnen, wegen Verletzung der Unterhaltspflichten auch strafrechtlich belangt zu werden.

Was ist die Berliner Tabelle?

Die Tabelle wurde in den neuen Bundesländern von 1990 bis 2007 als Alternative zur Düsseldorfer Tabelle verwendet, um den Kindesunterhalt zu ermitteln. Sie enthält zwei weitere Einkommensstufen, um die Unterschiede bei Einkommen und Lebenshaltungskosten besser widerzuspiegeln und die Unterhaltshöhe daran anzupassen. Dementsprechend gab es auch eine angepasste Kindergeldanrechnungs- bzw. Kindergeldabzugstabelle für West bzw. Ost, die je nach Wohnsitz des Kindes einzubeziehen waren.

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Geht es um Unterhalt, stehen immer zwei Aspekte zur Debatte: Einerseits geht es darum, Verantwortung für das Kind zu übernehmen und dafür zu sorgen, dass es ihm an nichts fehlt. Doch auch der Elternteil, der Barunterhalt leistet, darf nicht unter das Existenzminimum fallen und muss seinen eigenen Lebensunterhalt sicherstellen können. Die Düsseldorfer Tabelle zu lesen, ist allerdings mitunter nicht ganz leicht, weil viele Faktoren zu beachten sind. Wenn es Unklarheiten darüber gibt bzw. Sie und Ihr Ex-Partner bzw. Ihre Ex-Partnerin sich nicht einig über die Höhe der Unterhaltszahlungen sind, lohnt es sich, die Summe nach der Düsseldorfer Tabelle gerichtsfest berechnen zu lassen. So haben Sie beide die Sicherheit, dass es sich um eine angemessene Summe handelt und können im Hinblick auf das Thema Unterhalt Frieden bewahren. Das dient nicht nur Ihnen beiden, sondern insbesondere Ihrem Kind, das ja eine sichere, glückliche und unbeschwerte Kindheit haben soll.

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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